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Sozialrecht · Stand September 2026

BAföG bei Studienabbruch: Rückzahlung, Meldepflicht und neue Förderung

Brechen Sie das Studium ab, müssen Sie das BAföG nicht komplett zurückzahlen, sondern nur den Darlehensanteil, zu denselben Bedingungen wie nach einem Abschluss. Für eine neue Ausbildung gibt es weiter BAföG, wenn Sie aus wichtigem Grund bis zum Beginn des fünften Fachsemesters oder aus unabweisbarem Grund abgebrochen haben.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Muss man BAföG zurückzahlen, wenn man das Studium abbricht?

Nur teilweise. Beim Studium wird das BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gezahlt. Studienabbrecher müssen dabei ausschließlich die Hälfte des BAföGs zurückzahlen. Obwohl sie das Studium abgebrochen haben, wird die Förderung nicht gänzlich zurückgefordert.[1]

Ein Studienabbruch hat keine dramatischen Auswirkungen auf die spätere Rückzahlung des BAföG-Darlehens. Das Darlehen ist zinslos und wird in Raten von mindestens 130 Euro im Monat zurückgezahlt. Wer die Raten regelmäßig zahlt, dem wird die restliche Schuld nach 77 Raten erlassen; mehr als 10.010 Euro zahlt also niemand zurück, der erstmals nach der Reform 2019 gefördert wurde.[1]

Wie die Rückzahlung im Einzelnen läuft, mit Freistellung und Nachlass, steht im Beitrag BAföG-Rückzahlung.

Wann beginnt die Rückzahlung nach einem Abbruch?

Fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die für das betreffende Studium gilt, muss mit der Tilgung begonnen werden. Die Förderungshöchstdauer entspricht normalerweise der Regelstudienzeit. Ein Abbruch zieht den Beginn also nicht vor.[1]

Beispiel: Sie beginnen im Oktober 2024 einen Bachelor mit sechs Semestern Regelstudienzeit und brechen nach zwei Semestern ab. Die Förderungshöchstdauer endet trotzdem erst mit dem sechsten Semester, im September 2027.

Die erste Rate ist fünf Jahre danach fällig, also im Herbst 2032. Den Bescheid dazu schickt das Bundesverwaltungsamt etwa ein halbes Jahr vorher.[1]

Nehmen Sie später ein neues Studium auf, das wieder mit BAföG gefördert wird, zählt für den Rückzahlungsbeginn der zuletzt mit Darlehen geförderte Studiengang, aber die Förderungshöchstdauer des ersten Ausbildungsabschnitts.[1]

Studienabbruch nicht gemeldet: Was passiert?

Zunächst muss der Studienabbruch dem zuständigen BAföG-Amt unverzüglich gemeldet werden. Mit dem Abbruch endet die Ausbildung im Sinne des BAföG. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen an keinem Tag mehr vorlagen, hebt das Amt den Bescheid auf und fordert den Förderungsbetrag zurück. Wer dies versäumt, muss die gesamten Leistungen zurückzahlen, die seit dem Abbruch des Studiums gezahlt wurden, und zwar Zuschuss und Darlehen.[1]

Für den Monat, in dem Sie das Studium aufgeben, dürfen Sie das BAföG behalten. Wer eine Änderung vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig mitteilt, handelt außerdem ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 2.500 Euro betragen.[1]

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Gibt es nach dem Abbruch BAföG für eine neue Ausbildung?

Ja, wenn der Abbruch oder Fachwechsel aus einem wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt ist. Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der Wechsel an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen bis zum Beginn des fünften Fachsemesters erfolgen. Sollte ein unabweisbarer Grund vorliegen, besteht keine zeitliche Begrenzung. Beim erstmaligen Abbruch oder Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird der wichtige Grund in der Regel vermutet. Semester, die auf das neue Studium angerechnet werden, zählen dabei nicht mit.[1]

Ein Abbruch liegt vor, wenn Sie die Art der Ausbildungsstätte aufgeben, etwa von der Hochschule an eine Akademie wechseln. Ein Fachrichtungswechsel ist es, wenn Sie an derselben Art von Ausbildungsstätte ein anderes Ziel anstreben, zum Beispiel von Theologie zu Medizin. Wechsel oder Abbruch müssen unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Grund erkannt haben.[2]

Für die neue Ausbildung gibt es grundsätzlich wieder halb Zuschuss, halb Darlehen. Nur für die Semester, um die Sie die gekürzte Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung überschreiten, gibt es ein Volldarlehen; beim ersten Abbruch oder Wechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund gilt auch das nicht. Ob Sie gefördert werden, können Sie vorab mit einem Antrag auf Vorabentscheidung klären lassen.[1]

Was gilt als wichtiger oder unabweisbarer Grund?

Ein wichtiger Grund für einen Studienabbruch kann ein Mangel an Eignung sein. Auch ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel wird als wichtiger Grund bei einem Studienabbruch anerkannt.[2]

Ein Studienabbruch aus unabweisbarem Grund liegt vor, wenn eine Auswahl zwischen der Fortführung der augenblicklichen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel nicht vorhanden ist. Konkrete unabweisbare Gründe für einen Studienabbruch bei Bezug von BAföG-Leistungen können eine spät auftretende Allergie bei einem Chemiestudierenden oder ein Unfall mit Folgeschäden bei einem Sportstudierenden sein. Den unabweisbaren Grund müssen Sie im Einzelnen nachweisen.[2]

Schüler-BAföG und Aufstiegs-BAföG: Was gilt nach einem Abbruch?

Schüler-BAföG wird als Zuschuss gezahlt und muss auch nach einem Abbruch der Schule oder schulischen Ausbildung nicht zurückgezahlt werden. Zurückfordern kann das Amt nur, was für Monate nach dem Abbruch gezahlt wurde.[1]

Das Aufstiegs-BAföG, etwa für eine Meisterfortbildung, folgt eigenen Regeln. Brechen Sie die Maßnahme ab, endet die Förderung. Der Unterhaltsbeitrag ist ein voller Zuschuss; bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ist die Hälfte Zuschuss, den Rest können Sie als Darlehen bei der KfW aufnehmen. Den Erlass von 50 Prozent dieses Darlehens gibt es nur mit bestandener Prüfung, nach einem Abbruch also nicht.[3]

Haben Sie nicht regelmäßig teilgenommen, wird der Bescheid aufgehoben und Sie müssen die Leistungen erstatten. Haben Sie aus wichtigem Grund abgebrochen und bis dahin regelmäßig teilgenommen, erstatten Sie den Maßnahmebeitrag nur, soweit die Gebühren noch nicht fällig waren. Den Abbruch aus wichtigem Grund müssen Sie ausdrücklich erklären.[3]

Wer ist zuständig?

Abbruch melden und neue Förderung

Das Amt für Ausbildungsförderung, bei Studierenden das Amt der Hochschule, meist beim Studierendenwerk. Die Rückzahlung des Darlehens verwaltet das Bundesverwaltungsamt in Köln.

BAföG-Rückzahlung
Streit über das BAföG

Gegen einen Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein; in manchen Ländern geht es direkt zur Klage. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt den Weg. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.

Verwaltungsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): § 7 · § 15b · § 17 · § 18 · § 20 · § 46 · § 50 · § 58
  2. BAföG-Seite des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt: Gibt es BAföG auch nach einem Fachrichtungswechsel?
  3. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, Aufstiegs-BAföG): § 7 · § 12 · § 13b · § 16

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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