Sozialrecht · Stand September 2026
Elternunabhängiges BAföG und Vermögen: Wann die Eltern nicht zählen
Beim BAföG wird das Vermögen der Eltern nicht angerechnet, nur ihr Einkommen, und auch das entfällt ganz, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung 30 Jahre alt sind, fünf Jahre gearbeitet haben, nach einer Berufsausbildung drei Jahre erwerbstätig waren oder ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen. Ihr eigenes Vermögen zählt immer, bleibt aber bis 15.000 Euro frei, ab 30 Jahren bis 45.000 Euro.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Zählt das Vermögen der Eltern beim BAföG?
Auszubildende, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben prinzipiell keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Grundsätzlich angerechnet werden das eigene Vermögen und Einkommen, das Einkommen des Ehegatten bzw. der Ehegattin, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners sowie das Einkommen der Eltern, und zwar in dieser Reihenfolge.[1]
Das Vermögen der Eltern steht nicht in dieser Liste. Es wird nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das die Eltern aus ihrem Vermögen erzielen. Ein hohes Sparguthaben oder ein abbezahltes Haus der Eltern schließt BAföG also nicht aus.[2]
Als Einkommen der Eltern gilt die Summe ihrer positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vermindert um die Steuern und eine Pauschale für die soziale Sicherung. Renten der Eltern zählen in voller Höhe. Maßgebend ist das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.[1]
Beispiel: Die Eltern einer Studentin haben 150.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, verdienen aber wenig. Das Guthaben selbst spielt für das BAföG keine Rolle.
Die Zinsen darauf gehören zu den Einkünften der Eltern und werden wie ihr übriges Einkommen berücksichtigt.[2]
Wie viel vom Einkommen der Eltern bleibt frei?
Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich anrechnungsfrei:[1]
| Situation | Freibetrag im Monat |
|---|---|
| Eltern verheiratet oder verpartnert, nicht dauernd getrennt | 2.540 Euro |
| Eltern getrennt, geschieden oder nicht verheiratet | 1.690 Euro je Elternteil |
| Ehegatte eines Elternteils, der nicht selbst Elternteil ist (Stiefelternteil) | zusätzlich 850 Euro |
| jedes weitere Kind, das nicht selbst in einer förderfähigen Ausbildung ist | zusätzlich 770 Euro |
Von dem Einkommen über diesen Freibeträgen bleibt noch einmal die Hälfte frei, für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 Prozent. Nur der Rest wird auf Ihren Bedarf angerechnet. Ist das Einkommen inzwischen deutlich gesunken, können Sie beantragen, dass das aktuelle Einkommen zählt.[1]
Beispiel: Die verheirateten Eltern eines Studenten haben nach Abzug von Steuern und Sozialpauschale ein Einkommen von 3.540 Euro im Monat. Weitere Kinder gibt es nicht.
Nach dem Freibetrag von 2.540 Euro bleiben 1.000 Euro. Davon ist die Hälfte anrechnungsfrei, 500 Euro werden auf den Bedarf angerechnet. Bei einem Bedarf von 992 Euro bleiben 492 Euro BAföG im Monat.[1]
Die Ausnahmen: Wann das Einkommen der Eltern nicht zählt
In gewissen Fällen besteht jedoch ein BAföG-Anspruch, obwohl die eigene Familie vermögend ist. Wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, können BAföG-Leistungen unabhängig von der finanziellen Situation der eigenen Familie gewährt werden. Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Sie[1]
- ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre erwerbstätig waren,
- nach einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung drei Jahre erwerbstätig waren, nach einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger,
- oder wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.[1]
Jede dieser Ausnahmen genügt für sich. Elternunabhängige BAföG-Leistungen können beantragt werden, wenn Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen. Während eines anschließenden Hochschulstudiums gilt das aber nicht weiter, es sei denn, eine der anderen Ausnahmen liegt vor.[1][3]
Die Ausnahmen betreffen nur die Eltern. Das eigene Einkommen und Vermögen und das Einkommen eines Ehegatten werden weiter angerechnet.[3]
Erwerbstätigkeit: fünf Jahre oder Ausbildung plus drei Jahre
Elternunabhängige BAföG-Leistungen können ebenso in Anspruch genommen werden, wenn bereits eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung erfolgt ist und man drei Jahre erwerbstätig war. Sollte die berufsqualifizierende Ausbildung weniger als drei Jahre angedauert haben, so muss die Zeit der Erwerbstätigkeit entsprechend höher sein, um auch von elternunabhängigen BAföG-Leistungen profitieren zu können.[1]
Ausbildung und Erwerbstätigkeit müssen zusammen mindestens sechs Jahre ergeben. Eine längere Ausbildung verkürzt die Zeit der Erwerbstätigkeit dagegen nicht: Auch nach dreieinhalb Jahren Ausbildung sind drei Jahre Arbeit nötig.[3]
In beiden Fällen müssen Sie in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Das nimmt das Amt an, wenn der Bruttolohn mindestens 1.026 Euro im Monat erreicht hat. Ob Sie Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet haben, ist gleich.[1][3]
Als Erwerbszeit zählen auch Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und die Betreuung eines eigenen Kindes unter zehn Jahren im Haushalt. Ferienjobs während einer Ausbildung zählen nicht.[3]
Beispiel: Eine Frau hat eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen und danach als Fachkraft gearbeitet. Sie möchte studieren.
Weil die Ausbildung ein Jahr kürzer als drei Jahre war, muss sie vier Jahre gearbeitet haben, damit zusammen sechs Jahre erreicht sind. Hat sie jeweils mindestens 1.026 Euro brutto verdient, zählt das Einkommen ihrer Eltern nicht.[3]
Elternunabhängig ab 30
Wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, wird ohne Rücksicht auf das Einkommen der Eltern gefördert. Entscheidend ist das Alter bei Beginn des Abschnitts. Ein Masterstudium ist gegenüber dem Bachelor ein eigener Ausbildungsabschnitt: Wer den Master nach dem 30. Geburtstag beginnt, erhält ihn elternunabhängig, auch wenn der Bachelor noch elternabhängig gefördert wurde.[1]
Die Rechtsfolge der elternunabhängigen Förderung tritt ein, wenn Auszubildende überhaupt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Die allgemeine Altersgrenze gilt weiter: Wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts 45 Jahre oder älter ist, erhält grundsätzlich kein BAföG.[3][1]
Eigenes Vermögen: Wie viel dürfen Sie beim BAföG haben?
Ihr eigenes Vermögen wird immer angerechnet, auch beim elternunabhängigen BAföG. Frei bleiben:[1]
- 15.000 Euro, wenn Sie noch nicht 30 Jahre alt sind,
- 45.000 Euro, wenn Sie 30 Jahre oder älter sind,
- je 2.300 Euro zusätzlich für Ihren Ehegatten oder Lebenspartner und für jedes Ihrer Kinder.[1]
Als Vermögen gelten Sachen, Forderungen und Rechte, also Kontoguthaben, Wertpapiere zum Kurswert, ein Auto zum Zeitwert. Hausrat und Rentenansprüche zählen nicht. Maßgebend ist der Tag der Antragstellung; Schulden, die an diesem Tag bestehen, werden abgezogen, nicht aber das BAföG-Darlehen selbst.[1]
Was über dem Freibetrag liegt, wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt und vom Bedarf abgezogen. In Härtefällen kann ein weiterer Teil frei bleiben.[1]
Beispiel: Ein 25-jähriger Student hat bei Antragstellung 20.000 Euro gespart. Der Bewilligungszeitraum dauert zwölf Monate.
5.000 Euro liegen über dem Freibetrag. Geteilt durch zwölf werden 416,67 Euro im Monat auf seinen Bedarf angerechnet.[1]
Wenn die Eltern trotz Anrechnung nicht zahlen
Wird das Einkommen der Eltern angerechnet, zahlen sie aber den angerechneten Betrag nicht und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, können Sie Vorausleistung beantragen. Das Amt zahlt dann BAföG ohne Anrechnung dieses Betrags, nachdem es die Eltern angehört hat. Stellen Sie den Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraums.[1]
Der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geht in Höhe der Zahlung auf das Land über, das ihn dann selbst geltend macht. Wie das abläuft, steht unter BAföG, wenn die Eltern nicht zahlen.[1]
Nicht zu verwechseln mit dem elternunabhängigen BAföG ist das Aufstiegs-BAföG, früher Meister-BAföG. Es fördert berufliche Fortbildungen nach einem eigenen Gesetz, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; Einzelheiten unter Meister-BAföG.
Wer ist zuständig?
Das Amt für Ausbildungsförderung, bei Studierenden an der Hochschule, meist beim Studierendenwerk. Für die elternunabhängige Förderung legen Sie Nachweise über Ausbildung und Erwerbstätigkeit bei, etwa Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen.
BAföG beantragenWird die elternunabhängige Förderung abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung das vorsieht, sonst Klage. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.
Verwaltungsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wer hat Anspruch auf elternunabhängiges BAföG?
Wer bei Beginn der Ausbildung mindestens 30 Jahre alt ist, nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre gearbeitet hat, nach einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung drei Jahre erwerbstätig war oder ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht. Bei den Erwerbszeiten muss der Verdienst zum Leben gereicht haben.
- Was gilt, wenn nur ein Elternteil verdient oder die Eltern getrennt sind?
Bei getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern wird das Einkommen jedes Elternteils für sich angerechnet, jeweils mit einem Freibetrag von 1.690 Euro im Monat. Hat ein Elternteil kein Einkommen, wird von ihm nichts angerechnet.
- Wird die Rente der Eltern beim BAföG angerechnet?
Ja. Renten der Eltern zählen beim BAföG in voller Höhe als Einkommen, nicht nur mit dem steuerpflichtigen Anteil. Es gelten aber dieselben Freibeträge wie bei Arbeitseinkommen.
- Welches Jahr zählt beim Einkommen der Eltern?
Das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, für einen Antrag im Herbst 2026 also das Jahr 2024. Ist das Einkommen der Eltern seitdem deutlich gesunken, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
Auch interessant: Unterhalt: Wer muss zahlen?
Quellen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): § 1 · § 2 · § 10 · § 11 · § 21 · § 24 · § 25 · § 27 · § 28 · § 29 · § 30 · § 36 · § 37
- BMFTR, bafög.de: Wird Vermögen angerechnet?
- BMFTR, bafög.de: Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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