Wer bestimmt die Höhe des Unterhalts?

Bei der Berechnung des Unterhaltes kommt es nicht nur darauf an, die gemeinsamen Kinder zu versorgen, sondern natürlich auch darauf, dass der zahlungspflichtige Elternteil auch sich selbst noch versorgen kann. Deshalb kann man nicht willkürlich den Unterhalt bestimmen und diese Summe dann vom ehemaligen Partner einfordern.

Damit es gerecht zugeht, sind für diese Aufgabe die deutschen Gerichte zuständig. Sie stellen das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und die Bedürfnisse des Kindes oder der Kinder gegenüber, um so einen gerechten Unterhalt zu bestimmen. Dabei wird auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen.

So können die deutschen Gerichte den Unterhalt bestimmen

Die Düsseldorfer Tabelle schlägt Beträge vor, die abhängig vom Einkommen der Eltern und Alter der Kinder als Unterhalt angemessen sind. Die Richter müssen diese Tabelle allerdings nur als Richtlinie betrachten, nicht als verpflichtend. So können die Gerichte auch einen von der Düsseldorfer Tabelle abweichenden Unterhalt bestimmen.

Auch der Lebensstil während der Ehe und die Vermögenswerte können Berücksichtigung finden. Bei einem Einkommen über 5.100 Euro fällt der Unterhalt oft unterschiedlich aus, da es dazu keine Vorgaben mehr aus der Düsseldorfer Tabelle gibt. Bei der Ermittlung des Unterhalts müssen die Gerichte außerdem den Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen berücksichtigen.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Leben die Eltern getrennt und der zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach, können Kinder alleinerziehender Mütter und Väter einen Unterhaltsvorschuss von der dem Jugendamt unterstellten Unterhaltsvorschusskasse erhalten. Dabei gilt es zu beachten, dass diese Sozialleistung nur bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und für maximal 72 Monate in Anspruch genommen werden kann.

Abgesehen von diesen Modalitäten ist die Höhe des Unterhaltsvorschusses ebenfalls von besonderem Interesse. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang § 2 UVG unter Berücksichtigung des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren liegt der Regelbetrag bei 317 Euro. Abzüglich des Kindergeldes von 184 Euro ergibt sich somit ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 133 Euro. Bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren wird von einem Regelbetrag von 364 Euro ausgegangen, so dass sich eine monatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 180 Euro ergibt.

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