Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Minijob: Verdienstgrenze 2026, Rechte und Versicherung im Überblick
Ein Minijob liegt 2026 vor, wenn Sie im Durchschnitt nicht mehr als 603 Euro im Monat verdienen, oder bei einer kurzfristigen Beschäftigung von höchstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Verdienstgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm; arbeitsrechtlich sind Minijobber anderen Beschäftigten gleichgestellt.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Was ist ein Minijob?
Das Sozialrecht kennt zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Beim Minijob mit Verdienstgrenze darf das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Die kurzfristige Beschäftigung ist dagegen innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt; wie viel Sie dabei verdienen, spielt keine Rolle, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.[1]
| Minijob mit Verdienstgrenze | Kurzfristige Beschäftigung | |
|---|---|---|
| Grenze | durchschnittlich 603 Euro im Monat, 7.236 Euro im Jahr | 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Verdienst | begrenzt | unbegrenzt, wenn nicht berufsmäßig |
| Rentenversicherung | pflichtig, Befreiung möglich | frei |
| Typisch | dauerhafter Nebenjob, Aushilfe | Saisonarbeit, Ferienjob |
Für Minijobs in Privathaushalten gelten dieselben Grenzen; nur die Abgaben des Arbeitgebers sind niedriger.
Verdienstgrenze 2026: 603 Euro
Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch. Sie entspricht dem Verdienst bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.[1]
Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde. Daraus ergibt sich eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat, auf ein Jahr gerechnet bis zu 7.236 Euro. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, dann steigt auch die Grenze.[2]
Maßgeblich ist der Durchschnitt: In einem Monat dürfen Sie etwas mehr, in einem anderen weniger verdienen. Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in nicht mehr als zwei Kalendermonaten im Jahr unschädlich. Wie viele Stunden das 2026 sind, rechnet die Seite Minijob: Wie viele Stunden? vor.
Welche Rechte haben Minijobber?
Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das gilt für den Mindestlohn, den Urlaubsanspruch, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, bei Mutterschaft und an Feiertagen sowie für den Kündigungsschutz und das Arbeitszeugnis.[3]
- Urlaub: mindestens 24 Werktage bei sechs Arbeitstagen pro Woche, anteilig bei weniger Tagen. Mehr dazu unter Urlaubsanspruch im Minijob.
- Kündigung: Es gelten dieselben Kündigungsfristen wie für andere Beschäftigte, und nach sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern auch das Kündigungsschutzgesetz.
- Arbeitszeit: Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch im Minijob; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Siehe Maximale Arbeitszeit.
Minijob und Arbeitsvertrag
Grundsätzlich ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag bei keinem Beschäftigungsverhältnis notwendig, egal ob es sich um Vollzeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch die mündlich getroffenen Absprachen sind wirksam. Allerdings kann man im Streitfall dann nur schwer nachweisen, was mündlich vereinbart wurde. Deshalb muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederlegen und aushändigen.
Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten und die Höhe des Arbeitsentgelts sind die wichtigsten Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag, aber auch die Fälligkeit des Arbeitslohns lässt sich festlegen. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Familie ist und beispielsweise eine Nichte den Haushalt im Rahmen eines Minijobs besorgen soll, ist ein schriftlicher Vertrag für beide Seiten von Vorteil. Welche Angaben Pflicht sind und bis wann der Nachweis vorliegen muss, erklärt die Seite Arbeitsvertrag im Minijob.
Wie viele Minijobs darf man haben?
Wer keinen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, kann mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig ausüben. Voraussetzung ist, dass der Verdienst insgesamt 603 Euro im Monat nicht übersteigt. Liegt er darüber, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind keine Minijobs mehr.[2]
Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann nur ein Minijob mit Verdienstgrenze abgabenfrei für den Beschäftigten ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann, außer in der Arbeitslosenversicherung, versicherungspflichtig. Bei mehreren Jobs muss der Minijobber alle Arbeitgeber informieren. Was der Hauptarbeitgeber zu einem Nebenjob sagen darf, steht auf der Seite Nebentätigkeit.
Wie viel Rente bringt ein Minijob?
Ein Minijob zeichnet sich nicht nur durch seine Geringfügigkeit aus, sondern auch dadurch, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht. In der Rentenversicherung sind Minijobber mit Verdienstgrenze dagegen versicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Minijobber 3,6 Prozent; im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber 5 Prozent und der Minijobber 13,6 Prozent.[2]
Außerdem kann man sich als Minijobber auf Antrag von der Zahlung des eigenen Beitrags befreien lassen; den Arbeitgeberanteil zahlt der Arbeitgeber dann weiter. Wer den eigenen Anteil zahlt, sammelt Pflichtbeitragszeiten und erwirbt damit Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung, auch wenn die Rente aus dem Minijob selbst gering ausfällt.
Minijob und Kurzarbeit
Als Minijobber hat man keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung dafür ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung, und in der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs versicherungsfrei. Wer umgekehrt im Hauptjob in Kurzarbeit ist und nebenbei einen Minijob hat, muss prüfen, ob der Verdienst angerechnet wird. Die Regeln dazu erklärt die Seite Kurzarbeit und Minijob.
Wer ist zuständig?
Zuständig für Anmeldung, Abgaben und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Den Befreiungsantrag geben Sie beim Arbeitgeber ab.
Arbeitsvertrag im MinijobLohn, Urlaub oder Kündigung: Für Streit aus dem Minijob ist wie bei jedem Arbeitsverhältnis das Arbeitsgericht zuständig.
Arbeitsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Was passiert, wenn ich über 603 Euro verdiene?
Überschreitet der Verdienst die Grenze regelmäßig, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Monaten im Jahr ist unschädlich.
- Bekommen Minijobber Lohn, wenn sie krank sind?
Ja. Minijobber haben wie andere Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung bis zu sechs Wochen lang.
- Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?
Bis 603 Euro im Monat ist es ein Minijob. Wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient, hat einen Midijob im sogenannten Übergangsbereich: Er ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert, zahlt aber zunächst geringere eigene Beiträge.
- Können Rentner und Studenten einen Minijob haben?
Ja. Für sie gelten dieselben Grenzen. Bei Studierenden und Rentnern kommen aber je nach Lage Besonderheiten bei Krankenversicherung und Hinzuverdienst hinzu.
Auch interessant: Nebenjob beim Arbeitslosengeld
Quellen
- § 8 Sozialgesetzbuch IV: Geringfügige Beschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze, mehrere Jobs und Rentenversicherungspflicht
- Minijob-Zentrale: Arbeitsrechte im Minijob
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