Kann man neben seiner Stelle noch einer Nebentätigkeit nachgehen?

Wer neben einem Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit ausübt, sollte einige Besonderheiten beachten. Fragen bezüglich der Mitteilungspflicht, Erlaubniserteilung oder auch -verweigerung einer Nebentätigkeit können nicht allgemeingültig beantwortet werden: Dies liegt an den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Gemäß dem im Sozialgesetzbuch geregelten Melderecht für die Sozialversicherung ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Mehrfachbeschäftigungen zu melden. Daraus ergibt sich für den Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren. In diesem Zusammenhang darf der Arbeitgeber auch nach der Höhe des in der Nebentätigkeit erzielten Einkommens fragen, um zu vermeiden, dass Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden.

Mitteilungs- und Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit

In zahlreichen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich Klauseln, in denen festgeschrieben ist, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber gemeldet werden muss. Über die Mitteilungspflicht hinaus verpflichtet die Genehmigungspflicht den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber um Erlaubnis zu bitten, eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen.

Mögliche Rechtsgrundlage ist der Individualarbeitsvertrag oder auch der Tarifvertrag. Für kaufmännische Angestellte ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 60 Abs. 1 HGB, für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst aus der Nebentätigkeitsverordnung des Dienstherrn. Der Arbeitgeber hat auch das Recht, eine Nebentätigkeit zu verbieten, wenn es sachliche Gründe dafür gibt. Ein mögliches Verbot basiert auf dem in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelten Grundrecht der Berufsfreiheit.

Wann ist eine Nebentätigkeit unzulässig?

Immer mehr Menschen betätigen sich als sogenannte Multijobber und gehen einer Nebentätigkeit neben der eigentlichen Vollzeitstelle nach. Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er in seiner Freizeit einer Nebentätigkeit nachgeht, solange er seinem Arbeitsverhältnis gerecht wird und seinen im Arbeitsvertrag definierten Pflichten nachkommt. In vielen Fällen kann eine Nebentätigkeit jedoch unzulässig sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Nebentätigkeit das im Hauptarbeitsvertrag beschriebene Arbeitsverhältnis gefährdet.

Konkurrenztätigkeit, die Überschreitung von Arbeitszeitgrenzen sowie Nebentätigkeiten während des Urlaubs oder während einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit sind weitere Aspekte, die eine Nebentätigkeit unzulässig machen können. Wer neben seinem Hauptberuf noch einen Nebenjob aufnehmen möchte, um sich sein Einkommen aufzubessern, sollte sich diesbezüglich mit dem Arbeitsrecht befassen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Auch eine Rechtsberatung beim Anwalt kann eine große Hilfe sein und etwaige Fragen klären.

Kann der Arbeitgeber von einer Nebentätigkeit erfahren?

Nicht wenige Arbeitnehmer/innen pfeifen auf ihre Pflicht, ihren Arbeitgeber über etwaige Nebentätigkeiten in Kenntnis zu setzen. Aus unterschiedlichsten Gründen verschweigen sie dann ihren Nebenjob und leben oftmals mit der Angst, entlarvt zu werden. Fraglich ist dabei natürlich, ob und wie der Arbeitgeber von der Nebentätigkeit erfahren kann. Blöde Zufälle oder auch das Engagement eines Detektivs können die geheime Nebentätigkeit aufdecken, doch derartige Szenarien sind eher selten. Weitaus häufiger kommt es vor, dass die Knappschaft an den Arbeitgeber herantritt, weil dieser im Falle einer Nebentätigkeit seines Angestellten dementsprechend höhere Versicherungsbeiträge abführen muss. Spätestens wenn die Knappschaft mit einer entsprechenden Nachforderung an den Arbeitgeber herantritt, erfährt dieser von der heimlichen Nebentätigkeit seines Mitarbeiters. Dass das Ganze früher oder später ans Licht kommt, ist somit nicht unwahrscheinlich.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber von der heimlichen Nebentätigkeit erfährt?

Erfährt der Arbeitgeber auf Umwegen vom Nebenjob seines Mitarbeiters, wird er allein schon aufgrund der Nachforderungen der Knappschaft erbost sein. Zudem ist in der Missachtung der Meldepflicht mitunter ein Vertrauensbruch zu sehen. Zuweilen kann dies eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung zur Folge haben. Da der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen dazu berechtigt ist, eine Nebentätigkeit zu untersagen, sollten Arbeitnehmer/innen von einer solchen Heimlichtuerei Abstand nehmen und stattdessen mit offenen Karten spielen.

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