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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Sonderzahlungen im Arbeitsverhältnis: Welche es gibt und wann Sie Anspruch haben

Ein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien besteht nur, wenn ihn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, eine Zusage oder eine betriebliche Übung begründet. Ist die Sonderzahlung auch Lohn für geleistete Arbeit, darf der Arbeitgeber sie nicht per Formularklausel an einen Stichtag nach dem Bezugsjahr knüpfen oder bei Kündigung zurückfordern.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Welche Sonderzahlungen gibt es?

Ein Arbeitgeber kann aus Gründen der Motivation und der Anerkennung das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter durch Sonderzahlungen aufstocken. Es gibt eine Vielzahl an Sonderzahlungen. Dazu gehören Gratifikationen, auch Sonderzuwendungen genannt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Gewinnbeteiligungen, auch als Tantiemen bekannt, sowie Umsatzbeteiligungen.

Sonderzahlungtypischer Zweck
Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, JahressonderzahlungVergütung der im Jahr geleisteten Arbeit, oft zusätzlich Belohnung der Betriebstreue
UrlaubsgeldZuschuss zu den Urlaubskosten, meist mit dem Urlaub oder zur Jahresmitte gezahlt
Prämie, Bonus, TantiemeBelohnung für Leistung, Zielerreichung oder Unternehmenserfolg
JubiläumszuwendungAnerkennung langer Betriebszugehörigkeit, etwa nach 25 oder 40 Jahren
Inflationsausgleichsprämiesteuerfreie Sonderleistung bis 3.000 Euro, nur für Zahlungen vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 möglich, inzwischen ausgelaufen

Der Zweck ist wichtig: Er entscheidet später, ob eine Stichtagsklausel, eine Rückzahlung oder eine Kürzung zulässig ist. Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist, behandelt die Rechtsprechung wie Lohn.[1]

Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Sonderzahlungen?

Nicht immer sind Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag geregelt, manchmal findet man sie in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Ein Gesetz, das Weihnachts- oder Urlaubsgeld allgemein vorschreibt, gibt es nicht. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind:

  • Arbeitsvertrag: Die Zahlung ist ausdrücklich zugesagt.
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Sie gelten, wenn Sie tarifgebunden sind, der Vertrag darauf verweist oder der Betriebsrat eine Regelung getroffen hat.
  • Gesamtzusage: Der Arbeitgeber gibt allen Beschäftigten bekannt, dass jeder, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, eine Leistung erhält.[1]
  • Betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber wiederholt und ohne Vorbehalt, dürfen Beschäftigte darauf schließen, dass er sich auch für die Zukunft binden will. Das Bundesarbeitsgericht hat das bei einer dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung zum Jahresende angenommen, sogar bei wechselnder Höhe.
  • Gleichbehandlung: Zahlt der Arbeitgeber nach einer allgemeinen Regel, darf er einzelne Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen.

Wer ohne klare Grundlage leer ausgeht, sollte zuerst prüfen, ob Kollegen die Zahlung erhalten und wie oft sie in der Vergangenheit geflossen ist.

Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt: Was darf der Arbeitgeber?

Mitarbeiter müssen bei Sonderzahlungen oftmals Schriftstücke unterzeichnen, aus denen die Freiwilligkeit der Zahlung hervorgeht mit dem Hinweis, dass daraus keine Rechte für die Zukunft abgeleitet werden können. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt soll verhindern, dass ein Anspruch überhaupt entsteht.

Das funktioniert nicht beliebig. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Formularvertrag, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt Sie unangemessen und ist unwirksam. Auch ein wirksamer Vorbehalt entbindet den Arbeitgeber nicht vom Gleichbehandlungsgrundsatz.[1]

Anders ist der Widerrufsvorbehalt: Hier entsteht zunächst ein Anspruch, den sich der Arbeitgeber vorbehält, später zu widerrufen. Ein solches Änderungsrecht in Formularverträgen ist nur wirksam, wenn es Ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers zumutbar ist. Ist die Sonderzahlung zugesagt und nennt der Vertrag keinen Widerrufsgrund, kann der Arbeitgeber sie nicht einfach streichen.

Stichtags- und Rückzahlungsklauseln: Wann ist eine Sonderzahlung verloren?

Viele Verträge zahlen Weihnachtsgeld nur an Beschäftigte, die zu einem Stichtag noch ungekündigt im Betrieb sind, oder verlangen die Rückzahlung, wenn Sie bis zu einem Datum im Folgejahr ausscheiden. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet nach dem Zweck:

  • Ist die Sonderzahlung auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeit, darf sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Wer im September ausscheidet, erhält dann die Sonderzahlung anteilig.[1]
  • Eine Rückzahlungsklausel für eine solche Zahlung erschwert die Kündigung unzulässig und ist in Formularverträgen unwirksam. Das gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag nur auf einzelne Regeln eines Tarifvertrags verweist (BAG, Urteil vom 02.07.2025, 10 AZR 162/24).[2]
  • Ausnahmen sind möglich, wenn die Leistung allein die Betriebstreue belohnt oder an Unternehmenserfolge zu bestimmten Stichtagen anknüpft. Gilt ein Tarifvertrag unmittelbar oder insgesamt, wird seine Stichtags- oder Rückzahlungsregel nicht wie eine Formularklausel kontrolliert.[1][2]

Beispiel: Laut Formularvertrag gibt es ein Monatsgehalt als Weihnachtsgeld für alle, die am 31. Dezember ungekündigt sind. Die Höhe richtet sich nach den gearbeiteten Monaten. Sie kündigen zum 30. September. Die Stichtagsklausel ist unwirksam, Sie können neun Zwölftel verlangen.[1]

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Sonderzahlungen während Elternzeit und Mutterschutz

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann für diesen Fall der Anspruch auf Sonderzahlungen ausgeschlossen oder gekürzt sein. Häufig ist eine Kürzung um ein Zwölftel für jeden Monat ohne Arbeit. Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit, zählen diese Monate nach solchen Regeln anteilig mit. Ist nichts geregelt, kommt es auf den Zweck der Zahlung an.

Während der Schwangerschaft und Mutterschutzfrist sieht es anders aus. Eine ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft gilt als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Eine Kürzung der Sonderzahlung allein wegen der Schutzfristen oder eines Beschäftigungsverbots ist deshalb angreifbar. Einzelheiten zum Mutterschutz stehen auf der Übersichtsseite.

Darf die Sonderzahlung wegen Krankheit gekürzt werden?

Ja, wenn es vereinbart ist. Das Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt eine Vereinbarung über die Kürzung von Sondervergütungen auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Die Kürzung ist aber begrenzt: Je Krankheitstag darf höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts abgezogen werden, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

Beispiel: Sie verdienen im Jahr 39.000 Euro bei 260 Arbeitstagen, also 150 Euro je Arbeitstag. Bei 10 Krankheitstagen darf die Sonderzahlung um höchstens 10 × 37,50 Euro = 375 Euro gekürzt werden, auch wenn der Vertrag mehr vorsieht.

Werden Sonderzahlungen beim Elterngeld angerechnet?

Sonderzahlungen sind ein willkommener Bonus, der auch den Elterngeldanspruch erhöhen könnte, denn dadurch steigt schließlich das Gesamteinkommen während des für die Kalkulation relevanten Zeitraumes. Dem ist aber nicht so. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzug als sonstige Bezüge behandelt werden, bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Das betrifft Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einen Jahresbonus als Einmalzahlung.[3]

Umgekehrt gilt dasselbe: Erhalten Sie während des Elterngeldbezugs eine solche Einmalzahlung, wird sie nicht als Einkommen nach der Geburt angerechnet und mindert das Elterngeld nicht. Anders ist es, wenn die Sonderzahlung monatlich in Teilbeträgen mit dem Gehalt ausgezahlt wird. Dann ist sie laufender Arbeitslohn. Wie das Elterngeld berechnet wird, steht auf der Seite Elterngeld berechnen.[3]

Wie werden Sonderzahlungen versteuert?

Eigentlich versteht es sich von selbst, dass Sonderzahlungen ganz normal versteuert werden müssen. Im Monat der Auszahlung erhöht sich das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers mitunter deutlich, wodurch auch die zu zahlende Steuer steigt. Der Arbeitgeber behandelt die Zahlung als sonstigen Bezug: Er ermittelt den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und erhebt den Betrag, der zusammen mit der Steuer auf das laufende Gehalt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt. Dabei muss man bedenken, dass sich der Steuersatz insgesamt erhöht, weil die Sonderzahlung gemeinsam mit dem gewöhnlichen Einkommen steuerlich veranschlagt wird.

Neben der Lohnsteuer fallen gegebenenfalls Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Einmalzahlungen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Steuerfrei war nur die Inflationsausgleichsprämie, und das lediglich für Zahlungen bis Ende 2024.

Wer ist zuständig?

Sonderzahlung einklagen

Das Arbeitsgericht. Achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag, sie können deutlich kürzer sein als die Verjährung.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Elterngeld berechnen

Quellen

  1. BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12 (Sonderzahlung mit Mischcharakter)
  2. BAG, Urteil vom 02.07.2025, 10 AZR 162/24 (Rückzahlung einer Sonderzahlung)
  3. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 2 · § 2c

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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