Muss man Raucherpausen nachholen oder zählen sie zur Arbeitszeit?
Gerade Raucherpausen führen immer wieder zu Streitigkeiten am Arbeitsplatz und vor Gericht. Rauchen fällt grundsätzlich in den Bereich des Arbeitsschutzes und ist heute überwiegend auch am Arbeitsplatz verboten. Die Gründe sind vielschichtig. Dazu gehören hygienische Vorsorgemaßnahmen sowie in Gefahrenbereichen die Vermeidung von Bränden oder auch als Schutz vor Gesundheitsgefährdung.
Viele Unternehmen haben deshalb für rauchende Mitarbeiter separate Raucherzonen eingerichtet. So gehört es zu den Pflichten jedes Arbeitgebers, Nichtrauchern einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung innerbetrieblicher Raucherpausen ist nicht im Arbeitsvertrag geregelt, sondern unterliegt innerbetrieblichen Vereinbarungen.
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Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Raucherpausen?
Solche Betriebsvereinbarungen entstehen regelmäßig in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des Betriebsrates. Der Umgang mit rauchenden Mitarbeitern, das Einrichten von separaten Raucherplätzen und das generelle Verbot des Rauchens im Unternehmen werden in Betriebsvereinbarungen für jeden einzelnen Betrieb ausgehandelt und festgeschrieben.
Allerdings entscheidet allein der Arbeitgeber darüber, ob Raucherpausen zur Arbeitszeit gerechnet und bezahlt werden oder nicht. Es hat sich überwiegend durchgesetzt, dass Raucherpausen nicht bezahlt werden. In vielen Fällen müssen Raucher für Raucherpausen das elektronische Zeiterfassungssystem nutzen und sich ausstempeln. Verbietet der Arbeitgeber Raucherpausen während der Arbeitszeit grundsätzlich, wird ein Zuwiderhandeln regelmäßig abgemahnt und bei weiteren Verstößen gegen die Regelung von Raucherpausen der Arbeitsvertrag gekündigt.
Raucherpausen können das Arbeitsverhältnis belasten
In Anbetracht der Tatsache, dass Raucherpausen zu Abmahnungen führen und mitunter sogar die Kündigung zur Folge haben können, zeigt sich welch enorme Belastung sich daraus für das Arbeitsverhältnis ergibt. Es stellt sich also nicht bloß die Frage, ob die kurzen Raucherpausen nachgeholt werden müssen oder nicht, sondern vielmehr ob sie vom Arbeitgeber überhaupt geduldet werden.
Der Arbeitgeber kann durchaus ein Rauchverbot verhängen und seinen Mitarbeitern das Rauchen untersagen, so dass auch keine kleinen Raucherpausen gestattet sind. Lediglich die im Arbeitsvertrag benannten Pausen sind dann zulässig. Wer dieser Regelung zuwiderhandelt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Rauchen ist somit nicht nur ein unschönes Laster, das der eigenen Gesundheit schadet, sondern kann darüber hinaus auch dem Arbeitsverhältnis erheblich schaden. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer die betrieblichen Regelungen kennen und auf keinen Fall eigenmächtig Raucherpausen einlegen. Gegebenenfalls sollte man das Gespräch mit dem Chef suchen und erörtern, ob und inwiefern es Lösungen gibt, die das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen.
Wie viele Raucherpausen sind erlaubt?
Für die meisten Raucher/innen gehört die eine oder andere Raucherpause zum Arbeitsalltag dazu. Bei einer Zigarette können sie ihre Sucht befriedigen und zugleich einmal kurz ausspannen, um dann an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Dass die Raucherpausen nicht zur Arbeitszeit gehören und daher von der Zeiterfassung auszuklammern sind, ist eine Sache. Eine andere Sache ist der Umstand, dass sich durch ständige Raucherpausen immer wieder Unterbrechungen während der Arbeit ergeben, die zuweilen die Leistung des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Aus diesem Grund stellt sich berechtigterweise die Frage, wie viele Raucherpausen erlaubt sind. Dem Arbeitszeitgesetz entsprechend haben Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu neun Stunden täglich, Anspruch auf 30 Minuten Pause. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, hat ein Anrecht auf 45 Minuten, § 4 ArbZG. Diese Zeit darf üblicherweise auch für Raucherpausen genutzt werden. Darüber hinaus besteht aber kein Anspruch auf Raucherpausen. Ob und in welchem Umfang Raucherpausen eingelegt werden können, hängt somit vom Einzelfall ab.
Wie werden Raucherpausen gesetzlich geregelt?
Der allgemeine Anspruch auf Ruhepausen geht aus § 4 ArbZG hervor, von gesonderten Raucherpausen ist dabei jedoch keine Rede. Zugleich gilt ein strenger Nichtraucherschutz, der § 5 Arbeitsstättenverordnung entsprechend seitens des Arbeitgebers zu gewährleisten ist. Der Arbeitgeber hat die Entscheidungsgewalt, ob, wo und wann geraucht werden darf, wobei er stets die Gesundheit der nichtrauchenden Mitarbeiter schützen muss. Eine anderweitige allgemeingültige Rechtsgrundlage mit konkreten Bestimmungen in Sachen Raucherpause existiert nicht. Stattdessen werden die Raucherpausen vielfach in Betriebsvereinbarungen geregelt. Ansonsten liegt das Direktionsrecht ohnehin beim Arbeitgeber, der entscheidet, ob und wann geraucht werden darf.