Darf man sich etwas zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

Eine Nebenbeschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch unverzüglich und ohne Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Ein Nebeneinkommen darf allerdings nur mit einer Nebenbeschäftigung erzielt werden, deren zeitlicher Umfang 15 Stunden wöchentlich nicht überschreitet. Wird diese wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden überschritten, entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer dann nicht mehr als arbeitslos gilt. Sofern der Bezugsberechtigte die Nebenbeschäftigung innerhalb der 15-Stunden-Regelung ausübt, wird das erzielte Nebeneinkommen angerechnet. Von diesem Einkommen bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Worauf muss man als Hartz-IV-Empfänger bei Nebenbeschäftigungen achten?

Wer Arbeitslosengeld 2 beziehungsweise Hartz IV bezieht, ist keineswegs arbeitsscheu oder faul. Vielen Menschen gelingt es jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht, einen angemessenen Job zu finden, über den sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Das in Deutschland geltende Sozialstaatsprinzip sichert diesen bedürftigen Menschen die Existenz. Viele Betroffene wollen sich aber nicht darauf ausruhen und sind auch bereit, schlechter bezahlte Jobs oder geringfügige Arbeit anzunehmen. Selbst wenn sie es so noch nicht ganz aus dem Hartz-IV-Bezug herausschaffen, ist dies ein Anfang und zeugt zudem von Engagement und einem festen Willen.

Einerseits ist ein Nebenjob eine Chance, zurück in die Arbeitswelt zu finden, und andererseits ist ein zusätzlicher Verdienst oftmals unbedingt notwendig. Arbeitslosengeld 2 reicht allein kaum zum Leben, so dass permanent finanzieller Druck besteht. Indem man sich etwas hinzuverdient, kann man ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften. Dabei sollte man die Rechtslage genau kennen und wissen, wie viel man behalten darf. Im Allgemeinen kann man hier auf einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 100 Euro zurückgreifen. Wer einer Nebenbeschäftigung nachgeht und dabei maximal 100 Euro verdient, darf die Einkünfte komplett behalten und sich auf diese Art und Weise etwas mehr Spielraum neben dem Hartz IV sichern. Einkommen, die über diesem Pauschalbetrag liegen, werden dahingegen anteilig angerechnet.

In Ausnahmefällen kann bei Nebenbeschäftigungen auch ein höherer Freibetrag in Anspruch genommen werden. Unter Vorlage entsprechender Nachweise kann man dabei tatsächlich höhere Kosten geltend machen. Erscheint ein höherer Freibetrag gerechtfertigt, kann man somit durchaus mehr als 100 Euro anrechnungsfrei dazuverdienen.

Was passiert, wenn man eine Nebenbeschäftigung neben dem Arbeitslosengeld nicht anmeldet?

Unkenntnis oder auch Absicht sorgen immer wieder dafür, dass Hartz-IV-Empfänger ihre Nebenbeschäftigungen und die daraus resultierenden Einkünfte dem Amt gegenüber nicht angeben. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben und sozialrechtlich als Betrug ausgelegt werden.

Sonderfälle bei Nebenbeschäftigungen

Bei den Nebenbeschäftigungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld gelten einige Sonderregelungen. Wurde während der letzten 18 Monate vor Anspruchsentstehung neben dem Versicherungspflichtverhältnis einer geringfügige Beschäftigung nachgegangen, bleibt das Nebeneinkommen bis zur Höhe des in den letzten 12 Monaten erzielten durchschnittlichen Entgeltes anrechnungsfrei, sofern der monatliche Mindestfreibetrag von 165 Euro nicht höher wäre. Gleiche Regelung gilt auch bei einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger mit weniger als 15 Wochenstunden und einer Höchstdauer von 12 Beschäftigungsmonaten. Auch bei diesen Sonderregelungen gilt die Verpflichtung, die Nebenbeschäftigung unverzüglich und ohne jegliche Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit mitzuteilen.

Gesetzliche Bestimmungen zu Nebeneinkünften neben dem Arbeitslosengeld

Die 15-Stunden-Regelung sowie der allgemeine Freibetrag in Höhe von 165 Euro sind wichtige Punkte, die man in Sachen Nebeneinkünfte neben dem Arbeitslosengeld kennen sollte. Empfänger von Arbeitslosengeld sollten sich stets bewusst machen, dass sie nicht der Willkür der Behörden ausgesetzt sind, sondern gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Diese kann man in § 155 SGB III nachlesen. Daraus geht unter anderem hervor, dass monatlich 165 Euro aus Nebeneinkünften nach Abzug von Steuern, Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Bei darüber hinausgehenden Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit findet eine Anrechnung statt. Stammen die Nebeneinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, geht der deutsche Gesetzgeber § 155 SGB III zufolge davon aus, dass sich die Betriebsausgaben pauschal auf 30 Prozent der Betriebseinnahmen belaufen.

Ein weiterer Aspekt, auf den § 155 SGB III eingeht, ist die Anrechnungsfreiheit von Einkünften in Höhe des bisherigen durchschnittlichen Monatseinkommens des Arbeitslosen, sofern dieser in den 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate erwerbstätig war.

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