Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Gesetzliche Pausenzeiten: Welchen Pausenanspruch Arbeitnehmer haben

Wer mehr als sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als neun Stunden auf 45 Minuten. Die Pausen müssen im Voraus feststehen, dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden und zählen nicht zur Arbeitszeit.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Wie lang ist die gesetzliche Pause?

Gemäß § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen:[1]

Tägliche ArbeitszeitPause mindestens
bis 6 Stundenkeine gesetzliche Pause
mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten

Wer mehr als 6 Stunden und bis zu 9 Stunden pro Tag arbeitet, hat einen gesetzlichen Pausenanspruch von mindestens 30 Minuten. Wer mehr als 9 und bis zu 10 Stunden pro Tag arbeitet, muss laut Arbeitszeitgesetz Ruhepausen von mindestens 45 Minuten einlegen. Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne die Pausen.[1]

Ab wann hat man Pausenanspruch bei 6 Stunden Arbeitszeit?

Bei genau sechs Stunden Arbeit besteht noch kein gesetzlicher Anspruch. Die Pflicht zur Pause von 30 Minuten beginnt erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Wer also sechs Stunden und eine Minute arbeiten soll, muss eine halbe Stunde Pause machen. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer niemals länger als 6 Stunden am Stück ohne Ruhepause arbeiten darf.[1]

Beispiel: Eine Teilzeitkraft arbeitet von 8 bis 14 Uhr, also sechs Stunden. Eine gesetzliche Pause ist nicht vorgeschrieben. Soll sie bis 14.30 Uhr bleiben, muss der Arbeitgeber eine Pause von mindestens 30 Minuten einplanen, spätestens nach sechs Stunden Arbeit.

Darf man die Pausen aufteilen?

Es ist erlaubt, die Pausen in Zeitabschnitte aufzuteilen, die jedoch jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. Zwei Pausen von 15 Minuten erfüllen also den Anspruch bei acht Stunden Arbeit, drei Pausen von zehn Minuten nicht.[1]

Die Pausen müssen im Voraus feststehen. Der Arbeitnehmer muss also spätestens zu Beginn der Pause wissen, dass er jetzt frei hat und wie lange. Eine Wartezeit, in der Sie jederzeit mit Arbeit rechnen müssen, ist keine Pause. Hat der Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mit.

Anzeige

Werden die Pausen bezahlt?

In der Regel nicht. Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Ob Pausen trotzdem bezahlt werden, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.[1] Wer in der Pause auf Anweisung erreichbar bleiben oder Kunden bedienen muss, hat keine echte Pause, diese Zeit ist Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag geregelt oder richtet sich unter Mitwirkung eines vorhandenen Betriebsrates nach der in einem Betrieb üblichen Arbeitszeit. Wie lang sie höchstens sein darf, erklärt die Seite Arbeitszeit. Ob Zigarettenpausen zusätzlich erlaubt sind und nachgearbeitet werden müssen, steht auf der Seite Raucherpausen.

Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Der Gesetzgeber kümmert sich auch um die Zeit nach der Arbeit. § 5 ArbZG legt fest, dass zwischen dem Ende der Arbeitszeit und der Wiederaufnahme der Arbeit mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen müssen.[1]

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Gaststätten und Hotels, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Grundsätzlich nicht beschäftigt werden darf ein Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, wobei es für verschiedene Branchen Ausnahmeregelungen gibt.[1]

Gelten für Auszubildende und Jugendliche besondere Pausenregeln?

Für Auszubildende können anderweitige Pausenregelungen relevant sein, wobei dies nur für Minderjährige gilt. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich noch in Ausbildung befindet, fällt unter die allgemeinen Regeln des Arbeitszeitgesetzes. Minderjährige genießen dahingegen einen besonderen Schutz, der sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergibt.

In § 11 JArbSchG steht, dass Jugendlichen im Voraus feststehende Ruhepausen gewährt werden müssen. Liegt die Arbeitszeit bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, sind 30 Minuten Pause zu gewähren. Im Falle von mehr Arbeitsstunden stehen dem Jugendlichen 60 Minuten Pause zu. Als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, und länger als viereinhalb Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht ohne Pause arbeiten.[2]

Haben Schwangere Anspruch auf mehr Pausen?

Eine längere Pause schreibt das Mutterschutzgesetz nicht vor. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass eine schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz kurz unterbrechen kann, soweit es für sie erforderlich ist, und dass sie sich in Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.[3]

Stillende Frauen sind auf Verlangen in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung für die zum Stillen nötige Zeit freizustellen, mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Diese Stillzeit ist keine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.[3] Welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten für Schwangere verboten sind, steht auf der Seite Beschäftigungsverbot.

Wer ist zuständig?

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz

Die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten überwachen die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Streit über Arbeitszeit und Vergütung klärt das Arbeitsgericht.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG): § 2 · § 4 · § 5 · § 9
  2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): § 11
  3. Mutterschutzgesetz (MuSchG): § 7 · § 9

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige