Darf man in der Elternzeit arbeiten?

Wer das Familieneinkommen besser absichern oder den Anschluss an die Berufswelt erhalten möchte, darf auch in der Elternzeit arbeiten. Der Gesetzgeber erlaubt in der Elternzeit eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden. Zu beachten ist, dass die Wochenarbeitszeit pro Lebensmonat des Kindes und nicht anhand von Kalendermonaten ermittelt wird.

Wenn in sogenannten “Partnermonaten” beide Elternteile in ihrer gemeinsamen Elternzeit arbeiten, können sie in der Summe bis zu 60 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei darf jedoch jeder einzelne Elternteil nicht mehr als 30 Stunden arbeiten – schließlich soll er in der Elternzeit einen relevanten Teil der Betreuung seines Kindes übernehmen können.

Arbeit in der Elternzeit rechtzeitig planen

Wer in der Elternzeit arbeiten, aber seine Arbeitszeit verringern möchte, muss dies dem Arbeitgeber zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit mitteilen. Dies muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit geschehen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Teilzeitarbeit bis zu vier Wochen lang prüfen. In vielen Fällen besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewünschte Verringerung der Arbeitszeit.

Wenn Bezieher von Elterngeld in der Elternzeit arbeiten, wird das erzielte Nettoeinkommen auf das Elterngeld angerechnet. Aus diesem Grund ist es notwendig, auch die Elterngeldstelle über die geplante Teilzeitbeschäftigung zu informieren.

In der Elternzeit selbständig sein

Bei Arbeitnehmern gestaltet es sich recht einfach, wenn sie in der Elternzeit arbeiten und der zuständigen Elterngeldstelle ihr Einkommen angeben müssen, damit diese den jeweiligen Anspruch auf Elterngeld kalkulieren kann. Bei Selbständigen kann dies allerdings schwieriger sein, weil diese kein monatlich fixes Einkommen erwirtschaften und ihre Einkünfte immer wieder schwanken können. Für solche Fälle sieht der deutsche Gesetzgeber Sonderregelungen vor.

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine selbständige Tätigkeit während der Elternzeit. Dabei müssen die Eltern zunächst vorab schätzen, welche Einnahmen sie parallel zum Elterngeld erzielen werden. Im Anschluss an die Elternzeit muss man dann Nachweise über das tatsächliche Einkommen vorlegen. Lag dieses über der vorherigen Prognose, muss man zu viel gezahltes Elterngeld zurückzahlen. War man jedoch zu optimistisch mit seiner Schätzung, erhält man eine entsprechende Nachzahlung. Eine Selbständigkeit in der Elternzeit ist folglich durchaus möglich, Eltern sollten sich aber intensiv mit dem Thema Elterngeld befassen und die Sonderregelungen studieren, die für Selbständige in Elternzeit gelten.

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