Sind Arbeitnehmer während der Kurzarbeit trotzdem versichert?

Über die Frage der Sozialversicherungen muss man sich bei der Kurzarbeit keine Sorgen machen. Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden weiterhin anteilsmäßig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt, so dass es hier nicht zu Ausfällen bei der Krankenversicherung, Rente und Arbeitslosenversicherung kommt.

Als Arbeitnehmer zahlt man wie gewohnt einen festen Prozentsatz von seinem Einkommen. Ist das Einkommen durch die Kurzarbeit niedriger, sinken also auch die Versicherungsbeiträge, ohne dass sich am Versicherungsschutz etwas ändert. Zwar sinkt durch die niedrigeren Beiträge die zu erwartende Rente; dabei handelt es sich aber lediglich um Beträge im Centbereich, die bei Rentenbeginn nicht mehr ins Gewicht fallen werden.

Der Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Versicherung bei Kurzarbeit

Zu dem tatsächlichen Einkommen, das man während der Kurzarbeit hat, wird ein sogenanntes “Soll-Einkommen” berechnet. Dafür werden die Stunden der Vollbeschäftigung zugrunde gelegt. Die Versicherungsbeiträge, die für diese Soll-Stunden fällig wären, werden vom Arbeitgeber übernommen.

Der Arbeitgeberanteil steigt also. Da nicht jedes Unternehmen die finanziellen Mittel hat, um diese Soll-Stunden zusätzlich zu versichern, können Unternehmen hier einen Zuschuss vom Staat beantragen, mit dem die Beiträge bei Kurzarbeit bezahlt werden können. Arbeitnehmer müssen sich also keine Sorgen um ihre Versicherung machen, da der Arbeitgeber und der Staat hier einspringen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erkrankt oder einen Unfall hat?

Zumindest in Sachen Versicherungen müssen sich Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keine Sorgen machen, da die Sozialversicherungen wie gewohnt weiterlaufen. Viele Menschen stellen sich allerdings die Frage, was bei einer Erkrankung oder einem Unfall während der Kurzarbeit passiert. Ein wichtiger Punkt ist dabei das Krankengeld, weil mitunter unklar ist, inwiefern das Kurzarbeitergeld Einfluss auf dessen Höhe hat. Zunächst hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und erhält für bis zu sechs Wochen weiterhin Kurzarbeitergeld.

Anschließend kann der erkrankte Kurzarbeiter einen Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenversicherung geltend machen. Dieses wird anhand des regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet, das der Arbeitnehmer vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwirtschaftet hat. Demnach muss man keine Kürzung des Krankengeldes fürchten.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz während der Kurzarbeit

Arbeitnehmer genießen grundsätzlich einen betrieblichen Unfallversicherungsschutz. Während der Kurzarbeit können sie dahingegen mitunter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beanspruchen.

Diese Unfallversicherung wird immer dann aktiv, wenn es auf dem Weg zur Agentur für Arbeit zu einem Unfall kommt. Kurzarbeiter, die von der Behörde zu einem anderen Ort bestellt werden und dabei verunfallen, genießen ebenfalls diesen Versicherungsschutz.

Wie kann man sich gegen Kurzarbeit versichern?

Arbeitnehmer/innen, die sich vor einer drohenden Kurzarbeit fürchten, kommen zuweilen auf den Gedanken, sich dagegen zu versichern, schließlich hält die Versicherungswirtschaft Lösungen für die unterschiedlichsten Situationen bereit. Einen wirksamen Versicherungsschutz gegen Kurzarbeit kann es aber natürlich nicht geben.

Es besteht allerdings beispielsweise bei der Aufnahme eines Kredites die Möglichkeit, eine Ratenschutzversicherung abzuschließen, die neben Arbeitslosigkeit auch Kurzarbeit abdeckt. Der Vorteil besteht dann darin, dass man als Kurzarbeiter/in nicht auch noch den betreffenden Zahlungsverpflichtungen gerecht werden muss, denn aufgrund der Verdienstlücke ist das Geld ohnehin sehr knapp.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf die Sozialversicherungsbeiträge?

Durch das Kurzarbeitergeld soll die Verdienstlücke, die Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls entsteht, zu einem wesentlichen Teil geschlossen werden. Außerdem sollen auch die Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge minimiert werden, indem diese gezahlt werden.

Hier wird allerdings ein fiktives Entgelt als Berechnungsgrundlage angesetzt, das üblicherweise 80 Prozent des üblichen Brutto-Gehalts entspricht. Dass Kurzarbeiter weiterhin Mitglieder der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben, steht zudem außer Frage.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge im Falle einer Kurzarbeit?

Ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit an, kann er zwar für die betroffenen Mitarbeiter/innen Kurzarbeitergeld beantragen und so Personalkosten sparen, allerdings muss er die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall zahlen. Für die geleisteten Arbeitsstunden teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingegen die Beiträge.

Im Zuge der Corona-Krise 2020 wurden einige Erleichterungen in Sachen Kurzarbeit beschlossen. Darunter fällt unter anderem auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die entfallenen Arbeitsstunden zu 100 Prozent übernommen werden. Der Arbeitgeber muss also nicht wie sonst üblich die Beiträge allein tragen, sondern bekommt diese erstattet.

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion

Wer als Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt wird, hat zunächst vor allem Angst, seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren zu können. Versicherungen rücken also zunächst in den Hintergrund, sind aber dennoch ein wichtiges Thema.

Vor allem die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen sind von größter Wichtigkeit und müssen jederzeit bedient werden. Es ist folglich wichtig, dass man sich in dieser Ausnahmesituation auch mit versicherungstechnischen Belangen auseinandersetzt.

Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz und kündigen Sie unnötige Versicherungen!

Versicherungsmakler sind häufig wahre Verkaufstalente, so dass nicht wenige Verbraucher eigentlich vollkommen überversichert sind.

Wird das Geld beispielsweise infolge einer Kurzarbeit knapp, sollte man die Zeit nutzen, um den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen. Nicht selten stößt man auf Versicherungen, die man gar nicht benötigt. Um die monatlichen Kosten zu reduzieren, sollte man diese kündigen und sich so von unnötigem Ballast befreien.

Prüfen Sie die Sinnhaftigkeit einer Zusatzversicherung gegen Kurzarbeit!

Kreditnehmer/innen können von einer Versicherung profitieren, die ihnen einen Ratenschutz im Falle eines Verdienstausfalls bietet. Es gibt aber auch spezielle Zusatzversicherungen gegen Kurzarbeit, durch die der Versicherte im Falle einer Kurzarbeit eine monatliche Leistung erhält.

Ob und inwiefern dies Sinn ergibt, liegt gewissermaßen im Auge des Betrachters. Grundsätzlich sollten potenzielle Versicherungsnehmer die Bedingungen genau prüfen und ebenfalls prüfen, ob sich das Ganze rechnet.

Es ist vielleicht auch sinnvoll, einfach Rücklagen für den Ernstfall zu bilden und so beispielsweise während einer vorübergehenden Kurzarbeit auf Erspartes zurückgreifen zu können.

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