Ehegatten haben aus verständlichen Gründen oftmals den Wunsch, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Da das Testament immer eigenhändig verfasst sein muss, genügt es, wenn beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament ein Partner das Testament schreibt und der andere es eigenhändig unterschreibt. Sind nicht beide Ehegatten in dieser Form auf dem Schriftstück eigenhändig vertreten, ist es ungültig und alle darin getroffenen Regelungen sind nichtig und unwirksam. Es greift dann entweder die gesetzliche Erbfolge oder aber frühere – gültige – Testamente der Ehegatten. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Muster für die jeweiligen gemeinschaftlichen Testamente. Denn der überlebende Ehegatte kann entweder als Alleinerbe, als Vorerbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
Die private Krankenversicherung (PKV) zu finden, die genau zu den Bedürfnissen des Versicherten passt, ist angesichts des aktuellen PKV Tarifdschungels äußerst schwierig. Die beste private Krankenversicherung ist die mit dem besten Preis-/ Leistungsverhältnis, natürlich auch immer in Abhängigkeit davon, welche Leistungen der Versicherte individuell benötigt und welche eben nicht. Entsprechend dieser Vorgaben sollte dann auch der PKV Beitrag im entsprechenden Tarif. Aus diesem Grund hat nun Focus Money, das Fachmagazin für Versicherung und Finanzen, den Tarif einer privaten Krankenversicherung gesucht, der für einen durchschnittlichen Modellpatienten das beste Verhältnis zwischen Leistung und Preis bietet.
PKV im Focus Money Test
Für den Test der privaten Krankenversicherung wurde auch diesmal die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Experten des Focus Money Magazins und den Ratingspezialisten der Agentur Franke und Bornberg fortgesetzt. Insgesamt wurden 23 Tarife verschiedener privater Krankenversicherungen getestet, als Modellfälle wurden jeweils ein 35 jähriger Mann und eine 35 jährige Frau angenommen.
Focus Money Test PKV Leistung
Im Fokus der Tests bezüglich der PKV Leistungen standen ambulante und stationäre Behandlungen sowie die Behandlung beim Zahnarzt. Das Leistungsplus der privaten Krankenversicherung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse blieb hier natürlich außen vor, die PKV Tarife waren im Focus Money Test also ganz unter sich. Große Unterschiede zwischen den einzelnen PKV Tarifen waren im oberen Bereich der Focus Money Rangliste allerdings nicht mehr zu finden, lediglich im Vergleich zum unteren Rankingbereich unterschieden sich die Leistungshöhen noch von jenen im oberen Ranglistendrittel.
PKV Beitrag im Focus Money Test
Der PKV Beitrag spielte natürlich auch beim Focus Money PKV Test eine wichtige Rolle, denn was nutzt die beste private Krankenversicherung, wenn ihre Beiträge auf lange Sicht nicht bezahlbar bleiben? Sogenannte Einsteiger- und Lockangebottarife, deren Beiträge nach einer Weile extrem ansteigen, landeten hierdurch von Vornherein abgeschlagen im untersten Rankingbereich.
PKV Ergebnis des Focus Money Test
Das Ergebnis des PKV Test von Focus Money gibt ein valides Bild von der Situation auf dem aktuellen PKV Markt ab. Von den 23 getesteten Tarifen landeten die meisten auf den vorderen Ranglistenplätzen, da sie mit guten Leistungen und günstigen Beiträgen glänzen können. Doch auch beim Focus PKV Test gilt bezüglich des Testsiegers: Es kann nur einen geben. Im Fall von Preis und Leistung war dies der R+V Tarif „AGIL comfort“. Dennoch muss man klar sagen: Die PKV Testergebnisse von Focus Money und Franke und Bornberg gelten nicht für jeden einzelnen Versicherten. Denn jeder Mensch ist individuell, die Testergebnisse wurden jedoch mit Hilfe von Musterversicherten ermittelt.
Tierliebe ist in Deutschland grenzenlos und so gut wie jeder Haushalt hat einen tierischen Mitbewohner. Sei es die Katze, den Hund, das Meerschweinchen oder gar die Rennmaus.
Doch, was viele Tierhalter nicht wissen: Die vom Tier verursachten Schäden müssen meist aus eigener Tasche gezahlt werden, wurde zuvor keine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Und da die Schäden schnell passieren und oftmals in die Tausende gehen können, steht so mach ein Tierbesitzer nach der Schadensregulierung unter Umständen vor dem finanziellen Ruin.
Wer einen Hund hat, dem sei der Abschluss einer Hundehaftpflicht angeraten. In vielen Bundesländern ist diese Versicherung auch schon Pflicht, sodass die Hundehalter hier entsprechend nicht sparen können. Gleiches gilt für die Pferdehaftpflicht. Auch sie ist äußerst empfehlenswert, denn die Schäden, die ein solch großes Tier anzurichten vermag, kann sich finanziell ebenfalls sehr übel auswirken.
Katzen, Hunde und Pferde sind in ihrem Handeln häufig unberechenbar
Die meisten Tiere sind in ihrem Verhalten eher unberechenbar und letztendlich nicht kalkulierbar. Dies hat jedoch weniger mit Bösartigkeit zu tun, denn hier spielt der Faktor Angst und Bedrohung aber auch der Beutetrieb eine große Rolle. Rast beispielsweise ein Auto an Pferd und Reiter vorbei, so erschrickt das Pferd unter Umständen, bricht aus, tritt aus und beschädigt mit den Hufen gar ein anderes Fahrzeug. Ohne Pferdehaftpflicht muss nun der Halter des Tieres für den Schaden aufkommen.
Auch der Hund, der ein Kaninchen gewittert hat, sich losreist und vor ein Auto läuft kann für großen Schaden sorgen. Kommt es beim Unfall gar zu Personenschäden, so können die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen durchaus in die Hunderttausende gehen.
Etwas anders verhält es sich hingegen bei einer Katze. Auch sie kann natürlich erhebliche Schäden anrichten, doch diese Schäden sind meist durch die private Haftpflichtversicherung des Tierbesitzers abgedeckt. Die Katze wird versicherungstechnisch quasi als vollwertiges Versicherungsmitglied angesehen, sodass die durch sie verursachten Schäden an fremdem Eigentum entsprechend von der Versicherungsgesellschaft reguliert werden. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall nur eine Schadensmitteilung machen und alles Weitere klären Geschädigter und Versicherung unter sich.
Wer Tiere hält, der sollte jedoch keinesfalls am falschen Ende sparen, denn dies kann letztendlich sehr teuer werden. Selbst wenn keine Versicherungspflicht steht, ist es sinnvoll, diese Haftpflichtversicherung abzuschließen. In der Regel kostet sie nicht viel und wird die Haushaltskasse daher auch nicht allzu sehr schmälern.
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Die Schulordnung an Gymnasien in Bayern ist sehr umfangreich. Sie reguliert den Schulbetrieb an öffentlichen Gymnasien, an Abendgymnasien und Kollegs, aber auch an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die den Charakter einer öffentlichen Schule haben. Laut der Schulordnung gibt es Ministerialbeauftragte, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultur bestimmte Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ministerialbeauftragten sollen die Schulen beraten und unterstützen, ihre Eigenverantwortung stärken und bei Konfliktfällen beratend zur Seite stehen.
Im Teil zwei – der Schulordnung an Gymnasien in Bayern wird das Zusammenspiel zwischen den Schülern, den Schulleitern und Lehrkräften geregelt. Einen hohen Stellenwert hat dabei die Eigenverantwortung. Im Rahmen eines Modellversuches können innerhalb der Schulgemeinschaft Maßnahmen beschlossen werden, die von einzelnen Bestimmungen der Schulordnung abweichen. Die Gesamtverantwortung liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Schulleiter tragen die gesamte pädagogische, organisatorische und rechtliche Verantwortung. Sie üben das Hausrecht auf der Schulanlage aus und können, unter Mitwirkung der Personalvertretung, der Aufwandsträger und des Schulforums eine neue Hausordnung erlassen.
Die Schulordnung regelt sämtliche Belange des Schulalltages
In der Schulordnung der Gymnasien in Bayern ist auch der Umgang mit statistischen Daten geregelt. Sämtliche Daten, die für den Aufwandsträger im Rahmen seiner Aufgaben wichtig sind, darf er ohne Genehmigung verwerten. Sollen Daten erhoben werden, die nicht nur schulintern sind, muss dazu das Staatsministerium seine Genehmigung erteilen. Ein wichtiges Gremium für einen reibungslosen Schulablauf ist die Lehrerkonferenz. Sie kann mit Zustimmung des Schulleiters über den kompletten Schulablauf bestimmen oder Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Schule einlegen.
Ausgenommen davon sind Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule oder Dienstaufsichtsbeschwerden. Selbstverständlich sind die Sitzungen der Lehrerkonferenz nicht öffentlich. Um einen regelmäßigen Unterricht zu gewährleisten, müssen sie außerhalb der Unterrichtszeiten durchgeführt werden. Die Schulordnung an Gymnasien in Bayern bestimmt maßgeblich über die Qualität des Unterrichtes. Sie hat einen Einfluss auf den gesamten Schulablauf und kann bei Bedarf vom Schulleiter neu verfasst werden.
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In den letzten Jahren ist Schimmel immer mehr in das Bewusstsein der Verbraucher getreten. Meistens entsteht Schimmel, weil die Wohnungen falsch belüftet oder geheizt werden. Aber Schimmel kann auch entstehen, wenn bauliche Mängel vorhanden sind. Egal wodurch der Schimmel entsteht, er stellt immer ein die hygienisches Problem dar. Damit ist er eindeutig ein Wohnungsmangel.
Viele Verbraucher sind sich aber nicht im Klaren darüber, wie gefährlich er sein kann oder wie sie damit umgehen können. Schimmel ist nicht nur ein hässlicher Fleck in irgendeiner Ecke, sondern er kann durchaus eine schwere Gesundheitsgefährdung bedeuten. Viele Mieter entschließen sich dazu, ihre Wohnung kurzfristig zu verlassen oder zu kündigen. Das ist nicht immer ganz einfach, denn je nach Mietvertrag kann das ein sehr teures Unterfangen für die Mieter werden. Viel besser ist es, sich genau zu erkundigen, welche Möglichkeiten dem Mieter zur Verfügung stehen. Es muss nicht immer so weit kommen, dass sich die Kontrahenten vor Gericht treffen.
Welche Möglichkeiten hat der Mieter?
Laut Mietrecht stehen dem Mieter verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Das Wichtigste ist dabei allerdings, dass der Mieter selber alles macht, um Schimmelbildung zu vermeiden. Dazu gehören zum Beispiel regelmäßiges Lüften und verantwortungsbewusstes Heizen. Ist die Schimmelbildung auf ein Fehlverhalten des Mieters zurückzuführen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Im anderen Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Mieter nach einer erneuten Aufforderung zuerst nach § 320 BGB die Miete mindern oder er kann sogar das Recht einer außerordentlichen Kündigung in Anspruch nehmen, wenn er nachweisen kann, dass durch den Schimmel gesundheitliche Probleme bei ihm oder anderen Familienmitgliedern entstanden sind.
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Wenn plötzlich ein Brief oder eine Email vom Stromanbieter ins Haus flattert, in dem er eine Preiserhöhung ankündigt, überlegen viele Verbraucher ob sie den Vertrag vorzeitig auflösen können. Ein Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung gibt es tatsächlich, denn der Gesetzgeber gibt den Verbrauchern dann die Möglichkeit vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit den Anbieter zu wechseln. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt werden und nicht jeder Vertrag kann einfach vorzeitig gekündigt werden. Die Anbieter arbeiten gern mit Klauseln, die ihnen Preiserhöhungen erlauben und dann hat man als Sonderkunde das Nachsehen. Im Übrigen muss ein Stromanbieter die Erhöhung seiner Preise sechs Wochen im Voraus bekanntgeben und jeder Verbraucher hat dann garantiert zwei Wochen Zeit um sich zu informieren, welche Regelungen in seinem Fall gelten.
Grundversorgung und Sonderkunden
Ist man Kunde beim örtlichen Stromlieferanten, so gehört man zu den Kunden, die eine Grundversorgung beziehen. Sie dürfen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen und den Anbieter wechseln. Hat man bereits einen andern, günstigeren Anbieter gewählt, kommt es auf die Klauseln an. Vertragslaufzeiten und ein Abschnitt über eine Anpassungsklausel geben Aufschluss darüber, ob ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Preisanpassungsklausel enthalten und die Erhöhung sachlich gerechtfertigt, so gilt kein Sonderkündigungsrecht und die Erhöhung muss hingenommen werden. Diese Punkte treffen aber nur bei wenigen Verträgen zu und in der Regel haben auch Sonderkunden ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Preise erhöht.
Frist einhalten & selbst kündigen
Besteht ein Sonderkündigungsrecht, muss der Verbraucher meist schnell handeln. In der Regel gelten zwei Wochen als Frist für die außerordentliche Kündigung und in diesem Zeitraum muss auch festgestellt werden, ob sich ein Wechsel überhaupt finanziell lohnen würde. Einen Vergleich der Preise gibt es hier und kündigen sollte man in diesem Fall lieber selbst, denn auch wenn der neue Anbieter einen Wechselservice anbietet, kann die Frist vom Sonderkündigungsrecht bereits abgelaufen ist, bevor der neue Anbieter aktiv wird.
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Kreditkarten gelten als eines der sichersten Zahlungsmittel und trotzdem kann es vorkommen, dass eine unbefugte Person die Karte nutzt und es so zum Kreditkartenmissbrauch kommt. Geht die Kreditkarte verloren, kann der Dieb damit auf Einkaufstour gehen, doch in der Regel wird ein Verlust schnell bemerkt und dann kann die Karte mit einem Anruf einfach gesperrt werden. Betrüger können aber auch Zahlungen anhand der Kreditkartennummer tätigen, wenn sich die Karte noch in den Händen des rechtmäßigen Besitzers befindet. Auch in diesem Fall lässt sich etwas gegen den Kreditkartenmissbrauch tun.
Karte verloren oder gestohlen – wo anrufen?
Natürlich ist jeder Kreditkartenbesitzer dazu verpflichtet, auf seine Karte aufzupassen. Die Methoden der Diebe sind allerdings sehr unterschiedlich und niemand ist vor einem Verlust der Karte wirklich sicher. Wird der Verlust bemerkt, sollte sofort eine Sperrung der Karte erfolgen. Das geht über die Servicenummern der Anbieter, aber auch über eine einheitliche Sperr-Nummer, die 116 116. Über diese Rufnummer können auch EC-Karten oder Mobilfunkkarten gesperrt werden. Erfolgt die Verlust- und Sperrmeldung zeitnah, muss der Kartenbesitzer in der Regel nicht für den Schaden haften. Andernfalls kann eine Selbstbeteiligung fällig werden, die sich jedoch meist in einem machbaren Rahmen zwischen 50.- und 100.- Euro bewegt. Trotzdem sollte der Verlust möglichst schnell und auf telefonischem Wege gemeldet werden, denn eine schriftliche Meldung verzögert die Sperrung und zudem erhält man keine Bestätigung, dass der Sperrantrag angenommen und ausgeführt wurde.
Die Kartendaten werden missbraucht
Die Kreditkarte befindet sich noch im Geldbeutel und trotzdem erfolgen nicht autorisierte Abbuchungen vom Konto? Der Betrüger hat die Daten ausgespäht und nutzt in diesem Fall die Kreditkarte zum Shoppen im Netz. Das bemerken viele Kartenbesitzer natürlich nicht sofort und trotzdem muss sich niemand diesen Missbrauch gefallen lassen. Durch einen Charback, also eine Rückbuchung, können die abgezogenen Beträge wieder gutgeschrieben werden und dem Kartenbesitzer entsteht kein Verlust.
In den USA besitzen die meisten Verbraucher mehrere Kreditkarten und können so den Verlust einer Karte mit den anderen abfangen. In Deutschland fragen sich viele, daher ob der Besitz mehrere Kreditkarten auch hierzulande sinnvoll und erlaubt ist.
Abbuchungen bei gesperrten Karten
Auch wenn eine Kreditkarte bereits gesperrt wurde, können weiter Abbuchungen erfolgen. Vor allem bei kleineren Beträgen erfolgt nicht immer eine Prüfung und beim Lastschriftverfahren wird ebenfalls nicht geprüft, ob die Karte gesperrt wurde. Aus diesem Grund müssen auch nach einer Sperrung regelmäßig die Kontoauszüge überprüft werden. Bei jeder einzelnen Abbuchung, die unbefugt erfolgt ist, muss Widerspruch eingelegt werden und das innerhalb von 6 Wochen. Dann schreibt die Bank den Betrag wieder dem Konto gut. Dafür darf sie laut einem BGH-Urteil von 2002 ihrem Kunden keine gesonderten Gebühren berechnen.
Eine Gesetzeslücke (oder Rechtslücke, im Strafrecht auch Strafbarkeitslücke, im Steuerrecht Steuerschlupfloch) ist ein Begriff aus der rechtspolitischen Diskussion, ein politisches Schlagwort und ein Begriff der juristischen Methodenlehre, der eine Konstellation beschreibt, in welcher der Gesetzgeber einen Fall nicht geregelt hat, den er erkennbar geregelt haben würde, wenn er die Regelungsbedürftigkeit erkannt hätte. Nach Canaris ist die Lücke eine „planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung“. Kein Gesetzgeber kann alle künftigen Konfliktfälle vorhersehen. Jedes Gesetz ist mit seiner abstrakten Sprache und wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und ihres beständigen Wandels notwendig lückenhaft.
Auslegung
Während die Gesetzes-Auslegung im engeren Sinne, also die Wahl zwischen den mit dem möglichen Wortsinn verträglichen Bedeutungsvarianten ohne weiteres möglich ist, wenn Zweifel am Gesetzeswortlaut oder am Gesetzessinn bestehen, soll die Rechtsfortbildung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängen, nämlich vom Vorhandensein einer „Lücke“. Als Lücke kann man eine Erscheinung nur dann bezeichnen, wenn sie einer Ordnung gegenübergestellt wird, wie dies in der Definition von Canaris zum Ausdruck kommt. Mit der Feststellung einer solchen Ordnung aber wird bereits über die Ausfüllungsfähigkeit der Lücke entschieden. Daher ist eine Lücke im Gesetz vorhanden, wenn sich durch Auslegung feststellen lässt, dass ein Rechtsproblem im Gesetz nicht oder nicht so geregelt ist, wie man es bei richtiger Anwendung der Grundsätze der Methodenlehre zur Auslegung und Rechtsfortbildung erwarten würde. Die Feststellung einer Lücke ist daher nicht Voraussetzung, sondern Ergebnis von Auslegung und Rechtsfortbildung.
Arten der Lücken
Es können folgende Arten von Lücken unterschieden werden:
a) Nach dem Maßstab der grammatischen, subjektiven oder objektiven Auslegung:
– Normlücke: Unvollständigkeit oder Unklarheit einer Einzelnorm, z. B. § 463 Satz 2 BGB.
– Regelungslücke: Eine Regelung im Ganzen, d. h. ein innerlich zusammengehörender Komplex von Einzelnormen ist unvollständig (z. B. Verschulden bei Vertragsabschluss; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
-Rechts- oder Gebietslücke: Es fehlt eine Regelung für einen ganzen Lebensbereich, der nach den Grundsätzen der subjektiven oder objektiven Auslegung zu erwarten wäre. Beispiel: Nach Art. 117 GG trat am 31. März 1953 das Ehe- und Familienrecht, das dem Art. 3 Abs. 2 GG widersprach, außer Kraft, obwohl eine neue gesetzliche Regelung noch nicht vorhanden war. Diese Lücke wurde durch richterliche Rechtsneubildung ausgefüllt, bis 1957 das Gleichberechtigungsgesetz erging.
b) Nach dem Maßstab der subjektiv-teleologischen Auslegung:
– Gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung: Dies ist eine Rechtsfortbildung, die den Zwecken des Gesetzgebers zuwiderläuft. Das Rechtsinstitut vom „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ wurde mangels gesetzlicher Regelung bereits durch das Reichsgericht und dann auch durch den Bundesgerichtshof entwickelt. Seit dem 1. Januar 2002 besteht eine gesetzliche Regelung in § 313 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz der Richter zur „schöpferischen Rechtsfindung“ bejaht, selbst zu einer Rechtsfortbildung entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswillen („contra legem“, siehe unten): „Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, ‚Recht‘ zu sprechen, verfehlen will.“[4].
c) Innerhalb der Gesetzeslücken kann unterschieden werden:
Offene und verdeckte Gesetzeslücken:
– Eine Gesetzeslücke ist offen, wenn das Gesetz für eine Fallgruppe keine Regel enthält, obwohl es nach den Maßstäben der subjektiven oder objektiven Auslegung eine Regel enthalten sollte (z. B. § 463 Satz 2 BGB).
– Eine Gesetzeslücke ist verdeckt, wenn die Lücke in dem Fehlen einer Ausnahme von einer Regel besteht (z. B. § 400 BGB).
Bewusste und unbewusste Gesetzeslücken je nachdem,
– ob der Gesetzgeber eine Rechtsfrage bewusst offengelassen hat, um sie der Rechtsprechung zur Klärung zu überlassen, oder
– ob der Gesetzgeber die Rechtsfrage übersehen hat (z. B. Verschulden bei Vertragsabschluss).
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Juristische Basis für das gesetzliche Erbrecht des Staates ist § 1936 BGB, so dass sich alle relevanten Gesetze im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches finden. Aus dem betreffenden Paragraphen geht hervor, dass dem Staat ein gesetzliches Erbrecht obliegt, sofern kein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Verwandter des verstorbenen Erblassers existiert. Eine gewillkürte Erbfolge in Form eines Erbvertrags oder Testaments würde natürlich das gesetzliche Erbrecht des Staates außer Kraft setzen.
Das gesetzliche Erbrecht des Staates
Das gesetzliche Erbrecht des Staates unterliegt einigen besonderen Regelungen, so dass es sich lohnt, sich intensiver hiermit auseinanderzusetzen. Zunächst gilt es festzustellen, dass das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das staatliche Erbrecht wahrnimmt. Nur für den Fall, dass dies nicht feststellbar ist oder der Erblasser zuletzt im Ausland lebte, ist der Bund Erbe. In der Regel geht der Nachlass somit in den Besitz des Bundeslandes über, in dem der Verstorbene zuletzt lebte.
Das staatliche Erbrecht ist fest in der deutschen Gesetzgebung verankert und kann daher auch testamentarisch nicht ausgeschlossen werden. Existiert kein anderweitiger gesetzlicher Erbe oder ein Testamentserbe, ist demnach stets der Staat beziehungsweise das Land erbberechtigt. Der Fiskus unterliegt diesbezüglich strengen Auflagen und kann eine Erbschaft nicht ausschlagen, sofern er von Gesetzes wegen Erbe geworden ist. Unabhängig davon, ob Vermögenswerte im Nachlass existieren oder dieser überschuldet ist, kann der Staat nicht auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten oder das Erbe ausschlagen. In § 1942 BGB ist dies gesetzlich geregelt. Nichtsdestotrotz muss der Fiskus für eventuell im Nachlass enthaltene Schulden nicht vollständig geradestehen, denn in diesem Fall ist die Haftung auf das Nachlassvermögen begrenzt.
Das Erbrecht des Staates ist angesichts der juristischen Regelungen kein rein theoretisches Konstrukt, sondern kommt in der erbrechtlichen Praxis immer wieder vor. Allerdings gilt es zu beachten, dass es sich hierbei stets um Ausnahmen handelt, denn der Staat beziehungsweise das Land erbt als Letzter und wird somit nur dann in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. Folglich kann es nicht zu der Situation kommen, dass der Staat einem Erben sein Erbe streitig macht. Es kann aber durchaus dazu kommen, dass der Staat Miterbe wird. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Erben eingesetzt und dessen Erbrecht gleichzeitig begrenzt hat. Soll die betreffende Person beispielsweise nur einen einzelnen Gegenstand oder einen bestimmten Anteil am Nachlass erhalten fällt der Rest an den Staat, sofern keine anderen Erben vorhanden sind.
Der Finanzmarkt hält unzählige Produkte bereit, mit denen Anleger ihr Vermögen mehren können und nicht selten fühlen sich Laien überfordert, wenn es darum geht, die richtigen Entscheidungen für die persönlichen Verhältnisse zu treffen. Dass die Hausbank oder der Vermögensberater eines Unternehmens nur Produkte anbieten, die ihr eigenes Unternehmen im Portfolio hat, ist nur natürlich und daher wünschen sich viele Verbraucher unabhängige Finanzberater, die auf Honorarbasis arbeiten. Bisher sind in Deutschland mehr als 300.000 provisionsabhängige Berater unterwegs und den Verbrauchern stehen nur etwa 1.500 Honorarberater zur Verfügung. Der Bundesrat hat nun einem Honoraranlageberatungsgesetz zugestimmt, mit dem die Grundlagen der Honorarberatung in Zukunft gesetzlich geregelt werden. Mit dem neuen Gesetz wird sich einiges ändern und Verbraucher sollen wählen können, ob sie eine provisionsgestützte Beratung wünschen oder den Dienst eines Beraters in Anspruch nehmen, der unabhängig beraten kann.
Der geschützte Beruf des Honoraranlagenberaters wird eingeführt
Mit dem Gesetz, das Mitte 2014 in Kraft treten soll, führt die Bundesregierung gleichzeitig den geschützten Beruf des Honoraranlagenberaters ein.
Anders als bei der provisionsgestützten Beratung, bei der ein Finanzberater seine eigenen Produkte verkaufen muss, um Geld zu verdienen, kann ein Honoraranlagenberater seine Kunden völlig neutral beraten und die besten Angebote empfehlen. Die persönlichen Wünsche des Kunden spielen hier also die Hauptrolle und langfristige Anlagen können ebenso empfohlen werden wie kurzfristige oder Produkte verschiedener Anbieter.
Sachkundenachweis, Registrierungspflicht & Berufshaftpflichtversicherung sind Pflicht
Ein Honoraranlagenberater braucht nicht nur einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung, er muss sich auch in ein spezielles Register eintragen lassen. Zudem darf er keine Provisionen annehmen und muss diese falls die Produkte nicht ohne zu haben sind, an den Kunden weiterleiten. Damit erhält der Berater sein Honorar ausschließlich vom Kunden. Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass Honoraranlagenberater sich einen hinreichenden Marktüberblick verschaffen müssen und ihren Kunden nicht nur Produkte von ihm nahestehenden Anbietern präsentieren dürfen.
Quelle: www.bundesweitefinanzberatung.de
