Die Kommune als Erbe

Juristische Basis für das gesetzliche Erbrecht des Staates ist § 1936 BGB, so dass sich alle relevanten Gesetze im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches finden. Aus dem betreffenden Paragraphen geht hervor, dass dem Staat ein gesetzliches Erbrecht obliegt, sofern kein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Verwandter des verstorbenen Erblassers existiert. Eine gewillkürte Erbfolge in Form eines Erbvertrags oder Testaments würde natürlich das gesetzliche Erbrecht des Staates außer Kraft setzen.

Das gesetzliche Erbrecht des Staates

Das gesetzliche Erbrecht des Staates unterliegt einigen besonderen Regelungen, so dass es sich lohnt, sich intensiver hiermit auseinanderzusetzen. Zunächst gilt es festzustellen, dass das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das staatliche Erbrecht wahrnimmt. Nur für den Fall, dass dies nicht feststellbar ist oder der Erblasser zuletzt im Ausland lebte, ist der Bund Erbe. In der Regel geht der Nachlass somit in den Besitz des Bundeslandes über, in dem der Verstorbene zuletzt lebte.

Das staatliche Erbrecht ist fest in der deutschen Gesetzgebung verankert und kann daher auch testamentarisch nicht ausgeschlossen werden. Existiert kein anderweitiger gesetzlicher Erbe oder ein Testamentserbe, ist demnach stets der Staat beziehungsweise das Land erbberechtigt. Der Fiskus unterliegt diesbezüglich strengen Auflagen und kann eine Erbschaft nicht ausschlagen, sofern er von Gesetzes wegen Erbe geworden ist. Unabhängig davon, ob Vermögenswerte im Nachlass existieren oder dieser überschuldet ist, kann der Staat nicht auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten oder das Erbe ausschlagen. In § 1942 BGB ist dies gesetzlich geregelt. Nichtsdestotrotz muss der Fiskus für eventuell im Nachlass enthaltene Schulden nicht vollständig geradestehen, denn in diesem Fall ist die Haftung auf das Nachlassvermögen begrenzt.

Das Erbrecht des Staates ist angesichts der juristischen Regelungen kein rein theoretisches Konstrukt, sondern kommt in der erbrechtlichen Praxis immer wieder vor. Allerdings gilt es zu beachten, dass es sich hierbei stets um Ausnahmen handelt, denn der Staat beziehungsweise das Land erbt als Letzter und wird somit nur dann in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. Folglich kann es nicht zu der Situation kommen, dass der Staat einem Erben sein Erbe streitig macht. Es kann aber durchaus dazu kommen, dass der Staat Miterbe wird. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Erben eingesetzt und dessen Erbrecht gleichzeitig begrenzt hat. Soll die betreffende Person beispielsweise nur einen einzelnen Gegenstand oder einen bestimmten Anteil am Nachlass erhalten fällt der Rest an den Staat, sofern keine anderen Erben vorhanden sind.

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