Infolge Pflichtteilsverzichts von der Erbschaft ausgeschlossen

Immobilien- oder Firmenerbschaften sind oftmals Auslöser erbrechtlicher Konflikte und sorgen für mehr oder weniger heftige Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft. Ausschlaggebend hierfür ist die Tatsache, dass es sich bei einem im Nachlass befindlichen Haus oder einem Unternehmen zumeist um den größten Vermögenswert der gesamten Erbschaft handelt. So besteht gerade in Erbengemeinschaften zumeist Uneinigkeit darüber, wer die Immobilie oder das Unternehmen allein oder in der Gruppe übernimmt oder was überhaupt damit geschehen soll. Hinzu kommen alte Konflikte, die in einer solch brisanten Situation aufbrechen können.

Der Erblasser kann dies im Vorfeld klären und bestimmte Erben durch einen Verzichtsvertrag aus dieser Runde ausschließen. Zumeist wird hierfür ein Pflichtteils- und kein kompletter Erbverzicht gewählt.

Klarheit im Nachlassverfahren

Mitunter hat ein Erbe den Wunsch, ein Haus zu übernehmen oder die Firma weiterzuführen und muss dann allerdings seine Miterben auszahlen. Gegebenenfalls erscheint ein Verkauf des Erbes dann unausweichlich. Um solche Konflikte und Probleme zu vermeiden, sollten Immobilieneigentümer oder Firmeninhaber frühzeitig zu Lebzeiten vorsorgen und im Idealfall in ihrem Testament festlegen, wer bestimmte Anteile aus dem Erbe bekommen soll. Auf diese Art und Weise kann man entsprechenden Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorbeugen und für einen harmonischeren Ablauf des Nachlassverfahrens sorgen.

Pflichtteilsverzicht zur vorzeitigen Klärung

Künftige Erblasser, die für den eigenen Nachlass vorsorgen und Probleme durch die Pflichtteile der Pflichterben vermeiden möchten, sollten sich bereits zu Lebzeiten intensiv mit diesem Thema befassen und frühzeitig mit den Pflichterben sprechen. Allein kann man als Erblasser nicht dafür sorgen, dass diese im Rahmen der Erbschaft unberücksichtigt bleiben, es besteht aber natürlich die Möglichkeit, sich zu Lebzeiten zu einigen. So können der künftige Erblasser und der Pflichterbe als Verzichtsempfänger und Verzichtender einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Dieser muss notariell beurkundet werden und gewährleistet dann, dass die betreffende Person im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gegebenenfalls kann eine Bedingung oder Gegenleistung mit dem Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbart werden.

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