Wann und wie erhöht oder vermindert sich das Wohngeld?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Wohngelderhöhung auf Antrag während des Bewilligungszeitraums für Wohngeld genehmigt werden. Gemäß §27 Abs. 1 WoGG (Wohngeldgesetz) ist dies der Fall, wenn sich die Bedarfsgemeinschaft um weitere zu berücksichtigende Personen erhöht, die anrechenbare Miete (bei Mietern) oder Belastung (bei Eigentümern) ohne Heizkosten um mehr als 15 Prozent steigt oder das Gesamteinkommen sämtlicher zum Haushalt gehörenden Personen um über 15 Prozent sinkt bzw. dies durch Ausscheiden eines Haushaltsmitgliedes geschieht.

Gründe für eine Wohngeldminderung

Ändert sich während des Bewilligungszeitraumes die Zusammensetzung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in der Form, dass eine weitere Person mit Einkommen hinzukommt und damit das gesamte Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent auf Dauer steigt, ist der Bezieher von Wohngeld verpflichtet, dies umgehend der Wohngeldstelle zu melden. Dasselbe gilt für eine dauerhafte positive Änderung der Einkommensverhältnisse oder dem Ausscheiden eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes und bei einer Senkung des Mietzinses ohne Heizkosten um ebenfalls mindestens 15 Prozent (§27 Abs. 2 WoGG). Es kommt zu einer Wohngeldminderung.

Die im Haushalt zu berücksichtigenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben die Pflicht, der wohngeldbezugsberechtigten Person umgehend eine dauerhafte positive Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse mitzuteilen. Der Bezugsberechtigte hat die Auflage zur Meldung, auch wenn sich daraus ein Wegfallen des Wohngeldes ergibt (§27 Abs. 3 WoGG).

Wann steigt der Wohngeldanspruch?

Wer einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen kann und diese finanzielle Unterstützung bereits erhält, kann in einigen Situationen mehr Wohngeld erhalten. Ebenso wie einige Gründe zu einer Verminderung führen können, kann es auch Gelegenheiten geben, in denen sich der Anspruch auf Wohngeld erhöht. Wohngeldbezieher sollten die betreffenden Situationen kennen, um im Bedarfsfall eine Neuberechnung in die Wege leiten und sich den Zuschuss in voller Höhe sichern zu können.

Nachfolgend findet sich eine Liste möglicher Situationen, die dazu führen können, dass sich das Wohngeld erhöht. Dabei muss man bedenken, dass es sich um pauschale Angaben handelt und der konkrete Einzelfall stets beim vor Ort zuständigen Amt abgeklärt werden muss.

  • geringeres Einkommen
  • höhere Miete
  • gestiegene Anzahl im Haushalt lebender Familienmitglieder

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Familie zu einem höheren Wohngeldanspruch führen kann.

Wann müssen Änderungen gegenüber der Wohngeldstelle angezeigt werden?

Wohngeld wird typischerweise für zwölf Monate gewährt. Während des einjährigen Bewilligungszeitraums laufen die Zahlungen ohne weitere Prüfung der Sachlage weiter. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Anspruch auf Wohngeld währenddessen nicht verändern könnte. Dies ist sogar häufig der Fall, weshalb eine Mitteilungspflicht des Empfängers besteht. Wer Sozialleistungen wie Wohngeld bezieht, ist somit in der Pflicht und muss veränderte Lebensverhältnisse anzeigen, sofern diese für den Wohngeldbezug von Belang sind. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn sich dadurch der Wohngeldanspruch verringern würde.

Folglich müssen die folgenden Dinge gemäß § 27 Absatz 3 WoGG unverzüglich gegenüber der Wohngeldstelle angezeigt werden:

  • Erhöhung des Einkommens um über 15 Prozent
  • Verringerung der Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent
  • Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

In vielen Fällen haben Wohngeldempfänger/innen aber auch ein eigenes Interesse an einer schnellen Änderung des Wohngeldes, denn im Falle eines geringeren Einkommens, einer Erhöhung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder oder aufgrund einer Erhöhung der Miete beziehungsweise Belastung ist eine Wohngelderhöhung sehr wahrscheinlich.

Wie müssen Wohngeldempfänger/innen Änderungen anzeigen?

Wer Änderungen hinsichtlich des Einkommens, der Wohnkosten oder Zahl der Haushaltsmitglieder erlebt und zugleich Wohngeld bezieht, muss seiner Mitteilungspflicht nachkommen und dies der zuständigen Stelle mitteilen. Das Wie wirft hier zuweilen Fragen auf, wobei man es nicht zu kompliziert machen sollte. Zunächst kann man telefonisch, persönlich oder auch schriftlich mit der zuständigen Stelle in Kontakt treten und mitteilen, dass sich wesentliche Dinge geändert haben.

Die Kommunen stellen dann vielfach ein Formular zur Verfügung, das auf die Veränderungsmitteilung zum Bescheid über Wohngeld zugeschnitten ist. Indem man dieses ausfüllt und übermittelt, zeigt man die Änderungen korrekt an und hat keinen Ärger zu befürchten.

Was passiert, wenn Wohngeldempfänger ihre Mitteilungspflicht missachten?

In dem Glauben, das Wohngeld sei zumindest während des laufenden Bewilligungszeitraums sicher, oder auch aus Angst, der Wohngeldanspruch könnte wegfallen oder sinken, versäumen es Wohngeldempfänger/innen, ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen.

Unabhängig davon, ob dies unwissentlich oder absichtlich geschieht, bezieht man so mitunter Wohngeld, obwohl die Anspruchsgrundlagen nicht mehr gegeben sind. Dies hat natürlich Konsequenzen und stellt gemäß § 37 WoGG eine Ordnungswidrigkeit dar. Das damit verbundene Bußgeld kann bis zu 2.000 Euro betragen. Zudem sind die unberechtigterweise erhaltenen Gelder zurückzuzahlen.

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