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Sozialrecht · Stand September 2026

Wohngeld ändern: Wann es steigt und welche Änderungen Sie melden müssen

Mehr Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum gibt es nur auf Antrag, etwa wenn die Miete um mehr als 10 Prozent steigt oder das Einkommen um mehr als 10 Prozent sinkt. Umgekehrt müssen Sie der Wohngeldstelle unverzüglich melden, wenn Ihre Einnahmen um mehr als 15 Prozent steigen, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder jemand aus dem Haushalt auszieht.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit

Wann wird das Wohngeld erhöht?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Wohngelderhöhung auf Antrag während des Bewilligungszeitraums für Wohngeld genehmigt werden. Wer einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen kann und diese finanzielle Unterstützung bereits erhält, kann in einigen Situationen mehr Wohngeld erhalten. Die Wohngeldstelle bewilligt neu, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum eine dieser Größen ändert und das Wohngeld dadurch steigt:[1]

  • Die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, erhöht sich, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes.
  • Die Miete oder bei Eigentümern die Belastung steigt um mehr als 10 Prozent. Der Heizkostenzuschlag wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Das Gesamteinkommen sinkt um mehr als 10 Prozent, auch wenn das daran liegt, dass ein Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen auszieht.[1]

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Familie zu einem höheren Wohngeldanspruch führen kann. Der neue Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Stellen Sie ihn deshalb, sobald die Änderung feststeht.[2]

Bei einer Mieterhöhung gibt es eine Ausnahme: Hat sich die Miete rückwirkend erhöht, gibt es das höhere Wohngeld auch rückwirkend, frühestens ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums. Dafür muss der Antrag bis zum Ende des Monats gestellt sein, der auf Ihre Kenntnis von der Erhöhung folgt. Wie das bei steigenden Nebenkostenvorauszahlungen aussieht, zeigt unser Beitrag Wohngeld und Nebenkosten.[1]

Wird das Wohngeld 2027 wieder erhöht?

Neben der Erhöhung im Einzelfall gibt es die gesetzliche Anpassung: Die Höchstbeträge für die Miete und die Werte der Wohngeldformel werden alle zwei Jahre zum 1. Januar an die Entwicklung der Mieten und der Verbraucherpreise angepasst. Zuletzt stieg das Wohngeld auf diesem Weg zum 1. Januar 2025.[1][3]

Die nächste Anpassung wäre zum 1. Januar 2027 fällig. Die Bundesregierung hat im August 2026 aber einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem diese Fortschreibung ausfällt. Außerdem soll der Heizkostenzuschlag halbiert werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten; beschlossen ist es noch nicht (Stand: September 2026). Wer dann bereits Wohngeld bezieht, behält es nach dem Entwurf bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums in der bewilligten Höhe.[3]

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass eine Änderung erst dann eine Neuberechnung von Amts wegen oder eine Meldepflicht auslöst, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate anhält. Bis zu einer Änderung des Gesetzes gelten die hier beschriebenen Regeln.[3]

Welche Änderungen müssen Sie der Wohngeldstelle mitteilen?

Wohngeld wird typischerweise für zwölf Monate gewährt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Anspruch auf Wohngeld währenddessen nicht verändern könnte. Folglich müssen die folgenden Dinge gemäß § 27 Absatz 3 WoGG unverzüglich gegenüber der Wohngeldstelle angezeigt werden, wenn sie nicht nur vorübergehend eintreten:[1]

  • Erhöhung des Einkommens um über 15 Prozent. Gemeint ist die Summe der monatlichen Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder im Vergleich zum Betrag im Bescheid.
  • Verringerung der Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Bescheid.
  • Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, etwa wenn ein Kind auszieht.
  • Ein Haushaltsmitglied beantragt oder bezieht Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder eine andere Leistung, die das Wohngeld ausschließt.
  • Niemand aus dem Haushalt nutzt die Wohnung noch, zum Beispiel nach einem Umzug.[1]

Die Haushaltsmitglieder müssen der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihres Einkommens mitteilen. Als nicht nur vorübergehend gilt nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift eine Änderung, die länger als zwei Monate dauert. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind kein Anlass für eine Meldung, ebenso wenig ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung.[1][2]

In vielen Fällen haben Wohngeldempfänger/innen aber auch ein eigenes Interesse an einer schnellen Änderung des Wohngeldes, denn im Falle eines geringeren Einkommens, einer Erhöhung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder oder aufgrund einer Erhöhung der Miete beziehungsweise Belastung ist eine Wohngelderhöhung sehr wahrscheinlich.

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Welches Einkommen zählt bei einer Änderung?

Die Wohngeldstelle legt das Einkommen zugrunde, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Eine Gehaltserhöhung oder eine Rentenerhöhung müssen Sie deshalb nur melden, wenn die Einnahmen des Haushalts dadurch, allein oder zusammen mit anderen Änderungen, um mehr als 15 Prozent über dem Betrag im Bescheid liegen. Tritt die Änderung nicht zum Monatsersten ein, entscheidet die Wohngeldstelle ab dem Ersten des Folgemonats neu.[1]

Beispiel: Im Bescheid stehen monatliche Einnahmen von 1.800 Euro. Ab März steigt das Gehalt dauerhaft auf 2.100 Euro, das sind 16,7 Prozent mehr. Die Schwelle von 15 Prozent ist überschritten, Sie müssen die Erhöhung melden.

Steigt das Gehalt nur auf 2.050 Euro, sind das 13,9 Prozent. Dann besteht keine Meldepflicht.[1]

Eine Abfindung, eine Nachzahlung von Gehalt, Rente oder Unterhalt ist einmaliges Einkommen. Ist kein Zeitraum dafür festgelegt, verteilt die Wohngeldstelle sie zu je einem Zwölftel auf die zwölf Monate nach dem Zufluss. Dadurch kann die Schwelle von 15 Prozent überschritten werden.[1][2]

Bei Selbstständigen kann der Bescheid mit der Auflage verbunden werden, die Einkommensteuerbescheide für den Bewilligungszeitraum unverzüglich vorzulegen. So prüft die Wohngeldstelle, ob das Einkommen stärker gestiegen ist.[1]

Wie teilen Sie eine Änderung mit?

Wer Änderungen hinsichtlich des Einkommens, der Wohnkosten oder Zahl der Haushaltsmitglieder erlebt und zugleich Wohngeld bezieht, muss seiner Mitteilungspflicht nachkommen und dies der zuständigen Stelle mitteilen. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern.[2]

Teilen Sie die Änderung am besten schriftlich mit und legen Sie Nachweise bei, etwa die neue Gehaltsabrechnung, den Rentenbescheid oder das Schreiben des Vermieters. So können Sie später belegen, dass und wann Sie gemeldet haben. Fragen Sie bei Ihrer Wohngeldstelle nach, ob es dafür ein Formular für die Veränderungsmitteilung gibt. Führt die Änderung zu mehr Wohngeld, verbinden Sie die Mitteilung gleich mit dem Antrag auf Erhöhung.

Was passiert, wenn Sie eine Änderung nicht mitteilen?

In dem Glauben, das Wohngeld sei zumindest während des laufenden Bewilligungszeitraums sicher, oder auch aus Angst, der Wohngeldanspruch könnte wegfallen oder sinken, versäumen es Wohngeldempfänger/innen, ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. Unabhängig davon, ob dies unwissentlich oder absichtlich geschieht, bezieht man so mitunter Wohngeld, obwohl die Anspruchsgrundlagen nicht mehr gegeben sind.

Die Wohngeldstelle entscheidet dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung neu. Erfährt sie von einer nicht gemeldeten Änderung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, darf sie bis zu zehn Jahre zurück neu entscheiden. Zudem sind die unberechtigterweise erhaltenen Gelder zurückzuzahlen. Dafür haften neben Ihnen auch die volljährigen Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt waren, und die Wohngeldstelle darf die Forderung mit laufendem Wohngeld in voller Höhe verrechnen.[1]

Wer eine Änderung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt, begeht nach § 37 WoGG eine Ordnungswidrigkeit. Das damit verbundene Bußgeld kann bis zu 2.000 Euro betragen.[1]

Wer ist zuständig?

Änderungen und Erhöhungsantrag

Die Wohngeldstelle, die Ihren Bescheid erlassen hat. Dort melden Sie Änderungen und stellen den Antrag auf Neuberechnung.

Wohngeld beantragen
Streit über das Wohngeld

Gegen einen Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein; in manchen Ländern geht es direkt zur Klage. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt den Weg. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.

Verwaltungsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wird das Wohngeld automatisch erhöht, wenn die Miete steigt?

    Nein. Mehr Wohngeld wegen höherer Miete, geringeren Einkommens oder zusätzlicher Haushaltsmitglieder gibt es im laufenden Bewilligungszeitraum nur auf Antrag. Automatisch neu entschieden wird nur bei der gesetzlichen Anpassung des Wohngeldes, wie zuletzt zum 1. Januar 2025.

  • Muss ich eine Gehaltserhöhung beim Wohngeld melden?

    Nur wenn die monatlichen Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder dadurch um mehr als 15 Prozent über dem Betrag im Bescheid liegen. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld lösen allein keine Meldepflicht aus.

  • Was regelt § 27 WoGG?

    Die Vorschrift regelt, wann sich das Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum ändert: nach oben nur auf Antrag, nach unten durch eine Neuentscheidung der Wohngeldstelle, und welche Änderungen Sie unverzüglich mitteilen müssen.

  • Wird das Wohngeld gekürzt, wenn ein Kind auszieht?

    Das Wohngeld wird neu berechnet, und zwar ab dem Ersten des Monats nach dem Auszug. Meist sinkt es, weil weniger Personen berücksichtigt werden. Hatte das Kind eigenes Einkommen, kann es auch steigen; dann müssen Sie die Erhöhung beantragen.

  • Zählt eine Abfindung beim Wohngeld als Einkommen?

    Ja. Eine Abfindung ist einmaliges Einkommen. Ohne festgelegten Zeitraum wird sie zu je einem Zwölftel auf die zwölf Monate nach der Auszahlung verteilt. Steigen die Einnahmen dadurch um mehr als 15 Prozent, müssen Sie das melden.

Auch interessant: Abfindung: Anspruch und Höhe

Quellen

  1. Wohngeldgesetz (WoGG): § 15 · § 24 · § 25 · § 27 · § 28 · § 29 · § 37 · § 43
  2. Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) vom 28. Juni 2017
  3. Bundesrat, Drucksache 474/26: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (14.08.2026)

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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