Sozialrecht · Stand September 2026
Wohngeld verwenden: Zweck, zweckwidrige Verwendung und Einkommen
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für selbst genutztes Wohneigentum und muss dafür eingesetzt werden. Verwenden Sie es in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für die Miete, fällt der Anspruch für diesen Monat weg.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Wofür ist das Wohngeld gedacht?
Der deutsche Staat gewährt Menschen mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als Zuschuss zur Miete beziehungsweise zu den Wohnkosten. Diese finanzielle Unterstützung dient somit einzig und allein dem Zweck, die monatliche Belastung durch die Wohnkosten ein wenig abzumildern.
Der deutsche Gesetzgeber lässt hier keine Zweifel zu und definiert in § 1 WoGG den Zweck des Wohngeldes eindeutig. Daraus geht hervor, dass es um die wirtschaftliche Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens geht. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümer, die ihre Wohnung oder ihr Haus selbst nutzen. Es wird monatlich im Voraus gezahlt.[1]
In vielen Fällen fehlt Menschen mit geringem Einkommen nicht viel, um auszukommen. Die hohen Wohnkosten sind aber dann dafür verantwortlich, dass das Geld doch nicht reicht. Um eine sonstige Hilfebedürftigkeit abzuwenden und eine Abhängigkeit von anderen Sozialleistungen zu vermeiden, gibt es das Wohngeld. Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe mit Unterkunftskosten bezieht, bekommt kein Wohngeld.[1]
Wann ist die Verwendung zweckwidrig?
Nach § 28 Absatz 2 WoGG liegt eine zweckwidrige Verwendung vor, wenn das Wohngeld in einem Monat vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird. Wer davon jedoch keine Miete zahlt, macht sich einer zweckwidrigen Verwendung des Wohngeldes schuldig.[1]
Beispiel aus der Verwaltungsvorschrift: Sie erhalten 100 Euro Wohngeld und überweisen in einem Monat nur 40 Euro Miete. 60 Euro, also der überwiegende Teil des Wohngeldes, wurden zweckwidrig verwendet.
Folge: Der Wohngeldbescheid wird für den gesamten Monat aufgehoben, nicht nur für die 60 Euro.[2]
Keine zweckwidrige Verwendung liegt vor, soweit das Wohngeld aufgerechnet, verrechnet oder gepfändet wird oder der Anspruch auf einen anderen Sozialleistungsträger übergegangen ist.[1]
Nicht zu verwechseln damit sind andere Gründe, aus denen der Bescheid endet: Zieht der Haushalt aus der Wohnung aus oder bezieht ein Haushaltsmitglied Grundsicherungsgeld, wird der Bescheid kraft Gesetzes unwirksam. Diese Änderungen müssen Sie melden; mehr dazu unter Wohngeld ändern.[1]
Was passiert bei einer zweckwidrigen Verwendung?
Gemäß § 28 WoGG verfällt der Anspruch auf Wohngeld für den betreffenden Monat, sofern eine zweckwidrige Verwendung vorliegt. Die Wohngeldstelle hebt den Bescheid ab dem Ersten dieses Monats auf, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und ihre Kenntnis von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Gegebenenfalls erfolgt auch ein rückwirkender Wegfall des Wohngeldanspruchs, so dass der Bezieher eine mitunter hohe Rückzahlung zu leisten hat.[1]
Das geleistete Wohngeld fordert die Wohngeldstelle zurück. Eine Prüfung, ob Sie auf den Bescheid vertrauen durften, findet dabei nicht statt. Für die Rückzahlung haften neben Ihnen die volljährigen Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt wurden.[2][1]
Bestehen bei der Behörde Zweifel an der korrekten Verwendung des Wohngeldes, kann sie Auskunft verlangen; auch der Vermieter muss ihr auf Verlangen Auskunft über die Miete geben.[1]
Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gehen?
Ja. Grundsätzlich wird das Wohngeld an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, und zwar auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung kann es auch an den Vermieter gehen, wenn es im Einzelfall geboten ist, sogar ohne Einwilligung. Sie werden darüber unterrichtet.[1]
Nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift soll die Wohngeldstelle direkt an den Vermieter zahlen, wenn zu erwarten ist, dass das Wohngeld nicht für die Miete verwendet wird, oder wenn Mietrückstände bestehen. Wird eine zweckwidrige Verwendung während des Bewilligungszeitraums bekannt, prüft sie unverzüglich, ob sie die Zahlung umstellt. Dann wird der Bescheid nur für die Monate vor der Umstellung aufgehoben.[2]
Haben Sie Mietschulden, kann eine direkte Zahlung an den Vermieter also sinnvoll sein; sprechen Sie das bei der Wohngeldstelle an.
Ist Wohngeld steuerpflichtig?
Nein. Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei.[3]
Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden umgekehrt nicht auf das Wohngeld angerechnet. Kinder in Wohngeldhaushalten haben außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Was zählt beim Wohngeld als Einkommen, und was sind Werbungskosten?
Beim Wohngeld zählen die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, dazu bestimmte steuerfreie Einnahmen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld über dem Freibetrag oder Unterhaltsvorschuss. Von der Summe zieht die Wohngeldstelle pauschal je 10 Prozent ab, wenn Steuern, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung zu zahlen sind.[1]
Bei Arbeitnehmern ist Einkunft der Lohn abzüglich der Werbungskosten, also der Kosten für die Arbeit wie Fahrten zur Arbeitsstätte oder Arbeitsmittel. Ohne Nachweis höherer Kosten wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr abgezogen, bei Renten ein Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr.[3][2]
Einmalige Einnahmen wie eine Abfindung oder eine Nachzahlung werden, wenn kein Zeitraum dafür festgelegt ist, zu je einem Zwölftel auf die zwölf Monate nach dem Zufluss verteilt. Nicht zum Einkommen gehört, was Sie für die Untervermietung eines Teils der Wohnung einnehmen, für die Sie Wohngeld beantragen; dieser Teil der Miete zählt dann aber auch nicht mit.[1]
Wer ist zuständig?
Die Wohngeldstelle, die Ihr Wohngeld bewilligt hat. Dort können Sie auch beantragen, dass das Wohngeld direkt an den Vermieter geht.
Wohngeld beantragenGegen einen Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein; in manchen Ländern geht es direkt zur Klage. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt den Weg. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.
Verwaltungsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Darf man beim Wohngeld Erspartes haben?
Ja. Ausgeschlossen ist Wohngeld nur bei erheblichem Vermögen. Nach der Verwaltungsvorschrift liegt das in der Regel vor, wenn das verwertbare Vermögen 60.000 Euro für die erste und 30.000 Euro für jede weitere berücksichtigte Person übersteigt.
- Darf man bei Wohngeld etwas dazuverdienen?
Ja. Zusätzliches Einkommen zählt aber bei der Berechnung. Steigen die Einnahmen des Haushalts um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Betrag im Bescheid, müssen Sie das der Wohngeldstelle unverzüglich melden.
- Werden Einmalzahlungen beim Wohngeld angerechnet?
Ja. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden zu je einem Zwölftel auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt, wenn sie in den zwölf Monaten nach dessen Beginn gezahlt werden. Eine Meldepflicht lösen sie allein nicht aus.
- Ist Wohngeld eine Sozialleistung?
Ja, ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung. Es geht der Grundsicherung vor, wenn es zusammen mit anderen vorrangigen Leistungen den Bedarf deckt.
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Quellen
- Wohngeldgesetz (WoGG): § 1 · § 7 · § 11 · § 14 · § 15 · § 16 · § 23 · § 26 · § 28 · § 29
- Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) vom 28. Juni 2017
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 3 · § 9a
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