Wann kann eine Abmahnung erfolgen?

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist eine Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer muss eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Haupt- oder Nebenpflicht verletzt haben.

Pflichtverletzungen können einmal im Leistungsbereich des Arbeitnehmers liegen oder im Vertrauensbereich. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist die zeitliche Nähe zum gerügten Vorfall. Eine gesetzliche vorgeschriebene Frist gibt es nicht, doch dürfen zu weit zurückliegende Vorkommnisse nicht Gegenstand einer Abmahnung sein. Das Arbeitsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Insoweit muss eine Abmahnung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das heißt, das Fehlverhalten darf nicht sofort eine Kündigung nach sich ziehen, sondern muss angemahnt werden.

Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Nicht immer ist die Wirksamkeit einer Abmahnung die notwendige Voraussetzung für eine Kündigung. So gibt es Fallkonstellationen, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter an seinem Verhalten festhält, obwohl er weiß, dass er sich vertragswidrig verhält.

Eine Abmahnung ist entbehrlich in Fällen, in denen die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist, beispielsweise bei Strafdelikten wie Diebstahl, Betrug oder Untreue. Gleiches gilt, wenn das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart durch das Verhalten des Arbeitnehmers beschädigt ist, dass mit der Wiederherstellung nicht mehr gerechnet werden kann.

Gründe für eine arbeitsrechtliche Abmahnung

Im Arbeitsrecht dient die Abmahnung grundsätzlich als Rüge des Arbeitgebers und bezieht sich auf ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das der Chef als Pflichtverletzung betrachtet und aus diesem Grund abmahnt. Im Folgenden sind die möglichen Gründe für eine arbeitsrechtliche Abmahnung aufgeführt.

Schlechtleistung

Von einer sogenannten Schlechtleistung spricht man im Arbeitsrecht, wenn gesetzliche oder betriebliche Bestimmungen nicht eingehalten werden oder die Arbeit des Arbeitnehmers Mängel und Fehler aufweist. In einer solchen Situation kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.

Strafrechtliche Verstöße

Schwere Straftaten des Arbeitnehmers können dessen sofortige Kündigung bedeuten, doch im Falle kleinerer strafrechtlicher Verstöße kann das Arbeitsverhältnis nicht so leicht aufgehoben werden. Geringfügige Diebstähle oder ähnliches sind aber häufige Abmahngründe im Arbeitsrecht.

Missachtung von Weisungen

Als Arbeitnehmer untersteht man im beruflichen Alltag den Weisungen seines Arbeitgebers, denen man Folge leisten muss. Wer die Weisungen des Arbeitgebers missachtet, muss daher mitunter mit einer Abmahnung rechnen.

Unpünktlichkeit

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitsverhältnis im Alltag natürlich gerecht werden und daher zur vereinbarten Arbeitszeit anwesend sein. Wer den Arbeitsbeginn oder die Pausenzeiten missachtet oder Krankmeldung gar nicht oder zu spät vorlegt, kann wegen Unpünktlichkeit abgemahnt werden.

Bummelei

Arbeitnehmer, die nachweislich nicht die Leistung bringen, die sie erbringen könnten und bewusst langsamer arbeiten, machen sich nicht gerade beliebt bei ihrem Chef und erhalten gegebenenfalls eine Abmahnung wegen Bummelei.

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