Jobwechsel: Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer

Wer beruflich vorankommen möchte, der kommt nicht umhin, auch mal seinen Job zu wechseln. Gerade im Moment ist die Chance auch außerordentlich groß einen neuen Arbeitsplatz zu finden, denn Fachkräfte werden nahezu in allen Branchen gesucht. Die Online-Jobbörsen sind im Moment voll mit interessanten Stellen. Dies gilt insbesondere auch für die Jobsuche in der deutschen Hauptstadt. Hier können Wechselwillige beispielsweise Stellenangebote in Berlin entdecken. Bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sollten Arbeitnehmer jedoch berücksichtigen, dass bei einer Kündigung gewissen Fristen einzuhalten sind. Dies kann besonders dann zum Problem werden, wenn die neue Stelle relativ kurzfristig zu besetzen ist. Wer hier trickst, für den kann es am Ende ein böses Erwachen geben.

Jobwechsel ohne Hindernisse

Zunächst einmal sollten bereits vor einer Bewerbung die geltenden Kündigungsfristen überprüft werden. Die meisten potenziellen Arbeitgeber wünschen eine genaue Auskunft darüber, zu welchem Termin der Bewerber frühestens anfangen kann. Die Kündigungsfristen sind im § 622, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Dabei gilt für Arbeitnehmer eine generelle Kündigungsfrist von vier Wochen, wobei die Kündigung wahlweise zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen kann. Für Arbeitgeber gelten dagegen, abhängig von der Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters, längere Kündigungsfristen von bis zu sieben Monaten. Abweichungen gelten für Kündigungen innerhalb der Probezeit von 6 Monaten. In diesem Zeitraum gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Arbeitnehmer sollten jedoch in jedem Falle einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen, da hier unter Umständen abweichende Kündigungsfristen vereinbart wurden. Neben dem Arbeitsvertrag können auch im Tarifvertrag andere Kündigungsfristen festgelegt werden, sodass es ratsam ist, im Zweifelsfall beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft nachzufragen. Zu beachten ist auch, dass die Kündigungsfrist erst mit dem Tag nach Eingang der schriftlichen Kündigung beginnt. Soll der neue Job früher angetreten werden, dann kann mit dem alten Arbeitgeber ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. In keinem Fall ist es jedoch zu empfehlen sich beim bisherigen Arbeitgeber krankzumelden und gleichzeitig die neue Stelle anzutreten. Dies führt nicht nur zum Ärger mit den Versicherungen, sondern auch dazu, dass die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall nicht für die Kosten aufkommt.

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