Grundsätzlich kann jeder erben. Selbst ein noch nicht volljähriges Kind kann erben und sobald es die Volljährigkeit erreicht hat wird ihm das Erbe ausgezahlt. Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasse sowie nach der Höhe der Erbschaft. Der Übersichtlichkeit wegen und der einfacheren Handhabung hat der Gesetzgeber alle infrage kommenden Personen in insgesamt drei Steuerklassen eingeteilt. Für jede Steuerklasse gilt ein anderer Steuersatz, welcher sich auch noch nach der Höhe der Erbschaft richtet. Insoweit unterliegt die Erbschaftssteuer der Progression. Die dabei entstehenden Steuersprünge, welche oftmals zu einer Unausgeglichenheit zwischen zwei Steuergruppen führen, können mithilfe einer Ausgleichsformel geglättet werden.

In Steuerklasse I befinden sich die nächsten Verwandten des Erblassers, wie Ehegatten und Lebenspartner. Auch Kinder und Stiefkinder, Enkel und Stiefenkel sowie Eltern und Großeltern (nur bei Erwerb von Todes wegen) gehören zur Steuerklasse I. Steuerklasse II umfasst alle anderen Verwandten: Eltern, Großeltern (bei Schenkungen, soweit nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern und -Kinder, geschiedene Ehepartner und Partner aus aufgehobenen Lebenspartnerschaften. Steuerklasse III umfasst alle anderen Personen, beispielsweise Lebensgefährten und Freunde.

Eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, besteht demnach darin, entweder den Erben zu adoptieren (kann vorkommen, wenn der Erblasser keine anderen Verwandten mehr hat) oder aber auch durch Heirat in einen anderen Stand zu versetzen. Wenn also jemand mit einem unverheirateten Partner zusammenlebt, jedoch weiß, dass er bald versterben wird (z. B. tödliche Krankheit), empfiehlt es sich, allein aus steuerlichen Gründen zu heiraten. Das mag zwar nicht für jeden ethisch einwandfrei sein, doch statt 30 % bis 50 % Steuern fallen so lediglich Steuern zwischen 7 % und 30 % (ab 26 Mio.) an. Da die Erbschaftssteuer immer wieder Änderungen und Verbesserungen unterliegt, ist es für Laien relativ schwer, die Regelungen zu verstehen. Hier lohnt sich der Besuch bei einem Steuerberater, denn es lässt sich unter Umständen bares Geld sparen.

Kündigungsschutz ist ein weites Feld. Zunächst sollte ein Arbeitnehmer wissen, dass der Gesetzgeber nur bestimmte Kündigungsgründe normiert hat. Denn das Arbeitsrecht sieht vor, dass nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Außerdem muss bei der Kündigung mehrerer Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein normiertes Auswahlverfahren durchgeführt werden, das an bestimmte Regeln gebunden ist. Hier spielen Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten oder der Grad der Behinderung eine Rolle.

Korrekte Kündigung

Auch die Kündigungsart ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. So hat im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung eine schriftliche Abmahnung zu erfolgen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitgeber sich durch die Kündigung vor weiterem Fehlverhalten schützen möchte und dass es sich nicht um eine Sanktion handelt. Deshalb sind Arbeitgeber verpflichtet bei Fehlverhalten den Mitarbeiter schriftlich auf seinen Fehler aufmerksam zu machen und können erst dann eine Kündigung aussprechen. Ob sich der Arbeitnehmer ein weiteres Mal falsch verhält, muss der Wiederholungsfall zeigen.

Bei personenbedingten Kündigungen ist es oft der Gesundheitszustand, der den Ausschlag gibt. Lange Fehlzeiten und eine begründete negative Prognose müssen nachgewiesen werden. Erst dann ist das Aussprechen einer Kündigung bei Mitarbeitern mit längerer Betriebszugehörigkeit zulässig. Auch betriebsbedingte Kündigungen können nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende unternehmerische Entscheidung darlegen kann, die diese begründet. Der Arbeitnehmer kann sich eventuell durch eine Kündigungsschutzklage wehren.

Rat beim Fachanwalt

In all diesen Fällen empfiehlt es sich für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer im Zweifelsfall den Rat von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Denn zum einen sind Mobbing oder Schikanen in vielen Betrieben immer wieder der Grund für Entlassungen oder freiwillige Kündigungen. In anderen Fällen bedienen sich Arbeitnehmer geschickt ihrer Rechte, um durch das Vortäuschen von Krankheiten in Genuss eines bezahlten Urlaubs zu kommen. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten sich also schützen und den Gang zum Anwalt nicht scheuen.

Denn der Verlust eines Arbeitsplatzes durch Kündigung hat heute meist schwerwiegende Konsequenzen und kann sich bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als äußerst hinderlich erweisen.

Um das Lesen von Gesetzestexten kommt man häufig nicht herum, denn es gibt zahlreiche Situationen im Leben, da muss man sich genau darüber informieren, was erlaubt und was nicht gestattet ist. Natürlich helfen hier auch Rechtsanwälte weiter. Diese kosten jedoch Geld, während ein Blick beispielsweise ins Bürgerliche Gesetzbuch kostenlos ist –jedenfalls dann, wenn man ohnehin ein BGB sein eigen nennen kann bzw. die Gesetzestexte online nachschlägt.

Auch Politiker sind mit dem Juristendeutsch überfordert

Doch mit dem Nachschlagen der Gesetze ist es oftmals nicht getan, denn selbst wenn der entsprechende Paragraf gefunden ist, so bedeutet dies noch lange nicht, dass der User/Leser auch versteht, was hier Recht ist. Und das ist auch gar keine Schande, kam doch unlängst erst heraus, dass sogar Politiker Übersetzer für Juristendeutsch engagiert hatten.

Keine Frage, das deutsche Recht ist umfangreich und vielfach auch äußerst kompliziert. Dass sich gerade Laien hier sehr schwer tun, ist verständlich, wenn selbst Politiker überfordert sind und gar nicht wissen, wie die Rechtsprechung tatsächlich auszulegen ist.

Die meisten Gesetzestexte sind oft gänzlich unlesbar, denn sie trotzen nur so von juristischen Fachbegriffen und sind in unverständlicher Bürokratensprache formuliert. Selbst die höchsten Richter Deutschlands tun sich äußerst schwer mit den kryptischen Formulierungen und ausufernden Verweisungen und beklagen sich diesbezüglich immer wieder.

Fachanwälte, die sich auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiert haben, können in der Regel noch am ehesten helfen, jedoch scheitern auch sie hier in den meisten Fällen und die Frage danach, was uns der Gesetzgeber eigentlich genau sagen möchte, bleibt Auslegungssache und Spekulation.

Mittlerweile haben sich viele Onlineportale diesem Problem angenommen und bieten ihren Kunden eine Fachübersetzung für Gesetzestexte. Im Prinzip funktioniert dies ähnlich wie bei den regulären Übersetzungsportalen, wo es beispielsweise den Business Englisch Sprachkurs gibt, jedoch hat man sich hier explizit auf die Übersetzung von Juristendeutsch spezialisiert. Die Kosten für die Übersetzungen müssen vorab verhandelt werden und richten sich stets nach dem Leistungsumfang.

Das Thema Kündigung ist immer ein heikles und die meisten Arbeitgeber wären vermutlich sehr glücklich darüber, wenn sie niemals Kündigungen aussprechen müssten.

Doch die Realität ist eine andere. Immer mehr Unternehmen liegen in wirtschaftlicher Schieflage bzw. sind von der Insolvenz bedroht. Ist dies der Fall, so ist Handeln unumgänglich. Die Unternehmensführung muss sich zusammensetzen, um zu retten, was noch zu retten ist. Und hier kommt in der Regel schnell auch das Thema Kündigung der Mitarbeiter zur Sprache.

Keine Frage, die Mitarbeiter sind für ein Unternehmen zwar unverzichtbar, kosten jedoch ebenfalls sehr viel Geld. Löhne und Lohnnebenkosten sind ein großer Bilanzposten, bei dem in wirtschaftlich schwierigen Lagen schnell auch der Rotstift angesetzt werden muss.

Doch was müssen die Personalchefs eigentlich beachten, wenn sie sich wirklich von einzelnen Mitarbeitern trennen müssen?

Das Kündigungsgespräch

Üblicherweise bittet die Unternehmensführung bzw. die Personalleitung zu einem Gespräch, wenn der Mitarbeiter entlassen werden soll. Da dies vor allem für den Arbeitnehmer eine sehr emotionale Angelegenheit ist, ist bei diesem Gespräch äußerstes Fingerspitzengefühl gefragt. Während einige Mitarbeiter mit Wut auf die Kündigung reagieren, brechen andere in Tränen aus oder betteln gar um den Erhalt des Arbeitsplatzes. Anteilnahme ist hier zwar angebracht, jedoch sollte sich der Arbeitgeber nicht auf Diskussionen einlassen. Tipp: Wer mit diesen Situationen überfordert ist, dem sei angeraten, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, um diese Gesprächsführungen für alle Beteiligten so emotional wie möglich und so sachlich wie nötig führen zu können.

Die Kündigung selbst muss natürlich in Briefform erfolgen und eine fristgerechte Kündigung ist ein Muss. Für das Kündigungsschreiben lässt sich aus dem Internet eine Vorlage herunterladen.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass nicht alle Mitarbeiter die gleichen Kündigungsfristen haben. Bei langjährigen Mitarbeitern beispielsweise kann die Kündigungsfrist durchaus ein halbes Jahr betragen. Und auch das Thema Abfindung muss durchdacht sein. Gerade die Arbeitnehmer, die bereits seit der Lehrzeit für das Unternehmen tätig sind, haben häufig Anspruch auf viele Tausend Euro Abfindung.

Das Fahren ohne Führerschein ist vielmehr als ein Kavaliersdelikt. Dabei fahren viel mehr Menschen ohne Führerschein, als es den Anschein hat. Die Strafen dafür sind recht unangenehm. Wer das erste Mal ohne Führerschein erwischt wird, kommt meistens noch mit einer Geldstrafe davon. Bei Wiederholungen kann es sogar zu einer Freiheitsstrafe führen.

Es gibt viele Gründe, aus denen Fahrer ohne Führerschein unterwegs sind. Manche Fahrer haben nie eine Führerscheinprüfung bestanden und sind trotzdem der Meinung, dass Sie sich auf unseren Straßen bewegen dürfen. Bei anderen Fahrern war es eine Fahrt unter Alkohol, die zum Verlust des Führerscheines geführt hat, trotzdem fahren Sie, in der Hoffnung nie erwischt zu werden, weiter. Selbst Jugendliche, die mit getunten Mofas oder Roller unterwegs sind, aber nur einen Führerschein für einen 50er Roller haben, sind ohne gültigen Führerschein unterwegs, wenn ihr Fahrzeug 80 km/h fahren kann.

Was versteht man unter dem Fahren ohne Führerschein?

Geht es um das Fahren ohne Führerschein, muss man grundsätzlich unterscheiden, ob der Fahrer des fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs lediglich den Führerschein daheim vergessen oder nie eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen hat. Ist Letzteres der Fall, liegt keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat gemäß § 21 StVG vor. Der Gesetzgeber definiert darin die möglichen Strafen, die beim Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine im Straßenverkehrsgesetz verankerte Straftat handelt, wird deutlich, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis wahrlich kein Kavaliersdelikt ist. Wenn man bedenkt, dass der obligatorische Erwerb einer Fahrerlaubnis die Basis für die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten soll, ist es nicht verwunderlich, dass ein solcher Verstoß empfindlich bestraft wird.

Fahren ohne Führerschein – Welche Strafe erwartet mich?

In Zusammenhang mit dem Strafmaß beim Fahren ohne Führerschein, ist der konkrete Sachverhalt ausschlaggebend. Wer seinen Führerschein einfach nicht mitgeführt hat, aber im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, muss ein relativ geringes Bußgeld bezahlen. Anders sieht dies aus, wenn es sich um das Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt. In solchen Fällen kann es zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie gegebenenfalls dem Einzug des betreffenden Fahrzeugs kommen.

Wer beim Fahren trotz Fahrverbot erwischt wird, muss dahingegen mit mindestens zwei Punkten in Flensburg sowie einer Geld- oder sogar bis zu einjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Es macht folglich einen großen Unterschied, ob man lediglich eine Ordnungswidrigkeit begeht, weil man das Führerscheindokument nicht mitführt, oder sich strafbar macht, indem man ohne gültige Fahrerlaubnis fährt.

Welche Fahrzeuge darf ich fahren ohne Führerschein?

Viele Verbraucher fragen sich, welche Fahrzeuge sie ohne Führerschein fahren dürfen. Unabhängig davon, ob man einfach keine Notwendigkeit darin sieht, den Führerschein zu machen, oder ob einem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann es sehr interessant sein, sich einen Überblick über sogenannte führerscheinfreie Fahrzeuge zu verschaffen. Diese ermöglichen auch ohne Fahrerlaubnis eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr und das nicht nur als Fußgänger.

Gemäß § 4 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung dürfen die folgenden Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen ohne Führerschein geführt werden:

  • Mobilitätshilfen – 2-spuriges Kraftfahrzeug, nicht breiter als 70cm, elektrisch angetrieben, Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
  • Zugmaschinen – Höchstgeschwindigkeit 6 km/h, für den forst- und landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt
  • Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge – Höchstgeschwindigkeit 6 km/h
  • motorisierte Krankenfahrstühle – einsitzige Elektro-Kraftfahrzeuge für den Gebrauch durch körperlich Behinderte, Leermasse von maximal 300 kg, Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, maximale Breite von 110cm
  • Fahrräder mit Hilfsmotor – einsitziges Rad, Höchstgeschwindigkeit 25 km/h

Roller oder Mofa fahren ohne Fahrerlaubnis

In Zusammenhang mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist auch immer wieder von Mofas und Rollern die Rede. Einsitzige Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h dürfen durchaus ohne Führerschein gefahren werden, wobei anstelle einer Fahrerlaubnis eine Prüfbescheinigung gelten muss. Für Fahrer, die vor dem 1. April des Jahres 1965 geboren sind, ist noch nicht einmal eine solche Prüfbescheinigung erforderlich. Im Gegensatz dazu erfordert das Fahren mit einem Roller stets einer entsprechenden Fahrerlaubnis. So muss mindestens ein Führerschein der Klasse AM vorliegen.

Wo darf man ohne Führerschein fahren?

Zuweilen stellt sich auch die Frage, wo man ohne Führerschein fahren darf. Wer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, darf nicht als Fahrer eines führerscheinpflichtigen Fahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen. Auf Privatgelände kann man sich aber durchaus hinters Steuer setzen und seine Runden drehen. In besonderem Maße trifft dies auf den eigenen Grund und Boden zu, auf dem die Straßenverkehrsordnung nicht gilt.

Sogenannte Verkehrsübungsplätze sind ebenfalls interessante Adressen für all diejenigen, die ohne Fahrerlaubnis fahren wollen. Fahrschüler, die privat ein wenig Fahrpraxis sammeln möchten, sind so oftmals auf einem Verkehrsübungsplatz anzutreffen und können dort zusätzliche Fahrpraxis erwerben, ohne gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen und so zu einer Gefahr für andere zu werden.

Unterschiede im Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht unterscheidet ganz deutlich zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Fahren ohne Führerschein. Wer in Deutschland mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, ist verpflichtet, seinen Führerschein bei sich zu führen. Wer seinen Führerschein bei einer Kontrolle nicht bei sich hat, muss mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro rechnen. Er hat lediglich ordnungswidrig gehandelt und bekommt dafür eine relativ geringe Sanktion. Fahren ohne Führerschein kann also als kleines Vergehen bezeichnet werden. Ganz anders sieht es aus beim Fahren ohne Fahrerlaubnis. Bei Ersttätern gibt es meistens eine Geldstrafe zwischen 10 und 30 Tagessätzen ihres Lohnes. Jugendliche ohne eigenes Einkommen werden oft zu Sozialstunden verpflichtet. Das Fahren ohne Führerschein bringt in Flensburg sechs Punkte.

Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, der kann jederzeit in eine Unfallsituation verwickelt werden. Dabei kommt es gar nicht selten vor, dass die Unfallschuld nicht eindeutig geklärt werden kann und dass die ganze Sache vor Gericht landet. Freuen kann sich, wer für diesen Fall mit einer Verkehrsrechtschutzversicherung vorgesorgt hat. So halten sich zumindest die finanziellen Aufwendungen in Grenzen, da ein Großteil der Kosten durch die Versicherung übernommen wird. Durch den Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung entgeht man der Gefahr, aufgrund fehlender finanzieller Mittel auf sein Recht verzichten zu müssen.

Welche Kosten werden übernommen

Vor dem Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sollte stets sehr genau geprüft werden, welche Kosten durch die Versicherung reguliert werden. In jedem Fall übernommen werden die Kosten des eigenen Anwalts sowie die anfallenden Gerichtskosten. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für Zeugen oder Sachverständige. Falls erforderlich, werden auch die Kosten der Gegenpartei durch den Verkehrsrechtsschutz übernommen. Dazu sollte in jedem Fall auch eine mögliche Strafkaution durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung gestellt werden. Dies geschieht zumeist in Form eines zinslosen Darlehens. So kann der Versicherungsnehmer bei einem Strafverfahren im Ausland eine Inhaftierung verhindern. Sinnvoll ist zudem, wenn der Verkehrsrechtsschutz auch die Kosten für einen Mediator übernimmt. In vielen Fällen lässt sich so ein Gerichtsverfahren vermeiden.

Richtige Versicherungssumme wählen

Ein wichtiges Kriterium beim Verkehrsrechtsschutz ist auch die vereinbarte Deckungssumme, denn alle darüber hinausgehenden Kosten müssen vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Empfehlenswert ist deshalb eine Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro. Eine mögliche Strafkaution sollte in jedem Fall bis zu 100.000 Euro abgedeckt werden.

Abschluss separat oder zur Autoversicherung

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung wird von den meisten Versicherern auch als separate Police angeboten. Dazu besteht bei vielen Assekuranzen die Möglichkeit, den Verkehrsrechtsschutz in die KFZ-Versicherung zu integrieren. Versicherungsnehmer sollten jedoch bedenken, dass Rechtsstreitigkeiten mit dem eigenen Anbieter nicht durch den Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Zudem muss diese Variante nicht immer auch am günstigsten sein. Aufgrund des großen Angebots an Rechtsschutzversicherungen ist ein genauer Preis- und Leistungsvergleich daher in jedem Falle angeraten.

Wer ist alles mitversichert?

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung gilt in erster Linie für den Versicherungsnehmer selbst. Dies kann sowohl der Halter wie auch der Fahrer oder ein Insasse des Fahrzeugs sein. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Fahrer und Insassen mitversichert, die das Fahrzeug mit Erlaubnis des Eigentümers nutzen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind lediglich die Personen, welche unberechtigterweise mit dem Fahrzeug fahren oder mitfahren.

Welche Fahrzeuge sind versichert?

Der Versicherungsschutz einer Verkehrsrechtsschutzversicherung gilt generell für das auf den Versicherungsnehmer zugelassene Fahrzeug. Dazu kann auf Wunsch auch die Nutzung von weiteren Fahrzeugen versichert werden. Diese müssen dann nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, gemietete Fahrzeuge in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Für den Fall, das zusätzlich noch ein Anhänger gemietet wurde ist dieser ebenfalls versichert.

Nicht nur für Autofahrer empfehlenswert

Der Verkehrsrechtsschutz tritt immer dann ein, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr geahndet werden soll. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um ein Gerichtsverfahren nach einem Unfall handeln. Möglich ist beispielsweise auch eine Geldbuße aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, mit welcher man nicht einverstanden ist und deshalb dagegen vorgehen möchte. Dazu spielt es auch keine Rolle, in welcher Form der Versicherte am Straßenverkehr teilnimmt. Dies kann als Führer eines Fahrzeugs, als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels sein. Zu den Leistungen des Verkehrsrechtsschutzes gehört die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen ebenso wie die Verteidigung in Strafverfahren oder bei Führerschein-, Kfz- und Kfz-Steuer-Streitigkeiten.

Der Verkehrsrechtsschutz ist bei den meisten Versicherern auf Deutschland und das europäische Ausland und die Mittelmeeranliegerstaaten begrenzt. Bei einigen Assekuranzen sind zudem auch die Kanarischen Inseln sowie die Insel Madeira eingeschlossen. Auf Wunsch kann der Versicherungsschutz bei den meisten Anbietern jedoch auch weltweit ausgeweitet werden. Sollten der Versicherungsnehmer oder sein Anwalt vor einem ausländischen Gericht erscheinen müssen, so werden in diesem Fall sogar die Reisekosten durch den Verkehrsrechtschutz übernommen.

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Gericht

Ein Gericht (abgeleitet von „richten“ / „Recht“; vom Gotischen: raíhts, althochdeutsch, mittelhochdeutsch: reht) ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative).

Begriff

Recht sprechende Behörden gibt es seit den Anfängen menschlicher Zivilisation. Ursprünglich war die Rechtsprechung in vielen Fällen Aufgabe des Monarchen selbst oder seiner Beauftragten. Im Laufe der Aufklärung setzte sich mit dem Konzept der Gewaltentrennung in Europa und den europäisch beeinflussten Staaten die Überzeugung durch, dass die Rechtsprechung von der Regierungsgewalt unabhängig zu sein hat.

Für den Begriff des Gerichts in modernen Rechtsstaaten ist die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit daher zentral. Das schweizerische Bundesgericht hat beispielsweise festgehalten, dass als Gericht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Behörde gilt, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äußeren Beeinflussungen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt. Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen.

Deutschland

Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Die Gerichte verwalten sich in ihrer Unabhängigkeit nach dem Prinzip der Gewaltenteilung selbst und sind formell darin nicht Bestandteil der Exekutive.

Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Gerichtsbarkeiten in Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen Länder), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.

Dienstgerichtsbarkeit und Ehrengerichtsbarkeit sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Besonderheiten ergeben sich im Militärwesen. So können im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte errichtet werden Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Historisch bestanden sogenannte Standgerichte als Ausnahmegerichte, die gemäß Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzulässig sind.

Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff Gericht eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtführende Richter, die einem Präsidium vorstehen (§ 21a GVG).

Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter ist im Strafverfahren vorgesehen, sowie in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die sogenannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: der Beamtenschaft.

Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.

Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z. B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.

Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.

Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Gericht

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Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet grundsätzlich den Vermieter dazu, die Mietsache so zu erhalten, dass diese in einem vertragsgemäßen Zustand ist. In den meisten Fällen wird jedoch von dieser Regelung abgewichen, indem anderweitige Klauseln zur Renovierung im Mietvertrag vereinbart werden. Viele Mieter sind beispielsweise fälschlicherweise der Meinung, der Bezug einer unrenovierten Wohnung würde sie von einer Endrenovierung beim Auszug befreien. Zur Wirksamkeit von im Mietvertrag eingebauten Klauseln liegen mittlerweile zahlreiche Gerichtsurteile vor.

Generell ungültig sind Klauseln, die den Mieter dazu verpflichten, in festgelegten Zeitabständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Dazu sind auch die sogenannten Quotenklauseln unwirksam. Diese verpflichten den Mieter dazu, pro Jahr einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Renovierungskosten zu übernehmen. Klauseln zur Endrenovierung sind nur dann wirksam, wenn dabei auch die während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen berücksichtigt werden.

Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der gewählten Farbe an Wänden, Türen oder Fenstern. Der BGH hat hier unter anderem entschieden, dass der Mieter nicht dazu verpflichtet werden darf, Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen nur in der Farbe weiß zu lackieren. Als Grund nannten die Richter, dass der Mieter durch eine solche Klausel bei der Gestaltung seines Lebensbereiches erheblich eingeschränkt würde. Eine unzulässige Farbvorgabe führt dazu, dass sämtliche zu Schönheitsreparaturen gemachte Regelungen des Mietvertrags unwirksam werden. Der Mieter muss in diesem Fall also überhaupt keine Renovierungen vornehmen.

Der Begriff Schönheitsreparaturen wird vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert. Nach Ansicht des Mieterbundes sind damit stets solche Renovierungen gemeint, die aufgrund einer normalen Abnutzung der Wohnung entstehen. Allerdings sehen die deutschen Gerichte beispielsweise das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder die Erneuerung von Teppichböden nicht zu den erforderlichen Schönheitsreparaturen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Februar 2013 entschieden, dass die Füllmenge von Druckerpatronen nicht angegeben werden muss. Die Richter waren der Auffassung, dass Kunden nicht primär Tinte kaufen wollen, sondern eine gebrauchsfertige Einheit für ihren Drucker. Aus diesem Grund muss keine Füllmenge in Millilitern auf den Patronen angegeben werden. Geklagt hatte eine Unternehmerin, die Druckerpatronen herstellt und die Auflage erhielt, ihre Erzeugnisse laut Fertigverpackungseinheit mit der Füllmenge in ml zu kennzeichnen. Sie hatte lediglich eine Seitenangabe ausgelobt, die mit ihren Erzeugnissen erreicht werden kann.

Nachfülltinte ist vom Urteil nicht betroffen

Für Nachfülltinte, die für Drucker verwendet wird, gilt dieses Urteil nicht, denn die Richter bezogen sich in ihrem Rechtsspruch lediglich auf die Patronen selbst. Für den Verbraucher bedeutet das aber, dass er beim Kauf von Patronen für seinen Drucker nicht genau weiß, wie viel Farbe enthalten ist, denn die ausgelobte Seitenangabe gilt lediglich als Richtlinie. Schließlich können Seiten unterschiedlich stark bedruckt werden und damit ergeben sich auch Unterschiede beim Farbverbrauch. Lediglich wenn Nachfülltinte in Behältern angeboten wird, die nicht direkt im Drucker verbaut werden können, muss eine Füllmengenangabe in ml auf der Verpackung enthalten sein. In Testberichten gut bewertete Patronen wie OKI Toner punkten daher nicht nur in der Druckgeschwindigkeit und bei der Auflösung, sondern auch im Verbrauch.

Berufung wurde zugelassen

Die Richter vom Stuttgarter Verwaltungsgericht haben Berufung gegen das Urteil zugelassen. Sie waren sich der grundsätzlichen Bedeutung ihrer Entscheidung bewusst. Für die Verbraucher bedeutet das in erster Linie, dass noch nicht grundsätzlich entschieden worden ist, ob auf Druckerpatronen einen Füllmengenangabe in ml auftauchen muss. Damit bleibt auch weiterhin die Unsicherheit beim Kauf von günstigen Tonern und damit das Gefühl, dass die Hersteller zum Teil am Inhalt sparen um ihrem Absatz zu erhöhen. Ein kleiner Anhaltspunkt beim Druckerkauf können aber die Testberichte sein, denn häufig wird neben der Druckqualität auch die Sparsamkeit eines Modells getestet.

Vielen künftigen Erblassern ist das Pflichtteilsrecht ein Dorn im Auge, weil sie hierdurch in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt werden. Dies ist absolut verständlich, allerdings hat das Pflichtteilsrecht durchaus seine Daseins-Berechtigung und sichert die Familie ab. Dies ist aber nicht immer gewünscht, weshalb künftige Erblasser mitunter nach Wegen suchen, das Pflichtteilsrecht zu umgehen. In der deutschen Rechtsprechung existieren tatsächlich Möglichkeiten für entsprechende, erbrechtliche Lösungen.

Eng gesteckte rechtliche Möglichkeiten für Erblasser

Auf den ersten Blick entsteht der Eindruck, dass man als Testator keine Handhabe gegen das Pflichtteilsrecht hat und somit akzeptieren muss, dass selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung die pflichtteilsberechtigten Personen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Grundsätzlich trifft dies zwar zu, doch es existieren auch ein paar Ausnahmeregelungen, die man sich zunutze machen kann.

Vorgaben zum Pflichtteilsentzug im BGB

§ 2333 BGB und § 2336 BGB entsprechend kann im Rahmen der letztwilligen Verfügung eine Pflichtteilsentziehung angeordnet werden. Der Erblasser muss testamentarisch deutlich machen, dass er der betreffenden Person den Pflichtteil entzieht. Zugleich ist der Testator in der Pflicht, was die Begründung der Pflichtteilsentziehung betrifft. Der deutsche Gesetzgeber akzeptiert diese ausschließlich bei Vorliegen triftiger Gründe, die man in § 2333 BGB nachlesen kann. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich eines schweren Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens dem Erblasser, dessen Ehegatten, Abkömmlingen oder einer anderen nahestehenden Person gegenüber schuldig gemacht haben.

Das Pflichtteilsrecht ist zwar ein unumstößlicher Teil des deutschen Erbrechts, es existieren aber durchaus erbrechtliche Begründungen dieses Recht auszuhebeln. Juristische Laien sollten nach Möglichkeit einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen und mit diesem gemeinsam ihre individuellen Möglichkeiten erörtern. Der Jurist informiert darüber, ob und inwiefern das Pflichtteilsrecht im späteren Erbfall Probleme bereiten könnte. Adäquate Lösungen hat dieser zudem ebenfalls parat und ist somit der perfekte Ansprechpartner für künftige Erblasser, die nach Lösungen für das Pflichtteilsrecht suchen.