Um das Lesen von Gesetzestexten kommt man häufig nicht herum, denn es gibt zahlreiche Situationen im Leben, da muss man sich genau darüber informieren, was erlaubt und was nicht gestattet ist. Natürlich helfen hier auch Rechtsanwälte weiter. Diese kosten jedoch Geld, während ein Blick beispielsweise ins Bürgerliche Gesetzbuch kostenlos ist –jedenfalls dann, wenn man ohnehin ein BGB sein eigen nennen kann bzw. die Gesetzestexte online nachschlägt.

Auch Politiker sind mit dem Juristendeutsch überfordert

Doch mit dem Nachschlagen der Gesetze ist es oftmals nicht getan, denn selbst wenn der entsprechende Paragraf gefunden ist, so bedeutet dies noch lange nicht, dass der User/Leser auch versteht, was hier Recht ist. Und das ist auch gar keine Schande, kam doch unlängst erst heraus, dass sogar Politiker Übersetzer für Juristendeutsch engagiert hatten.

Keine Frage, das deutsche Recht ist umfangreich und vielfach auch äußerst kompliziert. Dass sich gerade Laien hier sehr schwer tun, ist verständlich, wenn selbst Politiker überfordert sind und gar nicht wissen, wie die Rechtsprechung tatsächlich auszulegen ist.

Die meisten Gesetzestexte sind oft gänzlich unlesbar, denn sie trotzen nur so von juristischen Fachbegriffen und sind in unverständlicher Bürokratensprache formuliert. Selbst die höchsten Richter Deutschlands tun sich äußerst schwer mit den kryptischen Formulierungen und ausufernden Verweisungen und beklagen sich diesbezüglich immer wieder.

Fachanwälte, die sich auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiert haben, können in der Regel noch am ehesten helfen, jedoch scheitern auch sie hier in den meisten Fällen und die Frage danach, was uns der Gesetzgeber eigentlich genau sagen möchte, bleibt Auslegungssache und Spekulation.

Mittlerweile haben sich viele Onlineportale diesem Problem angenommen und bieten ihren Kunden eine Fachübersetzung für Gesetzestexte. Im Prinzip funktioniert dies ähnlich wie bei den regulären Übersetzungsportalen, wo es beispielsweise den Business Englisch Sprachkurs gibt, jedoch hat man sich hier explizit auf die Übersetzung von Juristendeutsch spezialisiert. Die Kosten für die Übersetzungen müssen vorab verhandelt werden und richten sich stets nach dem Leistungsumfang.

Das Thema Kündigung ist immer ein heikles und die meisten Arbeitgeber wären vermutlich sehr glücklich darüber, wenn sie niemals Kündigungen aussprechen müssten.

Doch die Realität ist eine andere. Immer mehr Unternehmen liegen in wirtschaftlicher Schieflage bzw. sind von der Insolvenz bedroht. Ist dies der Fall, so ist Handeln unumgänglich. Die Unternehmensführung muss sich zusammensetzen, um zu retten, was noch zu retten ist. Und hier kommt in der Regel schnell auch das Thema Kündigung der Mitarbeiter zur Sprache.

Keine Frage, die Mitarbeiter sind für ein Unternehmen zwar unverzichtbar, kosten jedoch ebenfalls sehr viel Geld. Löhne und Lohnnebenkosten sind ein großer Bilanzposten, bei dem in wirtschaftlich schwierigen Lagen schnell auch der Rotstift angesetzt werden muss.

Doch was müssen die Personalchefs eigentlich beachten, wenn sie sich wirklich von einzelnen Mitarbeitern trennen müssen?

Das Kündigungsgespräch

Üblicherweise bittet die Unternehmensführung bzw. die Personalleitung zu einem Gespräch, wenn der Mitarbeiter entlassen werden soll. Da dies vor allem für den Arbeitnehmer eine sehr emotionale Angelegenheit ist, ist bei diesem Gespräch äußerstes Fingerspitzengefühl gefragt. Während einige Mitarbeiter mit Wut auf die Kündigung reagieren, brechen andere in Tränen aus oder betteln gar um den Erhalt des Arbeitsplatzes. Anteilnahme ist hier zwar angebracht, jedoch sollte sich der Arbeitgeber nicht auf Diskussionen einlassen. Tipp: Wer mit diesen Situationen überfordert ist, dem sei angeraten, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, um diese Gesprächsführungen für alle Beteiligten so emotional wie möglich und so sachlich wie nötig führen zu können.

Die Kündigung selbst muss natürlich in Briefform erfolgen und eine fristgerechte Kündigung ist ein Muss. Für das Kündigungsschreiben lässt sich aus dem Internet eine Vorlage herunterladen.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass nicht alle Mitarbeiter die gleichen Kündigungsfristen haben. Bei langjährigen Mitarbeitern beispielsweise kann die Kündigungsfrist durchaus ein halbes Jahr betragen. Und auch das Thema Abfindung muss durchdacht sein. Gerade die Arbeitnehmer, die bereits seit der Lehrzeit für das Unternehmen tätig sind, haben häufig Anspruch auf viele Tausend Euro Abfindung.

Das Fahren ohne Führerschein ist vielmehr als ein Kavaliersdelikt. Dabei fahren viel mehr Menschen ohne Führerschein, als es den Anschein hat. Die Strafen dafür sind recht unangenehm. Wer das erste Mal ohne Führerschein erwischt wird, kommt meistens noch mit einer Geldstrafe davon. Bei Wiederholungen kann es sogar zu einer Freiheitsstrafe führen.

Es gibt viele Gründe, aus denen Fahrer ohne Führerschein unterwegs sind. Manche Fahrer haben nie eine Führerscheinprüfung bestanden und sind trotzdem der Meinung, dass Sie sich auf unseren Straßen bewegen dürfen. Bei anderen Fahrern war es eine Fahrt unter Alkohol, die zum Verlust des Führerscheines geführt hat, trotzdem fahren Sie, in der Hoffnung nie erwischt zu werden, weiter. Selbst Jugendliche, die mit getunten Mofas oder Roller unterwegs sind, aber nur einen Führerschein für einen 50er Roller haben, sind ohne gültigen Führerschein unterwegs, wenn ihr Fahrzeug 80 km/h fahren kann.

Was versteht man unter dem Fahren ohne Führerschein?

Geht es um das Fahren ohne Führerschein, muss man grundsätzlich unterscheiden, ob der Fahrer des fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs lediglich den Führerschein daheim vergessen oder nie eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen hat. Ist Letzteres der Fall, liegt keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat gemäß § 21 StVG vor. Der Gesetzgeber definiert darin die möglichen Strafen, die beim Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine im Straßenverkehrsgesetz verankerte Straftat handelt, wird deutlich, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis wahrlich kein Kavaliersdelikt ist. Wenn man bedenkt, dass der obligatorische Erwerb einer Fahrerlaubnis die Basis für die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten soll, ist es nicht verwunderlich, dass ein solcher Verstoß empfindlich bestraft wird.

Fahren ohne Führerschein – Welche Strafe erwartet mich?

In Zusammenhang mit dem Strafmaß beim Fahren ohne Führerschein, ist der konkrete Sachverhalt ausschlaggebend. Wer seinen Führerschein einfach nicht mitgeführt hat, aber im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, muss ein relativ geringes Bußgeld bezahlen. Anders sieht dies aus, wenn es sich um das Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt. In solchen Fällen kann es zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie gegebenenfalls dem Einzug des betreffenden Fahrzeugs kommen.

Wer beim Fahren trotz Fahrverbot erwischt wird, muss dahingegen mit mindestens zwei Punkten in Flensburg sowie einer Geld- oder sogar bis zu einjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Es macht folglich einen großen Unterschied, ob man lediglich eine Ordnungswidrigkeit begeht, weil man das Führerscheindokument nicht mitführt, oder sich strafbar macht, indem man ohne gültige Fahrerlaubnis fährt.

Welche Fahrzeuge darf ich fahren ohne Führerschein?

Viele Verbraucher fragen sich, welche Fahrzeuge sie ohne Führerschein fahren dürfen. Unabhängig davon, ob man einfach keine Notwendigkeit darin sieht, den Führerschein zu machen, oder ob einem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann es sehr interessant sein, sich einen Überblick über sogenannte führerscheinfreie Fahrzeuge zu verschaffen. Diese ermöglichen auch ohne Fahrerlaubnis eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr und das nicht nur als Fußgänger.

Gemäß § 4 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung dürfen die folgenden Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen ohne Führerschein geführt werden:

  • Mobilitätshilfen – 2-spuriges Kraftfahrzeug, nicht breiter als 70cm, elektrisch angetrieben, Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
  • Zugmaschinen – Höchstgeschwindigkeit 6 km/h, für den forst- und landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt
  • Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge – Höchstgeschwindigkeit 6 km/h
  • motorisierte Krankenfahrstühle – einsitzige Elektro-Kraftfahrzeuge für den Gebrauch durch körperlich Behinderte, Leermasse von maximal 300 kg, Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, maximale Breite von 110cm
  • Fahrräder mit Hilfsmotor – einsitziges Rad, Höchstgeschwindigkeit 25 km/h

Roller oder Mofa fahren ohne Fahrerlaubnis

In Zusammenhang mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist auch immer wieder von Mofas und Rollern die Rede. Einsitzige Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h dürfen durchaus ohne Führerschein gefahren werden, wobei anstelle einer Fahrerlaubnis eine Prüfbescheinigung gelten muss. Für Fahrer, die vor dem 1. April des Jahres 1965 geboren sind, ist noch nicht einmal eine solche Prüfbescheinigung erforderlich. Im Gegensatz dazu erfordert das Fahren mit einem Roller stets einer entsprechenden Fahrerlaubnis. So muss mindestens ein Führerschein der Klasse AM vorliegen.

Wo darf man ohne Führerschein fahren?

Zuweilen stellt sich auch die Frage, wo man ohne Führerschein fahren darf. Wer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, darf nicht als Fahrer eines führerscheinpflichtigen Fahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen. Auf Privatgelände kann man sich aber durchaus hinters Steuer setzen und seine Runden drehen. In besonderem Maße trifft dies auf den eigenen Grund und Boden zu, auf dem die Straßenverkehrsordnung nicht gilt.

Sogenannte Verkehrsübungsplätze sind ebenfalls interessante Adressen für all diejenigen, die ohne Fahrerlaubnis fahren wollen. Fahrschüler, die privat ein wenig Fahrpraxis sammeln möchten, sind so oftmals auf einem Verkehrsübungsplatz anzutreffen und können dort zusätzliche Fahrpraxis erwerben, ohne gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen und so zu einer Gefahr für andere zu werden.

Unterschiede im Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht unterscheidet ganz deutlich zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Fahren ohne Führerschein. Wer in Deutschland mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, ist verpflichtet, seinen Führerschein bei sich zu führen. Wer seinen Führerschein bei einer Kontrolle nicht bei sich hat, muss mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro rechnen. Er hat lediglich ordnungswidrig gehandelt und bekommt dafür eine relativ geringe Sanktion. Fahren ohne Führerschein kann also als kleines Vergehen bezeichnet werden. Ganz anders sieht es aus beim Fahren ohne Fahrerlaubnis. Bei Ersttätern gibt es meistens eine Geldstrafe zwischen 10 und 30 Tagessätzen ihres Lohnes. Jugendliche ohne eigenes Einkommen werden oft zu Sozialstunden verpflichtet. Das Fahren ohne Führerschein bringt in Flensburg sechs Punkte.

Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, der kann jederzeit in eine Unfallsituation verwickelt werden. Dabei kommt es gar nicht selten vor, dass die Unfallschuld nicht eindeutig geklärt werden kann und dass die ganze Sache vor Gericht landet. Freuen kann sich, wer für diesen Fall mit einer Verkehrsrechtschutzversicherung vorgesorgt hat. So halten sich zumindest die finanziellen Aufwendungen in Grenzen, da ein Großteil der Kosten durch die Versicherung übernommen wird. Durch den Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung entgeht man der Gefahr, aufgrund fehlender finanzieller Mittel auf sein Recht verzichten zu müssen.

Welche Kosten werden übernommen

Vor dem Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sollte stets sehr genau geprüft werden, welche Kosten durch die Versicherung reguliert werden. In jedem Fall übernommen werden die Kosten des eigenen Anwalts sowie die anfallenden Gerichtskosten. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für Zeugen oder Sachverständige. Falls erforderlich, werden auch die Kosten der Gegenpartei durch den Verkehrsrechtsschutz übernommen. Dazu sollte in jedem Fall auch eine mögliche Strafkaution durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung gestellt werden. Dies geschieht zumeist in Form eines zinslosen Darlehens. So kann der Versicherungsnehmer bei einem Strafverfahren im Ausland eine Inhaftierung verhindern. Sinnvoll ist zudem, wenn der Verkehrsrechtsschutz auch die Kosten für einen Mediator übernimmt. In vielen Fällen lässt sich so ein Gerichtsverfahren vermeiden.

Richtige Versicherungssumme wählen

Ein wichtiges Kriterium beim Verkehrsrechtsschutz ist auch die vereinbarte Deckungssumme, denn alle darüber hinausgehenden Kosten müssen vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Empfehlenswert ist deshalb eine Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro. Eine mögliche Strafkaution sollte in jedem Fall bis zu 100.000 Euro abgedeckt werden.

Abschluss separat oder zur Autoversicherung

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung wird von den meisten Versicherern auch als separate Police angeboten. Dazu besteht bei vielen Assekuranzen die Möglichkeit, den Verkehrsrechtsschutz in die KFZ-Versicherung zu integrieren. Versicherungsnehmer sollten jedoch bedenken, dass Rechtsstreitigkeiten mit dem eigenen Anbieter nicht durch den Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Zudem muss diese Variante nicht immer auch am günstigsten sein. Aufgrund des großen Angebots an Rechtsschutzversicherungen ist ein genauer Preis- und Leistungsvergleich daher in jedem Falle angeraten.

Wer ist alles mitversichert?

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung gilt in erster Linie für den Versicherungsnehmer selbst. Dies kann sowohl der Halter wie auch der Fahrer oder ein Insasse des Fahrzeugs sein. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Fahrer und Insassen mitversichert, die das Fahrzeug mit Erlaubnis des Eigentümers nutzen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind lediglich die Personen, welche unberechtigterweise mit dem Fahrzeug fahren oder mitfahren.

Welche Fahrzeuge sind versichert?

Der Versicherungsschutz einer Verkehrsrechtsschutzversicherung gilt generell für das auf den Versicherungsnehmer zugelassene Fahrzeug. Dazu kann auf Wunsch auch die Nutzung von weiteren Fahrzeugen versichert werden. Diese müssen dann nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, gemietete Fahrzeuge in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Für den Fall, das zusätzlich noch ein Anhänger gemietet wurde ist dieser ebenfalls versichert.

Nicht nur für Autofahrer empfehlenswert

Der Verkehrsrechtsschutz tritt immer dann ein, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr geahndet werden soll. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um ein Gerichtsverfahren nach einem Unfall handeln. Möglich ist beispielsweise auch eine Geldbuße aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, mit welcher man nicht einverstanden ist und deshalb dagegen vorgehen möchte. Dazu spielt es auch keine Rolle, in welcher Form der Versicherte am Straßenverkehr teilnimmt. Dies kann als Führer eines Fahrzeugs, als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels sein. Zu den Leistungen des Verkehrsrechtsschutzes gehört die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen ebenso wie die Verteidigung in Strafverfahren oder bei Führerschein-, Kfz- und Kfz-Steuer-Streitigkeiten.

Der Verkehrsrechtsschutz ist bei den meisten Versicherern auf Deutschland und das europäische Ausland und die Mittelmeeranliegerstaaten begrenzt. Bei einigen Assekuranzen sind zudem auch die Kanarischen Inseln sowie die Insel Madeira eingeschlossen. Auf Wunsch kann der Versicherungsschutz bei den meisten Anbietern jedoch auch weltweit ausgeweitet werden. Sollten der Versicherungsnehmer oder sein Anwalt vor einem ausländischen Gericht erscheinen müssen, so werden in diesem Fall sogar die Reisekosten durch den Verkehrsrechtschutz übernommen.

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Gericht

Ein Gericht (abgeleitet von „richten“ / „Recht“; vom Gotischen: raíhts, althochdeutsch, mittelhochdeutsch: reht) ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative).

Begriff

Recht sprechende Behörden gibt es seit den Anfängen menschlicher Zivilisation. Ursprünglich war die Rechtsprechung in vielen Fällen Aufgabe des Monarchen selbst oder seiner Beauftragten. Im Laufe der Aufklärung setzte sich mit dem Konzept der Gewaltentrennung in Europa und den europäisch beeinflussten Staaten die Überzeugung durch, dass die Rechtsprechung von der Regierungsgewalt unabhängig zu sein hat.

Für den Begriff des Gerichts in modernen Rechtsstaaten ist die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit daher zentral. Das schweizerische Bundesgericht hat beispielsweise festgehalten, dass als Gericht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Behörde gilt, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äußeren Beeinflussungen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt. Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen.

Deutschland

Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Die Gerichte verwalten sich in ihrer Unabhängigkeit nach dem Prinzip der Gewaltenteilung selbst und sind formell darin nicht Bestandteil der Exekutive.

Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Gerichtsbarkeiten in Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen Länder), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.

Dienstgerichtsbarkeit und Ehrengerichtsbarkeit sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Besonderheiten ergeben sich im Militärwesen. So können im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte errichtet werden Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Historisch bestanden sogenannte Standgerichte als Ausnahmegerichte, die gemäß Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzulässig sind.

Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff Gericht eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtführende Richter, die einem Präsidium vorstehen (§ 21a GVG).

Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter ist im Strafverfahren vorgesehen, sowie in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die sogenannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: der Beamtenschaft.

Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.

Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z. B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.

Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.

Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Gericht

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Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von leitenden Angestellten. Neben den zulässigen Arbeitszeiten werden darin auch die zulässigen Überstunden geregelt. Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. Als Werktage gelten dabei alle Tage von Montag bis Samstag. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten stets Einschränkungen.

Auf Weisung des Arbeitgebers darf die werktägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden pro Tag erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Freizeitausgleich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, sodass die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag nicht übersteigt. Alternativ ist es zudem möglich, die Arbeitszeit im Rahmen eines Tarifvertrags auf bis zu 10 Stunden pro Tag zu erhöhen. Dies ist teilweise auch ohne Freizeitausgleich möglich.

Verbot von Überstunden

Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht, da diese durch das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt sind. Das Ableisten von Überstunden ist für Jugendliche grundsätzlich untersagt. Ist eine Mehrarbeit aufgrund dringender Notfälle nicht zu vermeiden, so muss diese innerhalb von drei Wochen durch Freizeit wieder ausgeglichen werden. Eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit muss in jedem Fall gesondert vergütet werden.

Schwerbehinderte können von ihrem Arbeitgeber übrigens verlangen, dass sie von einer Mehrarbeit freigestellt werden. Als Mehrarbeit zählen dabei alle Arbeitsstunden, die über eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehen. Ein Verbot zur Mehrarbeit gilt zudem auch für schwangere Frauen.

Vergütung der Mehrarbeit

Das Thema Überstundenvergütung ist in fast allen Betrieben ein Streitthema. Arbeitnehmer haben jedoch nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Sofern keine anderweitige vertragliche Regelung besteht, müssen die Überstunden zum normalen Arbeitsentgelt vergütet werden. Zusätzlich kann für die Ableistung der Überstunden auch ein spezieller Zuschlag vereinbart werden. Je nach Branche ist ein Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent an Werktagen und von 50 Prozent an Sonn- und Feiertagen üblich. An Sonntagen ist ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent und Feiertagen von bis zu 125 Prozent steuerfrei, sodass sich der Nettolohn dadurch in jedem Fall erhöht.

Das Gesetz zur elterlichen Sorge wurde zum 19.5.2013 geändert. Vor allem für Eltern, die nicht verheiratet sind, hat sich damit einiges geändert. Die Bundesjustizministerin sieht mit den Veränderungen eine notwendige Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten, denn in den letzten Jahrzehnten hat sich die Gesellschaft sehr verändert und immer weniger werdende Eltern ziehen eine Hochzeit noch vor der Geburt in Betracht.

Die Rechte unverheirateter Väter wurden gestärkt

Seit der Reform des Sorgerechts haben Väter, die nicht mit den Müttern ihrer Kinder verheiratet sind, mehr Rechte, denn es gibt nun ein klares Leitbild, das die gemeinsame elterliche Sorge in diesen Fällen stützt. Von seiner Sorgeverantwortung kann ein unverheirateter Vater nun nur noch ausgeschlossen werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient und er kann auch das alleinige Sorgerecht beantragen, wenn es dazu berechtigte Gründe gibt. Für viele unverheiratete Eltern, die sich nach der Geburt getrennt haben, entstehen so neue Situationen, denn der Vater kann nicht mehr einfach grundlos aus der Erziehung ausgeschlossen werden und sein Recht auf den Umgang mit seinem Kind wurde gestärkt.

Ein gemeinsames Sorgerecht wird angestrebt

Das neue Gesetz sieht vor, dass unverheiratete Eltern sich auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen. Gelingt diese Einigung nicht, hat der Vater nun die Möglichkeit beim Jugendamt vorzusprechen, das dann als Vermittler fungieren soll. Wird trotzdem keine Einigung erreicht, kann er einen Sorgerechtsantrag beim Gericht einreichen. Die Mutter erhält dann die Möglichkeit einer Stellungnahme, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt verlangt werden kann. Wird keine Stellungnahme abgegeben, kann das Gericht in einem schriftlichen Verfahren und ohne eine persönliche Anhörung der Eltern eine Entscheidung treffen. Der Zugang zur Alleinsorge wird dem Vater damit auch ohne das Einverständnis der Mutter ermöglicht und wenn das Wohl des Kindes am besten beim Vater gefördert werden kann, entscheiden die Gerichte auch dementsprechend. Unverheiratete Eltern sollten aber versuchen ein gemeinschaftliches Sorgerecht anzustreben, weil dies dem Wohl des Kindes am meisten dient. Die Jugendämter unterstützen beide Seiten und stehen auch für schriftliche Vereinbarungen zwischen Vater und Mutter zur Verfügung.

Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen und ist noch relativ jung. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks wurde die Idee geboren, dass auch geistiges Eigentum geschützt werden muss und erst im späten Mittelalter wuchs das Verlangen ein Urheberrecht einzuführen. Wissen wurde bis dahin nämlich vorwiegend in Klöstern produziert und erhalten. Man kopierte und übersetzte dort Schriften, kommentierte sie und bewahrte sie für nachfolgende Generationen auf. Erst im 12. Jahrhundert sahen sich die Mönche vermehrt als Autor und damit als Urheber eigenständiger Texte und daraus entwickelte sich ein Bedürfnis nach Anerkennung. Das wurde vor allem durch die Angaben der Autorennamen verdeutlicht, die vermehrt unter den Kopien und Kommentaren auftauchten. Als dann die Universitäten gegründet wurden und das Wissen in weltliche Bildungseinrichtungen wanderte, wurden die Bücher und anderes Lehrmaterial auch gegen Geld gehandelt.

Vom ersten Gesetz bis heute

1810 führte man in Baden ein Urheberrecht ein, das dem französischen Vorbild angepasst wurde. Doch erst nach der Gründung des Deutschen Kaisereichs wurde 1871 im ganzen Land ein Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste eingeführt. Heute verbinden wir mit dem Begriff Urheberrecht auch die Urheberrechtsverletzung und das Internet hat maßgeblich dazu beigetragen, dass viele Menschen sich mit dem Urheberrecht auseinandersetzen müssen. 

Welche Produkte und Schöpfungen urheberechtlich geschützt sind und wie man als Urheber seine Rechte gegenüber Nachahmern durchsetzt, gehört im Netz schon fast zum Grundwissen für Seitenbetreiber und Unternehmen. Vor allem die internationale Produktpiraterie kostet die Industrie jedes Jahr Millionen und neben Software werden auch häufig Bilder oder Texte gesetzeswidrig genutzt. Das Erfordernis der Originalität ist ein Kernpunkt des heutigen Urheberrechts und für verschiedene Teilbereiche geistiger Schöpfungen wurden inzwischen zusätzliche Passagen ins Gesetzbuch aufgenommen. So gibt es für Fotografien, Auftragsarbeiten oder Werke von mehreren Autoren verschiedene Definitionen und Regelungen, die sicherstellen sollen, dass geistiges Eigentum anderer nicht einfach ungefragt genutzt werden kann.

Erbschaften mit Auslandsbezug sind in der heutigen Zeit recht häufig und werfen immer wieder besondere Fragen auf, da die erbrechtlichen Bestimmungen einzelner Länder mitunter stark voneinander abweichen. Folglich stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht in einem konkreten Erbfall mit Auslandsbezug Anwendung findet. Für künftige Erblasser, die angemessen vorsorgen möchten, und auch Erben im konkreten Erbfall ist ein Erbe mit Auslandsbezug folglich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Zunächst einmal gilt es aber festzustellen, wann es sich um einen Erbfall mit Auslandsbezug handelt. Dies ist der Fall, wenn ein ausländischer Staatsbürger verstirbt oder der verstorbene Inländer zuletzt im Ausland wohnhaft war.

Verschiedene Staaten gehen unterschiedlich mit internationalen Erbfällen um

Dies zeigt sich unter anderem auch anhand der Tatsache, dass entweder das Staatsangehörigkeitsprinzip oder das Wohnsitzprinzip gilt. Beide Prinzipien sollen für Klarheit sorgen, wenn es darum geht, zu klären, welches Erbrecht in dem konkreten Erbfall mit Auslandsberührung ausschlaggebend ist. Jeder Staat entscheidet hierbei frei, welches Prinzip er seinen erbrechtlichen Bestimmungen innerhalb seines IPR zugrundelegt. Viele Staaten der Welt greifen in diesem Zusammenhang auf das Wohnsitzprinzip zurück.

Das Wohnsitzprinzip als Grundlage des internationalen Erbrechts

Im sogenannten IPR, dem Internationalen Privatrecht, regelt jedes Land unter anderem, wie es mit internationalen Erbfällen umgeht. Liegt ein Erbfall mit Auslandsberührung vor, kommt so gegebenenfalls das Wohnsitzprinzip zum Einsatz, das unter anderem auch im Rahmen des Steuerrechts zur Anwendung kommen kann. Der Gesetzgeber macht es so am letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers fest, welchem nationalen Erbrechtsbestimmungen der betreffende Erbfall unterliegt.

In Ländern, in denen das Wohnsitzprinzip gilt, ist demnach in erster Linie nur der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers für den internationalen Erbfall relevant. So gehen zahlreiche Länder der Welt mit Erbfällen mit Auslandsberührung um. So gilt das Wohnsitzprinzip unter anderem in Dänemark, Brasilien und Norwegen. Als Angehöriger eines Staates, der im Zusammenhang mit dem internationalen Erbrecht auf das Wohnsitzprinzip zurückgreift, wird man erbrechtlich stets nach den Gesetzen seiner Heimat behandelt, ob man noch dort wohnhaft ist oder nicht. Erblasser, die vor ihrem Tod in einem der betreffenden Staaten wohnhaft waren, unterliegen somit dem jeweiligen Erbrecht, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Das Wohnsitzprinzip lässt somit grundsätzlich keinen großen Spielraum zu und legt von Gesetzes wegen eindeutig fest, wann welches Erbrecht anzuwenden ist. Künftige Erblasser und auch Erben, die von einem Erbe mit Auslandsberührung ausgehen, können sich somit im IPR informieren und anhand dessen herausfinden, wie der konkrete Erbfall gehandhabt wird.

Erfindungen werden meist nicht über Nacht zu erfolgreichen Produkten, die den Alltag erleichtern, besonders edel aussehen oder Prozesse beschleunigen. Häufig vergehen Monate oder sogar Jahre von einer Idee bis hin zum fertigen Produkt und wenn dann die Konkurrenz nicht einfach günstig eine Kopie erstellen und vertreiben soll, muss die Erfindung mit einem Patent geschützt werden. Der Weg zu einer Patentanmeldung ist allerdings nicht einfach und selbst wenn ein Schutzrecht gewährt wurde, muss es über die Jahre hinweg immer wieder durchgesetzt werden. Eine Patentanwaltskanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Erfindung zu schützen und im Leistungsumfang ist auch die Ausarbeitung einer rechtssicheren Schutzrechtsanmeldung enthalten. Damit unterstützt der Profi bereits die Patentanmeldung und auch später kann er bei der Realisierung von Ansprüchen helfen oder bei Streitigkeiten über Ländergrenzen hinweg unterstützend eingreifen.

Anmeldung, Geltendmachung & Durchsetzung verlangen fundiertes Wissen

Eine Idee allein reicht nicht aus, um dafür ein Patent zu erhalten. Die Behörde verlangt Zeichnungen, technische Beschreibungen und eine genaue Formulierung der Patentansprüche. Doch selbst wenn diese Hürden erfolgreich genommen werden konnten, muss das eigene Patent in vielen Fällen durchgesetzt und verteidigt werden. Ohne einen kompetenten Partner an der Seite wird dieser Kampf meist schwierig und im Leistungsumfang einer sind Leistungen in Bezug auf Geltendmachung, Durchsetzung und Verteidigung von Patenten natürlich enthalten. Dabei geht es nicht immer nur um die Funktionsweise, sondern auch um das Design eines Produkts. Optisch angepasste Plagiate sind mehr als ein Ärgernis und der Profi weiß, wo und wie er schnell eingreifen kann, um die Rechte seines Mandanten zu verteidigen. Die Rechtsanwälte verfügen im Idealfall über eine jahrzehntelange Erfahrung und leisten schon bei der Einreichung eines Patents wertvolle Hilfe. Eine rechtssichere Schutzrechtsanmeldung bedarf der Berücksichtigung vieler Punkte und wer hier Fehler macht, verliert am Ende vielleicht alles. Auch die Realisierung von Ansprüchen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist für viele Patentinhaber allein nicht zu stemmen und eine kompetente Patenanwaltskanzlei kann hier gute Dienste leisten.

Die Leistungen im Überblick

• Beratung über das gesamte Spektrum des gewerblichen Schutzrechts

• Ausarbeitung & Durchführung von Schutzrechtsanmeldungen

• Weltweite Geltendmachung und Verteidigung von Schutzrechten

• Beratung und Unterstützung zum Patentmusterschutz

• Durchsetzung von Marken- & Designschutz

• Beratung und Ausarbeitung für Lizenzverträge