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Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026

Erbschaftsteuer-Tabelle: Steuersätze und Steuerklassen

Wie hoch die Erbschaftsteuer ist, hängt von der Steuerklasse und vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab: Die Sätze reichen von 7 Prozent in Steuerklasse I bis 50 Prozent in Steuerklasse III. Der Satz gilt für den gesamten Erwerb nach Abzug der Freibeträge, nicht nur für den Teil über der Wertgrenze; Sprünge an den Grenzen glättet ein Härteausgleich.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? Die Tabelle nach § 19 ErbStG

Wer aufgrund des Gesetzes oder des Testaments am Nachlass beteiligt wird, muss nicht in jedem Fall Erbschaftsteuer zahlen. Erbschaften bis zu diesem steuerlichen Freibetrag sind komplett steuerfrei. Eine Erbschaftsteuerpflicht wird erst bei höherem Vermögen fällig. Wie hoch diese Erbschaftsteuerschuld ausfällt, hängt von diesem persönlichen Freibetrag und dem festgesetzten Steuersatz ab. Diese Sätze variieren zwischen 7 und 50 %.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Maßgeblich ist der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, also die Bereicherung nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und Freibeträgen. Er wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.[1]

Die Freibeträge selbst stehen im Ratgeber Freibeträge bei der Erbschaftsteuer.

Welche Steuerklasse habe ich beim Erben?

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser sowie nach der Höhe der Erbschaft. Der Übersichtlichkeit wegen hat der Gesetzgeber alle infrage kommenden Personen in insgesamt drei Steuerklassen eingeteilt.[1]

SteuerklasseWer gehört dazu?
IEhegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder, auch adoptierte und nichteheliche; Enkel, Urenkel und Stiefenkel; Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen
IIEltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister; Nichten und Neffen (Kinder der Geschwister); Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte und Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
IIIalle übrigen Erwerber, zum Beispiel Lebensgefährten, Freunde, Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen

Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch eine Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist.[1]

Frühere Fassungen dieser Seite führten Eltern und Großeltern ohne Unterscheidung in beiden Klassen, Enkel nur „wenn deren Eltern vorverstorben sind“ in Klasse I und „Firmennachfolger“ generell in Klasse I. Richtig ist: Enkel gehören immer zur Klasse I, vom vorverstorbenen Elternteil hängt nur der Freibetrag ab. Wer Betriebsvermögen erbt und in Klasse II oder III fällt, bleibt dort, erhält aber einen Entlastungsbetrag, der den Tarif für das begünstigte Vermögen auf Klasse I herabsetzt.[1]

Für Stiefkinder gibt es einen eigenen Ratgeber: Erbschaftsteuer der Stiefkinder.

Wie berechnet man die Erbschaftsteuer? Zwei Rechenbeispiele

Beispiel 1, Tochter: Eine Tochter erbt von ihrer Mutter Bankguthaben und Wertpapiere im Wert von 600.000 Euro, Schulden hinterlässt die Mutter nicht.

  • Freibetrag als Kind: 400.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 200.000 Euro
  • Steuerklasse I, Wertstufe bis 300.000 Euro: 11 %
  • Erbschaftsteuer: 22.000 Euro

Beispiel 2, Nichte mit Härteausgleich: Eine Nichte erbt von ihrer Tante 100.000 Euro.

  • Freibetrag Steuerklasse II: 20.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 80.000 Euro, Satz 20 %: 16.000 Euro
  • Zum Vergleich an der Wertgrenze: 75.000 Euro zu 15 % ergeben 11.250 Euro
  • Härteausgleich: Der Mehrbetrag darf höchstens die Hälfte der 5.000 Euro über der Grenze ausmachen, also 2.500 Euro
  • Erbschaftsteuer: 11.250 + 2.500 = 13.750 Euro statt 16.000 Euro

Die Beispiele sind vereinfacht. Hausrat, Immobilien oder Betriebsvermögen werden nach eigenen Regeln bewertet oder teilweise befreit; zu Immobilien siehe Erbschaftsteuer bei Immobilien.

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Was ist der Härteausgleich?

Für jede Steuerklasse gilt ein anderer Steuersatz, welcher sich auch noch nach der Höhe der Erbschaft richtet. Insoweit unterliegt die Erbschaftssteuer der Progression. Die dabei entstehenden Steuersprünge können mithilfe einer Ausgleichsformel geglättet werden.

Liegt ein Erwerb knapp über einer Wertgrenze, vergleicht das Finanzamt die Steuer nach dem höheren Satz mit der Steuer, die an der vorigen Grenze angefallen wäre. Den Unterschied erhebt es nur, soweit er bei einem Steuersatz bis 30 Prozent aus der Hälfte, bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln des Betrags über der Wertgrenze gedeckt werden kann.[1]

Gilt die Tabelle auch für Schenkungen?

Ja. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verwendet für Schenkungen dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze. Der Unterschied liegt bei Eltern und Großeltern, die als Beschenkte in Steuerklasse II fallen, und in der Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren.[1] Mehr dazu unter Höhe der Schenkungsteuer.

Lohnt sich eine Heirat aus steuerlichen Gründen?

Rein rechnerisch ist der Unterschied groß: Ein Lebensgefährte zahlt in Steuerklasse III mindestens 30 Prozent und hat nur 20.000 Euro Freibetrag, ein Ehegatte zahlt in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent und hat 500.000 Euro Freibetrag.[1] Daneben gibt es für Ehegatten weitere Befreiungen, etwa für das selbst bewohnte Familienheim. Welche Wege es sonst gibt, zeigt Erbschaftsteuer vermeiden.

Wer ist zuständig?

Festsetzung der Steuer

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, in der Regel das am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Zur Erbschaftsteuererklärung
Streit über den Bescheid

Erst Einspruch beim Finanzamt, danach Klage beim Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Höhe der Schenkungsteuer

Quellen

  1. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 19 · § 15 · § 10 · § 16 · § 19a · § 14

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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