Welche Rechte hat ein Mieter, wenn er Haustiere halten will?

Grundsätzlich richtet sich die Haustierhaltung nach dem Mietvertrag, denn der Gesetzgeber hat auf Regelungen verzichtet. Bejaht der Mietvertrag die Haustierhaltung, so ist das Halten von üblichen Haustieren wie Hund und Katze erlaubt. Wurde im Mietvertrag zur Haustierhaltung keine Vereinbarung getroffen, so darf der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters Kleintiere halten.

Gemeint sind Hamster, Wellensittiche, Zierfische und Meerschweinchen. Für eine über die Kleintierhaltung hinausgehende Tierhaltung benötigt der Mieter auf jeden Fall die Erlaubnis des Vermieters, der je nach Einzelfall positiv oder negativ entscheiden kann, den Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es im Zivilrecht nicht.

Mietvertrag und Haustierhaltung: Individualabsprachen

Mieter und Vermieter können auch Individualabsprachen im Mietvertrag zur Haustierhaltung treffen, die auch dann wirksam sind, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung untersagt ist. Der Vermieter ist allerdings berechtigt, die Erlaubnis zur Tierhaltung zurückzunehmen, wenn der vertraglich bestimmte Gebrauch der Mietwohnung grob verletzt wird.

Der Vermieter muss die Tierhaltung auch dann verbieten, wenn andere Mieter durch sie beeinträchtigt werden, beispielsweise durch das andauernde Gebell eines Hundes. Diese dauerhafte Störung ist ein Mangel und der Vermieter ist verpflichtet, diesen unverzüglich zu beseitigen. Das bedeutet zwangsläufig, dass er die Genehmigung zur Haustierhaltung widerrufen und anordnen darf, dass der Hund entfernt wird, was schlimmstenfalls zur Kündigung der Mietpartei führen kann.

Vermieter kann Haustierhaltung nicht grundsätzlich untersagen

Auch wenn der Mietvertrag Auskunft über die Haustierhaltung gibt und diese in der betreffenden Wohnung nicht vorsieht, kann der Vermieter eine Haltung von Haustieren nicht grundsätzlich untersagen. Dies haben in der Vergangenheit bereits mehrere Gerichte in Deutschland festgestellt. Kleintiere stellen im Mietrecht im Allgemeinen ohnehin kein Problem dar und dürfen nicht verboten werden. In einem Urteil aus dem Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof außerdem ein generelles Verbot von Hunden und Katzen durch Formularmietverträge für unwirksam erklärt.

Wird einem Mieter durch einen solchen Mietvertrag von vornherein die Katzen- und Hundehaltung untersagt, ist dies daher nicht zulässig. Im Gegenzug bedeutet dies allerdings auch nicht, dass man als Mieter auf jeden Fall Katzen oder Hunde in der Mietwohnung halten darf. Hierbei kommt es vielmehr zu einer Prüfung des Einzelfalls.

Wann darf der Vermieter Haustiere verbieten?

Ein pauschales Verbot der Haustierhaltung im Mietvertrag ist angesichts der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam. Nichtsdestotrotz kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Haustiere verbieten. Dem ist so, wenn durch die Tierhaltung Störungen, Gefährdungen oder andere Beeinträchtigungen entstehen. Permanent kreischende Papageien oder giftige Exoten muss der Vermieter folglich nicht dulden und kann seinem Mieter gegebenenfalls ein entsprechendes Verbot aussprechen. Wer zur Miete wohnt, sollte demnach gegebenenfalls einmal öfter nachfragen und die Haltung von Haustieren mit den Nachbarn sowie dem Vermieter besprechen.

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