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Mietrecht Ratgeber · Stand September 2026

Haustierhaltung in der Mietwohnung: Was der Vermieter verbieten darf

Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen in einem Formularmietvertrag ist unwirksam, wie der Bundesgerichtshof 2013 entschieden hat. Ob Sie einen Hund oder eine Katze halten dürfen, hängt dann von einer Abwägung im Einzelfall ab; Kleintiere wie Hamster oder Zierfische dürfen Sie in der Regel ohne Erlaubnis halten.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was regelt das Mietrecht zur Tierhaltung?

Grundsätzlich richtet sich die Haustierhaltung nach dem Mietvertrag, denn der Gesetzgeber hat auf Regelungen verzichtet. Ein eigener Paragraf zu Haustieren fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Maßgeblich ist die allgemeine Pflicht des Vermieters, Ihnen den Gebrauch der Wohnung zu gewähren, und die Frage, ob ein bestimmtes Tier noch zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.[2]

Daraus ergeben sich drei Fälle:

  • Der Mietvertrag erlaubt Tiere ausdrücklich. Dann dürfen Sie die genannten Tiere halten.
  • Der Mietvertrag enthält eine Klausel, die Tiere einschränkt oder verbietet. Dann kommt es darauf an, ob die Klausel wirksam ist.
  • Der Mietvertrag sagt nichts oder die Klausel ist unwirksam. Dann entscheidet der vertragsgemäße Gebrauch: Kleintiere sind erlaubt, bei anderen Tieren wird im Einzelfall abgewogen.[3]

Darf der Vermieter Haustiere im Mietvertrag verbieten?

Nicht pauschal. In einem Urteil aus dem Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof ein generelles Verbot von Hunden und Katzen durch Formularmietverträge für unwirksam erklärt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie Hunde und Katzen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall verbietet (Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12).[1]

Wird einem Mieter durch einen solchen Mietvertrag von vornherein die Katzen- und Hundehaltung untersagt, ist dies daher nicht zulässig. Im Gegenzug bedeutet dies allerdings auch nicht, dass man als Mieter auf jeden Fall Katzen oder Hunde in der Mietwohnung halten darf. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nach dem Bundesgerichtshof nur dazu, dass die Belange des Vermieters, des Mieters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn im Einzelfall abgewogen werden müssen.[1]

Unwirksam ist auch eine Klausel, die jede Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht und nur Ziervögel und Zierfische ausnimmt. Sie erfasst nämlich auch Kleintiere wie Hamster oder Schildkröten, deren Haltung der Vermieter nicht verbieten kann (Urteil vom 14. November 2007, VIII ZR 340/06).[3]

Welche Tiere sind ohne Erlaubnis erlaubt?

Wurde im Mietvertrag zur Haustierhaltung keine Vereinbarung getroffen, so darf der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters Kleintiere halten. Gemeint sind Hamster, Wellensittiche, Zierfische und Meerschweinchen. Nach dem Bundesgerichtshof gehören Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, zum vertragsgemäßen Gebrauch, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigung der Wohnung und keine Störung Dritter ausgeht.[3]

Die Grenze liegt bei der Zahl und der Art der Tiere. In Ausnahmefällen kann der Vermieter auch bei Kleintieren auf Unterlassung klagen, etwa wenn die Haltung Nachbarn stört oder die Wohnung beschädigt.[3]

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Wann darf der Vermieter Hund oder Katze verbieten?

Nichtsdestotrotz kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Haustiere verbieten. Dem ist so, wenn durch die Tierhaltung Störungen, Gefährdungen oder andere Beeinträchtigungen entstehen. Ob ein Hund oder eine Katze zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Bundesgerichtshof nennt für die Abwägung insbesondere:[1]

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere,
  • Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses,
  • Zahl, Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn,
  • Zahl und Art anderer Tiere im Haus und die bisherige Handhabung durch den Vermieter,
  • besondere Bedürfnisse des Mieters, etwa wenn er auf einen Blinden- oder Therapiehund angewiesen ist.[1]

Ein kleiner Hund, der niemanden stört, ist danach anders zu beurteilen als mehrere große Hunde in einer kleinen Wohnung. Hat der Vermieter anderen Mietern im Haus Hunde erlaubt, spricht das für Sie. Permanent kreischende Papageien oder giftige Exoten muss der Vermieter dagegen nicht dulden.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Im Fall von 2013 hielt eine Familie einen kleinen Mischlingshund mit 20 Zentimetern Schulterhöhe, der auf ärztliches Anraten für den Sohn angeschafft worden war. Der Mietvertrag verbot Hunde und Katzen. Die Klausel war unwirksam, der Hund störte niemanden, und die Abwägung fiel zugunsten der Familie aus.[1]

Gilt eine Erlaubnis im Mietvertrag trotz Tierhaltungsverbot?

Ja. Mieter und Vermieter können auch Individualabsprachen im Mietvertrag zur Haustierhaltung treffen, die auch dann wirksam sind, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung untersagt ist. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor vorgedruckten Bedingungen.[2]

Halten Sie eine solche Erlaubnis schriftlich fest, am besten mit Tierart, Rasse oder Größe und Zahl der Tiere. Eine mündliche Zusage ist zwar nicht unwirksam, lässt sich im Streit aber schwer beweisen. Fragen Sie vor dem Einzug eines Hundes oder einer Katze nach, auch wenn Sie die Verbotsklausel in Ihrem Vertrag für unwirksam halten. So vermeiden Sie einen Streit, der sonst erst nach dem Einzug des Tieres ausgetragen wird.

Kann der Vermieter die Erlaubnis widerrufen?

Eine Erlaubnis gilt nicht für jedes Verhalten des Tieres. Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten, auch für die anderen Mieter im Haus. Andauerndes Bellen, Verschmutzungen im Treppenhaus oder ein Hund, der Nachbarn bedroht, können deshalb ein Einschreiten rechtfertigen.[2]

Der Weg dahin ist gestuft:

  • Der Vermieter mahnt den vertragswidrigen Gebrauch ab.
  • Setzen Sie ihn trotzdem fort, kann er auf Unterlassung klagen, also darauf, dass das Tier die Wohnung verlässt.
  • Verletzen Sie Ihre Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich, kann der Vermieter ordentlich kündigen. Eine fristlose Kündigung ist in der Regel erst nach einer erfolglosen Abmahnung möglich.[2]

Wie Fristen und Form einer Kündigung aussehen, erklärt unser Beitrag zur Kündigung des Mietvertrags. Welche Rechte Sie als Nachbar haben, wenn ein fremdes Tier dauerhaft stört, beschreibt der Beitrag zur Mietminderung.

Wer ist zuständig?

Streit um die Tierhaltung

Klagen auf Zustimmung zur Tierhaltung oder auf Entfernung eines Tieres gehören vor das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für Streitigkeiten aus einem Wohnraummietverhältnis ist es ausschließlich zuständig.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Muss man den Vermieter über einen Hund informieren?

    Steht im Vertrag nichts oder ist die Verbotsklausel unwirksam, brauchen Sie für einen Hund keine förmliche Erlaubnis, sondern die Abwägung im Einzelfall entscheidet. Fragen Sie trotzdem vorher nach und lassen Sie sich eine Zusage schriftlich geben. Verlangt Ihr Vertrag wirksam eine Zustimmung, müssen Sie sie einholen.

  • Darf der Vermieter Katzen verbieten?

    Nicht mit einer vorgedruckten Klausel, die Katzen generell ausschließt. Er kann die Katzenhaltung aber im Einzelfall ablehnen, wenn berechtigte Interessen überwiegen, etwa bei vielen Tieren in einer kleinen Wohnung oder bei erheblichen Störungen im Haus.

  • Wie formuliert man die Tierhaltung im Mietvertrag?

    Nennen Sie das konkrete Tier: Tierart, Rasse oder Größe und Zahl, zum Beispiel einen Hund einer bestimmten Rasse. Eine solche ausgehandelte Vereinbarung geht vorgedruckten Klauseln vor. Klauseln, die Hunde und Katzen ausnahmslos verbieten, sind in Formularverträgen unwirksam.

  • Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis einen Hund halte?

    Ist die Verbotsklausel unwirksam, kommt es auf die Abwägung an. Fällt sie gegen Sie aus, kann der Vermieter nach einer Abmahnung auf Entfernung des Hundes klagen. Bei hartnäckigen Verstößen droht die Kündigung.

Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12: Kein generelles Verbot von Hunden und Katzen
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 305b · § 535 · § 541 · § 543 · § 573
  3. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 171/2007: Tierhaltung in Mietwohnung (Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06)

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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