Was sind die Fristen bei der Einkommensteuererklärung?

Für manche ist die Einkommensteuererklärung Pflicht, für andere lohnt es sich, sich mit dieser zeitaufwendigen Aufgabe zu beschäftigen. Wichtig ist es, für seine Einkommensteuer Fristen zu beachten, wenn man Werbungskosten absetzen möchte oder seine Steuererklärung machen muss. Bei allen, die ihre Einkommensteuererklärung selbst bearbeiten, endet diese Frist am 31. Mai des Folgejahres. Wer für 2010 eine Steuererklärung macht, muss diese also spätestens am 31. Mai 2011 dem Finanzamt übergeben haben. Wer diese Einkommensteuer Frist überschreitet, dessen Erklärung wird im schlimmsten Fall nicht mehr angenommen.

Einkommensteuer Fristen verlängern

Um Einkommensteuer Fristen zu verlängern, kann man zu einem Steuerberater gehen, denn für ihn gelten andere Fristen. Steuererklärungen, die mithilfe eines Fachmanns bearbeitet werden, müssen erst zum Jahresende abgegeben werden. Die Steuererklärung für das Jahr 2010 wäre dann also erst am 31. Dezember 2011 fällig. Besondere Einkommensteuer Fristen gibt es übrigens für Landwirte. Sie haben für ihre Steuer bis zum 30. September Zeit. Greifen sie auf einen Steuerberater zurück, haben sie sogar für die Steuererklärung bis zum 28. Februar 2012 Zeit. Das liegt daran, dass das Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft durch Gesetz oder Verordnung festgelegt werden kann.

Die Frist für freiwillige Einkommensteuererklärungen

Wer beispielsweise als Selbständiger dazu verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, hat hierzu für gewöhnlich bis zum 31. Mai des Folgejahres Zeit. Wird die Frist versäumt, muss man mit einem Verspätungszuschlag rechnen und somit draufzahlen. Verbraucher, die ihre Steuererklärung dahingegen auf freiwilliger Basis abgeben, um Kosten und Ausgaben von der Steuer absetzen zu können, laufen mitunter Gefahr, dass ihre Einkommensteuererklärung nicht mehr angenommen wird. Dann kann man die erhoffte Steuererstattung selbstverständlich vergessen.

Für die freiwillige Einkommensteuererklärung gilt zwar auch der 31. Mai als Stichtag, doch gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beläuft sich die Frist für die Abgabe auf insgesamt vier Jahre. Arbeitnehmer haben also ausreichend Zeit, alle Belege zusammenzutragen und sich ihrer Steuererklärung zu widmen. Diese Frist zur sogenannten Antragsveranlagung darf man aber auf keinen Fall überschreiten. Wer knapp dran ist und sich die Chance auf eine Steuererstattung nicht entgehen lassen will, kann zwar keine Fristverlängerung erreichen, aber gewissermaßen zu einem Trick greifen. So kann man zunächst eine unvollständige Einkommensteuererklärung fristgerecht einreichen und dem Finanzamt die fehlenden Unterlagen dann auch nach der Abgabefrist nachliefern.

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