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Steuerrecht · Stand September 2026

Zählkind beim Kindergeld: Was es bedeutet und warum es seit 2023 kaum noch zählt

Ein Zählkind ist ein Kind, für das Sie selbst kein Kindergeld bekommen, das bei Ihnen aber in der Reihenfolge Ihrer Kinder mitgezählt wird. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für jedes Kind denselben Betrag, deshalb bringt ein Zählkind beim Kindergeld kein zusätzliches Geld mehr.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was ist ein Zählkind?

Grundsätzlich erhält nur ein Elternteil Kindergeld. Für jedes Kind wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt; bei getrennten Eltern ist das in der Regel derjenige, in dessen Haushalt das Kind lebt.[2]

Ein Kind, für das die Kindergeldkasse an den vorrangig berechtigten Elternteil Kindergeld zahlt, kann bei einem nachrangig berechtigten Elternteil als Zählkind Berücksichtigung finden. Ausschlaggebend ist die Reihenfolge der Geburtsdaten beim Kindergeld: Das älteste Kind ist das erste Kind. Mitgezählt werden auch Kinder, für die Sie nur deshalb keinen Anspruch haben, weil er vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht oder wegen einer vergleichbaren Leistung, etwa aus dem Ausland, ausgeschlossen ist.[1]

Das Zählkind kann beim Berechtigten berücksichtigt werden, auch wenn sich das Kind in der Obhut des früheren Partners befindet. Ein Kind aus einer vorherigen Beziehung wird somit beim Kindergeldanspruch mitgezählt, obwohl der andere Elternteil der Kindergeldberechtigte ist.[1]

Zählkind und Zahlkind: der Unterschied

ZahlkindZählkind
Wer bekommt das Kindergeld?Sie selbsteine andere berechtigte Person
Zählt in Ihrer Reihenfolge mit?jaja
Typischer FallKind lebt in Ihrem HaushaltKind aus früherer Beziehung lebt beim anderen Elternteil

Den Begriff Zahlkinder verwendet auch die Familienkasse: Sie zählt für ihre Statistik die Kinder, für die zu Gunsten eines Berechtigten Kindergeld festgesetzt ist, und erfasst für jedes Kind die Ordnungszahl nach der Reihenfolge der Geburten.[1]

Warum der Zählkindvorteil seit 2023 entfallen ist

Bis Ende 2022 war das Kindergeld nach der Zahl der Kinder gestaffelt, zuletzt 219 Euro für das erste und zweite, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für jedes weitere Kind. Ein sogenanntes Zählkind konnte jüngere Kinder in der Folge nach oben schieben. Somit fielen für die jüngeren Kinder die höheren Kindergeldsätze an.[1]

Zum 1. Januar 2023 wurde das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf 250 Euro angehoben. Seitdem erhalten alle Kinder den gleichen Betrag, und der Effekt, dass ein Berechtigter wegen vorhandener Zählkinder ein höheres Kindergeld bekommt, ist weggefallen. 2026 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 259 Euro.[1][2]

Die Zahl der Kinder hat damit beim Kindergeld keinen Einfluss mehr auf den Betrag je Kind. Eine Tabelle nach Kinderzahl steht auf der Seite Wie hoch ist das Kindergeld?

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Beispiel: Patchwork-Familie vor und nach 2023

Annahme: Ein Vater hat eine ältere Tochter aus erster Ehe, die bei der Mutter lebt; die Mutter bekommt für sie das Kindergeld. Mit seiner neuen Partnerin hat er zwei jüngere Kinder, für die er das Kindergeld erhält.

2021/20222026
Tochter (1. Kind, Zählkind beim Vater)kein Kindergeld an den Vaterkein Kindergeld an den Vater
Sohn (2. Kind)219 Euro259 Euro
jüngste Tochter (3. Kind)225 statt 219 Euro259 Euro

Bis 2022 brachte die ältere Tochter dem Vater also 6 Euro im Monat mehr, weil sein jüngstes Kind zum dritten Kind wurde. Heute bekommt er für beide Kinder im Haushalt je 259 Euro, mit oder ohne Zählkind.[1]

Viele Kinder wachsen in sogenannten Patchwork-Familien auf. Beim Kindergeld müssen sie sich um die Reihenfolge nicht mehr kümmern. Wichtig bleibt nur die Frage, wer das Kindergeld für welches Kind bekommt.

Wer bekommt das Kindergeld bei getrennten Eltern?

Lebt das Kind bei einem Elternteil, bekommt dieser das Kindergeld. Leben Eltern und Kind zusammen, bestimmen die Eltern untereinander, wer es erhält; einigen sie sich nicht, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.[2]

Lebt das Kind bei keinem Elternteil, erhält das Kindergeld, wer dem Kind Unterhalt zahlt, bei mehreren der mit der höchsten Unterhaltsrente. Früher lohnte es sich, die Bezugsberechtigung mit Blick auf Zählkinder zu regeln; seit 2023 macht das beim Betrag keinen Unterschied mehr. Wie das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, steht auf der Seite Kindergeld und Unterhalt.[2]

Wo die Reihenfolge der Kinder heute noch zählt

Außerhalb des Kindergeldes hängen einige Leistungen weiterhin davon ab, das wievielte Kind es ist. Dort kann die Frage, wer mitgezählt wird, noch Geld wert sein:

  • Familienzuschlag für Bundesbeamte, Richter und Soldaten des Bundes: Der Zuschlag steigt für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Welcher Betrag auf ein Kind entfällt, richtet sich nach der Reihenfolge der Kinder, die für das Kindergeld maßgebend ist.
  • Landeserziehungsgeld in Sachsen: Es beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite 200 Euro und ab dem dritten 300 Euro im Monat. Gezählt werden dort nur eigene Kinder oder Kinder des Partners, die im Haushalt leben und für die Kindergeld gezahlt wird. Ein Kind, das beim anderen Elternteil lebt, zählt also nicht mit.[3]
  • Bayerisches Familiengeld: 250 Euro je Kind und Monat, ab dem dritten Kind 300 Euro. Es gilt nur noch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2025 geboren sind.[3]

Wie die jeweilige Stelle die Kinder zählt, regelt das Gesetz der Leistung selbst. Fragen Sie im Zweifel bei der Bezügestelle oder der Elterngeldstelle nach.

Wer ist zuständig?

Kindergeld

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Gegen ihren Bescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich, danach die Klage zum Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland
Streit darüber, wer das Kindergeld bekommt

Leben Eltern und Kind zusammen und einigen sich die Eltern nicht, bestimmt das Familiengericht beim Amtsgericht auf Antrag den Berechtigten.[2]

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Kindergeld und Unterhalt

Quellen

  1. Bundeszentralamt für Steuern: Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG), Stand 2026
  2. Einkommensteuergesetz (EStG): § 63 · § 64 · § 66 · § 70
  3. Landesbehörden: Sachsen (Landeserziehungsgeld) und Bayern (ZBFS, Familiengeld): Sachsen: Landeserziehungsgeld · Bayern: Bayerisches Familiengeld

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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