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Steuerrecht · Stand September 2026

Kindergeldanspruch: Wer ihn hat, wie lange er besteht und wie die Familienkasse ihn prüft

Die Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld noch vorliegen, etwa ob ein volljähriges Kind noch in Ausbildung ist. Dafür schickt sie einen Fragebogen oder fordert Nachweise an; wer die Unterlagen nicht innerhalb von vier Wochen einreicht, riskiert eine Unterbrechung der Zahlung.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Anspruch haben Eltern, die in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Berücksichtigt werden eigene Kinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten sowie Enkel, die im Haushalt der Großeltern leben. Eltern und Kind müssen über ihre steuerliche Identifikationsnummer identifiziert sein.[2]

Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt, bei mehreren Berechtigten demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wer das ist und wie das Geld aufs Konto kommt, steht im Ratgeber Kindergeld-Auszahlung.[2]

Wie lange besteht der Anspruch auf Kindergeld?

Grundsätzlich besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach hängt er davon ab, was das Kind tut:[2]

Lage des KindesKindergeld bis
Schule, Ausbildung, Studium25. Geburtstag
Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten25. Geburtstag
findet keinen Ausbildungsplatz25. Geburtstag
Freiwilligendienst, etwa FSJ oder Bundesfreiwilligendienst25. Geburtstag
ohne Beschäftigung, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet21. Geburtstag
Behinderung vor dem 25. Geburtstag, kann sich nicht selbst unterhaltenohne Altersgrenze

Gezahlt wird bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Was nach dem 25. Geburtstag gilt, erklärt der Ratgeber Kindergeld über 25.[2]

Wann und wie prüft die Familienkasse den Kindergeldanspruch?

Die Familienkasse möchte im Rahmen einer Überprüfung feststellen, ob noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Während Sie laufend Kindergeld erhalten, führt die Familienkasse in bestimmten Abständen Überprüfungen durch. Geprüft wird, ob die Voraussetzungen seit der letzten Überprüfung vorgelegen haben und noch vorliegen und ob das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird. So soll in Erfahrung gebracht werden, ob[1]

  • Sie sich weiterhin in Deutschland aufhalten und die Kinder in Ihrem Haushalt leben,
  • die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch andauert,
  • ein Kind noch einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz sucht,
  • bei Fällen mit Auslandsbezug die Daten der Familienkasse mit denen des Trägers im europäischen Ausland übereinstimmen.[1]

Einen festen Rhythmus nennt die Familienkasse nicht. In den meisten Fällen geht es vor allem darum, ob sich das Kind noch in der schulischen oder betrieblichen Ausbildung beziehungsweise im Studium befindet. Anhand entsprechender Nachweise überprüft die Familienkasse, ob sich das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, noch in der Ausbildung befindet.

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Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld: Was ist zu tun?

Ist Ihre Mitwirkung nötig, meldet sich die Familienkasse. Der Kindergeldberechtigte erhält für gewöhnlich einen Fragebogen oder ein Anforderungsschreiben mit der Nachricht, welche Angaben und Nachweise gebraucht werden. Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig und vollständig aus und legen Sie die Unterlagen in Kopie bei.[1]

Reichen Sie alles innerhalb von vier Wochen ein, damit keine Zahlungsunterbrechung eintritt. Der Kindergeldberechtigte ist nicht nur zur Kooperation verpflichtet, sondern sollte auch aus eigenem Interesse mitarbeiten, weil ansonsten eine Unterbrechung der Zahlung erfolgen kann. Wer nicht mitwirkt, muss mit nachteiligen Folgen rechnen: Die Familienkasse muss die Festsetzung des Kindergeldes dann aufheben, gegebenenfalls auch rückwirkend.[1]

Auch ein volljähriges Kind ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken, etwa mit einer Studienbescheinigung.[2]

Welche Änderungen muss man der Familienkasse melden?

Wer Kindergeld beantragt oder erhält, muss Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich der Familienkasse mitteilen. Sollte die Ausbildung früher enden, muss dies der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Die regelmäßige Überprüfung befreit nicht von dieser eigenen Pflicht.[2]

  • Das Kind wechselt, beendet, unterbricht oder bricht die Ausbildung, das Studium oder den Freiwilligendienst ab, auch bei Beurlaubung vom Studium.
  • Das Kind nimmt nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auf oder sucht keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz mehr.
  • Ein Kind verlässt Ihren Haushalt, Sie trennen sich dauerhaft vom anderen Elternteil oder ziehen zusammen.
  • Sie oder ein Kind ziehen ins Ausland, oder jemand bezieht für das Kind eine andere kindbezogene Leistung, etwa aus dem Ausland.
  • Ihre Anschrift oder Bankverbindung ändert sich.[1]

Änderungen können Sie online über das Familienkassen-Profil oder den eService der Familienkasse mitteilen, notfalls auf dem Vordruck Veränderungsmitteilung.[1]

Darf das Kind nebenbei arbeiten?

Während der ersten Ausbildung oder des Erststudiums spielt ein Nebenjob für das Kindergeld keine Rolle. Nach einem ersten Abschluss zählt das Kind in den Fällen bis 25 nur noch, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind eine Tätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis und ein Minijob.[2]

Eine Einkommensgrenze für das Kind gibt es seit Jahren nicht mehr. Nur bei Kindern mit Behinderung prüft die Familienkasse, ob sie ihren Lebensbedarf selbst decken können. Erhöht sich deren Einkommen, ist das zu melden.[1]

Was passiert, wenn zu viel Kindergeld gezahlt wurde?

Ändern sich die Verhältnisse, wird die Kindergeldfestsetzung ab dem Zeitpunkt der Änderung aufgehoben oder geändert.[2] Zu Unrecht erhaltenes Kindergeld muss zurückgezahlt werden, unabhängig davon, ob Sie das verschuldet haben. Ansprüche werden von der Familienkasse grundsätzlich gegen denjenigen geltend gemacht, der kindergeldberechtigt ist, auch wenn das Geld auf Ihren Wunsch auf das Konto des Kindes ging.[1]

Der Rückforderungsbetrag wird in einer Summe fällig, und zwar einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Steht Ihnen weiter Kindergeld zu, kann die Familienkasse die Rückforderung mit bis zur Hälfte der laufenden Zahlungen verrechnen. Ein Einspruch schiebt die Zahlungspflicht nicht auf. Wer Änderungen verspätet oder gar nicht meldet, muss zudem mit einer Geldbuße oder strafrechtlicher Verfolgung rechnen.[1]

Wer ist zuständig?

Überprüfung und Änderungen

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dorthin gehen Fragebogen, Nachweise und Änderungsmitteilungen, am einfachsten digital über das Familienkassen-Profil.

Streit über Aufhebung oder Rückforderung

Erst Einspruch bei der Familienkasse innerhalb eines Monats, danach Klage beim Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Kindergeld und Unterhalt

Quellen

  1. Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Merkblatt Kindergeld 2026 · Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer
  2. Einkommensteuergesetz (EStG): § 32 · §§ 62, 63 · § 63 · § 64 · § 66 · § 68 · § 70

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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