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Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Verkehrsunfall: Was tun? Pflichten am Unfallort, Haftung und Schadensregulierung

Nach einem Verkehrsunfall müssen alle Beteiligten sofort anhalten, die Unfallstelle sichern, Verletzten helfen und den anderen ihre Beteiligung, Namen, Anschrift und Versicherung angeben. Wer sich vorher entfernt, begeht Unfallflucht und macht sich strafbar.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was tun nach einem Unfall?

Blechschäden sind meist die Folge von kleinen Unfällen, bei denen niemand verletzt wurde. Trotzdem kann die kleine Beule zu einem großen Problem werden, wenn man sich bei einem Unfall nicht richtig verhält. Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt jedem Unfallbeteiligten vor:[1]

  1. unverzüglich zu halten,
  2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
  3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
  4. Verletzten zu helfen,
  5. den anderen Beteiligten anzugeben, dass man beteiligt war, und auf Verlangen Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und die Haftpflichtversicherung zu nennen,
  6. am Unfallort zu bleiben, bis die Feststellungen möglich waren.[1]

Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugen und den Schäden helfen später bei der Klärung.[1]

Wann sollte man die Polizei rufen?

Eine gesetzliche Pflicht, bei jedem Unfall die Polizei zu rufen, gibt es nicht. Kleinere Blechschäden kann man auch ohne Hilfe regeln, wenn beide Unfallbeteiligten ruhig bleiben.

Als Unfallopfer mit Blechschaden sollte man jedoch darauf bestehen, dass die Polizei den Unfall aufnimmt, wenn der Wagen nicht mehr fahrbereit ist oder der Unfallgegner sich weigert, seine Papiere zu zeigen. Auch wenn eine schwere Verkehrssünde wie das Überfahren einer roten Ampel der Grund des Unfalls war, sollte die Polizei hinzugezogen werden. Gibt es Verletzte, rufen Sie immer den Notruf. Eine ausführliche Unfallaufnahme seitens der Polizei hilft auch den Versicherungen.

Mit dem Europäischen Unfallbericht, einem Vordruckformular, lassen sich die wichtigsten Fragen schon am Unfallort beantworten, auch wenn die Beteiligten nicht die gleiche Meinung vertreten, denn beide Parteien können hier den Unfallhergang schildern. Ein Schuldanerkenntnis sollten Sie am Unfallort nicht unterschreiben.

Was ist Unfallflucht, und welche Strafe droht?

Wer sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ersetzt das Warten nicht.[1]

Wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigt weggefahren ist, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa indem er der nächsten Polizeidienststelle seine Beteiligung, Anschrift und Kennzeichen mitteilt.[1]

Unfallflucht wird in der Regel mit dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet, wenn ein bedeutender Schaden entstanden ist, und bringt dann drei Punkte in Flensburg.[1]

Das gilt auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, siehe Gilt die StVO auf Parkplätzen?.

Wer haftet bei einem Verkehrsunfall?

Nicht immer kann noch am Unfallort geklärt werden, wer als Verursacher eines Unfalls gilt. Rechtlich haftet zunächst der Halter jedes beteiligten Autos für die Betriebsgefahr, auch ohne eigenes Verschulden. Der Fahrer haftet, wenn er den Unfall verschuldet hat.[2]

Sind mehrere Fahrzeuge beteiligt, wird der Schaden nach Verursachungsanteilen verteilt, der sogenannten Haftungsquote. Maßgeblich ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ein Halter haftet gegenüber dem anderen nur dann gar nicht, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, bei dem Halter und Fahrer jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.[2]

Beispiel: Frau A. fährt bei Grün über die Kreuzung, Herr B. missachtet sein Rotlicht. Herr B. trägt den Schaden in der Regel allein. Hätte Frau A. den Unfall aber bei aufmerksamer Fahrweise vermeiden können, kann ihr ein Teil der Betriebsgefahr ihres Autos angerechnet werden.

Für Kinder gelten Sonderregeln, siehe Haften Kinder im Straßenverkehr?.

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Wie läuft die Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung?

Den Schaden können Sie direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen. Das Schadensereignis müssen Sie diesem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, in Textform anzeigen.[3]

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Statt der Reparatur können Sie den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen; die Umsatzsteuer ist dabei nur enthalten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.[2]

Zum ersatzfähigen Schaden gehören typischerweise:

  • Reparaturkosten oder bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert,
  • die Kosten eines unabhängigen Kfz-Gutachters,
  • ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ohne Auto,
  • Wertminderung, Abschleppkosten und eine Unkostenpauschale,
  • die Kosten eines Anwalts für die Regulierung, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben.

Bei Verletzungen kommen die Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld hinzu. Mehr zum Schmerzensgeld steht unter Schmerzensgeld.[2]

Wer zahlt bei Fahrerflucht oder einem unversicherten Unfallgegner?

Ist der Unfallgegner nicht zu ermitteln oder nicht versichert, springt die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds ein. Voraussetzung ist, dass Sie weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einer eigenen Versicherung Ersatz bekommen.[3]

Bei Fahrerflucht eines unbekannten Fahrzeugs sind die Leistungen begrenzt: Sachschäden werden nur ersetzt, soweit sie 500 Euro übersteigen; Schäden am eigenen Fahrzeug nur, wenn zugleich jemand erheblich verletzt wurde. Schmerzensgeld gibt es nur, wenn es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung grober Unbilligkeit erforderlich ist.[3]

Hat Ihre eigene Vollkasko den Schaden bezahlt, verlieren Sie womöglich Ihren Schadenfreiheitsrabatt. Mehr zum Fahren ohne Versicherung steht unter Fahren ohne Versicherungsschutz.

Besondere Unfälle: Wild, Rennstrecke und Mietwagen

Nach einem Zusammenstoß mit einem Reh oder Wildschwein zahlt nicht die Haftpflicht, sondern die eigene Kaskoversicherung. Was Sie dafür nachweisen müssen, steht unter Wildunfall und Versicherung.

Auf der Rennstrecke gilt die normale Kfz-Haftpflicht oft nicht: Für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen in abgesperrten Gebieten darf sie die Haftung ausschließen, wenn dafür eine eigene Versicherung besteht. Wer auf dem Rundkurs fährt, braucht deshalb eine besondere Absicherung.[3]

Ob ein Streit über den Unfall mit einem Mietwagen vom Verkehrsrechtsschutz gedeckt ist, steht unter Verkehrsrechtsschutz und Mietwagen.

Wann verjähren Ansprüche aus einem Verkehrsunfall?

Für die Verjährung gelten die Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben.[2]

Beispiel: Der Unfall passiert am 15. März 2026, der Unfallgegner ist bekannt. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember 2026 um 24 Uhr und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

Wer ist zuständig?

Streit um Schadensersatz

Zivilgericht: bis 10.000 Euro das Amtsgericht, darüber das Landgericht. Klagen können Sie auch am Unfallort.[2]

Amtsgerichte in Deutschland
Unfallflucht, Körperverletzung

Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft. Anzeige erstatten Sie bei jeder Polizeidienststelle.

Staatsanwaltschaften in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Verkehrsrechtsschutz: Leistungen im Überblick

Quellen

  1. Pflichten nach dem Unfall: StVO § 34, StGB § 142: § 34 StVO · § 142 StGB · § 69 StGB · Punkte: FeV Anlage 13
  2. Haftung und Schadensersatz: StVG und BGB: § 7 · § 11 · § 17 · § 18 · § 249 BGB · § 14 StVG, §§ 195, 199 BGB · § 195 BGB · § 199 BGB · § 20 StVG · § 23 GVG
  3. VVG, Pflichtversicherungsgesetz und KfzPflVV: § 115 VVG · § 119 VVG · § 12 PflVG · Verkehrsopferhilfe: § 1 KfzUnfEntschV · § 4 KfzPflVV

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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