Ein Richter (Lehnübersetzung aus lat. rector ‘Leiter’, ‘Führer’) ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der – als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers – Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind), zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.

Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG.

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt in Deutschland (ausschließlich) den Richtern anvertraut.

In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Berufsrichter

Allgemeines

Berufsrichter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das dem Dienstverhältnis eines Beamten ähnlich ist.

Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und Richter kraft Auftrages, etwa Beamte, die später zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen (§ 8 DRiG). Professoren können zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeübten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tätig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde (§ 17 DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen (§ 27 DRiG).

Der Richter hat sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 46, § 71 DRiG in Verbindung mit § 61 BBG und § 34 BeamtStG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts. Aus der Dienstleistungspflicht des Richters folgt auch die Pflicht des Richters zur Fortbildung.

Zu den Dienstpflichten des Richters gehören weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten (§ 38 DRiG), das Mäßigungsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, über Beratungen und Abstimmungen zu schweigen (§ 43 DRiG). Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (§ 41 DRiG). Ausnahmen gelten insoweit für Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer Robe) verpflichtet.

Zu den Rechten des Berufsrichters gehört das Recht auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung. Die Einzelheiten sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt (siehe auch Besoldungsordnung R). Im europäischen Vergleich befindet sich die Richterbesoldung in Deutschland unter den Schlusslichtern. Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmäßig befördert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmäßige Erhöhungen der Besoldung nach Lebensalter vor. Ähnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf Urlaub.

Richter unterstehen ähnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, wobei die Dienstaufsicht durch die richterliche Unabhängigkeit jedoch eingeschränkt ist. Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulässig (§ 26 Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werde, kann er einen Antrag an das zuständige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

Pflichtverstöße von Richtern können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Als mildeste Disziplinarmaßnahme kann der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung einen Verweis aussprechen. Wenn das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass es nicht mehr durch einen Verweis geahndet werden kann, so kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im förmlichen Disziplinarverfahren durch den Spruch eines Dienstgerichts auf Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein förmliches Disziplinarverfahren statt, diese können vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden (§ 22 Abs. 3, § 23 DRiG).

Das Dienstverhältnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes mit Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 DRiG für die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen ähnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte – in der Praxis wenig bedeutende – Gründe vorliegen (§ 21 DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, endet das Richterverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (§ 24 DRiG). Darüber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) oder – bei Belassung seines vollen Gehalts – bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32, § 33 DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Richter_(Deutschland)

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Abgestellte Lkws sind in Wohngebieten für Anwohner oftmals ein echtes Ärgernis. Insbesondere dann, wenn diese noch zu einer Behinderung führen. Die Frage jedoch, ob das Parken von Lastkraftwagen im Wohngebiet erlaubt ist, hängt insbesondere von der Größe des Lkws ab.

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht regelmäßig in reinen Wohngebieten abgestellt werden. Dies gilt auch für Anhänger mit einem erlaubten Gesamtgewicht von mehr als zwei Tonnen. An Sonn- und Feiertagen dürfen die betreffenden Fahrzeuge generell nicht dort abgestellt werden.

Fremde Fahrzeuge, die unzulässig auf dem eigenen Parkplatz abgestellt werden, dürfen in den meisten Fällen abgeschleppt werden. Dies gilt auch, wenn Grundstücks- oder Garageneinfahrten blockiert werden. Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem Grundstück entfernen lässt, muss die Kosten hierfür jedoch in den meisten Fällen zunächst selbst übernehmen. Diese können meist aber im Nachhinein vom Falschparker wieder eingefordert werden. Sollten durch das unzulässige Parken weitere Kosten entstehen, so besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz. Sofern sich der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermitteln lässt, muss unter Umständen der Fahrzeughalter für die entstandenen Kosten aufkommen. Sofern der Falschparker seinen Parkplatz räumen möchte, sollte er nicht daran gehindert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Abschleppdienst bereits verständigt wurde. Andernfalls könnte dies als Nötigung ausgelegt werden.

Wird das Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt, so kann es auch dann abgeschleppt werden, wenn keine konkrete Behinderung besteht. Wird das Abschleppen durch die Polizei beauftragt, gibt es eine klare Regelung bezüglich der Kosten. Diese sind in der jeweiligen kommunalen Gebührenordnung geregelt. Bei einem privaten Abschleppen können die Kosten jedoch weitaus höher ausfallen. Diese werden dann immer vom jeweiligen Abschleppunternehmen selbst festgelegt. Bei Rechnungen die mehr als 120 Euro betragen lohnt sich eine anwaltliche Prüfung.

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Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der Bundesrepublik Deutschland die Gesetzesgrundlage für das gesamte Erbrecht, dem hierin das Fünfte Buch gewidmet ist. Die gesetzliche Erbfolge ist Teil dieser Gesetzgebung und somit ebenfalls im BGB zu finden. Wer sich auf eigene Faust schlaumachen und mit der gesetzlichen Erbfolge befassen möchte, findet im Bürgerlichen Gesetzbuch die relevanten Gesetzestexte. Diese machen rasch deutlich, dass das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge auf dem Verwandtenerbrecht basiert und somit ausschließlich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufen werden.

Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge erlaubt diesbezüglich keinerlei Spielräume und macht strenge Vorgaben die Nachlassverteilung betreffend. In §§ 1924 ff. BGB sind die einzelnen Ordnungen aufgeführt, so dass sich auch juristische Laien leicht einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland verschaffen können. Zunächst sollte man sich über das Repräsentationsprinzip innerhalb der eigenen Erbenordnungen informieren. Demnach werden Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn sie über einen zum Zeitpunkt des Erbanfalls lebenden Erben mit dem verstorbenen Erblasser verwandt waren. Im Gegenzug bedeutet dies, dass durch einen vorverstorbenen Erben im Rahmen des Repräsentationsprinzips dessen Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden. Ein ebenfalls überaus wichtiger Aspekt des Ordnungsprinzips der gesetzlichen Erbfolge ist die Tatsache, dass die Existenz von mindestens einem gesetzlichen Erben alle Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Demnach folgt die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland strengen Regeln, die genau vorgeben, auf welche Art und Weise der Nachlass eines verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen verteilt wird. Wer hiermit nicht einverstanden ist und andere Vorstellungen hat, kann die Testierfreiheit in Anspruch nehmen und so eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende gewillkürte Erbfolge in seinem Testament festlegen.

Eine genauere Betrachtung der einzelnen Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge sollte auf jeden Fall selbstverständlich sein, denn so kann man sich auch als Laie einen Überblick verschaffen und entscheiden, ob das Ordnungsprinzip den persönlichen Wünschen entspricht. Die erste Ordnung, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge absolute Bevorzugung genießt, besteht aus den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers. Dessen Eltern und deren Abkömmlinge werden in der zweiten Ordnung geführt, die Großeltern und deren Abkömmlinge stellen die gesetzlichen Erben dritter Ordnung dar und die vierte Ordnung beruft die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge. In der fünften sowie in ferneren Ordnungen werden entferntere Verwandte berücksichtigt. Nachzulesen ist diese Rangfolge in §§ 1924 ff. BGB.

Ebenfalls anzumerken ist hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge, dass alle erbberechtigten Erben einer Ordnung gleichberechtigt nebeneinander erben. Weiterhin existieren innerhalb der gesetzlichen Erbfolge einige Ausnahmen, die sich nicht auf das Verwandtenerbrecht berufen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen den überlebenden Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner des verstorbenen Erblassers. Da dieser nicht mit dem Verstorbenen verwandt war, bleibt dieser im Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Nichtsdestotrotz verfügt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 BGB über ein gesetzliches Erbrecht im Todesfall seines Partners. Dies gilt ebenfalls für eingetragene Lebenspartner, die diesbezüglich durch § 10 LPartG eine Gleichberechtigung erfahren.

Deutschlandweit geht man von einer Zahl von etwa 160.000 Kennzeichendiebstählen im Jahr aus. Allein in Berlin wurden im Jahr 2012 mehr als 6.000 Diebstähle von Kfz-Kennzeichen aufgenommen und meist werden die Schilder dann für weitere Straftaten genutzt und tauchen im Zusammenhang mit Verbrechen wie Bankraub oder Einbruch auf. Für die Autohalter beginnt mit dem Verlust der Schilder ein wahrer Marathon, denn sie müssen nicht nur den Verlust bei der Zulassung melden, sondern auch bei der Polizei eine Strafanzeige stellen und natürlich neue Schilder auf eigene Kosten anfertigen lassen. Die Polizei muss zuerst informiert werden

Weil viele gestohlene Schilder schnell im Zusammenhang mit Straftaten auftauchen, muss die Polizei sofort informiert werden, wenn das eigene Auto ohne Kennzeichen vorgefunden wurde. Nur so kann verhindert werden, dass ein Streifenwagen vor der Haustür steht und man sich falschen Verdächtigungen gegenübersieht. Bei der Polizei wird auch die Verlustbescheinigung ausgestellt, mit der dann der Gang zur Zulassungsstelle angetreten werden kann. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt, damit neue Schilder ausgestellt werden können:

• Personalausweis

• Kfz-Brief

• Kfz-Schein

• HU-Bericht

Wichtig: Das Fahrzeug darf ohne Kennzeichen im öffentlichen Raum nicht bewegt werden und so müssen öffentliche Verkehrsmittel oder Fußwege genutzt werden, um Polizei und Zulassung zu erreichen. Online lässt sich aber mit wenigen Klicks die richtige Zulassungsstelle finden.

Der Kennzeichenklau ist Urkundenunterdrückung

Wer Kennzeichen von einem fremden Fahrzeug entfernte, machte sich bis vor einigen Jahren des einfachen Diebstahls schuldig. Inzwischen gilt der Kennzeichenklau aber als Urkundenunterdrückung und kann damit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Der OGH (Oberste Gerichtshof) kam nämlich zu dem Schluss, dass Kennzeichen keinen generellen Tauschwert haben und lediglich über einen Gebrauchswert verfügen. Dieser Gebrauchswert ist aber an eine bestimmte Person gebunden und damit scheidet Diebstahl als Anklagepunkt aus. Da nach einem Diebstahl der Kennzeichen meist weitere Straftaten begangen werden und der Schilderklau der Verschleierung dient, kann das Strafmaß für die Entwendung fremder Kfz-Kennzeichen schnell auf etliche Jahre Freiheitsstrafe anwachsen.

Die deutschen Handelsregister sind öffentliche Register, in denen angemeldete Kaufleute und Gesellschaften aufgelistet sind. Eingeteilt sind diese in zuständige Registergerichte. Im Handelsregister erhält jedermann Auskünfte über die hierin hinterlegte Akte.

Wie wird das Handelsregister geführt?

Aufgrund einer EU-Richtlinie ist das Handelsregister elektronisch erstellt und wird auch weiterhin so gepflegt. Somit kann man auch die Auskunft über die Eintragungen mittels elektronischer Informationssysteme erhalten. Lt. Handelsregisterverordnung erhält man einen Handelsregisterauszug online.

Wichtige Unterscheidungen im Handelsregister

Die verschiedenen Gesellschaften werden in Unterordnungen unterschieden. Das Handelsregister ist deshalb unterteilt in zwei Abteilungen:

• Abteilung A – hier sind Einzelunternehmer, Personengesellschaften und rechtlich wirtschaftliche Vereine gelistet.

• Abteilung B – hier finden sich Kapitalgesellschaften

Neuanmeldungen werden per Antrag aufgenommen und sind bindend erforderlich, da ansonsten ein Bußgeld droht. Sobald das Unternehmen den Status eines Kleingewerbetreibenden überschritten hat und ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb betrieben wird, muss er auch im Handelsregister eingetragen sein. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer, als auch für Kapitalgesellschaften. Im elektronischen Bundesanzeiger finden sich sämtliche digitalen Verlautbarungen.

Welche Auskünfte erhalte ich über das Handelsregister?

In der Handelsregisterverordnung ist genau geregelt , welche Eintragungen über die Unternehmen ein Handelsregisterblatt enthalten muss:

• Firmenname

• Firmensitz – mit Angaben der weiteren Zweige

• Gegenstand der Firma

• Vertretung der Firma nach außen und innen

• Rechtliche Form (Einzelunternehmen, GmbH usw.)

• Teilhaber

• Kapitaldecke der Firma

• Alle rechtlich relevanten Verhältnisse (Gründung, Änderungen, Auflösung usw.)

Rechtliche Folgen können sowohl gleich mit der Gründung eintreten, als auch mit dem Vermerk in das Handelsregister. Bäuerliche Betriebe können sich eintragen lassen, müssen dies jedoch nicht zwingend tun. Ihr Status verändert sich allerdings durch einen Antrag, weshalb dies gut zu überlegen ist.

Gründungsdokumente und Verträge, sowie die Auflistung der Gesellschafter werden beim Handelsregister hinterlegt. Hierfür gibt es eine elektronische Ordnung, aus der diese wichtigen Dokumente alle fein säuberlich nach ihrem Eingangsdatum geordnet abrufbar sind.

Firmen können bei neuen Geschäftsbeziehungen aufgrund der Einsicht in das Handelsregister rasch beurteilen, ob der neue Geschäftspartner geeignet ist oder nicht. Gerade große Kapital- und Aktiengesellschaften bestehen häufig aus einem umfangreichen Geflecht von handlungsfähigen Personen und hier im Handelsregister wird deshalb Transparenz geschaffen.

Rechtstipps können grundsätzlich nur allgemeine Auskünfte sein. Wer einen anwaltlichen Rat benötigt sollte sich hingegen mit seinem speziell gelagerten Anliegen vertrauensvoll an eine Anwaltssozietät wenden.

Rechtstipps von Fachanwälten

Das Rechtsgebiet ist derartig umfangreich, dass sich die Fachanwälte spezialisieren. Wichtig ist demnach, zunächst einmal das richtige Fachgebiet auszuwählen.

Spezialisierungen gibt es beispielsweise für folgende Rechtsbereiche:

• Agrarrecht

• Arbeitsrecht

• Bank- und Kapitalmarktrecht

• Baurechtsgebiet

• Architektenrecht

• Familien- und Erbrechtspezialisten

• Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gewerblicher Rechtsschutz

• Strafrecht

• Sozialrecht

• Urheberrecht (im Kunst und Medienbereich)

Viele weitere Fachbereiche könnten hier noch in die Liste aufgenommen werden. Die Rechtsanwaltskammern listen diese für ihren Zuständigkeitsbereich ganz genau auf.

Aktuelle Berichterstattung zu rechtlichen Fragen

Häufig begegnen uns im Alltag grenzwertige Situationen die einer rechtlichen Aufklärung bedürfen. Ob dies eine Kündigung ist, die man verfassen muss, ob die Bahn verspätet gefahren ist und man eine Entschädigung verlangen kann. Dies alles wirft viele Fragen auf und vor allem diese: Worauf muss ich hierbei achten?

Die Rechtstipps, sowie Auskünfte zu aktuellen Gerichtsurteilen sind nach Themenbereichen geordnet und das erleichtert die Suche enorm.

Zum Themenbereich den richtigen Anwalt finden

Ganz unterschiedlich Themenbereiche werden online aufgelistet. Von Tipps für die Urlaubsreise, sowie zu den Zollbestimmungen falls man aus dem Urlaubsland ein unerlaubtes Souvenir mit nach Hause nehmen will. Auch Themen aus dem Berufsleben sind genauso zu finden wie verschiedene Vertragsregelungen auch für das Eigenheim oder die Wohnung.

Tipp: Wichtig ist, dass man für die Rechtstipps eine vertrauenswürdige Quelle findet.

Zum Service gehört ebenso, dass man den richtigen Anwalt wohnortnah und versiert im gesuchten Fachgebiet finden kann. Beratungen sind direkt vor Ort oder auch online möglich. Schildern Sie den Rechtsfall so genau wie eben möglich, damit die Auskunft lückenlos und rechtssicher erfolgen kann benötigt der Anwalt diese Angaben.

Immobilien- oder Firmenerbschaften sind oftmals Auslöser erbrechtlicher Konflikte und sorgen für mehr oder weniger heftige Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft. Ausschlaggebend hierfür ist die Tatsache, dass es sich bei einem im Nachlass befindlichen Haus oder einem Unternehmen zumeist um den größten Vermögenswert der gesamten Erbschaft handelt. So besteht gerade in Erbengemeinschaften zumeist Uneinigkeit darüber, wer die Immobilie oder das Unternehmen allein oder in der Gruppe übernimmt oder was überhaupt damit geschehen soll. Hinzu kommen alte Konflikte, die in einer solch brisanten Situation aufbrechen können.

Der Erblasser kann dies im Vorfeld klären und bestimmte Erben durch einen Verzichtsvertrag aus dieser Runde ausschließen. Zumeist wird hierfür ein Pflichtteils- und kein kompletter Erbverzicht gewählt.

Klarheit im Nachlassverfahren

Mitunter hat ein Erbe den Wunsch, ein Haus zu übernehmen oder die Firma weiterzuführen und muss dann allerdings seine Miterben auszahlen. Gegebenenfalls erscheint ein Verkauf des Erbes dann unausweichlich. Um solche Konflikte und Probleme zu vermeiden, sollten Immobilieneigentümer oder Firmeninhaber frühzeitig zu Lebzeiten vorsorgen und im Idealfall in ihrem Testament festlegen, wer bestimmte Anteile aus dem Erbe bekommen soll. Auf diese Art und Weise kann man entsprechenden Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorbeugen und für einen harmonischeren Ablauf des Nachlassverfahrens sorgen.

Pflichtteilsverzicht zur vorzeitigen Klärung

Künftige Erblasser, die für den eigenen Nachlass vorsorgen und Probleme durch die Pflichtteile der Pflichterben vermeiden möchten, sollten sich bereits zu Lebzeiten intensiv mit diesem Thema befassen und frühzeitig mit den Pflichterben sprechen. Allein kann man als Erblasser nicht dafür sorgen, dass diese im Rahmen der Erbschaft unberücksichtigt bleiben, es besteht aber natürlich die Möglichkeit, sich zu Lebzeiten zu einigen. So können der künftige Erblasser und der Pflichterbe als Verzichtsempfänger und Verzichtender einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Dieser muss notariell beurkundet werden und gewährleistet dann, dass die betreffende Person im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gegebenenfalls kann eine Bedingung oder Gegenleistung mit dem Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbart werden.

Haben Sie schon einmal auf der Arbeit eine gute Idee gehabt? Viele Arbeitnehmer werden – manchmal ganz unbewusst – zu Erfindern, wenn Sie an einem Projekt arbeiten. Besonders in der Software und Telekommunikationsindustrie, aber auch in allen anderen Bereichen ist der technologische Fortschritt und Innovation schließlich ein ganz wichtiger Punkt. Erfindet einer Arbeitnehmer etwas, gibt es nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ganz klare Regelungen, wie mit einer solchen Diensterfindung umzugehen ist.

Wann liegt eine Diensterfindung vor?

Es trat Ende 50er Jahre, genauer gesagt 1957 in Kraft. Das Hauptziel des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist der Schutz des Arbeitnehmers, es soll nämlich einen Ausgleich zwischen den beiden Parteien regeln. Laut dem Arbeitsrecht hat ein Arbeitgeber Anspruch auf eine während der Arbeitszeit getätigte Erfindung, dem Patentrecht nach, gehört dem Erfinder jedoch die Innovation. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz schafft hier einen Ausgleich und klärt in § 4 zunächst einmal, wann eine Diensterfindung wirklich vorliegt. Zum einen ist eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit im Zuge seiner ihm obliegenden Tätigkeit gemacht hat, in jedem Fall eine sogenannte gebundene Erfindung. Auch wenn die Grundlagen die zur Erfindung führten maßgeblich auf den Erfahrungen und Kenntnissen oder der Arbeit im Betriebt beruhten, handelt es sich um eine Diensterfindung. Alle anderen Erfindungen sind nach § 4 des ArbEG freie Erfindungen.

Meldepflicht aber Vergütungsanspruch

Tätigt ein Arbeitnehmer also eine Diensterfindung, so ist er nach § 5 des Gesetzes zur Meldung an den Vorgesetzten verpflichtet. Für diese Meldung bedarf es der Textform, eine bloße mündliche Bekanntgabe ist nicht ausreichend. Auch wenn es sich bei der Entdeckung des Arbeitnehmers um eine freie Erfindung handelt, ist der Erfinder dazu verpflichtet den Arbeitgeber über seine Innovation schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auch über die Entstehung der Erfindung muss er so viel verraten, sodass dem Arbeitgeber erkenntlich ist, dass es sich nicht um eine Arbeitnehmererfindung handelt. Diese Verpflichtung zur Meldung entfällt nach Satz 3 des § 18 nur dann, wenn es sich bei der Erfindung um etwas Fachfremdes handelt, was im Arbeitsbereich des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. Auch wenn der Arbeitnehmer alle Rechte am Patent an den Arbeitgeber abgeben muss, hat er ein Recht auf eine entsprechende angemessene Vergütung. Regeln zur Feststellung dieser Vergütungssumme sind im § 12 des ArbEG festgesetzt.

Die meisten Menschen sind bemüht, möglichst lange ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. So kommt es regelmäßig dazu, dass Senioren auf Unterstützung im Alltag verzichten, obwohl sie durchaus Hilfe benötigen würden. Oftmals schämen sich ältere Menschen für ihre Einschränkungen und scheuen sich daher, Angehörige, Freunde oder auch professionelle Dienstleister um Hilfe zu bitten. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass man sich selbst nicht eingestehen will, dass man seinen Alltag nicht mehr allein bewältigen kann. Aus diesem Grund ist es auch für Außenstehende wichtig, zu wissen, ab wann ein Mensch pflegebedürftig ist.

Das Internet hat zahllose Vorteile für den Einzelnen gebracht, doch wo viel Licht ist, gibt es natürlich auch Schatten. Vor allem mussten eigene Gesetze geschaffen werden, um das virtuelle Miteinander zu regeln. Das fängt beim Umgangston an und hört bei der Nutzung von Fotos auf. Schließlich möchte man ein selbstgemachtes Foto nicht auf anderen Webseiten sehen und  ist auch nicht erbaut, wenn man sich selbst auf Bildern wiederfindet, die man nicht autorisiert hat. Doch nicht nur wegen Fotos von Personen entsteht immer wieder Streit, sondern vor allem die Produktbilder stehen im Zentrum der Aufmerksamkeit. Da Shops im Netz vor allem mit Bildern ihre Produkte bewerben, geraten die bunten Pixel immer wieder in den Fokus von Unternehmen und Anwälten. Unerlaubt Bilder eines Herstellers zu Werbezwecken zu verwenden, kann schnell eine Abmahnung mit saftiger Geldstrafe nach sich ziehen. Grundsätzlich ist es auch durchaus richtig, dass für die Verwendung fremder Bilder eine Lizenz notwendig ist, denn sonst könnte ja jeder Fotos von bestimmten Produkten nach Lust und Laune für seine Zwecke einsetzen. Allerdings treibt der Lizenzwahnsinn auch manchmal sehr merkwürdige Blüten und vielleicht sollte der Gesetzgeber die im Moment vorhandenen Rahmenbedingungen diesbezüglich überdenken. Beispielsweise wurde der Fahrradshop von Toms Bike Corner von einem Reifenhersteller abgemahnt, da er Bilder des Unternehmens zu Werbezwecken verwendete ohne dafür eine Lizenz zu haben. Da der Shop die Produkte des Reifenherstellers im Sortiment hat, könnte man annehmen, dass hier keine eigene Lizenz erforderlich ist, doch die Annahme ist leider falsch. Für jedes online verwendete Bild, das man nicht selbst gemacht hat, muss die Erlaubnis des Bildrechtsinhabers vorliegen. Paradox ist eine solche Situation trotzdem, denn wer die Produkte eines Herstellers vertreibt, braucht natürlich die Bilder um sie gut bewerben zu können. Intelligent wäre es daher, wenn Hersteller und Verkäufer sich bereits zu Beginn ihrer Zusammenarbeit einigen in welcher Form Bilder oder andere Werbematerialien genutzt werden können. Im genannten Fall hat der Hersteller sich vermutlich auf die Informationen seines Anwalts verlassen, der in dieser Angelegenheit sicher auch die eigenen Finanzen im Blick hatte. Für die betroffenen Parteien gestaltet sich nach einer solchen Angelegenheit die Zusammenarbeit natürlich schwieriger als vor dem Streit um die Lizenzen. Daher sollte jeder, der Bilder von Produkten oder Personen öffentlich  online verwenden möchte, für die er nicht selbst die Bildrechte hält, vor der Veröffentlichung klären, ob dies im Sinne des Bildrechtsinhabers ist. Meist reicht eine telefonische Anfrage aus und wer ganz sicher gehen möchte,  sollte sich die Genehmigung schriftlich geben lassen.