Ein privates Testament muss handschriftlich geschrieben werden, da schon ein einzelner Satz in gedruckten Buchstaben das Testament ungültig werden lässt. Ein reiner Computervordruck mit einer Unterschrift wird nicht anerkannt und auch das Datum sollte vermerkt werden. Vor dem Aufsetzen eines handschriftlichen Testaments sollte man gut überlegen, welche Menschen man bedenken möchte, denn wer hier in Eile handelt, kann schnell jemanden vergessen.
Egal, ob es um eine Zeitung, einen Beistelltisch oder ein Auto geht – wann genau ein Vertrag zustande kommt, ist vielen Verbrauchern nicht bewusst. Doch zur Klärung bedarf es bis auf wenige Ausnahme keines Anwalts. Ein wenig Grundwissen in Rechtsfragen reicht hier schon vollkommen aus. Nehmen wir einmal an, der Geschäftsinhaber A stellt im Schaufenster seines Ladenlokals einen schönen Beistelltisch aus. Die beiden Herren X und Y entdecken den Beistelltisch und sind augenblicklich vom Design und dem Preis überzeugt. Gleichzeitig betreten Sie den Laden und wollen den Beistelltisch kaufen. Wortlos übergibt A den Beistelltisch an X und nimmt den ausgezeichneten Kaufpreis entgegen. Nach dieser Transaktion wendet sich A an Y und erklärt diesem, der Beistelltisch sei ausverkauft. Darauf hin wird Y sichtlich ungehalten und meint, er habe das Recht darauf, den Tisch zu kaufen, da dieser im Schaufenster angepriesen würde. Außerdem hätten A und X überhaupt keinen Vertrag unterzeichnet, ja nicht einmal mündlich oder wenigsten per Handschlag abgeschlossen. Diese Haltung ist zwar verständlich und die Situation für Y ist sicherlich bedauerlich – schließlich hätte er den betreffenden Beistelltisch sehr gerne erworben. Doch die geäußerte Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Denn zum einen wurde zwischen A und X ein rechtsgültiger Kaufertrag über den Beistelltisch geschlossen und zum anderen lässt sich aus dem Ausstellen des Tisches im Schaufenster kein Anspruch auf den Kauf ableiten. Der Beistelltisch, der im Schaufenster ausgestellt wird, ist kein verbindliches Angebot für den Erwerb. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen lediglich um eine „invitatio ad offerendum“, also die Einladung, ein Kaufangebot für den Beistelltisch abzugeben. Auch ohne eine Unterschrift oder zumindest auch nur ein Wort wurde zwischen A und X ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag über den Beistelltisch geschlossen. Die ergibt sich aus den kongruenten Handlungen beider. Denn für einen Kaufvertrag sind de facto lediglich zwei Willenserklärungen nötig – die des Käufers und die des Verkäufers. Da A den Beistelltisch an X übergeben hat, hat er damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diesen zum Eigentümer und Besitzer des Tisches machen, also diesen an ihn verkaufen, will. Denn allein schon durch die Übergabe ist X Eigentümer des Tisches. Und aus der Situation ergibt sich klar, dass A die Absicht des Verkaufes hat. Es liegt also eine Willenserklärung in Form einer kongruenten Handlung vor. Ebenso verhält es sich mit der Übergabe des Geldes an A. Damit erklärt X unmissverständlich, dass er den Beistelltisch kaufen will. Einen Kaufvertrag zu schließen geht also einfacher, als man manchmal denken will.
Ist vom sogenannten Glücksspielstaatsvertrag die Rede, dann ist hiermit ein Vertrag gemeint, der ab und an überarbeitet wird, aktuell aber aus dem Jahr 2008 stammt. Der Vertrag gibt die Rahmenbedingungen für Glücksspiele in allen sechzehn Bundesländern vor und schafft hier einheitliche und allgemeingültige Regelungen.
Inhalte des Glücksspielstaatsvertrages
Einer der Inhalte ist beispielsweise, dass zu jeder Zeit der Jugend-und Spielerschutz gewährleistet wird, denn die einheitliche und korrekte Durchführung wird hierdurch überwacht und Betrüger haben keine oder nur sehr geringe Chancen. Einer weiterer sehr entscheidenden Inhalt ist aber auch der, dass das Glücksspiel über das Internet verboten ist. Der Glücksspielstaatsvertrag gilt für das staatliche Glücksspielmonopol. Gewerblich betriebene Spiele, wie beispielsweise die Spielautomaten, sind davon ausgenommen, doch das führte in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik. Das Glücksspielrecht in Deutschland wurde immer wieder reformiert, um Klarheit zu schaffen und im Jahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls Regeln dafür aufgestellt, die im Glücksspielvertrag umgesetzt werden mussten. Ein aktueller Glücksspieländerungsvertrag aus dem Jahr 2011 wurde weiterhin von allen Bundesländern, außer Schleswig-Holstein, unterzeichnet.
Glücksspielstaatsvertrag sorgt für Kritik
Der neue Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2011 führte jedoch wiederum zu Kritik der EU-Kommission. Die darin geregelten „Beschränkungen einer Dienstleistung“ seien unrechtmäßig. Schleswig-Holstein kommt seither eine Rolle als Besonderheit zu, da dort online Poker und Kasino-Spiele erlaubt sind. Außerdem werden Begriffe, wie das Glücksspiel selbst, mittels Vertrag geregelt, denn dies liegt beispielsweise vor, wenn ein Spiel nur gegen Entgelt gespielt werden kann und das Ergebnis nur oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hierunter fallen also durchaus auch Wetten. Als öffentliches Glücksspiel wird es bezeichnet, wenn es für einen großen und nicht geschlossenen Kreis an Personen eine Teilnahmemöglichkeit gibt. Auch bei geschlossenen Gesellschaften kann es jedoch Glücksspiel geben, nämlich wenn diese gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Außerdem ist die Abgrenzung zur Lotterie erklärt und näher beleuchtet. Wird ein solches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, ohne dass dafür eine Genehmigung vorliegt, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel.
Die meisten Menschen würden gerne ohne Bürokratie auskommen. Allerdings nur dann, wenn es um die Interessen anderer geht. Sobald es um die eigenen Interessen geht, erweisen sich Gesetze und Vorschriften als nützlich. Und so ist es gerade im Mietrecht oft sinnvoll, die eigenen Mieter Rechte und Pflichten zu kennen. Gerade bei Mietverhältnissen gibt es oft Schwierigkeiten, weil der Mieter zum Beispiel nicht weiß, wie er einen Mietvertrag ordentlich kündigt. Dabei gibt es hier klare rechtliche Rahmenbedingungen, die es beiden Seiten einfach machen sollen, eine begründete Kündigung einfach und ohne große Schwierigkeiten auszusprechen.
Kündigungsfristen einhalten
Eine formlose oder mündliche Kündigung reicht allerdings nicht aus. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Längere Kündigungsfrist können nur auf Wunsch des Mieters und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung vereinbart werden. Wenn der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters längere Fristen vereinbart, sind diese unwirksam.
Kündigt der Vermieter aus einem anerkannten Grund den Mietvertrag muss er andere Fristen abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses einhalten:
• Drei Monate bei einer Wohndauer bis zu fünf Jahren.
• Sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren.
• Neun Monate bei einer Wohndauer von über acht Jahren
Ausnahmen bilden die fristlose Kündigung und die Sonderkündigung. Allerdings sind Sonderkündigungen im Sinne kürzerer Kündigungsfristen in beiderseitigem Einvernehmen zulässig. Diese sollten in einem beiderseitigen Gespräch ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.
Musterbrief per Einschreiben
Aus der schriftlichen Kündigung muss eindeutig hervorgehen, dass das Mietverhältnis beendet werden soll. Lediglich der Vermieter muss einen rechtlich zulässigen Kündigungsgrund angeben. Der Mieter kann bei Einhaltung der Fristen ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch der Kündigungstermin muss eindeutig in dem Schreiben angegeben sein. Außerdem ist die Kündigung erst dann zulässig, wenn der Vermieter oder Mieter diese erhalten hat.
Im Zweifelsfall ist es also besser, wenn die Kündigung per Einschreiben zugestellt wird. Wer sich nicht sicher ist, wie er im Einzelfall vorzugehen hat, kann sich entsprechende Musterschreiben zum Beispiel über das Internet beschaffen.
Wann kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen?
Das deutsche Mietrecht schützt Mieter in besonderem Maße und erlaubt Vermietern nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung des Mietverhältnisses. Gemäß § 573 BGB kann der Vermieter den Mietvertrag nur ordentlich kündigen, sofern er ein berechtigtes Interesse hat.
Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Mieter seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder der Vermieter die Wohnung für sich oder einen Angehörigen als Wohnraum benötigt. Dann spricht man von einer Eigenbedarfskündigung.
Welche Situationen schließen eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters aus?
Mieter werden vielfach mit Eigenbedarfskündigungen konfrontiert und haben kaum eine Handhabe, sich dagegen zur Wehr zu setzen, schließlich ist der Vermieter im Recht. Allerdings sollte man auch wissen, dass es Situationen gibt, die es Vermietern außerordentlich schwer machen, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs durchzusetzen.
Dies gilt vor allem in den folgenden Härtefällen:
- hohes Alter des Mieters
- lange Mietdauer
- fehlender Ersatzwohnraum
- Krankheit des Mieters
- Verwurzelung des Mieters in der Umgebung
- berufliche Gründe
- schulische Gründe
Ob und inwiefern die angeführten Gründe anerkannt werden und die Kündigung durch den Vermieter abwenden können, muss gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an.
Wie kann man sich als Mieter gegen die Kündigung des Vermieters wehren?
Beendet der Vermieter das Mietverhältnis, bedeutet dies für den Mieter den Verlust seines Zuhauses. Abgesehen davon, dass es gar nicht so leicht ist, eine neue Wohnung zu finden, möchte man das gewohnte Umfeld nicht verlassen und umziehen. Gegebenenfalls kann man sich gegen eine Kündigung des Vermieters wehren und sogar eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574a BGB erreichen.
Dazu muss man nach § 574 BGB als Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. § 574b BGB folgend muss der Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters schriftlich erfolgen. Weiterhin muss der Mieter auf Nachfrage erklären, warum er an dem Mietverhältnis festhalten möchte. Hier bedarf es einer guten Argumentation, die gegebenenfalls mit einem Fachanwalt für Mietrecht abgesprochen werden sollte.
