Könnte eine einzige Gewalt Gesetze erlassen, sie vollziehen und gleichzeitig die Rechtsprechung dazu übernehmen, wäre das eine uneingeschränkte Machtposition, die in einer Demokratie nicht viel verloren hat. Daher gibt es in Deutschland und auch in anderen Demokratien die Gewaltenteilung. Ihr Prinzip geht auf einen Engländer und einen Franzosen zurück und ist heute in unserem Grundgesetz so fest verankert, dass nichts mehr verändert werden kann. Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland ist neben der Exekutive (Vollziehung) und der Rechtsprechung (Judikative) der dritte Teil der Gewaltenteilung, die durch ihre Machtbegrenzung Gleichheit und Freiheit sichern sollen.

Die Ausübung der Legislative

In Deutschland wird die gesetzgebende Gewalt auf zwei Ebenen ausgeübt. Die Bundesebene ist dabei unterteilt in Bundestag und Bundesrat und es besteht zusätzlich die Möglichkeit einen gemeinsamen Ausschuss zu bilden. Auf Länderebene kann das jeweilige Landesparlament die Legislative ausüben und auch die Wahlberechtigten selbst, wenn das in der Landesverfassung vorgesehen ist. Dabei muss sich die Gesetzgebung immer an die verfassungsmäßige Ordnung halten, denn sie ist daran gebunden. Entscheidungen, die aufgrund verschiedener Gegebenheiten lediglich auf Länderebene interessant sind, werden durch die geteilte Ausübung der Legislative vereinfacht und Bundesrat und Bundestag beschäftigen sich nur im Streitfall mit Entscheidungen, die normalerweise auf Länderebene getroffen werden.

Gemeinden und Kreise sind nicht gesetzgebend

Aus staatsrechtlicher Sicht handelt es sich bei den Gemeinden und Kreisen lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften, die sich innerhalb der Landesexekutive bewegen. Daher gibt es dort keine Legislative und die Gemeinderäte sind auch nicht mit Parlamenten gleichzusetzen. Damit genießen die Organe der Gemeinderäte auch keinen verfassungsmäßig garantierten Schutz und ihre Entscheidungen können sogar relativ einfach aufgehoben werden. Die Kommunalaufsicht hat nämlich hier das letzte Wort in Streitfällen.

Die Aufgaben der Legislative Im Überblick

• Wahl des Bundeskanzlers

• Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland

• Entscheidung über den Bundeshaushalt

• Gesetzgebung

• Kontrolle der Regierungsarbeit

Der Online-Handel wächst stetig und immer wieder eröffnen neue Shops, hinter denen hoffnungsvolle Existenzgründer stehen. Auf dem größten Marktplatz der Welt gelten aber auch Regelungen und Vorschriften und in den letzten Monaten und Jahren wurden einige Urteile gefällt, die man als Shopbetreiber kennen sollte.

Das Widerufsrecht & die 40-Euro-Klausel

Jeder Shopbetreiber weiß, dass er seinem Kunden unter bestimmten Umständen die Kosten für eine Rücksendung auferlegen kann. Die sogenannte 40-Euro-Klausel regelt dies, allerdings muss sie nicht nur in der Widerrufsbelehrung stehen, sondern auch in den AGB. Die Haftungsfrage beim Transportverlust

Schon mehrmals mussten sich Gerichte mit der Haftungsfrage beim Transportverlust beschäftigen. Nun wurde entschieden, dass ein Kunde nicht auf eine erneute, vollständige Lieferung seiner Ware bestehen kann, wenn diese beim Transport beschädigt wurde oder verloren ging, sondern lediglich ein Recht auf die Erstattung des Kaufpreises hat.

Darf man positive Bewertungen mit Rabatten belohnen?

Einige Anbieter auf Plattformen, die eine Bewertungsmöglichkeit haben, bieten ihren Kunden kleine Goodies an, wenn sie dafür eine positive Bewertung erhalten. Das ist nur zulässig, wenn bei der Werbung mit positiven Bewertungen darauf hingewiesen wird, dass Gutscheine oder kleine Geschenke zu den guten Bewertungen geführt haben.

Produktbilder – Beispiel oder verbindlich?

Der BGH hat entschieden, dass Produktbilder verbindlich sind und die verkauften Gegenstände den dazugehörigen Bildern entsprechen müssen. Im konkreten Fall wurde eine Standheizung aus einem Auto ausgebaut, nachdem es mit ihr fotografiert und zum Kauf angeboten worden war. Der Käufer hat hier einen gesetzlichen Nacherfüllungsanspruch und kann verlangen, dass die Standheizung wieder eingebaut oder der Kaufpreis entsprechend gemindert wird.

Gewährleistungsfall bei einem mangelhaften Produkt

Nach einigem Hin und Her kam der Europäische Gerichtshof zu folgendem Urteil: Wenn ein Käufer ein Gerät einbauen muss, um seine Funktionstüchtigkeit feststellen zu können (Beispiel Spülmaschine) und sich dann herausstellt, dass das Gerät mangelhaft ist und nicht der Einbau oder Transport den Mangel verursacht hat, kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, dass dieser die Kosten für einen Ausbau und den erneuten Einbau einer Ersatzlieferung trägt.

Wer beruflich vorankommen möchte, der kommt nicht umhin, auch mal seinen Job zu wechseln. Gerade im Moment ist die Chance auch außerordentlich groß einen neuen Arbeitsplatz zu finden, denn Fachkräfte werden nahezu in allen Branchen gesucht. Die Online-Jobbörsen sind im Moment voll mit interessanten Stellen. Dies gilt insbesondere auch für die Jobsuche in der deutschen Hauptstadt. Hier können Wechselwillige beispielsweise Stellenangebote in Berlin entdecken. Bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sollten Arbeitnehmer jedoch berücksichtigen, dass bei einer Kündigung gewissen Fristen einzuhalten sind. Dies kann besonders dann zum Problem werden, wenn die neue Stelle relativ kurzfristig zu besetzen ist. Wer hier trickst, für den kann es am Ende ein böses Erwachen geben.

Jobwechsel ohne Hindernisse

Zunächst einmal sollten bereits vor einer Bewerbung die geltenden Kündigungsfristen überprüft werden. Die meisten potenziellen Arbeitgeber wünschen eine genaue Auskunft darüber, zu welchem Termin der Bewerber frühestens anfangen kann. Die Kündigungsfristen sind im § 622, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Dabei gilt für Arbeitnehmer eine generelle Kündigungsfrist von vier Wochen, wobei die Kündigung wahlweise zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen kann. Für Arbeitgeber gelten dagegen, abhängig von der Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters, längere Kündigungsfristen von bis zu sieben Monaten. Abweichungen gelten für Kündigungen innerhalb der Probezeit von 6 Monaten. In diesem Zeitraum gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Arbeitnehmer sollten jedoch in jedem Falle einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen, da hier unter Umständen abweichende Kündigungsfristen vereinbart wurden. Neben dem Arbeitsvertrag können auch im Tarifvertrag andere Kündigungsfristen festgelegt werden, sodass es ratsam ist, im Zweifelsfall beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft nachzufragen. Zu beachten ist auch, dass die Kündigungsfrist erst mit dem Tag nach Eingang der schriftlichen Kündigung beginnt. Soll der neue Job früher angetreten werden, dann kann mit dem alten Arbeitgeber ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. In keinem Fall ist es jedoch zu empfehlen sich beim bisherigen Arbeitgeber krankzumelden und gleichzeitig die neue Stelle anzutreten. Dies führt nicht nur zum Ärger mit den Versicherungen, sondern auch dazu, dass die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall nicht für die Kosten aufkommt.

In längst vergangenen Zeiten gab es in der Regel ganz klare Regelungen bezüglich des Erbes der Familie. Der älteste Sohn bekam alles, die anderen bekamen nichts. So einfach das Leben im Hinblick auf das Erbe damals geregelt war, so sehr hat es sich im Laufe der Zeit jedoch nicht nur gewandelt, sondern ist auch immer komplizierter geworden. Auf der Seite www.erbrecht-heute.de erfährt der interessierte Leser alle notwendigen Informationen über das Erbrecht im 21. Jahrhundert. Denn nicht nur das Erben, sondern auch das Vererben will gelernt sein. Heute ist es unglaublich wichtig, sich rechtzeitig Gedanken darum zu machen, wer nach dem eigenen Ableben mit dem Vermögen bedacht werden soll. Da gibt es natürlich die Pflichtteilsberechtigten, doch in vielen Fällen ist es so, dass der Verstorbene einen besonderen Liebling unter seinen Verwandten oder Freunden hat, dem er sein Erbe hinterlassen möchte. Manchmal gibt es auch gar keinen Kontakt mehr zur Familie und das Vermögen soll in eine Stiftung fließen oder einem Verein die Arbeit erleichtern.

Für welche Variante des Erbes man sich auch entscheiden möchte, wichtig ist es sicherlich, das Testament hieb- und stichfest zu machen, damit es nicht angefochten wird. Denn im Falle der Anfechtung ist es meist so, dass der Wille des Verstorbenen nicht mehr komplett umgesetzt werden kann, sondern es müssen Abstriche gemacht werden, die beispielsweise die Pflichtteilsberechtigten betreffen. Um also Diskussionen nach dem eigenen Tod zu vermeiden und Streit innerhalb der Familie erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollte man sich rechtzeitig auf www.erbrecht-heute.de mit dem aktuellen Erbrecht auseinandersetzen. Da das deutsche Erbrecht sehr komplex ist, sind die meisten Menschen nicht immer umfassend informiert. Auf Erbrecht-heute.de kann sich jeder User jedoch schnell und bequem immer die neuesten Infos ansehen und abrufen. Die Nutzung ist kostenlos und die Übersichtlichkeit der einzelnen Themen sehr klar.

Viele – gerade ältere – Menschen sind mit dem Gedanken ein Testament schreiben zu sollen überfordert. Dabei ist es weniger schwierig, als es den Anschein machen mag. Zudem gibt es mittlerweile viele, sehr sichere und durchdachte Muster im Internet für die Erstellung eines Testaments. Allerdings gilt es, sich vorher Gedanken darüber zu machen, was für ein Testament aufgesetzt werden soll. Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden: Das öffentliche Testament und das eigenhändige Testament. Während das öffentliche Testament zur Niederschrift bei einem Notar erfolgt, welcher es bis zum Tode sicher verwahrt, ist das eigenhändige Testament etwas anspruchsvoller in der Verfassung.

Wie die Bezeichnung bereits erahnen lässt, muss das eigenhändige Testament zwingend vom Verfasser persönlich handschriftlich niedergeschrieben werden. Sobald auch nur der kleinste Teil des Testamentes von jemand anderem als dem Erblasser persönlich geschrieben wird, ist das gesamte Testament nichtig und alle darin getroffenen Regelungen verlieren ihre Gültigkeit. Die Folge wäre, dass die gesetzliche Erbfolge zu tragen kommt, die die Erben sowie die Erbanteile nach Gesetz regelt. Auf persönliche Wünsche oder Verfügungen kann somit keinerlei Rücksicht mehr genommen werden.

Das eigenhändige Testament muss auch Ort und Datum der Niederschrift enthalten, um bei eventuell mehreren vorhandenen Testamenten prüfen zu können, welches das jüngste und damit gültige ist. Die Unterschrift hat ebenfalls handschriftlich und zwar mit Vor- und Zunamen zu erfolgen. Der Inhalt des Testaments ist in beiden Fällen frei vom Verfasser zu wählen. Im Internet gibt es jedoch zahlreiche Mustervorlagen, welche gewährleisten, dass kein Teil vergessen wird. Bestimmte Formulierungen oder Klauseln gibt es nicht. Jedoch sollte man darauf achten, dass alle Vermögenswerte genau und unverwechselbar beschrieben sind, da sonst Streit fast vorprogrammiert ist. Zudem muss das Testament leserlich geschrieben sein, da der eindeutige Sinn erkennbar sein muss. Es empfiehlt sich außerdem, einer vertrauten, unabhängigen Vertrauensperson den Ort bekannt zu geben, an welchem das Testament hinterlegt ist. Wird es nach dem Tode nicht gefunden, gilt sonst ebenfalls die gesetzliche Erbfolge.

Leider passieren immer wieder Unfälle auf Schulwegen, sei es durch die Unachtsamkeit eines Autofahrers, das Missachten einer roten Ampel oder der fehlende Helm beim Fahrradfahren. Wer aber ist für den Verkehrsunfall auf dem Schulweg überhaupt verantwortlich? Und inwiefern haften Kinder im Straßenverkehr? Alle wichtigen Fakten dazu und in welchem Falle Sie haften müssen, lesen Sie im folgenden Artikel.

Stellen Sie sich einmal das typische Szenario vor: Ein Kind steht am Zebrastreifen, erinnert sich daran, dass der Fußgänger hier Vorrang hat und spaziert einfach los, ohne nochmal nach links oder rechts zu schauen. Ein unachtsamer Autofahrer kann nur noch im letzten Moment bremsen, weicht dem Kind aus und landet im Gartenzaun der Nachbarn. Haftet das Kind in diesem Fall?

Auch Kinder haften im Straßenverkehr

Jeder, der im Straßenverkehr teilnimmt, kann haftbar gemacht werden – auch Kinder. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im Paragraphen 828 festgehalten. Dieser besagt, dass Kinder im Straßenverkehr haften, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben. Ist an dem Unfall eine Bahn oder ein Auto beteiligt, haftet das Kind erst ab dem zehnten Lebensjahr. Allerdings gibt es für diese Haftung zahlreiche Sonderregelungen.

Bei vorsätzlichen Beschädigungen im Straßenverkehr haftet das Kind auch schon im Alter von sieben Jahren. Dazu zählen beispielsweise Delikte wie Steine von einer Brücke werfen.

Wenn Kinder nicht im Straßenverkehr haften

Können Kinder nicht für den Verkehrsunfall verantwortlich gemacht werden, so gibt es jedoch noch die Möglichkeit, die Eltern haften zu lassen. Hier liegt dann meist als Begründung eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Wäre ein Elternteil mit unterwegs gewesen, wäre der Verkehrsunfall vermutlich nie passiert. Diese Aufsichtspflicht kann auch auf die Großeltern übertragen werden, sodass auch diese haften können.

Was bedeutet Aufsichtspflicht im Straßenverkehr?

Wann aber genau verletzen Eltern Ihre Aufsichtspflicht? Immerhin ist es einem 10jährigen Kind zuzutrauen, den Weg alleine zur Schule zu bestreiten, ohne in einen Verkehrsunfall verwickelt zu sein. Hier entscheidet der individuelle Fall. Eltern, die mit einem Schulkind auf dem Lande wohnen, können das Kind eher alleine zur Schule gehen lassen als Eltern, die in der Kölner Innenstadt wohnen. Hier lauern mehr Gefahren und die Aufsichtspflicht wird schneller verletzt.

Für Schäden im Straßenverkehr aufkommen

Hätte der Unfall mit dem Kind vermieden werden können, müssen Sie vermutlich für den entstandenen Schaden aufkommen. Das kann unter Umständen sehr teuer werden, daher ist es empfehlenswert, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch für die Unfälle Ihrer Kinder eintritt. So eine Familienhaftpflichtversicherung gibt es bereits unter 100 Euro pro Jahr.

Die Experten von monero.de empfehlen daher ein regelmäßiges Training zur Sicherheit im Straßenverkehr. Fragen Sie bei Ihrem örtlichen Straßenverkehrsamt nach. Hier werden Sie mit Sicherheit jede Menge Kurse finden, die die Sicherheit von Kindern im Straßenverkehr trainieren.

Das TKG (Telekommunikationsgesetz) regelt den Wettbewerb der Anbieter im Telekommunikationsbereich. Vor allem der zweite Teil des Gesetzes ist für die Kunden interessant, denn darin erfolgt die Marktregulierung. Noch immer gibt es zahlreiche gültige Passagen, die zum Nachteil der Kunden ausfallen, doch mit jeder Änderung wird das Telekommunikationsgesetz ein Stück kundenfreundlicher, wie die letze Änderung beweist. Die Rufnummernmitnahme wurde erleichtert und laufende Verträge lassen sich nach einem Umzug nun leichter kündigen. Aber auch zum Thema Warteschleifen und zur Kostenansage bei Call-by-Call-Anbietern machte der Gesetzgeber sich Gedanken und hat bereits im Mai 2012 den Verbraucherschutz des Telekommunikationsgesetztes verbessert.

Warteschleifen und Kündigung bei Umzug

Bisher waren die Minuten, die ein Kunde in der Warteschleife einer Hotline verbrachte, oft mit Kosten verbunden. Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, dass hier eine stufenweise Veränderung angebracht ist. Die ersten beiden Minuten in der Warteschleife sind somit nun kostenlos und Verbraucherschützer begrüßen diese Regelung, obwohl sie auch befürchten, dass Kunden nun mehrmals anrufen müssen, wenn sie aus der Warteschleife “fliegen”, weil kein freier Mitarbeiter zur Verfügung steht. Eine weitere Änderung gab es für die Kündigung beim Umzug. Wenn der bisherige Anbieter nach einem Umzug nicht mehr die vereinbarte Leistung erbringen konnte, hatte der Kunde trotzdem kein Kündigungsrecht. Das wurde nun korrigiert und nun haben Kunden bis zu drei Monate nach ihrem Umzug Zeit, den Vertrag zu kündigen, wenn ihr Anbieter die vereinbarten Leistungen nicht bereitstellen kann.

Die vorzeitige Rufnummernmitnahme wird ist nun möglich

Bisher konnte eine Rufnummer nur beim Vertragsende mitgenommen werden. Nun kann auch bei einem vorzeitigen Wechsel des Anbieters die alte Mobilfunknummer einfach mitgenommen werden. Die meisten Anbieter haben dazu bereits ihr Bestellformular geändert. Mehr dazu unter deutschlandsim.de, der Webseite eines günstigen Anbieters mit Kostenlimit. Solange die Portierung der Rufnummer nicht abgeschlossen ist, muss der alte Anbieter seinen Kunden weiterversorgen. Damit entstehen auch Geschäftskunden keine Nachteile, denn sie können lückenlos von ihren Kunden und Partnern erreicht werden. Unter folgender Webseite sind detaillierte Informationen erreichbar und Sparfüchse werden sich auch über die Angebote freuen.

Call-by-Call-Dienste müssen Preise ansagen

Dass ein Anruf teurer wird als gedacht, ist sicherlich schon jedem einmal passiert, doch nun sollen neben den Mehrwertdiensten auch die Call-by-Call-Anbieter ihre Preise schon vor dem Erreichen der Entgeltpflicht ansagen müssen. Das TKG hält dazu fest, dass Minutenpreise oder die Kosten für Datenvolumen mit Mehrwertsteuer und allen anderen Preisanteilen angesagt werden müssen und der Kunde dann noch die Gelegenheit erhält, die Verbindung kostenfrei zu unterbrechen.

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Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurde am 02.07.2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Darin wurden Neuregelungen der Zahlungsdienstrichtlinien sowie Änderungen betreffs des Widerrufs- und Rückgaberechts beschlossen. Das Gesetz trat zum 11.06.2010 in Kraft.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für alle gegen Entgelt geschlossenen Darlehensverträge. Hierzu gehören auch Überziehungskredite sowie geduldete Überziehungen. Nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Kredite mit einem Kreditbetrag von weniger als 200 Euro sowie zinsfreie Darlehen und Förderkredite. Ausnahmen gelten für die Vergabe von Immobilienkrediten. So gelten die Änderungen für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für diesen Bereich nicht. Auch die neuen Beendigungstatbestände finden bei Immobilienkrediten keine Anwendung.

Mehr Transparenz für Kreditnehmer

Seit Einführung des Gesetzes müssen Verbraucher bereits im Vorfeld eines Kredits über dessen wesentliche Bestandteile informiert werden. Auch für die Werbung mit Krediten wurden strengere Regeln beschlossen. So dürfen Banken beispielsweise nicht nur mit einem günstigen Sollzinssatz werben. Für Kunden müssen auch die weiteren Kosten eines Kredits klar ersichtlich sein. Deshalb darf ein Kredit nur noch mit dem effektiven Jahreszins beworben werden, in dem neben den eigentlichen Zinsen auch die Bearbeitungsgebühren der Bank bereits enthalten sind. Zudem muss die Werbung ein repräsentatives Beispiel enthalten. In diesem werden die Konditionen aufgeführt, die bei mindestens zwei Drittel der geschlossenen Verträge auch zur Anwendung kommen.

Vorvertragliche Informationspflicht

Die sogenannte vorvertragliche Informationspflicht wurde mit dem Gesetz ebenfalls neu geregelt. Der Verbraucher soll besser erkennen können, welche Tragweite die Kreditaufnahme in Bezug auf eine Verschuldung hat. Dies versetzt ihn in die Lage, Vor- und Nachteile eines Kredits abwägen zu können. Zur besseren Information wird hierfür ein einheitlicher Mustervordruck zur Verfügung gestellt und auf diesem werden dann der Nettokreditbetrag, der im gesamten zu zahlende Betrag, der Soll- und effektive Jahreszinssatz, die Vertragslaufzeit sowie die genauen Auszahlungsbedingungen genannt. Diese Informationen müssen den möglichen Kunden vor der Kreditaufnahme in Textform zur Verfügung gestellt werden. Erhält der Kreditnehmer die Angaben erst nach dem Vertragsschluss, so führt dies zu einer Verlängerung seines Widerrufsrechts. Er kann den Vertrag dann innerhalb von vier Wochen widerrufen.

Mit dem Mustervordruck wird der Kunde auch darüber informiert, dass er einen kostenlosen Vertragsentwurf erhalten kann. Außerdem wird er darauf hingewiesen, dass ihm ein repräsentatives Beispiel zusteht, welches nicht dem Beispiel in der Werbung entsprechend darf.

Verbraucherfreundliche Kündigungsregeln für Darlehensverträge

Eine Kündigung von unbefristeten Verträgen ist seitens des Darlehensgebers nur noch bei einer vereinbarten Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten möglich. Der Darlehensnehmer kann einen unbefristeten Vertrag dagegen jederzeit kündigen. Die hierfür geltende Kündigungsfrist darf dabei nicht mehr als zwei Monate betragen. Dazu haben Kreditnehmer nun jederzeit das Recht, einen Kredit früher als vereinbart zurückzuzahlen. Mehrmonatige Kündigungsfristen, wie es vorher der Fall war, sind damit nicht mehr zulässig. Im Gegenzug darf die Bank hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, allerdings ist diese nach oben hin gedeckelt. Bei einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Bank im Höchstfall eine Entschädigung in Höhe von 0,5 Prozent der restlichen Kreditsumme verlangen. Läuft der Kreditvertrag noch länger als 12 Monate, liegt die maximale Entschädigung bei 1 Prozent des noch offenen Kreditbetrages. Diese Regelungen gelten für alle Kreditverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Für frühere Verträge gelten die getroffenen Vereinbarungen unverändert weiter.

Widerrufsrechte gestärkt

Das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Darlehensverträgen soll ebenfalls gestärkt werden, sodass diesbezüglich hier ebenfalls und zeitgleich ein Gesetz erlassen wurde. Danach darf eine Widerrufsfrist nicht vor dem endgültigen Vertragsschluss beginnen. Zudem muss der Kreditnehmer alle festgelegten Informationen in Textform erhalten, bevor die Widerrufsfrist beginnt. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese Pflichtangaben nachzureichen, wodurch sich die Widerrufsfrist allerdings auf einen Monat verlängert.

In der Regel können Darlehnsnehmer den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

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Wer selbstständig ist oder freiberuflich arbeitet, muss eine Rechnung ausstellen können um seine Leistungen vergüten zu lassen. Neben den Grundangaben wie der Adresse von Rechnungssteller und -empfänger muss eine Rechnung weitere Angaben enthalten, damit das Finanzamt das Schreiben als offizielle Rechnung anerkennt.

Die Pflichtangaben

• Anschrift und Name des leistenden Unternehmens,  Anschrift und Name des Rechnungsempfängers

• Termin der Leistung oder Lieferung,  Bezeichnung und Menge oder Umfang der Dienstleistung

• Rechnungsdatum, Einmalig vergebene Rechnungsnummer

• Steuernummer oder Umsatz-Steuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers,  gegebenenfalls nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Netto- und Steuerbeträge

Mit diesen Angaben wird eine Rechnung rechtlich korrekt und das Finanzamt akzeptiert sie. Unternehmer sollten allerdings wissen, dass sie der Informationspflicht unterliegen, wenn einzelne Posten oder alle Positionen ihrer Rechnung umsatzsteuerfrei sind, denn der Gesetzgeber schreibt hier einen kurzen Hinweis zum Grund der Steuerbefreiung vor. Für Kleinunternehmer gilt, dass sie zwar nicht umsatzsteuerfrei sind, aber der Gesetzgeber keine Umsatzsteuer erhebt. Auch hier muss auf einer korrekten Rechnung ein Hinweis dazu stehen.

Die Rechnungsnummer

Das Finanzamt verlangt fortlaufende Rechnungsnummern, die sicherstellen, dass die erstellte Rechnung einmalig ist. Dazu dürfen eine oder mehrere Zahlen verwendet werden und auch Buchstabenreihen sind zulässig. Das Finanzamt schreibt nicht vor, dass eine lückenlose Abfolge vorliegen muss. Vor allem Kleinunternehmer fragen sich, wie sie ihre Rechnungen nummerieren sollen. Anhand des Datums lassen sich übersichtlich Nummern erstellen, wenn Tag, Monat und Jahr in jeweils zwei Ziffern angegeben werden und dann mit einem – die 01 für die erste Rechnung dieses Tages erfolgt. So lassen sich Rechnungen leicht zuordnen und die die Nummern sind zwar fortlaufend, aber nicht lückenlos, wodurch die Kunden nicht feststellen können, wie viele Rechnungen ein Kleinunternehmer ausgestellt hat. Viele Startups beschäftigen sich nämlich mit der Problematik der fortlaufenden Nummern, weil sie denken, dass ihre Kunden daran sehen könnten, wie ihre Auftragslage ist. Durch das System mit Datum wird dieser Gedanke hinfällig. Weitere Infos und Rechtliches zur Rechnungsstellung finden Sie online und auch Musterrechnungen lassen sich im Netz per Klick downloaden.

Der Wirtschaftsjurist als Studienzweig wird immer beliebter. Das liegt natürlich auch daran, dass es gerade für diesen Bereich sehr viele Einsatzgebiete gibt. Dementsprechend breit gefächert ist natürlich auch der Studiengang Wirtschaftsrecht. Die Wahl der verschiedenen Studiengänge zeigt schon oft, für welche Branche sich die Studenten interessieren. Trotzdem ist es natürlich immer noch möglich, zwischen den verschiedenen Disziplinen zu wechseln. In der Hauptsache spezialisieren sich Wirtschaftsjournalisten für die Rechtsabteilungen großer Unternehmen. Aber auch in Kanzleien oder Finanzabteilungen werden Wirtschaftsjournalisten gern eingesetzt. Selbst bei Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind Wirtschaftsjournalisten mit einem guten Abschluss sehr beliebt. Schon allein diese Beispiele zeigen, wie umfangreich das Berufsfeld und die Einsatzgebiete mit dieser Ausbildung sind.

Arbeitsfelder für die Wirtschaftsjuristen

Auch wenn es sehr viele Einsatzgebiete für Studienabbrecher gibt, so gibt es doch auch ein paar Berufsfelder, die ganz besonders beliebt sind. Dazu gehört unter anderen der Wirtschaftsprüfer. Als Wirtschaftsprüfer können sich Absolventen selbstständig machen oder in einer der vielen renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mitarbeiten.

Der Wirtschaftsprüfer achtet darauf, dass die rechtlichen Vorschriften und eine ordnungsgemäße Buchführung eingehalten werden. Auch der Tax Manager sollte ein gutes Gespür für Zahlen haben. Er ist in den Unternehmen ein wichtiger Ansprechpartner, wenn es um steuerliche oder juristische Fragen geht. Sehr häufig sind sie im internationalen Bereich tätig. Der Contract Manager ist für die kommerzielle Vertragsgestaltung in Unternehmen zuständig, die sehr viel Dienstleistungen oder Produkte einkaufen. Seine Aufgabe ist es, Analysen zu erstellen und Risikobewertungen der anderen Firmen durchzuführen. Es gibt noch viele andere Bereiche, in denen der Wirtschaftsjurist eingesetzt wird.