In den Medien wird immer wieder darüber berichtet, dass Kapitalanleger von ihrer Bank falsch beraten wurden. Das kann fatale Folgen haben, die nicht selten den finanziellen Ruin des Anlegers nach sich ziehen. In der nahen Vergangenheit waren es hier beispielsweise die Senioren, denen dazu geraten wurde, in Schiffsfonds mit langer Laufzeit zu investieren. Unbedarft und mit dem Vertrauen zum Anlagenberater der Bank unterschrieben viele, ohne zu überlegen. Die Angehörigen der Senioren gingen jedoch schnell auf die Barrikaden, da die meisten Kapitalanleger die Auszahlung des hier angesparten Kapitals gar nicht mehr erleben werden, da die Fonds eine Laufzeit von bis zu dreißig Jahren haben.

Gibt es Schadensersatz bei Falschberatung durch die Bank?

Wer haftet jetzt für solche oder ähnliche zweifelhaften Beratungen? Die Banker sind sich in den meisten Fällen keiner Schuld bewusst, da sie stets darauf hinweisen, den Anleger im Vorfeld über alle Details zum Vertrag aufgeklärt zu haben. Immer mehr Kapitalanleger, die von ihrer Bank vermeintlich falsch beraten wurden, wollen Schadensersatz geltend machen und reichen eine Klage ein. Ob das jedoch immer Erfolg haben wird ist fraglich, denn die Banken verweisen stets auf die Informationen, die sie dem Kunden vor Vertragsabschluss haben zukommen lassen. So steht vermutlich Aussage gegen Aussage und der Kapitalanleger muss beweisen, dass er falsch beraten wurde.

Auch Richter, die mit diesen Klagen betraut werden, urteilen nicht immer zugunsten der Kapitalanleger, da auch sie vielfach der Meinung sind, als mündiger Bürger müsse man Kapitalanlagen vorab auch selbst prüfen, beispielsweise durch einen Festgeldkonto Vergleich, und sich nicht nur auf die Empfehlungen der Banker verlassen. So wird in den meisten Fällen am Ende der Anleger die Rechnung zu tragen haben, sprich, selbst dafür haften müssen.

Die Gaspreise sind in Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Allein im Jahr 2011 gab es bundesweit einen durchschnittlichen Anstieg von 8,2 Prozent. In den letzten 15 Jahren ist der Preis um circa 70 Prozent erhöht worden. Zahlte ein Kunde vor dem Jahr 2000 durchschnittlich rund 1000 Euro für 33.540 Kilowattstunden, muss er heute für die gleiche Menge bis zu 1700 Euro bezahlen.

Jährlich mehrere hundert Euro sparen

Dabei unterscheiden sich die Preise der verschiedenen Anbieter zum Teil erheblich. Neben den lokalen Gasversorgern gibt es deutschlandweit rund 25 alternative Gasanbieter. Je nach Region und dem persönlichen Verbrauch kann ein Kunde bei einem Wechsel teilweise mehrere hundert Euro im Jahr sparen.

Den Gasanbieter wechseln ist problemlos möglich. Wer sich ausreichend informiert hat, welcher Gaslieferant für ihn die besten Konditionen bietet, muss in der Regel nur einen Antrag beim neuen Anbieter stellen. Oft geht dies sogar online, sodass auch der Gang zum Briefkasten nicht nötig ist. Alle weiteren Schritte übernimmt dann der neue Gasanbieter für den Kunden.

Durch diverse Neuregelungen hat der Verbraucher seit einiger Zeit noch mehr Rechte auf diesem Gebiet. Ein Wechsel des Gasanbieters ist für ihn unkompliziert und geht meist sehr schnell vonstatten.

Im März 2012 haben die Länder neue Regelungen beschlossen. Unter anderem wird mit den Neuregelungen der Datenschutz für den Verbraucher verbessert. Durch den Beschluss hat er nun weniger Offenbarungspflichten.

Der Bundesrat will so zudem mehr Transparenz für Gaskunden schaffen. Die Lieferanten müssen den Verbrauchern nun mehr Informationen über die Vertragsbedingungen und Tarife zur Verfügung stellen. Damit der Kunde sofort einen Überblick seiner Kosten hat, ist der Gasanbieter verpflichtet, dafür standardisierte Begriffe und Definitionen zu benutzen.

Die Gasversorgung bleibt gewährleistet

Ein weiterer Vorteil für den Verbraucher ist nun, dass die Kündigungsfrist bei Kunden mit Grundversorgungsverträgen verkürzt wird. Durch die neue Verordnung darf die Frist nur noch zwei Wochen umfassen. Außerdem hat er das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn sich die Vertragsbedingungen zu seinen Ungunsten ändern. Auf diese Weise können die Gaskunden schneller auf Angebote anderer Lieferanten reagieren und ihren Anbieter wechseln. Auch der Wettbewerb der konkurrierenden Gasversorger soll so weiter angefacht werden, damit die Verbraucher langfristig von günstigeren Preisen profitieren können.

Einige Verbraucher scheuen sich den Gasanbieter zu wechseln, obwohl sie dadurch Geld sparen könnten. Aus Furcht, plötzlich ohne Gas in der Kälte zu sitzen, bleiben sie bei ihrem gewohnten Lieferanten. Dabei kann es gar nicht dazu kommen, dass die Gasversorgung unterbrochen wird. Denn laut Gesetz muss der lokale Versorger die Gasversorgung so lange aufrechterhalten, bis sie durch den neuen Anbieter gewährleistet ist. Dass die Heizung nicht mehr warm wird, weil es einen Fehler beim Wechsel des Anbieters gegeben hat, ist also nur eine Geschichte.

Weder die Gaszähler noch die Leitungen sind von der Umstellung betroffen. Besitzer ist nach wie vor der jeweilige Netzbetreiber. Auch falls es zu Störungen kommt oder Wartungen durchgeführt werden müssen, bleibt dieser zuständig.

Den alten Vertrag zu kündigen übernimmt ebenfalls der neue Anbieter. Nur wenn der Verbraucher das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen möchte, wie zum Beispiel bei einem Anstieg des Preises, ist es ratsam, selbst zu kündigen.

Immer wieder führen Baumängel zu Streitigkeiten zwischen Bauherrn und dem ausführenden Unternehmen. Laut dem geltenden Baurecht liegt immer dann ein Mangel vor, wenn die erbrachten Leistungen nicht den allgemein geltenden Regeln der Baukunst, Statik oder Technik entsprechen. Liegt ein solcher Mangel vor, dann muss dieser vom jeweiligen Unternehmen auf dessen Kosten wieder behoben werden. Was in der Theorie so einfach klingt, gestaltet sich jedoch in der Praxis oftmals außerordentlich schwierig. Denn zum einen muss der Bauherr beweisen, dass es sich im jeweiligen Fall auch tatsächlich um einen Baumangel handelt und zum anderen gelten hierfür auch Verjährungsfristen von vier bzw. fünf Jahren. Gerade wenn es in einem Gebäude zur Schimmelbildung kommt, ist es nicht immer einfach zu belegen, dass der Schimmelbefall die Folge eines Baumangels ist.

Bei Schimmelbefall ist Eile geboten

Wird ein Schimmelbefall festgestellt, ist es wichtig, diesen so schnell als möglich zu beseitigen. Denn der Schimmel nicht nur gesundheitsgefährdend, sondern schädigt auch die vorhandene Bausubstanz nachträglich. Aus diesem Grunde ist es nicht ratsam, sich auf einen jahrelangen und kostspieligen Rechtsstreit mit dem Handwerker einzulassen, der ohnehin nur eine bedingte Aussicht Erfolg hat. Eine Mauertrockenlegung mit Aquapol hilft schnell und einfach gegen Schimmel und sorgt dauerhaft für ein unbelastetes Wohnen. Ein Schimmelbefall bei Alt- oder Neubauten hat seinen Ursprung zumeist in einer aufsteigenden Bodenfeuchtigkeit. Durch diese aufsteigende Feuchtigkeit und die darin beinhalteten Salze kommt es zu einer Zerstörung des Mauerwerks und einer Verschlechterung der Wärmedämmung. Dies ist übrigen ein natürlicher Kreislauf, wie sich zum Beispiel an einem Baum erkennen lässt, der auf diese Weise Feuchtigkeit bis in die Krone transportiert. Aquapol macht sich diesen natürlichen Kreislauf zunutze und dreht diesen einfach um. Das Wasser wird dabei langsam und dauerhaft nach unten abgeleitet und verbleibt dort unterhalb des Erdniveaus. Die Vorteile sind, dass hierfür weder chemische Substanzen benötigt werden, noch ein Eingriff in die Bausubstanz erfolgen muss.

Neben vielen anderen Dingen, die im deutschen Erbrecht festgeschrieben sind, können hier auch Fakten zum Thema der Nachlassverteilung gefunden werden. Grundsätzlich ist es möglich, den Nachlass eigenständig mit Hilfe eines Testaments zu verteilen oder aber sich auf das geltende Gesetz zu berufen und die gesetzliche Erbfolge greifen zu lassen. Im Zusammenhang mit dem Nachlass ist immer auch vom Nachlassgericht die Rede. Warum das so ist, wird schnell deutlich, wenn man sich auf http://www.erbrecht-heute.de umsieht. Denn das Nachlassgericht ist ein Teil des lokalen Amtsgerichts und beschäftigt sich mit dem Nachlass eines Verstorbenen. Wenn es beispielsweise ein notariell beurkundetes Testament gibt, so wird dies immer beim Nachlassgericht hinterlegt. Nach dem Tod werden nun die Erben sowie die Vermächtnisnehmer eingeladen zur Testamentseröffnung. Alle nicht anwesenden Personen werden mit einer Abschrift informiert und nun beginnt die Wartezeit.

Wer sich wünscht, dass die Hinterbliebenen auch über den eigenen Tod hinaus nicht in Streit geraten, der sollte ein Testament erstellen. Denn damit legt jeder für sich die Nachlassverteilung individuell fest. Den eigenen Wünschen entsprechend kann so beispielsweise das Berliner Testament genutzt werden, um den Ehepartner als Alleinerben einzusetzen. Auf Erbrecht-heute.de ist nicht nur die Erläuterung dazu zu finden, sondern auch Vordrucke und wichtige Informationen. Das gilt natürlich auch über die Fakten der Erbfolge, wann welcher Verwandte wie viel Geld aus dem Nachlass erhält und wie hoch sein Anteil sein wird. Auch das Thema Pflichtteilsberechtigte kommt auf diesem Informationsportal nicht zu kurz, denn ihm kommt eine besondere Stellung im deutschen Erbrecht zu.

Die Nachlassverteilung nach dem Erbrecht ist entsprechend also eine Angelegenheit, die den meisten Menschen nicht sehr vertraut ist. Deshalb ist es auch wichtig, sich frühzeitig darüber zu informieren, wie die Nachlassverteilung vonstattengehen soll und wird. Auf erbrecht-heute.de gibt es stets aktuelle Informationen, die rund um die Uhr abgerufen werden können.

Grundsätzlich kann jeder erben. Selbst ein noch nicht volljähriges Kind kann erben und sobald es die Volljährigkeit erreicht hat wird ihm das Erbe ausgezahlt. Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasse sowie nach der Höhe der Erbschaft. Der Übersichtlichkeit wegen und der einfacheren Handhabung hat der Gesetzgeber alle infrage kommenden Personen in insgesamt drei Steuerklassen eingeteilt. Für jede Steuerklasse gilt ein anderer Steuersatz, welcher sich auch noch nach der Höhe der Erbschaft richtet. Insoweit unterliegt die Erbschaftssteuer der Progression. Die dabei entstehenden Steuersprünge, welche oftmals zu einer Unausgeglichenheit zwischen zwei Steuergruppen führen, können mithilfe einer Ausgleichsformel geglättet werden.

In Steuerklasse I befinden sich die nächsten Verwandten des Erblassers, wie Ehegatten und Lebenspartner. Auch Kinder und Stiefkinder, Enkel und Stiefenkel sowie Eltern und Großeltern (nur bei Erwerb von Todes wegen) gehören zur Steuerklasse I. Steuerklasse II umfasst alle anderen Verwandten: Eltern, Großeltern (bei Schenkungen, soweit nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern und -Kinder, geschiedene Ehepartner und Partner aus aufgehobenen Lebenspartnerschaften. Steuerklasse III umfasst alle anderen Personen, beispielsweise Lebensgefährten und Freunde.

Eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, besteht demnach darin, entweder den Erben zu adoptieren (kann vorkommen, wenn der Erblasser keine anderen Verwandten mehr hat) oder aber auch durch Heirat in einen anderen Stand zu versetzen. Wenn also jemand mit einem unverheirateten Partner zusammenlebt, jedoch weiß, dass er bald versterben wird (z. B. tödliche Krankheit), empfiehlt es sich, allein aus steuerlichen Gründen zu heiraten. Das mag zwar nicht für jeden ethisch einwandfrei sein, doch statt 30 % bis 50 % Steuern fallen so lediglich Steuern zwischen 7 % und 30 % (ab 26 Mio.) an. Da die Erbschaftssteuer immer wieder Änderungen und Verbesserungen unterliegt, ist es für Laien relativ schwer, die Regelungen zu verstehen. Hier lohnt sich der Besuch bei einem Steuerberater, denn es lässt sich unter Umständen bares Geld sparen.

Kündigungsschutz ist ein weites Feld. Zunächst sollte ein Arbeitnehmer wissen, dass der Gesetzgeber nur bestimmte Kündigungsgründe normiert hat. Denn das Arbeitsrecht sieht vor, dass nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Außerdem muss bei der Kündigung mehrerer Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein normiertes Auswahlverfahren durchgeführt werden, das an bestimmte Regeln gebunden ist. Hier spielen Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten oder der Grad der Behinderung eine Rolle.

Korrekte Kündigung

Auch die Kündigungsart ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. So hat im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung eine schriftliche Abmahnung zu erfolgen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitgeber sich durch die Kündigung vor weiterem Fehlverhalten schützen möchte und dass es sich nicht um eine Sanktion handelt. Deshalb sind Arbeitgeber verpflichtet bei Fehlverhalten den Mitarbeiter schriftlich auf seinen Fehler aufmerksam zu machen und können erst dann eine Kündigung aussprechen. Ob sich der Arbeitnehmer ein weiteres Mal falsch verhält, muss der Wiederholungsfall zeigen.

Bei personenbedingten Kündigungen ist es oft der Gesundheitszustand, der den Ausschlag gibt. Lange Fehlzeiten und eine begründete negative Prognose müssen nachgewiesen werden. Erst dann ist das Aussprechen einer Kündigung bei Mitarbeitern mit längerer Betriebszugehörigkeit zulässig. Auch betriebsbedingte Kündigungen können nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende unternehmerische Entscheidung darlegen kann, die diese begründet. Der Arbeitnehmer kann sich eventuell durch eine Kündigungsschutzklage wehren.

Rat beim Fachanwalt

In all diesen Fällen empfiehlt es sich für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer im Zweifelsfall den Rat von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Denn zum einen sind Mobbing oder Schikanen in vielen Betrieben immer wieder der Grund für Entlassungen oder freiwillige Kündigungen. In anderen Fällen bedienen sich Arbeitnehmer geschickt ihrer Rechte, um durch das Vortäuschen von Krankheiten in Genuss eines bezahlten Urlaubs zu kommen. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten sich also schützen und den Gang zum Anwalt nicht scheuen.

Denn der Verlust eines Arbeitsplatzes durch Kündigung hat heute meist schwerwiegende Konsequenzen und kann sich bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als äußerst hinderlich erweisen.

Um das Lesen von Gesetzestexten kommt man häufig nicht herum, denn es gibt zahlreiche Situationen im Leben, da muss man sich genau darüber informieren, was erlaubt und was nicht gestattet ist. Natürlich helfen hier auch Rechtsanwälte weiter. Diese kosten jedoch Geld, während ein Blick beispielsweise ins Bürgerliche Gesetzbuch kostenlos ist –jedenfalls dann, wenn man ohnehin ein BGB sein eigen nennen kann bzw. die Gesetzestexte online nachschlägt.

Auch Politiker sind mit dem Juristendeutsch überfordert

Doch mit dem Nachschlagen der Gesetze ist es oftmals nicht getan, denn selbst wenn der entsprechende Paragraf gefunden ist, so bedeutet dies noch lange nicht, dass der User/Leser auch versteht, was hier Recht ist. Und das ist auch gar keine Schande, kam doch unlängst erst heraus, dass sogar Politiker Übersetzer für Juristendeutsch engagiert hatten.

Keine Frage, das deutsche Recht ist umfangreich und vielfach auch äußerst kompliziert. Dass sich gerade Laien hier sehr schwer tun, ist verständlich, wenn selbst Politiker überfordert sind und gar nicht wissen, wie die Rechtsprechung tatsächlich auszulegen ist.

Die meisten Gesetzestexte sind oft gänzlich unlesbar, denn sie trotzen nur so von juristischen Fachbegriffen und sind in unverständlicher Bürokratensprache formuliert. Selbst die höchsten Richter Deutschlands tun sich äußerst schwer mit den kryptischen Formulierungen und ausufernden Verweisungen und beklagen sich diesbezüglich immer wieder.

Fachanwälte, die sich auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiert haben, können in der Regel noch am ehesten helfen, jedoch scheitern auch sie hier in den meisten Fällen und die Frage danach, was uns der Gesetzgeber eigentlich genau sagen möchte, bleibt Auslegungssache und Spekulation.

Mittlerweile haben sich viele Onlineportale diesem Problem angenommen und bieten ihren Kunden eine Fachübersetzung für Gesetzestexte. Im Prinzip funktioniert dies ähnlich wie bei den regulären Übersetzungsportalen, wo es beispielsweise den Business Englisch Sprachkurs gibt, jedoch hat man sich hier explizit auf die Übersetzung von Juristendeutsch spezialisiert. Die Kosten für die Übersetzungen müssen vorab verhandelt werden und richten sich stets nach dem Leistungsumfang.

Das Thema Kündigung ist immer ein heikles und die meisten Arbeitgeber wären vermutlich sehr glücklich darüber, wenn sie niemals Kündigungen aussprechen müssten.

Doch die Realität ist eine andere. Immer mehr Unternehmen liegen in wirtschaftlicher Schieflage bzw. sind von der Insolvenz bedroht. Ist dies der Fall, so ist Handeln unumgänglich. Die Unternehmensführung muss sich zusammensetzen, um zu retten, was noch zu retten ist. Und hier kommt in der Regel schnell auch das Thema Kündigung der Mitarbeiter zur Sprache.

Keine Frage, die Mitarbeiter sind für ein Unternehmen zwar unverzichtbar, kosten jedoch ebenfalls sehr viel Geld. Löhne und Lohnnebenkosten sind ein großer Bilanzposten, bei dem in wirtschaftlich schwierigen Lagen schnell auch der Rotstift angesetzt werden muss.

Doch was müssen die Personalchefs eigentlich beachten, wenn sie sich wirklich von einzelnen Mitarbeitern trennen müssen?

Das Kündigungsgespräch

Üblicherweise bittet die Unternehmensführung bzw. die Personalleitung zu einem Gespräch, wenn der Mitarbeiter entlassen werden soll. Da dies vor allem für den Arbeitnehmer eine sehr emotionale Angelegenheit ist, ist bei diesem Gespräch äußerstes Fingerspitzengefühl gefragt. Während einige Mitarbeiter mit Wut auf die Kündigung reagieren, brechen andere in Tränen aus oder betteln gar um den Erhalt des Arbeitsplatzes. Anteilnahme ist hier zwar angebracht, jedoch sollte sich der Arbeitgeber nicht auf Diskussionen einlassen. Tipp: Wer mit diesen Situationen überfordert ist, dem sei angeraten, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, um diese Gesprächsführungen für alle Beteiligten so emotional wie möglich und so sachlich wie nötig führen zu können.

Die Kündigung selbst muss natürlich in Briefform erfolgen und eine fristgerechte Kündigung ist ein Muss. Für das Kündigungsschreiben lässt sich aus dem Internet eine Vorlage herunterladen.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass nicht alle Mitarbeiter die gleichen Kündigungsfristen haben. Bei langjährigen Mitarbeitern beispielsweise kann die Kündigungsfrist durchaus ein halbes Jahr betragen. Und auch das Thema Abfindung muss durchdacht sein. Gerade die Arbeitnehmer, die bereits seit der Lehrzeit für das Unternehmen tätig sind, haben häufig Anspruch auf viele Tausend Euro Abfindung.

Das Fahren ohne Führerschein ist vielmehr als ein Kavaliersdelikt. Dabei fahren viel mehr Menschen ohne Führerschein, als es den Anschein hat. Die Strafen dafür sind recht unangenehm. Wer das erste Mal ohne Führerschein erwischt wird, kommt meistens noch mit einer Geldstrafe davon. Bei Wiederholungen kann es sogar zu einer Freiheitsstrafe führen.

Es gibt viele Gründe, aus denen Fahrer ohne Führerschein unterwegs sind. Manche Fahrer haben nie eine Führerscheinprüfung bestanden und sind trotzdem der Meinung, dass Sie sich auf unseren Straßen bewegen dürfen. Bei anderen Fahrern war es eine Fahrt unter Alkohol, die zum Verlust des Führerscheines geführt hat, trotzdem fahren Sie, in der Hoffnung nie erwischt zu werden, weiter. Selbst Jugendliche, die mit getunten Mofas oder Roller unterwegs sind, aber nur einen Führerschein für einen 50er Roller haben, sind ohne gültigen Führerschein unterwegs, wenn ihr Fahrzeug 80 km/h fahren kann.

Was versteht man unter dem Fahren ohne Führerschein?

Geht es um das Fahren ohne Führerschein, muss man grundsätzlich unterscheiden, ob der Fahrer des fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs lediglich den Führerschein daheim vergessen oder nie eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen hat. Ist Letzteres der Fall, liegt keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat gemäß § 21 StVG vor. Der Gesetzgeber definiert darin die möglichen Strafen, die beim Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine im Straßenverkehrsgesetz verankerte Straftat handelt, wird deutlich, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis wahrlich kein Kavaliersdelikt ist. Wenn man bedenkt, dass der obligatorische Erwerb einer Fahrerlaubnis die Basis für die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten soll, ist es nicht verwunderlich, dass ein solcher Verstoß empfindlich bestraft wird.

Fahren ohne Führerschein – Welche Strafe erwartet mich?

In Zusammenhang mit dem Strafmaß beim Fahren ohne Führerschein, ist der konkrete Sachverhalt ausschlaggebend. Wer seinen Führerschein einfach nicht mitgeführt hat, aber im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, muss ein relativ geringes Bußgeld bezahlen. Anders sieht dies aus, wenn es sich um das Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt. In solchen Fällen kann es zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie gegebenenfalls dem Einzug des betreffenden Fahrzeugs kommen.

Wer beim Fahren trotz Fahrverbot erwischt wird, muss dahingegen mit mindestens zwei Punkten in Flensburg sowie einer Geld- oder sogar bis zu einjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Es macht folglich einen großen Unterschied, ob man lediglich eine Ordnungswidrigkeit begeht, weil man das Führerscheindokument nicht mitführt, oder sich strafbar macht, indem man ohne gültige Fahrerlaubnis fährt.

Welche Fahrzeuge darf ich fahren ohne Führerschein?

Viele Verbraucher fragen sich, welche Fahrzeuge sie ohne Führerschein fahren dürfen. Unabhängig davon, ob man einfach keine Notwendigkeit darin sieht, den Führerschein zu machen, oder ob einem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann es sehr interessant sein, sich einen Überblick über sogenannte führerscheinfreie Fahrzeuge zu verschaffen. Diese ermöglichen auch ohne Fahrerlaubnis eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr und das nicht nur als Fußgänger.

Gemäß § 4 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung dürfen die folgenden Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen ohne Führerschein geführt werden:

  • Mobilitätshilfen – 2-spuriges Kraftfahrzeug, nicht breiter als 70cm, elektrisch angetrieben, Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
  • Zugmaschinen – Höchstgeschwindigkeit 6 km/h, für den forst- und landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt
  • Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge – Höchstgeschwindigkeit 6 km/h
  • motorisierte Krankenfahrstühle – einsitzige Elektro-Kraftfahrzeuge für den Gebrauch durch körperlich Behinderte, Leermasse von maximal 300 kg, Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, maximale Breite von 110cm
  • Fahrräder mit Hilfsmotor – einsitziges Rad, Höchstgeschwindigkeit 25 km/h

Roller oder Mofa fahren ohne Fahrerlaubnis

In Zusammenhang mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist auch immer wieder von Mofas und Rollern die Rede. Einsitzige Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h dürfen durchaus ohne Führerschein gefahren werden, wobei anstelle einer Fahrerlaubnis eine Prüfbescheinigung gelten muss. Für Fahrer, die vor dem 1. April des Jahres 1965 geboren sind, ist noch nicht einmal eine solche Prüfbescheinigung erforderlich. Im Gegensatz dazu erfordert das Fahren mit einem Roller stets einer entsprechenden Fahrerlaubnis. So muss mindestens ein Führerschein der Klasse AM vorliegen.

Wo darf man ohne Führerschein fahren?

Zuweilen stellt sich auch die Frage, wo man ohne Führerschein fahren darf. Wer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, darf nicht als Fahrer eines führerscheinpflichtigen Fahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen. Auf Privatgelände kann man sich aber durchaus hinters Steuer setzen und seine Runden drehen. In besonderem Maße trifft dies auf den eigenen Grund und Boden zu, auf dem die Straßenverkehrsordnung nicht gilt.

Sogenannte Verkehrsübungsplätze sind ebenfalls interessante Adressen für all diejenigen, die ohne Fahrerlaubnis fahren wollen. Fahrschüler, die privat ein wenig Fahrpraxis sammeln möchten, sind so oftmals auf einem Verkehrsübungsplatz anzutreffen und können dort zusätzliche Fahrpraxis erwerben, ohne gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen und so zu einer Gefahr für andere zu werden.

Unterschiede im Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht unterscheidet ganz deutlich zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Fahren ohne Führerschein. Wer in Deutschland mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, ist verpflichtet, seinen Führerschein bei sich zu führen. Wer seinen Führerschein bei einer Kontrolle nicht bei sich hat, muss mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro rechnen. Er hat lediglich ordnungswidrig gehandelt und bekommt dafür eine relativ geringe Sanktion. Fahren ohne Führerschein kann also als kleines Vergehen bezeichnet werden. Ganz anders sieht es aus beim Fahren ohne Fahrerlaubnis. Bei Ersttätern gibt es meistens eine Geldstrafe zwischen 10 und 30 Tagessätzen ihres Lohnes. Jugendliche ohne eigenes Einkommen werden oft zu Sozialstunden verpflichtet. Das Fahren ohne Führerschein bringt in Flensburg sechs Punkte.

Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, der kann jederzeit in eine Unfallsituation verwickelt werden. Dabei kommt es gar nicht selten vor, dass die Unfallschuld nicht eindeutig geklärt werden kann und dass die ganze Sache vor Gericht landet. Freuen kann sich, wer für diesen Fall mit einer Verkehrsrechtschutzversicherung vorgesorgt hat. So halten sich zumindest die finanziellen Aufwendungen in Grenzen, da ein Großteil der Kosten durch die Versicherung übernommen wird. Durch den Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung entgeht man der Gefahr, aufgrund fehlender finanzieller Mittel auf sein Recht verzichten zu müssen.

Welche Kosten werden übernommen

Vor dem Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sollte stets sehr genau geprüft werden, welche Kosten durch die Versicherung reguliert werden. In jedem Fall übernommen werden die Kosten des eigenen Anwalts sowie die anfallenden Gerichtskosten. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für Zeugen oder Sachverständige. Falls erforderlich, werden auch die Kosten der Gegenpartei durch den Verkehrsrechtsschutz übernommen. Dazu sollte in jedem Fall auch eine mögliche Strafkaution durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung gestellt werden. Dies geschieht zumeist in Form eines zinslosen Darlehens. So kann der Versicherungsnehmer bei einem Strafverfahren im Ausland eine Inhaftierung verhindern. Sinnvoll ist zudem, wenn der Verkehrsrechtsschutz auch die Kosten für einen Mediator übernimmt. In vielen Fällen lässt sich so ein Gerichtsverfahren vermeiden.

Richtige Versicherungssumme wählen

Ein wichtiges Kriterium beim Verkehrsrechtsschutz ist auch die vereinbarte Deckungssumme, denn alle darüber hinausgehenden Kosten müssen vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Empfehlenswert ist deshalb eine Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro. Eine mögliche Strafkaution sollte in jedem Fall bis zu 100.000 Euro abgedeckt werden.

Abschluss separat oder zur Autoversicherung

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung wird von den meisten Versicherern auch als separate Police angeboten. Dazu besteht bei vielen Assekuranzen die Möglichkeit, den Verkehrsrechtsschutz in die KFZ-Versicherung zu integrieren. Versicherungsnehmer sollten jedoch bedenken, dass Rechtsstreitigkeiten mit dem eigenen Anbieter nicht durch den Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Zudem muss diese Variante nicht immer auch am günstigsten sein. Aufgrund des großen Angebots an Rechtsschutzversicherungen ist ein genauer Preis- und Leistungsvergleich daher in jedem Falle angeraten.

Wer ist alles mitversichert?

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung gilt in erster Linie für den Versicherungsnehmer selbst. Dies kann sowohl der Halter wie auch der Fahrer oder ein Insasse des Fahrzeugs sein. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Fahrer und Insassen mitversichert, die das Fahrzeug mit Erlaubnis des Eigentümers nutzen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind lediglich die Personen, welche unberechtigterweise mit dem Fahrzeug fahren oder mitfahren.

Welche Fahrzeuge sind versichert?

Der Versicherungsschutz einer Verkehrsrechtsschutzversicherung gilt generell für das auf den Versicherungsnehmer zugelassene Fahrzeug. Dazu kann auf Wunsch auch die Nutzung von weiteren Fahrzeugen versichert werden. Diese müssen dann nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, gemietete Fahrzeuge in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Für den Fall, das zusätzlich noch ein Anhänger gemietet wurde ist dieser ebenfalls versichert.

Nicht nur für Autofahrer empfehlenswert

Der Verkehrsrechtsschutz tritt immer dann ein, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr geahndet werden soll. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um ein Gerichtsverfahren nach einem Unfall handeln. Möglich ist beispielsweise auch eine Geldbuße aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, mit welcher man nicht einverstanden ist und deshalb dagegen vorgehen möchte. Dazu spielt es auch keine Rolle, in welcher Form der Versicherte am Straßenverkehr teilnimmt. Dies kann als Führer eines Fahrzeugs, als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels sein. Zu den Leistungen des Verkehrsrechtsschutzes gehört die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen ebenso wie die Verteidigung in Strafverfahren oder bei Führerschein-, Kfz- und Kfz-Steuer-Streitigkeiten.

Der Verkehrsrechtsschutz ist bei den meisten Versicherern auf Deutschland und das europäische Ausland und die Mittelmeeranliegerstaaten begrenzt. Bei einigen Assekuranzen sind zudem auch die Kanarischen Inseln sowie die Insel Madeira eingeschlossen. Auf Wunsch kann der Versicherungsschutz bei den meisten Anbietern jedoch auch weltweit ausgeweitet werden. Sollten der Versicherungsnehmer oder sein Anwalt vor einem ausländischen Gericht erscheinen müssen, so werden in diesem Fall sogar die Reisekosten durch den Verkehrsrechtschutz übernommen.

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