Erbstreitigkeiten gibt es immer wieder und meist liegt es am Testament des Verstorbenen, denn ein rechtskräftiger letzter Wille muss bestimmte Angaben enthalten und der Inhalt muss sich an den gültigen, gesetzlichen Bestimmungen orientieren. Wenn ein kleines oder großes Vermögen auf die Angehörigen verteilt werden soll und man nicht alle zu gleichen Teilen begünstigen möchte, sondern auf die Pflichtteilregelung zurückgreifen möchte, sollte man sich einen fachlichen Rat vom Anwalt einholen. Dafür fallen natürlich verschiedene Gebühren an, doch wenn der Nachlass größere Summen Bargeld oder wertvolle Güter enthält, kann sich die Rechnung für den Anwalt durchaus als günstige Lösung darstellen.
Anwälte können aus einem großen Erfahrungsschatz schöpfen, was gescheiterte Ehen und deren Begleiterscheinungen betrifft. Wenn eine Ehe zerbricht oder eine Partnerschaft dem Ende zugeht, sind viele Paare oftmals in einem, dem Krieg ähnlichem Zustand. Da wird bis auf das Blut gestritten und ein gemeinsames Miteinander oder Reden ist kaum mehr möglich. Nähert sich dann noch der Tag, an dem einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Eigenheim auszieht, so eskaliert die Situation manchmal. Dies ist besonders dann der Fall, wenn einer der beiden Kontrahenten die Trennung nicht wollte, bzw. wegen eines neuen Partners verlassen wurde.
Die Zwangsversteigerung ist ein staatliches Machtmittel, die dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, offene Geldforderungen in ein unbewegliches Vermögen zu vollstrecken, um somit seine Ansprüche zu befriedigen. Die Zwangsversteigerung führt zu der Verwertung der Substanz und zielt nicht auf den Ertrag ab. Ein Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag durchgeführt. Entscheidend für die Zuständigkeit ist die Lage der Immobilie. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die Zuständigkeit aber oft bei einem bestimmten Gericht konzentriert. Die Zwangsversteigerung auf dem Weg der Vollstreckung muss von einem Gläubiger beantragt werden. Dies kann der Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Rechts oder der Gläubiger einer sonstigen Geldforderung sein. Geld aus Zwangsversteigerungen von Immobilien ist aber in der Regel nicht mehr zu erwarten. Voraussetzungen einer Zwangsversteigerung sind die Vorlage eines Vollstreckungstitels, eine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung beider an den Schuldner.
Gerichtsbeschluss zur Zwangsversteigerung
Der entsprechende Beschluss ist vom Gericht zuzustellen, eventuell auch vom Gläubiger. Am Verfahren sind sowohl der Schuldner und der betreibende Gläubiger beteiligt. Je nach Verfahren können auch weitere Beteiligte hinzukommen. Die Zwangsversteigerung muss auch im Grundbuch eingetragen sein, denn sie zerstört den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbucheintrags hinsichtlich der Eigentümerstellung. Dem Verfahren können weitere Gläubiger beitreten. Für den Beitritts-Beschluss gelten dieselben Voraussetzungen und Wirkungen. Obwohl es sich um ein Versteigerungsverfahren handelt, sind die betreibenden Gläubiger voneinander unabhängig. Der Schuldner kann gegen eine Zwangsversteigerung vorgehen. Entweder durch sofortigen Widerspruch beim zuständigen Landgericht. Oder indem er die Einstellung beantragt. Einem solchen Antrag kann stattgegeben werden, wenn die Aussicht besteht, dass er die Forderung des Gläubigers innerhalb von sechs Monaten begleicht. Daher wird das Verfahren auch nur für sechs Monate eingestellt und kann nach dem Verfall der Frist fortgesetzt werden.
Die wichtigsten Grundlagen zum Erben und Vererben sind im BGB festgelegt. Im Vierten Buch stehen alle elementaren Vorgaben für Erben und Erblasser. Wer frühzeitig für sein Ableben vorsorgen möchte, der sollte unbedingt ein Testament schreiben. Allerdings hat der Gesetzgeber auch für den Fall, dass kein solches existiert oder gefunden wird vorgesorgt. Erblasser sind deshalb gut beraten zu den gesetzlichen und privatrechtlichen Regelungen des BGB die grundlegenden Erbrecht Informationen einzuholen.
Erben mit oder ohne Testament
Die gesetzliche Erbfolge legt im BGB genau fest wer Erben im Falle des Todes des Erblassers sein sollen. Wenn ein Verstorbener Kinder hinterlässt, so sind diese immer im Vorteil und auch der verwitwete Ehepartner bekommt seinen gesetzlichen Erbteil. Hat der Erblasser keine Kinder, so sieht der Gesetzgeber hier die weiteren Verwandten zur Erbfolge berufen.
Falls man mit diesen gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden ist, sollte man in jeder Lebensphase ein Testament zurücklassen. Hierbei ist zu bedenken, dass dieses auf jeden Fall handschriftlich verfasst sein muss. Von dieser Regelung wird nur dann abgewichen, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt dieses Schriftstück aufsetzen. In diesem Fall ist lediglich die eigenhändige Unterschrift unter das Testament zu setzen. Eine weitere Möglichkeit des letzten Willens bietet auch der Erbvertrag.
Testament versus gesetzliche Erbfolge
Wenn eine letztwillige Verfügung dem Nachlassgericht vorliegt, dann haben die darin festgelegten Bestimmungen bis zu einem gewissen Punkt Vorrang vor den gesetzlichen. Denn es ist hierbei wichtig, dass man den Pflichtteil der Pflichterben nicht übergeht. Ein Mindestanteil wurde den Pflichterben von Gesetzes wegen zugesichert und auch das Nachlassgericht darf dies nicht ignorieren.
Erbe ablehnen oder annehmen?
Wenn ein Erbe total überschuldet ist, kann niemand den Erben zwingen, diese Last anzunehmen. Aufgrund der Erbenhaftung sieht sich ein Erbe ansonsten in der Zahlungsfalle. Der Gesetzgeber hat hierfür zum Schutz das Instrument der Erbzurückweisung geschaffen. Der Erbe hat bestimmte Fristen, in denen er entweder die Nachlassinsolvenz beantragen kann zur Einschränkung der Haftung oder gleich die Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.
Wer keinen gültigen Führerschein hat, darf kein Fahrzeug führen. Soweit zumindest die Theorie. Wer allerdings seinen Führerschein, aus welchen Gründen auch immer, abgenommen bekam, musste nicht zwingend lange warten, bis er sich wieder ans Steuer setzen durfte. Grund dafür war die Regelung, dass die Führerscheinprüfung auch in einem anderen EU-Land abgelegt werden konnte. Vor allem in den letzten Jahren machten diesen Trend viele Autofahrer mit. Bekannt wurde das Ganze auch als Führerscheintourismus. Schwierig war es nicht. Nur ein kurzer Trip etwa in die Nachbarländer Polen oder Tschechien, die nötigen Prüfungen ablegen und schon hielt man einen druckfrischen, gültigen Führerschein in der Hand. Meist sogar noch günstiger als hierzulande. Über die Rechtmäßigkeit wurde lange gestritten, einige Urteile wurden ebenfalls gesprochen. Vor Kurzem allerdings gab es ein Urteil, das dem Führerscheintourismus ein Ende setzen dürfte.
Führerschein und Wohnsitz hängen zusammen
Noch 2004 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jeder Führerschein innerhalb der EU anerkannt werden muss, der in einem der Mitgliedsstaaten auf rechtmäßigem Wege legal erworben wurde. 2010 kam hier jedoch eine Ergänzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinzu, die den Autofahrern die Gültigkeit bzw. den Gebrauch eines Führerscheins aus dem Ausland untersagen kann, sofern der Autofahrer nicht in dem Land lebt, in dem der Führerschein erworben wurde. Unter dem Aktenzeichen Az: C-467/10 entschied der Europäische Gerichtshof, dass zum Beispiel Straftäter, die in Deutschland keine Führerscheinprüfung ablegen dürfen, da sie als nicht geeignet für den Besitz des Führerscheins gelten, weiterhin im Ausland einen Führerschein erwerben dürfen. Jedoch müssen sie dann in diesem Land auch ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Damit wurde die Erfordernis eines Wohnsitzes in dem Land, in dem die Führerscheinprüfung abgelegt wird, nochmals bekräftigt. So muss in Deutschland ein Führerschein nicht anerkannt werden, wenn es feststeht, dass der Besitzer nicht in dem Land wohnt, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Die deutschen Maßstäbe, ob jemand zum Autofahren geeignet ist oder nicht, sind allerdings in den anderen EU-Staaten nicht bindend.
Weit mehr als die Hälfte aller deutschen ist übergewichtig. Entsprechend groß ist der Markt an Diäten und Nahrungsergänzungsmitteln. Um Verbraucher vor einer gesundheitlichen Schädigung durch bilanzierte Diäten und Nahrungsergänzungsmitteln zu schützen, verbietet das deutsche Lebensmittelrecht eine Werbung mit gesundheitlichen Aspekten. Ohnehin machen radikale Diäten beim Bemühen um ein dauerhaftes Idealgewicht nur wenig Sinn. Der langfristige Effekt von extremen Diäten ist äußerst gering und zudem kann es aufgrund auftretender Mangelerscheinungen auch noch zu gesundheitlichen Schädigungen kommen. Wer auf Dauer Gewicht verlieren möchte, sollte stattdessen lieber auf eine Umstellung der Ernährung sowie eine ausreichende Bewegung achten. Doch worauf kommt es bei der richtigen Ernährung an? Dr. Barbara Hendel ist Ernährungscoach und –expertin und zeigt, wie man langfristig zur Wunschfigur kommt ohne dabei Hungern oder auf die Annehmlichkeiten guten Essens verzichten zu müssen.
Individuelles Ernährungscoaching für maximalen Erfolg
Es gibt viele Gründe, warum Diäten bei den meisten Menschen auf Dauer keinen Erfolg bringen. Einer der Hauptgründe ist sicherlich, dass jeder Mensch unterschiedliche Essgewohnheiten besitzt und es deshalb nur wenig Sinn macht alle Menschen an die Ernährungsform einer Diät anzupassen. Essen gehört zum Leben dazu und wer sich hier einschränkt, schränkt sich zwangsläufig in seinem Wohlbefinden ein. Deshalb ist es sinnvoller die Empfehlungen zu einer gesunden und bewussten Ernährung an die individuellen Essgewohnheiten des Einzelnen anzupassen. Dies ist unter anderem die Aufgabe eines professionellen Ernährungscoaches. Dieser berücksichtigt bei der Ernährungsplanung nicht nur den Stoffwechsel der einzelnen Person, sondern auch deren Vorlieben und Unverträglichkeiten. Dazu spielt auch der individuelle Energiebedarf eines Menschen eine wichtige Rolle beim erfolgreichen Abnehmen. Schließlich benötigt ein Schwerstarbeiter eine andere Ernährung als ein Student oder Büroangestellter. So besteht die Möglichkeit, dass zu essen was einem Spaß macht und dennoch dauerhaft erfolgreich abzunehmen. Denn Essen ist nicht nur bloße Nahrungsaufnahme, sondern Genuss und Wohlbefinden und die Befriedigung eines elementaren Bedürfnisses.
Eines sei diesbezüglich gleich einmal vorab geklärt. Eine Nachlassplanung vorbei am deutschen Erbrecht ist im Grunde nicht möglich. Denn das Erbrecht hat sich in der Regel viel zu sehr eine Gleichbehandlung der Erben auf die Fahne geschrieben, als das man hier machen könnte, was man will. Selbst das Thema Testierfreiheit kann zur Farce degradieren wenn man sich die neue Stellung der Pflichtteilsberechtigten betrachtet. Je nach Höhe des Nachlasses kommt diesem Personenkreis ein erquickliches Sümmchen zugute. Dessen muss man sich einfach bewusst sein, wenn man seinen Nachlass plant. Wichtige Details und Fallstricke sind auch auf http://www.erbrecht-heute.de nachzulesen. Interessant im Zusammenhang mit der eigenen Nachlassplanung ist vor allen Dingen der Teil des Vermögens, der über den Pflichtteil hinausgeht. Nach Bestimmung des Erbteils geht die Hälfte als Pflichtteil an die Pflichtteilsberechtigten, über die andere Hälfte kann dann tatsächlich frei verfügt werden.
Wer also Vermögen zu verteilen hat, der sollte zum Zeitpunkt seiner Testamentserstellung Tabula rasa machen. Wie hoch ist das Vermögen, und wie soll es verteilt werden. Sinnvoll ist es, mit Prozentsätzen zu arbeiten, da in diesem Fall die tatsächliche Höhe unbedeutend ist. Häufig ist es allerdings auch so, dass bestimmte Personen, Vereine oder Stiftungen mit einer Summe X bedacht werden, der Rest dann an eine andere Person vermacht wird. In diesem Fall spielt in der Regel die Höhe des Erbes auch keine Rolle für die Erstellung des Testaments. Das oben benannte Internetportal zeigt, was man beachten sollte, wenn man ein Testament erstellt und welche wichtigen Punkte bei der Nachlassplanung nicht vergessen werden sollte. Zudem finden sich hier aber immer auch viele andere nützliche Hinweise und Tipps, die die User interessieren und die den Umgang mit Testament und dem Erbrecht insgesamt wesentlich vereinfachen. Das Portal ist sehr benutzerfreundlich aufgebaut, sodass hier jeder schnell und bequem die gesuchten Informationen finden kann.
Laut Laut § 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG steht jedem Erben unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber ein Freibetrag zu. Dieser gilt sowohl für den Erwerb von Todes wegen, also den sog. Erbnachlass, als auch für Schenkungen, welche unter Lebenden stattfinden. Bei Schenkungen können die Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden, bei Erbnachlässen ist dies aus bekannten Gründen nicht der Fall. Es ist also ratsam, sich bereits frühzeitig Gedanken über das Erbe zu machen und es gegebenenfalls durch vorzeitige Schenkungen vor der Steuer zu retten (weitere legale Wege zur Steuersenkung bei der Erbschaftssteuer auf Erbrecht-heute.de).
Für das geerbte Vermögen können die Hinterbliebenen Freibeträge geltend machen, die im Gesetz verankert sind. Für Ehegatten und Lebenspartner ist ein Freibetrag von 500.000,00 € vorgesehen, für Kinder und Stiefkinder ein Betrag in Höhe von 400.000,00 €, für Enkelkinder (falls Kind gestorben ist) ein Freibetrag von ebenfalls 400.000,00 €, für Enkelkinder bei lebenden Kindern beträgt er dagegen 200.000,00 €. Für alle anderen Personen ist ein Freibetrag von 20.000,00 € vorgesehen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuersätze wird das verbleibende Vermögen wie folgt versteuert:
Ein Vermögen bis 75.000,00 € wird bei Steuerklasse I mit 7 % versteuert, in der Steuerklasse II mit 15 %, in der Steuerklasse III mit 30 %. Ein Vermögen bis 300.000,00 € muss in der Steuerklasse I mit 11 %, in der Steuerklasse II mit 20 % und in der Steuerklasse III mit 30 % versteuert werden. Der Steuersatz bei einem Vermögen bis 600.000,00 € lautet in der Steuerklasse I auf 15 %, in der Steuerklasse II auf 25 % und in der Steuerklasse III auf 30%. Handelt es sich nach Abzug aller Freibeträge um ein Vermögen bis 6 Mio., fallen in der Steuerklasse I Steuern in Höhe von 19 % an, in der Steuerklasse II in Höhe von 30 % und in der Steuerklasse III ebenfalls in Höhe von 30 %. Bei einem Vermögen von bis zu 13 Mio. fallen in der Steuerklasse I 23 % Steuern an, in der Steuerklasse II 35 % und in der Steuerklasse III ganze 50 %. Bis zu einem Vermögen von 26 Mio. beträgt der Steuersatz in der Steuerklasse I 27 %, in der Steuerklasse II 40 % und in der Steuerklasse III 50 %. Ab einem Vermögen nach Abzug aller Freibeträge in einer Höhe ab 26 Mio. fallen die höchsten Steuern an, nämlich in der Steuerklasse I 30 %, in der Steuerklasse II 43 % und in der Steuerklasse III 50 %.
