In rechtlicher Hinsicht ist eine Baufinanzierung vergleichsweise schwierig. Wer sein Eigenheim mithilfe einer Bank finanzieren will, sollte sich mit bestimmten Begriffen vertraut machen und deren Bedeutung kennen. Was ist eine Grundschuld? Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Schuldner diese Forderung nicht pünktlich bezahlen kann. Welche Pflichten und Rechte müssen Banken und Schuldner während der Dauer einer Zinsbindung einhalten? Diese und viele weitere Fragen sollten sorgfältig erörtert werden, bevor der Finanzierungsvertrag mit einer Bank zustande kommt. Denn es ist schmerzlich, ein Haus zu verlieren und entbindet den Schuldner dennoch nicht von Zahlungsverpflichtungen.

Hypothek und Grundschuld

Es ist bei einer Baufinanzierung durchaus üblich, der Bank den Zugriff auf die Immobilie als Sicherheit einzuräumen. Allerdings bedeutet es auch, dass die Bank diese Immobilie zwangsversteigern kann, um aus dem Erlös ein Teil der Schulden zu tilgen. Bei einem solchen Vertrag wird von Hypothekendarlehen gesprochen, wobei zur Absicherung in den meisten Fällen nur die sogenannte Grundschuld dient.

Eine Hypothek entspricht immer genau dem aktuellen Stand des Kreditkontos. Wenn die letzte Rate bezahlt worden ist, dann erlischt diese Hypothek automatisch. Eine Grundschuld ist nicht an die Höhe des Darlehens gebunden und besteht auch weiter, wenn ein Kredit getilgt worden ist. Sie muss erst aus dem Grundbuch gelöscht werden und auch diese Löschung muss gekennzeichnet werden, indem der Eintrag rot markiert wird.

Grundschuld und Folgen

In der Finanzierungspraxis der Banken hat sich die Grundschuld etabliert, weil sie von den Banken einfacher gehandhabt werden kann und eine höhere Sicherheit verspricht. Denn bei einer Hypothek muss bei Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers die Bank nachweisen, dass dieser noch offene Schulden hat. Ansonsten wäre die Hypothek hinfällig. Bei einer Grundschuld können Außenstände dagegen schneller vollstreckt werden, ohne dass die Bank ein langwieriges juristisches Verfahren einleiten muss.

Außerdem werden Grundschulden im Grundbuch eingetragen und können von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Es genießt als behördliches Dokument öffentlichen Glauben, sodass jeder davon ausgehen kann, dass der Eintrag den Tatsachen entspricht und eine Bank auch eine Forderung geltend machen kann.

Außerdem werden Grundbucheinträge von einem Notar und dem zuständigen Grundbuchamt teuer in Rechnung gestellt. Abhängig vom Grundschuldbetrag können die Kosten für den Eintrag einige Hundert bis über Tausend Euro betragen. Außerdem haben Banken das Recht Grundschulden untereinander weiter zu geben, was ohne weiteren Eintrag aufgrund einer privatwirtschaftlichen Abtretung geschieht. Das ist dann der Fall, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die Bank wechselt, weil er von einer anderen Bank bessere Konditionen bekommen hat.

Auch die Ränge der Grundschulden sind von Bedeutung, denn sie legen die Reihenfolge fest, nach der Gläubiger bei einem Verkauf der Immobilie zum Zug kommen. Wenn bei einer Zwangsversteigerung ein geringerer Betrag erzielt wird, als die Summe der Grundschulden müssen nachrangige Gläubiger einen Teil ihrer Forderungen abschreiben. Meist spielt dieses Risiko schon bei der Kreditvergabe eine Rolle.

Im Internet lassen sich unzählige Informationen nachschlagen, sodass Enzyklopädien in Buchform längst nicht mehr den Stellenwert haben, den sie noch vor zwanzig Jahren hatten. Besonders junge Leute gehen mehr und mehr dazu über, sich mit allem Wissenswerten schnell und bequem im World Wide Web einzudecken. Ob für die Schularbeiten oder für das Studium, vieles lässt sich problemlos nachschlagen und ist mit nur wenigen Klicks auf dem heimischen Rechner präsent und kann abgerufen werden.

Onlineportale ersetzen das BGB

Doch auch ältere User, Privatpersonen und Geschäftsleute gleichermaßen, haben das Internet für sich entdeckt und schlagen bei google & Co. nach, was an Informationen benötigt wird. Besonders die Portale, in denen juristische Fragen geklärt werden haben regen Zulauf, denn hier sind die Antworten auf Rechtsfragen deutlich schneller gegeben, als wenn erst das BGB aufgeschlagen oder gar ein Rechtsanwalt aufgesucht werden muss.

Hinter den meisten Rechtsportalen stehen Rechtsanwälte, die den Lesern fachspezifische Antworten auf die meisten juristischen Fragen geben können. Dabei ist es auch egal, ob es um die Themen Erbschaft, Unterhalt, Scheidung, Mietminderung, Steuern und Versicherungen oder um andere Themen geht: In der Regel erhält der User eine umgehende Hilfe und hat zumindest einen ersten Überblick, wie sich die Sachlage rechtlicht verhält. Natürlich ersetzen die Rechtsportale nicht immer den Besuch des Rechtsanwalts, doch häufig reicht es schon aus, kurz via Internet die Rechtslage nachzuschlagen.

Die Rechtstipps und Informationen der Rechtsportale sind überwiegend nach bestem Wissen zusammengestellt worden, jedoch sollte sich der User nicht immer auf die absolute Richtigkeit verlassen und eventuell auch noch in anderen Portalen nachschauen. So erhält man einen guten Überblick und kann sich sicher relativ sicher sein, dass die Tipps und Infos auch der Richtigkeit entsprechen. Und natürlich sollte der User ebenfalls darauf achten, dass die Informationen in den einzelnen Portalen regelmäßig aktualisiert werden. Da es ständig neue Gesetzesänderungen gibt, müssen auch die Infos der Rechtsportale stets angepasst werden.

Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Paragraf 19 wird der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geregelt. In diesem Paragraf heißt es, dass die marktbeherrschende Stellung nicht ausgenutzt werden darf, weder durch ein noch durch mehrere Unternehmen. In diesem Gesetz ist genau geregelt, was ein marktbeherrschendes Unternehmen ist.

So darf es zum Beispiel mit seinen Waren oder gewerblichen Leistungen sachlich und räumlich keinem oder fast keinem Wettbewerb ausgesetzt sein. Unterschiedliche Unternehmen gelten als marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb über eine bestimmte Ware oder gewerbliche Leistungen besteht. Des Weiteren gilt bei einem Unternehmen, das mindestens ein Drittel des Marktanteils für sich verbuchen kann, dass es marktbeherrschend ist. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist genau geregelt, wann ein Missbrauch vorliegt. So darf dieses Unternehmen zum Beispiel kein anderes Unternehmen in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten ohne gerechtfertigten Grund beeinträchtigen. Es gibt noch andere Fakten, die in diesem Gesetz aufgeführt sind. Ein paar Beispiele zeigen ganz deutlich, was unter dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemeint ist.

Beispiele für einen Missbrauch

In Puttgarden ging es darum, dass ein Fährdienstunternehmen einem Konkurrenten die Mitbenutzung einer Hafeneinrichtung verweigern wollte. Der Bundesgerichtshof sah das als einen eindeutigen Missbrauch des marktbeherrschenden Unternehmens an. Der Zugang musste wieder freigegeben werden. Zugunsten der Verbraucher hat der Bundesgerichtshof im Streit um Gaspreise entschieden.

Die Stadtwerke Uelzen GmbH haben ihre Preise innerhalb kürzester Zeit mehrfach erhöht. Nach mehreren Beschwerden von Betroffenen Verbrauchern wurde die niedersächsische Landeskartellbehörde eingeschaltet. In ihrer Untersuchung kam sie zu dem Ergebnis, dass die Stadtwerke ihre Stellung ausgenutzt haben. Nach einem Beschluss der Landeskartellbehörde muss die Stadtwerke Uelzen GmbH den Kunden die erhöhten Gaspreise zurückzahlen. Diese paar Beispiele zeigen, dass das Gesetz nicht nur Unternehmen untereinander betrifft, sondern auch die Beziehungen zwischen Kunden und Unternehmen.

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Schon vor der Erfindung des Geldes gab es feste Regeln beim Austausch von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen. Heute ist bargeldloser Zahlungsverkehr rund um den Globus möglich und nicht nur die Bankkarte kann als Zahlungsmittel beim Shoppen oder der Reisebuchung eingesetzt werden.

Überweisung, Einzugsermächtigung & Schecks

Für eine normale Überweisung von einem Konto zum andern werden verschiedene Angaben gebraucht. Neben der Kontonummer, der Bankleitzahl und dem Namen des Empfängers muss natürlich der Betrag eingetragen werden und in der Regel auch ein Verwendungszweck. Die Banken dürfen maximal drei Geschäftstage benötigen um das Geld beim Zahlungsempfänger gutzuschreiben. Onlineüberweisungen brauchen in der Regel nur 24 Stunden um ihr Ziel zu erreichen. Zur Überweisung können neutrale Zahlscheine genutzt werden, aber auch Vordrucke des Instituts, bei dem das überweisende Konto angelegt wurde. Neben der Überweisung findet auch die Einzugsermächtigung regelmäßig Anwendung. Bargeldloses Bezahlen erfolgt in diesem Fall über den Zahlungsempfänger, der seiner Bank den Auftrag gibt, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Dazu benötigt er eine schriftliche Erlaubnis des Zahlungspflichtigen. Eine weitere Möglichkeit der Zahlung stellen Schecks dar. Sie sind Wertpapiere, die der Formstrenge unterliegen und damit zwingende Bestandteile aufweisen müssen. Doch diese klassischen Zahlungsarten wurden in den letzten Jahren von neuen Möglichkeiten verdrängt.

Bezahlen mit Handy und Bankkarte

Schon seit etlichen Jahren kann die Bankkarte auch an der Kasse vom Supermarkt zur Zahlung eingesetzt werden oder im Reisebüro die Buchung für den nächsten Urlaub begleichen. Kartenlesegeräte erleichtern hier die Zahlung und die meisten Geschäfte verfügen bereits über diese Systeme. Relativ neu hingegen ist die Zahlmethode mit dem Handy. Dabei wird das Smartphone einfach nahe an ein Lesegerät gebracht, über das dann eine mobilfunkbasierende Zahlung erfolgt. Das Verfahren gilt als sicher, da die Lesegeräte nur funktionieren, wenn das Handy mit wenigen Zentimetern Abstand vorbeigeführt wird und so Hacker keine Chance haben.

Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

Geldstrafe nach Tagessätzen

Die Geldstrafe wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Dieses Tagessatzsystem stammt aus dem skandinavischen Raum. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, die Strafen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Täter anzupassen.

Berechnung der Geldstrafe

Die Geldstrafe ergibt sich zum einen aus der Höhe des einzelnen Tagessatzes und zum zweiten der Anzahl der verhängten Tagessätze.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) des Täters und variiert zwischen einem und 30.000 € (vor dem 4. Juli 2009: 5.000 €). Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB), berücksichtigt werden jedoch auch Belastungen wie Unterhalt an die im Haushalt lebenden Personen oder tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen an nicht im Haushalt lebende Personen, wie beispielsweise Kinder aus früheren Beziehungen. Inwieweit die familiäre Situation tatsächlich bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist, hängt auch davon, ob und in welcher Höhe der Lebenspartner eigenes Einkommen erzielt. Ebenso sind erhaltene Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Ziel der Berechnung ist letztlich, den Betrag zu ermitteln, der monatlich tatsächlich zur Verfügung steht. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 dieses Betrags. Eine Tagessatzhöhe unter 10 € wird selten verhängt, dies entspricht etwa den Leistungen und Ansprüchen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Sofern das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen noch unter dieser Grenze liegt, was jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wird die Tagessatzhöhe jedoch auch weiter abgesenkt.

Über die Anzahl der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB bis 720 Tagessätze.

Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 30 Tagessätzen zu je 10 € folgt damit eine Geldstrafe von 300 €. Ein gut situierter Täter, der zu 30 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt wird, zahlt für eine vergleichbare Tat eine Geldstrafe von 6.000 €.

Geldstafen bis zu 90 Tagessätzen

Geldstafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, der Verurteilte gilt als nicht vorbestraft.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Geldstrafe_(Deutschland)

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Wenn es um die Einstellung von neuen Mitarbeitern geht, dann gibt es von Arbeitgeberseite meist einiges zu beachten. Fallstricke lauern unter anderem beim Einstellungsgespräch und auch bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags. Im persönlichen Gespräch mit dem Bewerber versuchen Arbeitgeber, die Eignung eines Bewerbers für die entsprechende Stelle zu beurteilen. Dabei müssen sie jedoch darauf achten, im Einstellungsgespräch keine Frage zu stellen, die einen diskriminierenden Charakter haben. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz darf niemand aufgrund Rasse oder der ethnischen Herkunft, aufgrund des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, wegen einer Behinderung, aufgrund des Alters oder der geschlechtlichen Identität benachteiligt werden. Deshalb sind Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft, der Religionszugehörigkeit oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. Partei unzulässig. Um nachträgliche Klagen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber das gesamte Einstellungsverfahren objektiv und nachvollziehbar dokumentieren.

Optimale Gestaltung von Arbeitsverträgen

Doch auch bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen können einige Fehler gemacht werden. Zwar gilt auch bei Arbeitsverträgen die Vertragsfreiheit, jedoch wird diese durch zahlreiche gesetzliche Regelungen eingeschränkt. Für eine rechtssichere Gestaltung der Arbeitsverträge sollten Unternehmen daher stets die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. In den angebotenen Musterverträgen sind oftmals die für den Einzelfall wichtigen Punkte nicht vertraglich geregelt.

Werden Arbeitnehmer für länger als einen Monat eingestellt, so müssen alle wesentlichen Vereinbarungen schriftlich formuliert und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Der Arbeitsvertrag selbst ist sowohl vom Arbeitgeber wie auch vom Arbeitnehmer zu unterschreiben. Zu den Pflichtangaben gehören hier unter anderem Name und Anschrift des Arbeitnehmers, der Beginn des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Verträgen auch das Ende), kurze Beschreibung der Tätigkeit, Dauer des Jahresurlaubs, Kündigungsfristen, ein allgemeiner Hinweis auf die Arbeitsverträge sowie die vereinbarte Arbeitszeit. Falls der Arbeitnehmer nur an einem bestimmten Ort eingesetzt wird, so muss dieser Ort ebenfalls im Arbeitsvertrag genannt werden. Andernfalls ist ein Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte einzufügen. Wird die Nachweispflicht verletzt, kann dadurch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet sein. Tipp: Weitere Fragen zum Arbeitsrecht können hier beantwortet werden – http://www.personal-erfolg.de/thema/arbeitsrecht/. 

 

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Im Umsatzsteuergesetz gibt es detaillierte Regelungen, welche Angaben auf einer Rechnung vorhanden sein müssen. Zunächst einmal müssen Rechnungen die Namen und Anschrift der beiden Vertragspartner enthalten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Rechnungen mit einem Betrag von weniger als 150 Euro oder für Abrechnungen von Fahrausweisen. Bei diesen kann auf die Anschrift des Leistungsempfängers verzichtet werden. Die zweite Pflichtangabe ist die Steuernummer. Hier muss mindestens die achtstellige Nummer ohne das DE-Zeichen genannt oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angegeben werden. Falls bekannt, sollte auch die USt-IdNr des Vertragspartners auf die Rechnung. Bei einigen Geschäften, wie Ausfuhren in das Gemeinschaftsgebiet, Mietverträgen oder Agenturgeschäften, ist die Angabe beider Steuernummern verpflichtend.

Datum und Rechnungsnummer

In jedem Falle verpflichtend ist auch die Angabe des genauen Ausstellungsdatums der Rechnung. Rechnungen die einen Betrag von 150 Euro übersteigen müssen zudem eine fortlaufende Rechnungsnummer besitzen. Wie diese aufgebaut ist, kann das jeweilige Unternehmen selbst festlegen. Wichtig ist nur, dass diese fortlaufend ist und eine eindeutige Identifizierung sicherstellt. Möglich sind beispielsweise Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern, durch welche Rechnungen einzelnen Filialen oder Abteilungen zugeordnet werden können.

Menge, Art und Umfang der Leistung und Liefer- sowie Zahlungszeitpunkt

Die berechneten Artikel bzw. Leistungen müssen in der Rechnung genau bezeichnet werden. Sammelbezeichnungen wie Wohnmöbel, Tabakwaren oder Büromöbel sind vom Gesetzgeber erlaubt. Die Bezeichnung Geschenkartikel ist dagegen zu allgemein und darf in Rechnungen nicht verwendet werden. Als Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt reicht die Angabe des Monats aus. Sofern dieser noch nicht genau feststeht, muss das voraussichtliche Datum angegeben werden. Sofern der Leistungsempfänger bereits Anzahlungen geleistet hat, müssen diese auf der Rechnung separat aufgeführt werden.

Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag

Auf der Rechnung müssen darüber hinaus stets auch Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag einzeln genannt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass auf einer Rechnung unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen. Ausgenommen sind Rechnungen von weniger als 150 Euro. Hier reichen Gesamtbetrag und Steuersatz aus. Unternehmen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, müssen einen Vermerk auf der Rechnung anbringen, aus dem ersichtlich ist, warum keine Umsatzsteuer berechnet wurde. 


Die gesetzliche Erbfolge ist eines der Basiselemente des deutschen Erbrechts und für einen Großteil aller Erbfälle entscheidend.

Die Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB räumt künftigen Erblassern zwar das Recht ein, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so mit einer Verfügung von Todes wegen selbst über den eigenen Nachlass zu bestimmen.

Hiervon machen aber nur relativ wenige Menschen Gebrauch. Aus diesem Grund liegt in der Mehrheit aller Erbfälle keine letztwillige Verfügung vor, so dass sich der Gesetzgeber dem Nachlass und dessen Verteilung widmen muss. In der Bundesrepublik Deutschland übernimmt dies die im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches juristisch verankerte gesetzliche Erbfolge.

Das BGB als Grundlage für Erbfälle

Für Erben und künftige Erblasser ist es gleichermaßen wichtig, sich mit der gesetzlichen Erbfolge und ihren Besonderheiten auseinander zu setzen. Erben sollten dies tun, da sich ihre Erbberechtigung höchstwahrscheinlich hieraus ergibt, es sei denn, der Erblasser hat zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet. Um sich hierzu entscheiden zu können, müssen sich natürlich auch künftige Erblasser zunächst mit der gesetzlichen Erbfolge beschäftigen. Nur wer das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge kennt und weiß, was dies für den eigenen Nachlass bedeutet, kann adäquat zwischen der gesetzlichen und einer gewillkürten Erbfolge wählen. Stellt man fest, dass die gesetzliche Erbfolge den persönlichen Vorstellungen und Wünschen widerspricht, muss man folglich aktiv werden und ein Testament errichten.

Testament fehlt aus Unwissenheit

Viele Menschen befassen sich gar nicht erst mit dem Erbrecht und blenden diese Thematik vollkommen aus, obwohl sie sie früher oder später ohnehin betrifft. Ungewissheit, Angst und Unsicherheiten sind in diesem Zusammenhang für gewöhnlich ausschlaggebend und sorgen für mehr oder weniger große Hemmungen, die schließlich verhindern, dass man sich zu Lebzeiten aktiv der eigenen Nachlassvorsorge widmet. Wer seinen Ängsten nachgibt, muss wohl oder übel hinnehmen, dass dann die gesetzliche Erbfolge über die Verteilung des Nachlasses entscheidet.

Auf den ersten Blick erscheint ein Erbfall, für den die gesetzliche Erbfolge maßgebend ist, einfacher und weniger kompliziert. Dem ist aber keineswegs so, denn das komplexe Ordnungsprinzip, das der deutsche Gesetzgeber der gesetzlichen Erbfolge zugrungelegt, lässt sich nicht so leicht durchschauen. Oftmals geht es daher nicht ohne fachmännische Unterstützung von einem Notar oder Rechtsanwalt. Entgegen der allgemeinen Annahme erweist sich eine Verfügung von Todes wegen im Rahmen eines Nachlassverfahrens eher als Erleichterung, weil so der letzte Wille des verstorbenen Erblassers bekannt ist. Das Konfliktpotenzial kann auf diese Weise minimiert werden, was zur Harmonie innerhalb der Erbengemeinschaft beitragen kann.

Welche Rolle spielt das Grundgesetz für die Testierfreiheit?

Dass die Testierfreiheit des deutschen Erbrechts in § 1937 BGB normiert ist, ist kein Geheimnis, so dass es sich dabei bekanntermaßen um die Rechtsgrundlage für die Testierfreiheit handelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Stattdessen gilt die Testierfreiheit im Kontext des Grundgesetzes, das als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland fungiert. In Art. 14 Absatz 1 GG wird die Privatautonomie grundrechtlich abgesichert. Darunter versteht man das Recht des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen zu gestalten. In Art. 14 Absatz 1 GG werden das Eigentum sowie das Erbrecht abgesichert. Daraus ergibt sich unter anderem auch die Testierfreiheit, die somit ein Ausdruck der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie ist. Das Fünfte Buch des BGB greift diesen Aspekt auf und regelt das deutsche Erbrecht detailliert. Die Testierfreiheit darf somit im BGB ebenfalls nicht unerwähnt bleiben.

Kann die im BGB normierte Testierfreiheit vertraglich eingeschränkt werden?

§ 1937 BGB gibt künftigen Erblassern die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und so bereits zu Lebzeiten ihre Erben zu bestimmen. So wird die im BGB normierte Testierfreiheit definiert. Im weiteren Verlauf wird diese immer wieder thematisiert und aufgegriffen. Wer sich die Frage stellt, ob die Testierfreiheit vielleicht eingeschränkt werden kann, sollte einen Blick auf § 2302 BGB werfen. Darin geht es um die unbeschränkbare Testierfreiheit. Demnach sind Verträge, die in die Testierfreiheit des Erblassers eingreifen, nichtig.

Eine Reihe von schwerwiegenden Gründen kann im Erbrecht durchaus legitim zu einem Pflichtteilsentzug führen. Trachtet der Pflichtteilsberechtigte den Verwandten des Erblassers nach dem Leben, liegt ein starker Grund für eine Pflichtteilsentziehung vor. Körperliche Misshandlungen des Erblassers oder des Ehepartners, bei dem es sich um einen Elternteil des Berechtigten handelt, gelten ebenfalls zu dem Pflichtteilsentziehungs-Gründen. Auch wer einer dieser Personen Gewalt androht, läuft Gefahr das Recht auf den Pflichtteil zu verlieren.

Wann ist ein Pflichtteilsentzug rechtlich möglich?

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber wird vom Gesetzgeber ebenfalls als Basis für eine testamentarische Pflichtteilsentziehung akzeptiert. Weiterhin geht aus § 2333 BGB hervor, dass im Falle eines Pflichtteilsberechtigten, der aufgrund einer mit Vorsatz verübten Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder wegen einer entsprechenden Tat in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, eine Pflichtteilsentziehung ebenfalls möglich ist.

In Ausnahmefällen kann man als künftiger Erblasser also durchaus gegen das Pflichtteilsrecht vorgehen und durch eine entsprechende Anweisung in der Verfügung von Todes wegen eine Pflichtteilsentziehung erwirken. In der Regel ist dies allerdings nicht möglich, so dass man sich nach einer alternativen erbrechtlichen Lösung umsehen muss.

Erbrechtliche Möglichkeit zum Verzicht auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsverzicht erscheint diesbezüglich als gute Variante, das Pflichtteilsrecht im Erbfall auszuschließen. Hierbei müssen sich der Pflichtteilsberechtigte und der künftige Erblasser einigen und gemäß § 2346 BGB einen Pflichtteilsverzichtsvertrag miteinander abschließen. In einem derartigen Vertrag erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Dies gibt dem künftigen Erblasser Sicherheit und beugt etwaigen Problemen im späteren Erbfall effektiv vor. Häufig ist eine Gegenleistung seitens des Erblassers zugunsten des Verzichtenden ebenfalls Gegenstand des Pflichtteilsverzichtsvertrags.

Verzichtsverträge werden häufig von Firmeninhabern erwägt, um den Zusammenhalt der Firma zu sichern. Manchmal gibt es solche Vereinbarungen jedoch auch beim Berliner Testament damit der letzte Wille in diesem gegenseitigen Testament nicht durch Forderungen der Pflichtteilsberechtigten ausgehöhlt werden kann. Grundsätzlich können Erblasser natürlich bestimmen in ihrem Testament was sie wünschen, doch das starke Pflichtteilsrecht belässt es doch den weiteren Erben, dies sind in der Regel die Abkömmlinge, ihren legitimen gesetzlichen Anteil zu fordern. Manchmal entsteht hierdurch eine Zwangssituation für das überlebende Elternteil, denn falls die Erbschaft aus einer Immobilie besteht, ist diese nicht eben mal so teilbar.

Es gibt viele Situationen, die es nötig werden lassen, den Verkehrswert von Immobilien zu errechnen. Einer der ersten Gründe ist jedoch der beabsichtigte Kauf oder die Veräußerung eines Hauses oder einer Wohnung.

Steht eine Immobilie zum Verkauf, so müssen potenzielle Käufer abwägen, ob das Objekt dem Wert entspricht, den der Verkäufer vorgibt. Laien haben es hier schwer und lassen sich allzu oft von der Optik des Anwesens blenden. Dies sagt in der Regel aber nichts darüber aus, ob das Haus oder die Wohnung auch technisch dem tatsächlichen Wert entspricht.

Auch Verkäufer tun sich schwer, wenn sie einen Wert angeben müssen. Schließlich möchte man das Eigentum nicht zum Schleuderpreis an den Mann bringen. Andererseits soll die Veräußerung natürlich auch schnell über die Bühne gehen – bei einem zu hohen Wert ein unmögliches Unterfangen.

Immobilienmakler helfen bei der Berechnung des Verkehrswerts

Wer unsicher ist, wie viel ein Haus oder eine Eigentumswohnung wert ist, der tut gut daran, einen Immobilienmakler einzuschalten. Dieser hat das nötige Fachwissen und immer auch ein geschultes Auge.

Kriterien, nach denen eine Einschätzung erfolgt, sind vor allem der Immobilientyp, die Bauweise und das Baujahr. Beim Immobilientyp wird differenziert, ob es sich um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt. Letzteres ist im Wert in der Regel deutlich höher anzusetzen. Auch die Art der Immobilie spielt bei der Bewertung eine große Rolle. Handelt es sich beispielsweise um ein frei stehendes Einfamilienhaus, so wird der Verkaufspreis meist höher als bei einem gleichartigen Reihenhaus sein.

Darüber hinaus spielt bei der Bewertung bzw. zur Ermittlung des Verkehrswertes immer auch eine Rolle, ob das Haus unterkellert ist und ob der Dachstuhl ausgebaut wurde. Ist beides nicht der Fall, so ist der Verkehrswert niedriger anzusetzen.

Einen Gutachter für die Ermittlung des Verkehrswertes finden

Bedarf es einen Gutachter um den Verkehrswert der Immobilie zu errechnen, so sollte hier nicht überstürzt vorgegangen werden. Vielmehr ist es wichtig, einen Sachverständigen zu finden, der sich genau auf dieses Gebiet spezialisiert hat. So gibt es beispielsweise bei Sozialimmobilien einige Vorgaben und Richtlinien, die beachtet werden müssen und die in die Bewertung der Immobilie einfließen, sodass nur ein gut geschulter Gutachter, wie beispielsweise von karodi.de hier professionelle Ergebnisse für alle Beteiligten abliefern kann. Karodi.de arbeitet übrigens überregional im gesamten Bundesgebiet und neben den Immobilienbewertungen können hier auch Anlageimmobilien, Investmentimmobilien und Renditeimmobilien objektiv vor Ort geschätzt werden.