Wie und wann kann man ein Testament ablehnen?

Ein nach dem Tod des Erblassers aufgefundenes Testament ist immer beim Nachlassgericht abzugeben. Ist das Testament bereits in amtlicher Verwahrung, erfolgt eine Benachrichtigung durch das Standesamt. Das Nachlassgericht eröffnet dann das Testament und benachrichtigt die Erben.

Jeder Erbe kann dann prüfen, ob er die Erbschaft annehmen möchte oder nicht. Nimmt er die Erbschaft an, wird er Rechtsnachfolger des Erblassers. Er erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern ggf. auch seine Schulden. Um zu verhindern, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet, hat der Erbe die Möglichkeit, die Haftung auf die sogenannte Erbmasse zu begrenzen. Dies geschieht durch eine gerichtliche Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Wird ein Aufgebotsverfahren veranlasst, müssen Gläubiger des verstorbenen Erblassers dem Gericht fristgerecht ihre Forderungen mitteilen. Dies kann jedoch erst geschehen, nachdem ein Erbe bezüglich der Annahme der Erbschaft eine Entscheidung getroffen hat. Falls der Erbe das Testament ablehnen möchte, muss er dies formal tun: entweder durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch einen Brief mit notariell beglaubigter Unterschrift.
Die einmal getroffene Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes ist im Regelfall bindend.

Wann kann man ein Testament ablehnen? – Erbe ausschlagen

Möchte der Erbe das Testament ablehnen, gilt eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalls. Im Falle einer Ablehnung eines Testaments seitens der Erben spricht das Erbrecht auch von einer Erbausschlagung. Die in § 1944 BGB definierte Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ist dabei unbedingt einzuhalten, denn bei einer Erbschaft handelt es sich um einen sogenannten Vonselbsterwerb. Wer im Rahmen der gewillkürten Erbfolge am Nachlass beteiligt wird und dieses ablehnt, muss demnach rasch aktiv werden, um zu verhindern, dass das Erbe automatisch in seinen Besitz über geht.

Die Form der Ausschlagung ist in § 1945 BGB festgelegt. Demnach muss die Ausschlagung der Erbschaft dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Alternativ kann der Erbe auch einen Notar aufsuchen und dort die Erbausschlagung erklären, die dann umgehend ans Gericht weitergeleitet wird. Zuständig ist dabei immer das Nachlassgericht, in dessen Bezirk sich der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers befunden hat. War die Erbausschlagung erfolgreich, bleibt der betreffende Erbe bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt.

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