Ein Kündigungsschreiben wird immer dann aufgesetzt, wenn ein Vertrag oder eine Vereinbarung beendet werden soll. Der Gesetzgeber hat für Kündigungsschreiben bestimmte Vorgaben erlassen. Diese Vorgaben richten sich danach, was gekündigt werden soll. So gibt es Unterschiede zwischen der Kündigung eines Mietvertrages oder eines Arbeitsvertrages. Wer rechtskräftig kündigen will, sollte sich mit den Vorschriften auskennen.

Kündigung muss schriftlich erfolgen

Eine Kündigung sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen und einige bestimmte Informationen enthalten. Damit die Kündigung rechtlich wirksam ist, muss sie außerdem die eigenhändige Unterschrift enthalten. Wenn dann auch noch der Absender und der Name des Vertragspartners auf der Kündigung eingetragen sind, sind die meisten Vorlagen schon erfüllt. Für viele Kündigungen gilt außerdem ein bestimmter Termin. Vor allem bei Zeitschriftenabonnements oder Telefonverträgen verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn ein bestimmter Kündigungstermin nicht eingehalten wurde. Wann dieser Termin ist, muss im Vertrag stehen. Werden Kündigungen zu spät abgeschickt, kann es durchaus sein, dass sich der Vertrag automatisch verlängert.

Nicht jeder hat ständig mit Kündigungen zu tun. Eine gute Möglichkeit ist es deshalb, sich aus dem Internet eine Vorlage für Kündigungsschreiben herunterzuladen. Zu fast jedem Thema und zu jedem Bereich finden sich Beispiele mit interessanten Tipps für die Kündigung. Hier gibt es die passenden Vorlagen, die von den Verbrauchern nur noch ausgefüllt werden müssen. Auf verschiedenen Seiten werden Sie kostenlos angeboten. Kostenlose Kündigungsschreiben gibt es unter anderem bei den Verbraucherzentralen. Eine andere Möglichkeit ist es, sich bei sehr wichtigen Kündigungen von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Wer sich dazu entschließt, für seine Kündigung ein Muster aus dem Internet zu verwenden, sollte allerdings darauf achten, dass er den Wortlaut nicht eins zu eins übernimmt, sondern an seine eigenen Bedingungen anpasst. Das Muster ist lediglich eine Vorlage, die die Idee für die eigene Kündigung liefert. Die Kündigung sollte in zweifacher Ausfertigung angefertigt werden. Eine Kündigung bekommt der Vertragspartner und die zweite Kündigung ist für die eigenen Unterlagen gedacht.

Wer schon einmal einen Kreditvertrag als Kreditnehmer unterschrieben hat, sollte den Begriff Vorfälligkeitsentschädigung kennen. Er beschreibt eine Gebühr, die fällig wird, wenn ein Kredit vorzeitig gekündigt wird. Der Bank entgeht durch eine vorzeitige Ablösung oder eine Umschuldung ein Teil des kalkulierten Gewinns und sie verlangt daher eine Ausgleichszahlung. In der Vergangenheit haben die Banken ihre Kunden zum Teil mit überhöhten Gebühren belastet, doch inzwischen hat sich die EU eingeschaltet und die Verbraucherrechte deutlich gestärkt. Viele Verbraucher haben von den Änderungen nichts mitbekommen, doch bei finanziellen Fragen lohnt sich eine genauere Recherche garantiert. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung darf nämlich nicht mehr willkürlich berechnet werden, denn die Verbraucherkreditrichtlinie deckelt diese Gebühr.

Die Verbraucherkreditrichtlinie schafft Obergrenzen bei den Gebühren

Die Verbraucherkreditrichtlinie beruht auf einer EU-Richtlinie, die zum 11. Juni 2010 geändert wurde. Mit ihr wurde auch eine Obergrenze für die Vorfälligkeitsentschädigung eingeführt. Die Gebühr darf nunmehr maximal ein Prozent der noch ausstehenden Kreditsumme betragen. Würde der Kredit regulär in weniger als 12 Monaten abbezahlt werden, dürfen sogar nur 0,5 Prozent der noch fälligen Kreditsumme als Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Doch die Deckelung der Gebühr bedeutet nicht, dass eine vorzeitige Kündigung eines Kredits sich in jedem Fall lohnt.

Durch eine vorzeitige Ablösung soll gespart werden

Einen Kreditvertrag vorzeitig abzulösen, muss sich für den Verbraucher lohnen. Nur wenn er dadurch Geld sparen kann, sollte eine Ablösung oder Umschuldung in Betracht gezogen werden. Die Summe der Vorfälligkeitsentschädigung muss natürlich in die Berechnung einfließen, wenn bei einer Umschuldung die Zinslast reduziert werden soll. Daher lohnt sich eine vorzeitige Kündigung eines Kreditvertrags nicht in allen Fällen und es muss im Einzelfall ermittelt werden, ob tatsächlich Geld durch eine Umschuldung eingespart werden kann oder die Gebühren den Vorteil zunichte machen.

Die meisten Menschen streiten sich nicht gern und versuchen Probleme anders zu lösen. Das funktioniert im Familien- und Freundeskreis meist gut, doch mit Außenstehenden können Probleme auftauchen, die sich nicht ohne Anwalt regeln lassen. Beim Autokauf, in der Mietwohnung oder nach einem Streit am Arbeitsplatz flattert dann plötzlich ein Brief ins Haus und man wird beschuldigt, eine Beleidigung ausgesprochen zu haben oder es entstehen Geldforderungen, die man als ungerechtfertigt empfindet. Auch ohne selbst streiten zu wollen, gerät man also schnell in Situationen, die eine Reaktion verlangen. Mit einer Rechtsschutzversicherung kann man solchen Horrorszenarien ganz beruhigt entgegen blicken, denn der Besuch beim Anwalt kostet kein Geld und auch vor Gericht wird man durch einen Fachmann gut vertreten. Betrachtet man Aufwand und Wirkung einer Rechtsschutzversicherung wird zusätzlich deutlich, warum sie sich in jedem Fall lohnt.

Kleine Beiträge mit großer Wirkung

So entsteht ein privater Rechtsschutz neben einem Firmenrechtsschutz und der Versicherungsnehmer ist rundum abgesichert. Ab etwa 20.- Euro monatlich kann man sich privat komplett absichern und damit sind die Kosten für eine Rechtsschutzversicherung durchaus bezahlbar. Tritt dann ein Versicherungsfall ein, wird schnell deutlich, dass der Versicherungsnehmer mehrere tausend Euro sparen kann. Schließlich kostet allein das Beratungsgespräch beim Anwalt normalerweise mehr als 100.- Euro und jede weitere Unterstützung muss ebenfalls bezahlt werden. Doch nicht nur finanziell rechnet sich eine Rechtsschutzversicherung, denn nach einem Unfall oder einem Problem in der Arbeit sind oft die Nerven sehr strapaziert und gut versichert, kann man sich beruhigt zurücklehnen und auf den Rat des Fachmanns vertrauen. Schon mit einem Anruf kann einfach ein Beratungstermin ausgemacht werden und dann werden rechtliche Grundlagen erläutert und der Anwalt erklärt auch, welche Möglichkeiten nun offenstehen. Zusammen mit dem Fachmann wird eine Vorgehensweise beschlossen und dann heißt es für den Versicherten einfach nur abwarten, denn dank Rechtsschutz kümmert sich der Fachmann nun um das Problem.

Wer sein persönliches Bauvorhaben startet, der sieht sich in der Regel zahlreichen Pflichten gegenüber. Und diese gilt es auch einzuhalten, denn bei einer Widersetzung wird der Bau ansonsten schnell stillgelegt.

Je nach Lage des Grundstücks muss der Bauherr sich an die Vorgaben der jeweiligen Gemeinde halten. So dürfen beispielsweise keine hochglänzenden Dachpfannen verwendet werden, wenn sich das Grundstück nahe der Einflugschneise eines Flughafens befindet. Auch muss bezüglich der Größe des Hauses auf die Vorgaben geachtet werden. Ist in der jeweiligen Gemarkung eine 1 ½ – stöckige Bauweise vorgegeben, so darf der Bauherr diese nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Dachneigung. Auch hier gibt die Stadt in der Regel detaillierte Abweisungen, wie steil ein Dach sein darf.

Doch neben den Pflichten hat der Bauherr natürlich auch Rechte, auf die er immer dann bestehen sollte, wenn auf der Baustelle etwas nicht ordnungsgemäß läuft und der Gesetzgeber ihm hier zur Hilfe kommen kann.

Bauherrenrechte im Einzelnen

Zunächst sollte jeder Bauherr auf die Einhaltung sämtlicher Termine bestehen. Da diese meist vertraglich geregelt sind, hat er Anspruch auf Schadensersatzleistungen, wenn das Bauunternehmen hier nachlässig ist. Er darf Mängelrügen erteilen, er kann auf die Beseitigung von Mängeln innerhalb einer vorgegebenen Frist bestehen, er darf Schadensersatzansprüche geltend machen und natürlich sollte er auf die vertraglich zugesicherten Leistungen bestehen. Kann das Bauunternehmen Fristen nicht einhalten, sind Mängel auftreten, bzw. können diese nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit behoben werden, so darf der Bauherr hier rechtliche Schritte einleiten.

Darüber hinaus hat der Bauherr das Recht, nach Beendigung des Bauvorhabens ein schriftliches Protokoll anzufordern.

Wer haftet für Arbeitsmaterial und Baumaschinen?

Da kein Bauvorhaben ohne Material und ohne entsprechende Baumaschinen auskommt, sollte der Bauherr auch hier wissen, welche Rechte er beispielsweise bei Diebstahl oder Zerstörung hat. Grundsätzlich sei zu sagen, dass das Bauunternehmen hier selbst Sorge tragen muss, bzw. es muss seine Baumaschinen und Werkzeuge selbst versichern. Sind Baumaschinen oder Werkzeuge von der Baustelle verschwunden, so haftet hierfür der Bauunternehmer. Auch, wenn es dadurch zu Verzögerungen am Bau kommt.

Des Weiteren hat der Bauherr das Recht, solange die Bauabnahme zu verweigern, bis das Bauvorhaben den zuvor vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht. Sind beispielsweise Sachmängel entstanden, die der Bauherr nicht hinnehmen möchte, so kann er auf die Beseitigung bestehen.

Tipp: Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Bauunternehmer und Bauherr, so kann unter Umständen die Handwerkskammer weiterhelfen. Dieses kann ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten bzw. auch eine Schlichtungsstelle mit der Klärung beauftragen.

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Während der Urlaubszeit herrscht auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen ein hohes Verkehrsaufkommen, wodurch es immer wieder zu Staus und Autoschlangen kommt. Zur Entlastung der Straßensituation hat die Regierung ein Samstagsfahrverbot für Lastwagen ausgesprochen.

In den meisten deutschen Bundesländern wurden die Sommerferien längst eingeläutet und auch die letzten Bundesländer, wie Bayern und Baden-Württemberg, werden bis Ende Juli folgen. Der Startschuss der wichtigsten Urlaubssaison wird somit für Millionen Deutsche eingeläutet, viele darunter befinden sich bereits im Urlaub oder werden in Kürze aufbrechen. Hierbei greifen sie nach wie vor gerne auf das Auto zurück. Trotz der steigenden Nutzung des Flugzeugs, bedingt durch die zum Teil besonders günstigen Preise, verreist die Mehrheit der deutschen Urlauber immer noch häufig mit dem eigenen Pkw.

Das macht sich vor allem auf den Autobahnen bemerkbar. Während der Ferienzeit nimmt das Verkehrsaufkommen rapide zu, was sich vor allem in zahlreichen und teils auch äußerst langen Verkehrsstaus bemerkbar macht. Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein Fahrverbot für Lastwagen ausgerufen, das an Samstagen gilt und letztlich dazu beitragen soll, das Staurisiko zu verringern.

Nicht alle Unternehmen sind hierüber informiert, sodass einige Betriebe böse Überraschungen erleben. Besonders kleine Betriebe, wie zum Beispiel Ein-Mann-Speditionen, wissen über das Samstagsfahrverbot nicht immer Bescheid und riskieren dadurch satte Strafen. Immerhin werden Fahrer bei Verstößen mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro sowie einem Punkt in Flensburg belangt. Zugleich werden auch die Halter bestraft, indem sie ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zu entrichten haben und ebenfalls mit einem Punkt in Flensburg zu rechnen haben.

Das Samstagsfahrverbot im Detail

Konkret gilt das Samstagsfahrverbot vom 1. Juli bis zum 31. August dieses Jahres. Zugleich ist es an Uhrzeiten gekoppelt, beginnend von 7:00 morgens bis 20:00 Uhr abends. Unternehmen sind demnach nicht völlig hilflos: Fahrten am frühen Morgen sowie am Abend können somit unternommen werden. Im Übrigen gilt das Fahrverbot ausschließlich für Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen sowie Lkws mit Anhänger.

Unternehmen und Lkw-Fahrer sollten sich außerdem darüber im Klaren sein, dass das seit langem bestehende Fahrverbot für Sonn- und Feiertage durch das temporäre Samstagsfahrverbot nicht aufgehoben wird und somit weiterhin bestehen bleibt.

Allerdings gilt das Samstagsfahrverbot ausschließlich für ausgewählte Straßen, vorrangig für Autobahnverbindungen sowie wenige Bundesstraßen. Dementsprechend darf die Mehrheit der Bundesstraßen weiterhin befahren werden – auf Landstraßen sowie allen anderen Straßen gelten keine weiteren Einschränkungen. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, dem regulären Fahrbetrieb weiterhin nachzugehen. Welche konkreten Straßen betroffen sind, können Interessenten beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfahren.

Ausnahmen vom Fahrverbot

In bestimmten Fällen ist es trotz Fahrverbot gestattet, die betroffenen Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte mit dem Lkw zu befahren – es gibt dabei mehrere Ausnahmen. Dies trifft insbesondere für den Schiene-Straße-Verkehr zu, der nahezu uneingeschränkt erfolgen kann. Selbst Fahrten bis direkt zum Kunden sind zulässig.

Auch für Lebensmitteltransporte gilt eine Ausnahmeregelung. Lastwagen, die Fisch-, Fleisch- oder Milchprodukte sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse transportieren, dürfen die Streckenabschnitte befahren. Außerdem steht es Unternehmen offen, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Ob diese erteilt wird, ist jeweils eine Einzelentscheidung. In Anbetracht der Ausnahmen sind die Fahrer dazu verpflichtet, die Frachtpapiere oder Genehmigungsnachweise bei sich zu führen.

Vielen künftigen Erblassern ist das Pflichtteilsrecht ein Dorn im Auge, weil sie hierdurch in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt werden. Dies ist absolut verständlich, allerdings hat das Pflichtteilsrecht durchaus seine Daseins-Berechtigung und sichert die Familie ab. Dies ist aber nicht immer gewünscht, weshalb künftige Erblasser mitunter nach Wegen suchen, das Pflichtteilsrecht zu umgehen. In der deutschen Rechtsprechung existieren tatsächlich Möglichkeiten für entsprechende, erbrechtliche Lösungen.

Eng gesteckte rechtliche Möglichkeiten für Erblasser

Auf den ersten Blick entsteht der Eindruck, dass man als Testator keine Handhabe gegen das Pflichtteilsrecht hat und somit akzeptieren muss, dass selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung die pflichtteilsberechtigten Personen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Grundsätzlich trifft dies zwar zu, doch es existieren auch ein paar Ausnahmeregelungen, die man sich zunutze machen kann.

Vorgaben zum Pflichtteilsentzug im BGB

§ 2333 BGB und § 2336 BGB entsprechend kann im Rahmen der letztwilligen Verfügung eine Pflichtteilsentziehung angeordnet werden. Der Erblasser muss testamentarisch deutlich machen, dass er der betreffenden Person den Pflichtteil entzieht. Zugleich ist der Testator in der Pflicht, was die Begründung der Pflichtteilsentziehung betrifft. Der deutsche Gesetzgeber akzeptiert diese ausschließlich bei Vorliegen triftiger Gründe, die man in § 2333 BGB nachlesen kann. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich eines schweren Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens dem Erblasser, dessen Ehegatten, Abkömmlingen oder einer anderen nahestehenden Person gegenüber schuldig gemacht haben.

Das Pflichtteilsrecht ist zwar ein unumstößlicher Teil des deutschen Erbrechts, es existieren aber durchaus erbrechtliche Begründungen dieses Recht auszuhebeln. Juristische Laien sollten nach Möglichkeit einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen und mit diesem gemeinsam ihre individuellen Möglichkeiten erörtern. Der Jurist informiert darüber, ob und inwiefern das Pflichtteilsrecht im späteren Erbfall Probleme bereiten könnte. Adäquate Lösungen hat dieser zudem ebenfalls parat und ist somit der perfekte Ansprechpartner für künftige Erblasser, die nach Lösungen für das Pflichtteilsrecht suchen.

Nahezu jede Privatperson hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, um sich im Schadensfall gegen Forderungen Dritter entsprechend abzusichern. Dabei kommt die private Haftpflichtversicherung für sämtliche Sach-, Personen- und Vermögensschäden auf, die an Dritten entstehen und die in der Regel hohe Kosten verursachen. Aber nicht nur im Privatleben spielt ein optimaler Versicherungsschutz eine wichtige Rolle. Vor allem Selbstständige sollten bereits bei der Existenzgründung über eine individuelle und optimale Versicherungslösung nachdenken. Viele Versicherer bieten allgemeine Pakte oder branchenspezifische Lösungen an. Optimal kann der Versicherungsschutz im unternehmerischen Bereich jedoch nur dann sein, wenn er individuell auf die Bedürfnisse des Selbstständigen zugeschnitten ist. Selbstständige Unternehmer aus allen Branchen sollten sich daher an einen kompetenten Berater oder Makler wenden, um herauszufinden, welche Versicherungslösung die eigenen Bedürfnisse am besten abdecken kann.

Exali.de ist hier beispielsweise ein informatives Versicherungsportal, welches mit geschulten Experten eine kompetente Beratung bieten kann. Hier landet der Unternehmer nicht in einem Callcenter und wird vertröstet, sondern kann sich direkt von einem fachlich versierten Makler individuell und umfassend beraten lassen.

Bei Vermögensschäden rundum gut abgesichert sein

Nicht nur eine Berufshaftpflicht oder eine Inventarversicherung spielen im Leben eines Selbstständigen eine entscheidende Rolle. Das Angebot von exali.de richtet sich an unterschiedliche Betriebsbereiche. So können zum Beispiel Selbstständige aus der IT-Branche eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Aber auch Kreative und Agenturen, die im Bereich der neuen Medien tätig sind, sehen sich Schäden gegenüber, deren finanzielles Risiko schnell unüberschaubar sein kann. Fotografen und Texter haben zum Beispiel die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen adäquat abzusichern.

Mit finanziellen Risiken sind auch Coaches und Berater konfrontiert. Hier spielt vor allem der Rechtsschutz eine Rolle. Exali.de bietet für Selbstständige aus der Beratungsbranche eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an, die einen passiven Rechtsschutz beinhaltet. Hier kommt der Versicherer zwar nicht für die Durchsetzung der eigenen Interessen auf, er dient jedoch der Abwehr von Forderungen.

Auf der Webseite von Exali.de werden die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Selbstständige aller Branchen umfassend vorgestellt und hier wird auch Möglichkeit zur Kontaktaufnahme geboten.

Ebenfalls die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft betreffend gelten die entsprechenden Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für Eheleute. Unter Maßgabe von § 2077 BGB bestimmt § 10 LPartG somit, dass eine Verfügung von Todes wegen zugunsten des Lebenspartners unwirksam ist, wenn davon auszugehen ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft die Grundlage für die betreffenden Verfügungen bildet. Wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst oder wurden die Voraussetzungen hierzu bereits erfüllt, geht der deutsche Gesetzgeber im Allgemeinen von einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung aus. Lediglich wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen unabhängig vom Bestehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemacht wurden, bleibt die letztwillige Verfügung zugunsten des Lebenspartners wirksam.

Gesetzesgrundlagen für die eingetragene Lebenspartnerschaft

Für das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners gelten recht ähnliche Vorschriften. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft § 15 LPartG zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt waren und der verstorbene Erblasser durch Beantragung oder Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wünscht, ist das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ausgeschlossen. Hat der Erblasser § 15 LPartG entsprechend einen begründeten Antrag zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gestellt, verfällt ebenfalls das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners.

Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2001 hat sich die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare in der Bundesrepublik Deutschland erheblich verändert. So können diese nicht nur eine eheähnliche Partnerschaft mit rechtlicher Absicherung führen, sondern werden in vielerlei Dingen Eheleuten gleichgestellt, was unter anderem anhand des Erbrechts deutlich wird. Das Erbrecht eingetragener Lebenspartner ist zwar nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, durch § 10 LPartG aber dennoch juristisch verankert und auf diese Art und Weise fester Bestandteil des deutschen Erbrechts. Ob es um das gesetzliche Erbrecht, Pflichtteilsansprüche oder die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments geht, der deutsche Gesetzgeber stellt eingetragene Lebenspartner erbrechtlich mit Ehegatten gleich.

In unseren modernen Zeiten wird nun auch in Steuerfragen eine Gleichstellung durch die deutschen Gerichte gefordert, wie jüngste Gerichtsurteile zur Anpassung des Ehegattensplittings zeigen.

Künftige Erblasser, die jemanden aus ihrem nächsten Umfeld enterben, haben hierfür natürlich ihre Gründe, in den seltensten Fällen werden diese allerdings vom Gesetzgeber als Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 BGB akzeptiert. Nichtsdestotrotz wird immer wieder versucht, das Pflichtteilsrecht zu umgehen. Erblasser verschenken im Zuge dessen ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten oder enterben die betreffende Person nicht, sondern hinterlassen ihr einen geringen Erbteil. In beiden Fällen schreitet der Gesetzgeber gegebenenfalls ein und trägt so dafür Sorge, dass das Pflichtteilsrecht auch Anwendung findet.

Wann werden Schenkungen angerechnet beim Erben?

Vielen juristischen Laien ist nicht bewusst, dass Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer Erbschaft angerechnet werden, und glauben deshalb, sie könnten so beispielsweise das Pflichtteilsrecht austricksen. Dem ist allerdings nicht so, denn bei der Kalkulation des Pflichtteils können auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, berücksichtigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Verstorbenen vorgenommen wurde. Länger zurückliegende Schenkungen bleiben dahingegen unberücksichtigt. Wer glaubt, dem Tode nah zu sein und noch rasch den Pflichtteilsansprüchen seiner Pflichterben entgegenwirken möchte, hat hierzu keine Chance mehr, da Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Anfall der Erbschaft erfolgen, verschaffen den Pflichterben Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese ergeben sich aus der Differenz des Pflichtteils, den sie im Erbfall erhalten, und dem Pflichtteil, der ihnen ohne die Schenkung zugestanden hätte. Hierbei kommt jedoch ein sogenanntes Abschmelzungsmodell zum Einsatz, so dass der Zeitpunkt der Schenkung darüber entscheidet, in welchem Maße diese hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der gesamten Erbschaft von Belang ist.

Pflichtteilsberechtigte Erben können zudem unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend machen. Dies trifft zu, wenn sie zwar im Rahmen der Verfügung von Todes wegen als Erben eingesetzt, aber lediglich mit einer geringen Erbschaft bedacht wurden. In diesem Fall steht dem Pflichterben die Differenz zwischen dem Erbe und dem Pflichtteil in Form eines Zusatzpflichtteils zu. Angesichts dieser Regelungen haben künftige Erblasser praktisch keine Chance, ihre Pflichterben gänzlich von der Erbfolge auszuschließen.

Anwälte legen sich schwerpunktmäßig immer auf ein bestimmtes Rechtsgebiet fest und kennen sich dann in ihrem Fachbereich auch bestens aus. Für Laien ist dies ein unübersichtlicher Dschungel, denn für jeden Rechtsfall gibt es ein eigenes Gebiet und andere Gerichte sind zuständig.

Die Rechtsgebiete in Deutschland

Die Gesetzgebung in Deutschland ist nach drei verschiedenen übergeordneten Gebieten eingeteilt und hierin sind alle Bereiche der Rechtsprechung einzuordnen. Diesen Bereichen zugeordnet sind auch die verschiedenen Gerichtsbarkeiten mit ihren Instanzen. Bekannt sind in der Bevölkerung hauptsächlich das Strafgericht, das Arbeits- oder Familiengericht und das Verkehrsgericht bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Doch auch diese Gerichtszuständigkeiten hängen wiederum von verschiedenen Rechten der Bevölkerung ab.

Rechtsgebiete in Deutschland:

– Öffentliches Recht

– Privat- oder Zivilrecht

– Strafrecht

Diesen drei großen Themenbereichen sind viele Zweige untergeordnet. Die örtliche Zuständigkeit wiederum richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Beklagten, wovon jedoch auch wiederum Einzelfall-Sonderregelungen zulässig sein können.

Individuelle Rechtsfälle bei verschiedenen Anwälten klären

Die Zuordnung der Fachgebiete fällt vielen Laien schwer. Täglich sind wir alle mit verschiedenen Rechtsfällen konfrontiert. Für jedes Gebiet einen passenden Anwalt zu finden, das ist hierbei die Aufgabe. Alle Gebiete und deren Fachanwälte aufzulisten würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Aus diesem Grund listen wir die gängigsten Fälle exemplarisch für viele andere auf.

Angenommen ein naher Verwandter stirbt und die Testamentseröffnung ergibt, dass man enterbt wurde. Wer sich in diesen Fällen in Baden Württemberg an einen Anwalt für Erbrecht wenden will, wird fündig bei Rechtsanwälte in Stuttgart und orientieren sollte man sich auf der Website im Bereich des Erbrechts.

Die Spatzen pfeifen es von den Dächern, viele Menschen in Deutschland sind verschuldet und es werden auch ständig mehr. Viele wissen nur einen Ausweg, nämlich das Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Spezialgebiet Verbraucherinsolvenzrecht kennen sich Anwälte ebenso aus wie im Zivilrecht. Letzteres beschäftigt sich mit dem Forderungsmanagement und dem Vertragsrecht.

Auch das Verkehrsrecht hält für alle Verkehrsteilnehmer zahlreiche Tücken bereit. Ganz gleich auf welche Art man teilnimmt, ob mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad oder zu Fuß, wenn ein Unfall passiert sind alle gleichermaßen vom Verkehrsrecht betroffen. Aus diesem Grund sollte man sich in solchen Fällen vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.

Umfangreicher Rechtsbereich Familienrecht

Dieser Rechtsbereich ist im Zivilrecht angeordnet und im alltäglichen Leben ist die Bevölkerung häufig mit diesem konfrontiert. In allen Fragen rund um Ehe, Familie und damit zusammenhängenden rechtlichen Auseinandersetzungen kommt der Rechtsbereich Familienrecht zum Tragen.

Die zugehörigen Gesetze hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und zwar im vierten Buch, in den §§ 1297 – 1921. Zuständig für Streitigkeiten zum Beispiel im Kindschaftsrecht sind Familien- oder Vormundschaftsgerichte.

Die Scheidungsraten steigen von Jahr zu Jahr und Rechtsverhältnisse in den Beziehungen und bei deren Auseinanderbrechen werden im Familienrecht klar geregelt. Auch die Versorgungsleistungen wie Unterhalt und Besuchsrecht werden hierin abgeklärt. Die Vertretung von Personen, die dazu selbst noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind, wie beispielsweise die Vormundschaft oder die Pflegschaft und eine Betreuung von Hilfsbedürftigen.

Tipp: Wer sich bei den persönlich wichtigen Rechtsbereichen vorsorglich versichert, ist gefeit gegen große finanzielle Verluste und kann beruhigt anwaltliche Dienste in Anspruch nehmen.