Bevor man sich tatsächlich dafür entscheidet, seine Lebensversicherung zu kündigen, um dabei erhebliche Wertverluste in Kauf zu nehmen, sollte man sich gut über andere Optionen informieren. Ist die Entscheidung, aus welchen Gründen auch immer, unumstößlich, bleibt in der Regel nichts anderes übrig, als die finanziellen Einbußen, die durch eine vorzeitige Kündigung entstehen, hinzunehmen. Der Verlust entsteht in erster Linie dadurch, dass die Provisionen für Makler und Vermittler, bezogen auf die komplette Laufzeit, bereits von den ersten Beiträgen abgezogen wurden und durch die Kündigung unwiderruflich verloren gegangen sind. Welche anderen Möglichkeiten bestehen also? Eine Lebensversicherung kann verkauft oder auch beliehen werden. Durch einen Verkauf beispielsweise können die Versicherten bis zu fünfzig Prozent mehr Kapital für die Versicherung erhalten, als es der Rückkaufwert der Versicherung bei dem Institut, das ihn abgeschlossen hat, wäre. Die beiden Optionen Beleihung und Verkauf sind auch möglich, wenn die Rückkaufswerte sehr klein sind. Wenn man die Lebensversicherung beleiht, zahlt man in der Regel sehr niedrige Darlehenszinsen, die Tilgung kann individuell vereinbart werden. Eine zügige Auszahlung kann erfolgen. Ein weiterer Vorteil ist, dass trotz Verkauf oder Beleihung die Möglichkeit besteht, den Todesfallschutz weiter aufrechtzuerhalten. Also ist dieses sogenannte Policendarlehen durchaus auch eine interessante Option, wenn man sich Gedanken über einen herkömmlichen Verbraucherkredit macht, eine äußerst gangbare Alternative zur Kündigung der Lebensversicherung. Fondsgebundene Lebensversicherungen, Direktversicherungen, Rentenversicherungen oder Policen zur betrieblichen Altersvorsorge sind normalerweise nicht beleihbar. Weiter ist zu beachten, dass, bevor man die Versicherung vorschnell kündigt, noch andere Möglichkeiten, mit dem finanziellen Problem umzugehen, existieren. So bewirkt eine Laufzeitverlängerung eine Reduzierung der Beitragslast, eine Laufzeitverkürzung führt zu einer schnelleren Auszahlung. Es ist auch möglich, das gesamte Lebensversicherungspaket, besser gesagt die Versicherungssumme herabzusetzen. Dabei wird das gesamte Paket inklusive der Leistungen und Zahlungen heruntergefahren. Sind Zusatzversicherungen abgeschlossen, kann man diese erst einmal stornieren. Wurde bisher beispielsweise in halbjährlichen oder jährlichen Raten gezahlt, sind viele Versicherer damit einverstanden, die Raten künftig monatlich einzuziehen. Es ist durchaus auch möglich, einen Zahlungsaufschub von der Versicherung zu fordern. Dann werden die Raten für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Später muss der Versicherungsnehmer die ausgefallenen Raten mit aufgelaufenen Zinsen wieder zurückzahlen. Es ist, unter Umständen, die einstweilige Reduzierung auf Risikobeiträge möglich. Hier wird der Sparanteil gestundet, man hat ihn später nachzuzahlen, nur der Risikobeitrag bleibt bestehen. Auch eine Beitragsfreistellung ist im Notfall möglich.

Will sich ein Ehepaar scheiden lassen, so müssen die Ehepartner ein Jahr getrennt leben. Das kann sowohl in getrennten Wohnungen als auch in der ehelichen Wohnung vonstattengehen. Die Trennung muss eine “Trennung von Tisch und Bett” sein. Diese Regelung betrifft Ehepaare, die sich über eine Scheidung einig sind. Ist dies nicht der Fall, so greift die gesetzliche Trennungszeit von drei Jahren. Die eigentliche Ehescheidung findet vor dem Familiengericht statt, das in den Amtsgerichten integriert ist. Gemäß § 78, Abs. 2 der ZPO besteht bei Familiensachen, zu denen die Ehescheidung gehört, Anwaltszwang. Bedingt durch diesen Paragrafen ist das scheidungswillige Paar erst einmal dazu verpflichtet, sich nach einem bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt umzusehen. Bei der Suche nach einem Scheidungsanwalt sollte darauf geachtet werden, dass die Anwaltskanzlei auch die Vertretung bei Scheidungen übernimmt bzw. das Ressort Familienrecht im Angebot hat. Wurde ein Ehevertrag geschlossen und beide Parteien sind sich einig über die Folgen nach der Scheidung, wie z. B. Unterhalt für den Ehegatten und die Kinder sowie die Aufteilung des Hausstandes, kann auch ein Anwalt beide Parteien vertreten. Meist ist es jedoch so, dass sich die Parteien ganz und gar nicht einig sind. So muss sich jede Partei nach einem guten Anwalt für das Scheidungsverfahren umsehen. Einen guten Scheidungsanwalt zu finden ist nicht unbedingt leicht. Meist werden Anwälte weiterempfohlen. Wer keine Empfehlung bekommen hat, kann sich im Internet auf den Seiten der örtlichen Rechtsanwaltskammer bzw. des Deutschen Anwaltsvereins umsehen. Im Internet befinden sich viele Webseiten von Anwaltskanzleien, die sich mit Ehescheidungen beschäftigen. Die Auswahl ist groß und so ist es möglich, einen Anwalt für das Scheidungsverfahren zu finden. Das persönliche Gespräch zeigt dann, ob es der Anwalt ist, mit dem man in das Scheidungsverfahren gehen will.

Ein Gerichtsverzeichnis ist zum Beispiel im Internet abrufbar. Die Eingabe des Wortes “Gerichtsverzeichnis” in eine bekannte Suchmaschine führt bereits auf der ersten Seite zur Orts- und Gerichtsdatenbank, aus der das für den gewünschten Ort zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) ermittelt werden kann. Nach Eingabe der Postleitzahl oder des Ortsnamens werden die Gerichte, sortiert nach den Fachbereichen, in einer Liste mit Postanschrift, Telefon und Telefax, Web- und E-Mail-Adresse angezeigt. Neben dem Gericht kann auch die zuständige Staatsanwaltschaft erfragt werden.

Wie findet man das zuständige Gericht?

Unabhängig davon, ob man das öffentliche Gerichtsverzeichnis nutzt oder auf andere Methoden setzt, stellt sich stets die Frage, welches Gericht zuständig ist. Grundsätzlich sollte man den Gang zum Gericht stets meiden und stattdessen versuchen, sich mit dem jeweiligen Gegner außergerichtlich und einvernehmlich zu einigen. Dies ist allerdings nicht immer möglich, so dass es gegebenenfalls gut ist, die Zuständigkeit des Gerichts zu kennen. Zunächst geht es um den Gerichtsstand, der Auskunft darüber gibt, in welchem Gerichtsbezirk der jeweilige Fall zu verhandeln ist. Darüber hinaus ist die sachliche Zuständigkeit nicht zu vergessen, denn hier existieren zuweilen große Differenzen. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass die folgenden Gerichte mit jeweils eigenem Zuständigkeitsbereich im Gerichtsverzeichnis aufgeführt werden:

  • Amtsgerichte
  • Landgerichte
  • Oberlandesgerichte
  • Familiengerichte
  • Insolvenzgerichte
  • Mahngerichte
  • Vereinsgerichte
  • Partnerschaftsregistergerichte
  • Vollstreckungsgerichte
  • Zwangsversteigerungsgerichte
  • Sozialgerichte
  • Verwaltungsgerichte
  • Arbeitsgerichte
  • Finanzgerichte
  • Verfassungsgerichte
  • Bundesgerichtshof

Wissenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nicht jedes der genannten Gerichte eine eigene Institution darstellt. Ein gutes Beispiel dafür sind die Amtsgerichte, die unter anderem gleichermaßen in Zivil- und Strafsachen zuständig sein können. Zudem ist zu beachten, dass das Amtsgericht auf zivilrechtlicher Ebene unter anderem als Registergericht, Nachlassgericht, Betreuungsgericht, Insolvenzgericht, Zwangsversteigerungsgericht, Vollstreckungsgericht oder auch Familiengericht fungieren kann. Für die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz kann zudem der jeweilige Streitwert ebenfalls ausschlaggebend sein.

Das zuständige Gericht zu finden, erweist sich immer wieder aufs Neue als enorme Herausforderung. Mithilfe des Gerichtsverzeichnisses kommen hier auch juristische Laien weiter, sollten aber die Kompetenz eines versierten Anwalts nicht unterschätzen. Ansonsten kann man auch über eine örtliche Rechtsberatungsstelle erfahren, welches Gericht zuständig ist.

Der letzte Wille ist immer dann wichtig, wenn ein kleines oder großes Vermögen verteilt werden soll. Wer nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen möchte, sondern sein Vermögen unter bestimmten Personen aufteilen will, kommt um die Erstellung eines Testaments nicht herum. Einfache handschriftliche Testamente kann man gut selbst erstellen und braucht dafür weder Anwalt noch Notar. Natürlich gibt ein beglaubigtes Testament mehr Rechtssicherheit und wer sicher gehen möchte, dass die Nachkommen keinen Grund für einen Erbstreit finden, kann sich vom Fachmann beraten lassen. Alle anderen können einfach ein leeres Blatt Papier nutzen und darauf ihr Testament festhalten.

Anwälte können aus einem großen Erfahrungsschatz schöpfen, was gescheiterte Ehen und deren Begleiterscheinungen betrifft. Wenn eine Ehe zerbricht oder eine Partnerschaft dem Ende zugeht, sind viele Paare oftmals in einem, dem Krieg ähnlichem Zustand. Da wird bis auf das Blut gestritten und ein gemeinsames Miteinander oder Reden ist kaum mehr möglich. Nähert sich dann noch der Tag, an dem einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Eigenheim auszieht, so eskaliert die Situation manchmal. Dies ist besonders dann der Fall, wenn einer der beiden Kontrahenten die Trennung nicht wollte, bzw. wegen eines neuen Partners verlassen wurde.

Straf- sowie Zivilverfahren gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei Ersterem findet in erster Instanz das Verfahren vor dem Strafrichter statt; die erste Instanz für eine Berufung ist in diesem Fall das Landgericht, in Revision gegangen werden kann vor dem Oberlandesgericht. Trifft in erster Instanz jedoch das Landgericht eine Entscheidung, so ist eine Revision nur vor dem Bundesgerichtshof möglich und eine Berufung gar nicht zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht in einer Staatsschutzsache ein Urteil verkündet. Beim Zivilrecht ist zunächst das Amtsgericht zuständig, sofern der zu behandelnde Streitwert nicht über 5.000 Euro liegt; darüber hinaus fallen streitwertunabhängige Fälle in den Zuständigkeitsbericht des Amtsgerichtes. Die Berufungsinstanz ist in diesem Fall das Landgericht. Bei einem Streitwert oberhalb der Grenze von 5.000 Euro ist meistens das Landgericht die erste Instanz, das Oberlandesgericht folglich die Berufungsinstanz. Vor dem Bundesgerichtshof kann anschließend in Berufung gegangen werden. Die Rolle des Landgerichts als Berufungsinstanz wird in Kindschaft- oder Familienfällen an das Oberlandesgericht abgegeben, der Bundesgerichtshof ist die Revisionsinstanz. Im Falle eines Rechtsstreits – wie es ihn beispielsweise schon bei Wettanbietern gab, kann vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz gesucht und ein mehrstufiger Instanzenweg in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit der Anfechtung einer getroffenen Entscheidung eines Gerichtes vor einer höheren Instanz besteht. In der Verfassung ist jedoch kein garantierter Anspruch auf mehrere Instanzen festgelegt. Jedes Verfahren ist normalerweise auf höchstens drei Instanzen begrenzt; um nach einer Entscheidung die nächsthöhere Instanz anrufen zu können, muss die formalisierte Anfechtung mit einem Rechtsmittel erfolgen (Revision, Berufung oder Beschwerde). Gegen die Entscheidung der letzten Instanz kann lediglich noch vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Gleich seriöse Anbieter zu wählen, wie etwa Interwetten wäre hierbei zur Vermeidung des Rechtsstreits die bessere Wahl.

In den vergangenen Jahren hat sich der Finanzmarkt – genauer gesagt, der Kreditmarkt – neue Bereiche erschlossen. Unabhängig davon, dass der Beamtenkredit online größeren Absatz finden dürfte als der gute alte Ratenkredit bei der Hausbank, verleihen zunehmend Privatleute ihr Geld an andere Privatleute; zu guten Zinsen versteht sich. Dieser sogenannte “Privat an Privat”-Bereich findet immer größeren Absatz und reizt vor allem durch eine relative Unkompliziertheit und durch die völlige Unabhängigkeit von Behörden und Kreditinstituten. Selbst manche Internetseiten haben sich der Vermittlung solcher Privatkredite gewidmet. Diese Art der Kreditvergabe hat sowohl für den Kreditgeber wie auch für den Kreditnehmer Vor- und Nachteile. In diesem Zusammenhang kommt dem Pfandrecht eine ganz besondere Bedeutung zu. Da es sich bei den hier erwähnten Krediten meist um kurz- bis mittelfristige Darlehen handelt, welche in Form von Lombardkrediten vergeben werden, stellt sich für den Kreditgeber immer die Frage der Sicherheiten. Wie kann der Kreditgeber sichergehen, dass der Kreditnehmer die vereinbarten Raten auch zahlt? Im Falle des Lombardkredites erfolgt die Stellung von Sicherheiten durch die Verpfändung von Wertpapieren, von Sparbriefen, Sparbüchern oder auch von beweglichen Sachen. Der Schuldner überlässt dem Gläubiger den Besitz an einer Sache (beispielsweise einer wertvollen Uhr) und erhält im Gegenzug einen Geldbetrag, welcher meist dem Wert des Pfandes in etwa entspricht. Hauptmotivation des Kreditgebers ist selbstverständlich die Aussicht auf möglichst gute Zinsen. Im Bereich der kurz- bis mittelfristen Kredite liegen diese bei etwa vier bis fünf Prozent, können jedoch vor allem bei den oben beschriebenen Privatkrediten sowohl sehr viel höher sein als auch weit unter diesem Schnitt liegen. Vorsicht ist bei solchen Geldvergaben unter Privatleuten geboten, da vermehrt “harte” Inkassounternehmen mit der Eintreibung von ausstehenden Raten etc. beauftragt werden. Allerdings haben vorgenannte Kredite für den Kreditnehmer den Vorteil, dass auf Schufa-Einsicht oder sonstige Nachforschungen weitestgehend verzichtet wird. Nicht selten würde der Kreditnehmer bei Banken und Sparkassen auch keinen Kredit mehr bekommen, weshalb er auf Geldvergaben von Privatleuten angewiesen ist.

Die Zwangsversteigerung ist ein staatliches Machtmittel, die dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, offene Geldforderungen in ein unbewegliches Vermögen zu vollstrecken, um somit seine Ansprüche zu befriedigen. Die Zwangsversteigerung führt zu der Verwertung der Substanz und zielt nicht auf den Ertrag ab. Ein Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag durchgeführt. Entscheidend für die Zuständigkeit ist die Lage der Immobilie. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die Zuständigkeit aber oft bei einem bestimmten Gericht konzentriert. Die Zwangsversteigerung auf dem Weg der Vollstreckung muss von einem Gläubiger beantragt werden. Dies kann der Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Rechts oder der Gläubiger einer sonstigen Geldforderung sein. Geld aus Zwangsversteigerungen von Immobilien ist aber in der Regel nicht mehr zu erwarten. Voraussetzungen einer Zwangsversteigerung sind die Vorlage eines Vollstreckungstitels, eine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung beider an den Schuldner.

Gerichtsbeschluss zur Zwangsversteigerung

Der entsprechende Beschluss ist vom Gericht zuzustellen, eventuell auch vom Gläubiger. Am Verfahren sind sowohl der Schuldner und der betreibende Gläubiger beteiligt. Je nach Verfahren können auch weitere Beteiligte hinzukommen. Die Zwangsversteigerung muss auch im Grundbuch eingetragen sein, denn sie zerstört den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbucheintrags hinsichtlich der Eigentümerstellung. Dem Verfahren können weitere Gläubiger beitreten. Für den Beitritts-Beschluss gelten dieselben Voraussetzungen und Wirkungen. Obwohl es sich um ein Versteigerungsverfahren handelt, sind die betreibenden Gläubiger voneinander unabhängig. Der Schuldner kann gegen eine Zwangsversteigerung vorgehen. Entweder durch sofortigen Widerspruch beim zuständigen Landgericht. Oder indem er die Einstellung beantragt. Einem solchen Antrag kann stattgegeben werden, wenn die Aussicht besteht, dass er die Forderung des Gläubigers innerhalb von sechs Monaten begleicht. Daher wird das Verfahren auch nur für sechs Monate eingestellt und kann nach dem Verfall der Frist fortgesetzt werden.

Die wichtigsten Grundlagen zum Erben und Vererben sind im BGB festgelegt. Im Vierten Buch stehen alle elementaren Vorgaben für Erben und Erblasser. Wer frühzeitig für sein Ableben vorsorgen möchte, der sollte unbedingt ein Testament schreiben. Allerdings hat der Gesetzgeber auch für den Fall, dass kein solches existiert oder gefunden wird vorgesorgt. Erblasser sind deshalb gut beraten zu den gesetzlichen und privatrechtlichen Regelungen des BGB die grundlegenden Erbrecht Informationen einzuholen.

Erben mit oder ohne Testament

Die gesetzliche Erbfolge legt im BGB genau fest wer Erben im Falle des Todes des Erblassers sein sollen. Wenn ein Verstorbener Kinder hinterlässt, so sind diese immer im Vorteil und auch der verwitwete Ehepartner bekommt seinen gesetzlichen Erbteil. Hat der Erblasser keine Kinder, so sieht der Gesetzgeber hier die weiteren Verwandten zur Erbfolge berufen.

Falls man mit diesen gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden ist, sollte man in jeder Lebensphase ein Testament zurücklassen. Hierbei ist zu bedenken, dass dieses auf jeden Fall handschriftlich verfasst sein muss. Von dieser Regelung wird nur dann abgewichen, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt dieses Schriftstück aufsetzen. In diesem Fall ist lediglich die eigenhändige Unterschrift unter das Testament zu setzen. Eine weitere Möglichkeit des letzten Willens bietet auch der Erbvertrag.

Testament versus gesetzliche Erbfolge

Wenn eine letztwillige Verfügung dem Nachlassgericht vorliegt, dann haben die darin festgelegten Bestimmungen bis zu einem gewissen Punkt Vorrang vor den gesetzlichen. Denn es ist hierbei wichtig, dass man den Pflichtteil der Pflichterben nicht übergeht. Ein Mindestanteil wurde den Pflichterben von Gesetzes wegen zugesichert und auch das Nachlassgericht darf dies nicht ignorieren.

Erbe ablehnen oder annehmen?

Wenn ein Erbe total überschuldet ist, kann niemand den Erben zwingen, diese Last anzunehmen. Aufgrund der Erbenhaftung sieht sich ein Erbe ansonsten in der Zahlungsfalle. Der Gesetzgeber hat hierfür zum Schutz das Instrument der Erbzurückweisung geschaffen. Der Erbe hat bestimmte Fristen, in denen er entweder die Nachlassinsolvenz beantragen kann zur Einschränkung der Haftung oder gleich die Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.

Wer keinen gültigen Führerschein hat, darf kein Fahrzeug führen. Soweit zumindest die Theorie. Wer allerdings seinen Führerschein, aus welchen Gründen auch immer, abgenommen bekam, musste nicht zwingend lange warten, bis er sich wieder ans Steuer setzen durfte. Grund dafür war die Regelung, dass die Führerscheinprüfung auch in einem anderen EU-Land abgelegt werden konnte. Vor allem in den letzten Jahren machten diesen Trend viele Autofahrer mit. Bekannt wurde das Ganze auch als Führerscheintourismus. Schwierig war es nicht. Nur ein kurzer Trip etwa in die Nachbarländer Polen oder Tschechien, die nötigen Prüfungen ablegen und schon hielt man einen druckfrischen, gültigen Führerschein in der Hand. Meist sogar noch günstiger als hierzulande. Über die Rechtmäßigkeit wurde lange gestritten, einige Urteile wurden ebenfalls gesprochen. Vor Kurzem allerdings gab es ein Urteil, das dem Führerscheintourismus ein Ende setzen dürfte.

Führerschein und Wohnsitz hängen zusammen

Noch 2004 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jeder Führerschein innerhalb der EU anerkannt werden muss, der in einem der Mitgliedsstaaten auf rechtmäßigem Wege legal erworben wurde. 2010 kam hier jedoch eine Ergänzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinzu, die den Autofahrern die Gültigkeit bzw. den Gebrauch eines Führerscheins aus dem Ausland untersagen kann, sofern der Autofahrer nicht in dem Land lebt, in dem der Führerschein erworben wurde. Unter dem Aktenzeichen Az: C-467/10 entschied der Europäische Gerichtshof, dass zum Beispiel Straftäter, die in Deutschland keine Führerscheinprüfung ablegen dürfen, da sie als nicht geeignet für den Besitz des Führerscheins gelten, weiterhin im Ausland einen Führerschein erwerben dürfen. Jedoch müssen sie dann in diesem Land auch ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Damit wurde die Erfordernis eines Wohnsitzes in dem Land, in dem die Führerscheinprüfung abgelegt wird, nochmals bekräftigt. So muss in Deutschland ein Führerschein nicht anerkannt werden, wenn es feststeht, dass der Besitzer nicht in dem Land wohnt, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Die deutschen Maßstäbe, ob jemand zum Autofahren geeignet ist oder nicht, sind allerdings in den anderen EU-Staaten nicht bindend.