Eine Scheidung ist in den meisten Fällen mit einem sehr hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Ganz extrem wird es, wenn Kinder von einer Scheidung betroffen sind. Nicht selten muss dann das Familiengericht darüber entscheiden, bei wem das Sorgerecht liegt. Immer häufiger wünschen sich Väter auch nach der Trennung zum Wohl ihrer Kinder ein gemeinsames Sorgerecht. Inzwischen haben sich die Gesetze so weit geändert, dass auch eine Scheidung in den meisten Fällen am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern nichts ändert, solange im Scheidungsverfahren nicht ein ausdrückliches Sorgerecht für einen Elternteil bestimmt wird.

Regeln, die den Umgang mit den Kindern betreffen

Ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht gleichzeitig ein gemeinsames Umgangsrecht oder Besuchsrecht. Trotz der allgemeinen Meinung, dass das Sorgerecht alles aussagt, muss das extra geregelt werden. Das gemeinsame Sorgerecht kann eher als ein theoretisches Recht bezeichnet werden. Schon während des Scheidungsverfahrens sollten Väter darauf achten, dass sie ein Umgangs- und Besuchsrecht zu ihren Kindern bekommen.

Am besten ist es natürlich, wenn sich beide Elternteile darüber einigen können. Immer dann, wenn es darüber zu Streitigkeiten kommt, kann der Vater das Jugendamt oder sogar das Familiengericht um eine Vermittlung bitten. Im Notfall muss das Familiengericht letztendlich entscheiden, ob und wie oft der Vater das Kind sehen darf. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn das Kind nach der Scheidung beim Vater lebt. An erster Stelle sollte auch beim Besuchsrecht immer das Wohl des Kindes stehen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass nicht nur Väter und Mütter darüber entscheiden, wie oft das Kind den anderen Elternteil besuchen darf. Auch Kinder haben einen juristischen Anspruch darauf beide Elternteile zu sehen und zu besuchen.

Die Elternpflichten ergeben sich aus den Kinderrechten. Für sie gilt seit 1989 weltweit ein Grundgesetz, das auch als UN-Konvention über die Rechte des Kindes bekannt ist. Darin wird bereits zu Beginn folgender Punkt in Bezug auf die grundlegenden Pflichten klar geregelt:

Die Eltern müssen die Grundversorgung ihres Kindes sicherstellen. Dazu zählen Ernährung, Hygiene und die Förderung der Gesundheit des Kindes.

Über diese grundlegenden Pflichten hinaus sind für die Eltern auch Pflichten in Bezug auf die Erziehung eines Kindes festgelegt worden. Damit ein Kind sich zu einem verantwortungsvollen Erwachsenen entwickeln kann, braucht es ein Familienklima, in dem Respekt, Wärme, Geborgenheit und Anregung ebenso selbstverständlich sind wie Offenheit und Unterstützung. Zu den Pflichten der Eltern gehört es auch, dem Kind eine zuverlässige Bezugsperson zu sein, ein grundsätzliches Interesse an ihm zu zeigen und gleichzeitig die positiven Eigenschaften des Kindes zu fördern. Hier ein kleiner Einblick in die Pflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern:

Die Beaufsichtigungspflicht

Eltern müssen ihr Kind vor Gefahren und Gefährdungen schützen. Das Kind muss seinem Alter entsprechend auf möglichen Gefahren, beispielsweise im Straßenverkehr, hingewiesen werden und in Reichweite von Kleinkindern dürfen keine giftigen oder scharfen Gegenstände aufbewahrt werden. Eltern müssen ihre Kinder auch vor Gefahren schützen, die der Nachwuchs selbst nicht einschätzen kann. Hiervon ist auch der Aufenthalt an kinder- und jugendgefährdenden Orten betroffen.

Bei der Berufswahl müssen Eltern die Neigungen des Kindes berücksichtigen

Noch vor einigen Jahrzehnten bestimmten häufig die Eltern, was ihr Nachwuchs später beruflich machen sollte. Das widerspricht der modernen Auffassung, in der die Neigungen und Eignungen eines Kindes bei der Wahl der Ausbildung berücksichtigt werden müssen. Im Zweifelsfall müssen Eltern sich mit den zuständigen Lehrern zusammensetzen, um deren Rat einzuholen.

Was tun, wenn Streit und Chaos herrschen?

In vielen Familien leben Kinder, die nicht richtig sprechen können oder Jugendliche, die völlig sich selbst überlassen wurden. Eltern geben resigniert auf, wenn sie mit ihren Erziehungsversuchen nichts erreichen, doch damit verstoßen sie nicht nur gegen ihre Pflichten, sondern auch gegen die Moral. Kinder müssen bestmöglichst unterstützt werden und wenn es Probleme und Schwierigkeiten gibt, die sich nicht innerhalb der Familie lösen lassen, gibt es eine Vielzahl an Hilfsangeboten, die genutzt werden sollten. Eltern-Ratgeber können hier eine erste hilfreiche Anlaufstelle sein und online finden gestresste Eltern schnell fachkundigen Rat. Häufig entstehen Konflikte durch ein immer wiederkehrendes Verhaltensmuster und sobald dieses aufgebrochen werden konnte, lässt sich ein Problem plötzlich zur Zufriedenheit aller lösen. Ratgeberseiten, Vereine und Psychologen liefern dazu wertvolle Hilfestellungen, die Eltern nutzen dürfen, ohne sich dafür schämen zu müssen. Schließlich gerät jeder einmal an seine Belastungsgrenze und dann ist Hilfe von außen die beste Lösung.

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Dem Thema Finanzbuchhaltung können sich die meisten Unternehmer nicht entziehen, sofern sie bestimmte Umsatzgrößen überschreiten, bzw. eine Unternehmensform gewählt haben, die eine Bilanzierung erforderlich werden lässt.

Die Finanzbuchhaltung, kurz FiBu genannt, ist äußerst komplex und für Unternehmer ohne entsprechende Ausbildung nur schwer nachvollziehbar. Verständlich, dass viele daher im Netz nach Infos zum Thema Finanzbuchhaltung suchen. Doch wer das System der FiBu einmal verstanden hat, der erkennt schnell, dass diese Form der Buchhaltung in sich absolut schlüssig ist und auch Fehler schnell anzeigt.

Betriebliches Rechnungswesen

Die Finanzbuchhaltung versteht sich als ein Teilbereich des betrieblichen Rechnungswesens. Sämtliche unternehmerischen Vorgänge werden hierbei chronologisch gelistet und auf einzelnen Konten erfasst. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten doppelten Buchführung, denn jeder Geschäftsfall wird auf zwei unterschiedlichen Konten verbucht. Einmal auf der Sollseite, einmal auf der Habenseite.

Bei der Finanzbuchhaltung greift die Regel: keine Buchung ohne Belege! D. h., dass der Unternehmer sämtliche Geschäftsfälle, beispielsweise der Kauf von Rohstoffen für den Betrieb oder das Tanken des Firmenwagens, mittels Rechnung bzw. Quittung nachweisen muss.

Monats- und Jahresabschlüsse in der Finanzbuchhaltung

In regelmäßigen Abständen ist ein Unternehmen darüber hinaus dazu verpflichtet, Abschlüsse zu erstellen. Hier sind vor allem die Monats- bzw. die Jahresabschlüsse zu nennen, die erforderlich sind, damit der Unternehmer zum einen stets informiert ist, wie die betriebliche Situation zum aktuellen Zeitpunkt ist. Gibt es offene Forderungen? Gibt es ein Übermaß an fertigen Erzeugnissen? Oder ist der Bestand an flüssigen Mitteln (Geld auf dem Bankkonto oder in der Kasse) dramatisch gesunken? Zum anderen dienen die Abschlüsse jedoch auch steuerlichen Zwecken. Für die erwirtschafteten Gewinne muss das Unternehmen Steuern zahlen. Und wie hoch diese ausfallen, lässt sich anhand der Monats- und der Jahresabschlüsse errechnen.

Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Am Ende einer jeden Rechnungsperiode (monatlich, quartalsmäßig, jährlich) werden die einzelnen Konten saldiert und anhand dieser eine Bilanz erstellt. Zusätzlich wird eine sogenannte Gewinn- und Verlust-Rechnung (ein separates Konto – GuV) erstellt, welches den Gewinn bzw. den Verlust des Unternehmens darstellt. Auch dieses Konto wird später saldiert und der Saldo wird in die Bilanz übernehmen. Gewinne erhöhen das Eigenkapital, Verluste mindern es entsprechend.

Nachweispflicht der Monats- und Jahresabschlüsse

In der Finanzbuchhaltung ist es zudem Pflicht, stets auch Dritten (beispielsweise den Mitarbeitern der Finanzbehörden) die Möglichkeit zu gewähren, Einsicht in die Bilanz zu nehmen. Aus diesem Grund müssen sämtliche Abschlüsse in sich schlüssig sein, d. h., bei einer Steuerprüfung müssen die einzelnen Kontierungen und Buchungen nachweisbar sein. Eine Transparenz in der Buchhaltung ist daher unumgänglich.

Softwareprogramme erleichtern die Arbeit in der Buchhaltung

Natürlich ist es sinnvoll, für die buchhalterischen Arbeiten entsprechende Softwareprogramme, wie beispielsweise die von e-conomic, zur Hilfe zu nehmen. Hiermit werden Fehler schon bei der Eingabe vermieden und das Unternehmen kann sich an jedem Tag einen genauen Überblick über die einzelnen Konten verschaffen. Zudem erstellen die meisten Programme auch die Steuererklärungen, wie z. B. die Umsatzsteuervoranmeldungen, sind in der Lage diese an die Finanzbehörden zu übermitteln und überzeugen in der Regel auch durch eine einfache Bedienbarkeit.

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. In der Strafgerichtsbarkeit ist die mündliche Verhandlung aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich erforderlich; einzige Ausnahme bildet der Strafbefehl, der als rechtskräftiges Urteil gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig. Sie können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung). Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen. Im deutschen Recht ergehen Urteile im Namen des Volkes.

Ein Urteilsspruch wird manchmal auch Verdikt (von mittellateinisch: verdictum = „Wahrspruch“, zu lateinisch: vere dictum = „wahrhaft gesprochen“) genannt.

Arten von Urteilen

Urteile lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen:

Urteile im Zivilprozess

– Einteilung nach der Rechtsfolge des Urteils. Man unterscheidet:

– Leistungsurteile infolge einer Leistungsklage (Verurteilung etwa zur Zahlung von Geld, zur Herausgabe einer Sache, zur Ausführung bestimmter Arbeiten, zur Duldung oder Unterlassung bestimmter Handlungen, Abgabe einer Willenserklärung usw.); das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers wird, wenn der Schuldner dem Urteil nicht nachkommt, durch das Leistungsurteil noch nicht vollständig befriedigt, es bedarf noch einer Zwangsvollstreckung;

– Feststellungsurteile infolge einer Feststellungsklage (etwa die Feststellung, dass der Kläger in einem bestimmten Verein Mitglied sei, dass eine Kündigung unwirksam sei, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, dass eine Urkunde echt oder unecht sei usw.); eine besondere Rolle spielt wegen der Schwäche der Rechtskraft das Zwischenfeststellungsurteil; klageabweisende Urteile sind immer Feststellungsurteile: Hier wird weiter unterschieden zwischen Prozessurteilen (Abweisung der Klage als unzulässig) und Sachurteilen (Abweisung der Klage als unbegründet). Der Unterschied zwischen Prozess- und Sachurteil liegt in der Rechtskraft.

– Gestaltungsurteile, durch die unmittelbar eine Rechtsänderung eintritt (Ehescheidung, Auflösung einer Ehe, Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft, Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsabwehrklage oder Drittwiderspruchsklage; Einräumung eines besseren Rangs bei einem Pfand- oder Vorzugsrecht durch Urteil infolge Klage auf vorzugsweise Befriedigung).

– Einteilung nach dem Umfang der Prozesserledigung: Man unterscheidet Vollendurteile (§ 300 ZPO), die den gesamten Rechtsstreit erledigen, Teilurteile (§ 301 ZPO), die nur einen Teil des Streitgegenstandes erledigen, und Zwischenurteile (§ 303 ZPO), die nur eine entscheidungserhebliche Vorfrage entscheiden. Besondere Formen des Zwischenurteils sind das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 2 ZPO), das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) und das Zwischenurteil über einen Zwischenstreit mit einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, nämlich über die Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 ZPO), über die Rückgabe von Urkunden unter Rechtsanwälten (§ 135 Abs. 2 ZPO) und über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 387 ZPO).

– Einteilung nach der Grundlage des Urteils: Man unterscheidet das normale streitige Urteil, das auf streitige Verhandlung der Parteien ergeht, und das unstreitige Urteil. Arten des unstreitigen Urteils sind das Versäumnisurteil (§ 330, § 331 ZPO), das aufgrund der Säumnis einer Partei gegen die säumige Partei ergeht, das Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO), das ergeht, wenn der Beklagte den Klageanspruch anerkennt, und das Verzichtsurteil (§ 306 ZPO), das ergeht, wenn der Kläger auf den Klageanspruch verzichtet. Die unzulässige Klage und die unschlüssige Klage (die Klage, die nach ihrem eigenen Vortrag den Klageantrag nicht rechtfertigt) wird gegen den säumigen Kläger nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (so genanntes „unechtes Versäumnisurteil“) abgewiesen.

– Einteilung nach der Bestandskraft des Urteils: Man unterscheidet unbedingte Urteile und Vorbehaltsurteile, die später in der gleichen Instanz wieder aufgehoben werden können, weil bestimmte Einwendungen des Beklagten erst nach Erlass des Vorbehaltsurteils geprüft werden. Arten des Vorbehaltsurteils sind das Urteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung (§ 302 ZPO) und das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess (§ 599 ZPO), in welchem dem Beklagten die Ausführung aller Rechte vorbehalten wird, die er nicht schon im Urkundenprozess gelten machen, also mit Urkunden beweisen, konnte.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Urteil_(Deutschland), Lizenz: CC

In erbrechtlichen Dingen sind die meisten Menschen nicht allzu sehr bewandert, so dass diesbezüglich oftmals große Wissenslücken bestehen. Angesichts der Komplexität des deutschen Erbrechts ist dies auch nicht verwunderlich, weshalb sich juristische Laien in Sachen Erbrecht an einen kompetenten Rechtsanwalt oder Notar wenden sollten. Als erfahrener Jurist kennt dieser die Feinheiten des deutschen Erbrechts und ist mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bestens vertraut. Ob es um die eigene Nachlassvorsorge oder die Erbauseinandersetzung im konkreten Erbfall geht, Notare und Rechtsanwälte sind die richtigen Ansprechpartner für künftige Erblasser und Erben. Insbesondere im Falle einer Schwerbehinderung eines Beteiligten ist es ratsam, Rat bei einem Erbrechts-Experten einzuholen.

Im Idealfall setzt sich bereits der künftige Erblasser intensiv mit dem deutschen Erbrecht auseinander und bringt in Erfahrung, inwiefern die Schwerbehinderung eines späteren Erben beachtet werden sollte. Als Mutter oder Vater eines behinderten Kindes hat man für gewöhnlich besonders große Sorge, was die Zukunft des Nachwuchses betrifft. Indem man erbrechtlich adäquat vorsorgt, kann man sein schwerbehindertes Kind zumindest finanziell absichern. Zugleich kann man im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen auch auf andere Art und Weise die Voraussetzungen für eine gesicherte Zukunft des behinderten Kindes schaffen.

Für das behinderte Kind vorsorgen

Der deutsche Gesetzgeber widmet sich im Erbrecht unter anderem auch der Nachlassvorsorge zugunsten Schwerbehinderter und schafft so eine wichtige Gesetzesgrundlage zur Absicherung betreffender Erben. Im Gegensatz zu anderen Erben bleiben diese mitunter ein Leben lang von ihren Eltern abhängig und sind aufgrund ihrer Behinderung nicht dazu in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Solange die Eltern leben, sorgen diese naturgemäß für das Wohlergehen ihres behinderten Kindes und übernehmen auch die Finanzierung einer eventuell notwendigen Heimunterbringung. Nach dem Tod der Eltern, stellt sich im Allgemeinen die Frage, was nun aus dem behinderten Kind wird.

Das Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland springt gegebenenfalls ein und sichert unter anderem den Lebensunterhalt behinderter Personen, die dies nicht selbst bewerkstelligen können. Als Eltern will man seinen Nachwuchs aber natürlich optimal absichern. Insbesondere im Falle eines Kindes mit einer Schwerbehinderung ist man sich seiner Verantwortung bewusst und baut mitunter ein Vermögen auf, das die Zukunft des behinderten Kindes sichern soll. Ist dieses Empfänger von Sozialleistungen kann die Erbschaft mitunter an den Sozialhilfeträger fallen und kommt somit dem Kind nicht direkt zugute. Eine solche Situation ist natürlich in keinster Weise im Sinne des Erblassers und kann mithilfe eines Behindertentestaments umgangen werden.

Die suchmaschinenoptimierte Gestaltung von Webseiten nimmt im unternehmerischen Bereich eine immer größer werdende Bedeutung ein. Wird ein Internetauftritt entsprechend optimiert, dann steigen in der Regel nämlich auch die Chancen, dass er von potenziellen Kunden schneller über eine Suchmaschine gefunden werden kann. Jedoch gibt es bei der SEO-Optimierung verschiedene Aspekte zu beachten. Ein Unternehmen sollte daher mit einem Profi zusammenarbeiten, um seinen Webauftritt kundenwirksam zu gestalten. Unternehmen, die in München ansässig sind und Hilfe bei der suchmaschinenbasierten Gestaltung ihrer Internetpräsenz benötigen, können sich beispielsweise vertrauensvoll an das Unternehmen SEOrello wenden. SEOrello bietet erstklassige SEO Optimierung in München zu fairen Konditionen. Der Kunde greift dabei auf ein Expertenteam zurück, welches über langjährige Erfahrungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung verfügt. Darüber hinaus ist SEOrello als eine seriöse SEO-Agentur in München bekannt, die sich auch mit rechtlichen Grundlagen im SEO-Bereich auskennt.

Eine vertrauenswürdige Agentur im SEO-Bereich unterstützt jedoch nicht nur bei der Programmierung. Auch nimmt sie stets eine beratende Funktion ein. Gemeinsam mit dem Kunden wird ein Konzept erstellt, was einerseits die individuellen Bedürfnisse und andererseits die neusten Standards und geltenden Rechte der Suchmaschinenoptimierung beinhaltet.

Doch auch nach der Fertigstellung der Webseite wird der Kunde von der Agentur betreut. Eventuell bedarf eine veränderte Gesetzeslage oder neue Standards individuelle Änderungen, die aus Erfolgsgründen schnell in die Realität umgesetzt werden sollten.

Rechtliche Grundsätze für SEO

Rechtliches gibt es vor allem bei der Gestaltung von SEO-Verträgen zu beachten. Hat der Klient eine kompetente SEO-Agentur gefunden, so muss stets vertraglich festgehalten werden, wie sich die Zusammenarbeit gestalten soll. Experten raten dazu, dass die Vertragsschließung schriftlich erfolgt. Sollte es im Nachhinein doch einmal rechtliche Probleme geben, so können mündlich vereinbarte SEO-Verträge nicht eingeklagt werden. Die Vertragsbestandteile sind weiterhin in eindeutiger und exakter Sprache zu verfassen. Umso höher der Interpretationsspielraum der Vertragsbestandteile ist, umso schwerwiegender können die rechtlichen Konsequenzen ausfallen. Besonders wichtig sind natürlich die Vertragsinhalte. Die Leistung der SEO-Agentur ist hier genau zu beschreiben. Fordert ein Unternehmen beispielsweise die Platzierung der eigenen Internetpräsenz unter den ersten 10 Suchergebnissen einer Suchmaschine, dann muss dies genau im Vertrag festgehalten werden.

Stellt sich im Rahmen einer juristischen Beratung zum Thema Erbrecht oder auch einer intensiven Auseinandersetzung auf eigene Faust heraus das die persönlichen Wünsche von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, so gilt es aktiv zu werden und auf eine gewillkürte Erbfolge zu setzen. Der deutsche Gesetzgeber gibt Erblassern diesbezüglich gleich mehrere Möglichkeiten, der in § 1937 BGB definierten Testierfreiheit entsprechend für den eigenen Nachlass vorzusorgen. Diese Flexibilität erlaubt es den Menschen, über ihren Tod hinaus über ihr Hab und Gut zu verfügen. Ist die Entscheidung zugunsten einer letztwilligen Verfügung gefallen, hat man als künftiger Erblasser mehr oder weniger die Qual der Wahl. Allein im Bereich der klassischen Testamente stehen das eigenhändige Testament sowie das öffentliche Testament zur Auswahl.

Weiterhin hat man ebenfalls die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen. Im Gegensatz zu einem klassischen Testament, das stets einseitig errichtet wird, handelt es sich hierbei um einen Vertrag, der eine Bindungswirkung für den Erblasser hat. Dieser trifft mit dem Erben eine vertragliche Vereinbarung und räumt ihm eine Anwartschaft ein, die in erbrechtlicher Hinsicht mehr Sicherheit für den Vertragspartner des künftigen Erblassers bedeutet.

Gemeinschaftliche letzte Verfügungen nur für Paare

Im Allgemeinen lässt sich also sagen, dass der deutsche Gesetzgeber nur Paaren, die ihrer Partnerschaft durch die Eintragung als Lebenspartnerschaft oder Eheschließung einen offiziellen Charakter verliehen haben, die Möglichkeit gibt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Eine solche wechselbezügliche Verfügung wird hierzulande auch als Berliner Testament bezeichnet und zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus. So setzen sich die beiden Testatoren im Rahmen einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen stets gegenseitig als Alleinerben ein. Auf diese Art und Weise soll eine bestmögliche Absicherung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners erreicht werden. Der Überlebende ist ohnehin zunächst in seiner Trauer gefangen und muss sich im Erbfall zumindest nicht auch noch mit unklaren Verhältnissen den Nachlass betreffend befassen. Das gemeinschaftliche Testament lässt keine Fragen offen und stellt eindeutig klar, dass der eingetragene Lebenspartner oder Ehegatte alles erben soll.

Dass das Nachlassvermögen eines verstorbenen Erblassers nicht nur aus Aktiva bestehen muss, sondern durchaus auch Verbindlichkeiten beinhalten kann, machen sich viele Menschen nicht bewusst. Das allgemeine Bild einer Erbschaft wird stets mit Reichtum und bedeutenden Vermögenswerten verbunden, was allerdings längst nicht immer der Realität entspricht. Viele Menschen haben Schulden und sind mitunter ein Leben lang damit beschäftigt, diese abzuzahlen. Häufig ist es somit nicht selten der Fall, dass ein Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keineswegs schuldenfrei war. Folglich umfasst sein Nachlass ebenfalls seine Verbindlichkeiten. Im Rahmen der allgemeinen Erbenhaftung, die aus § 1967 BGB hervorgeht, haftet der Erbe für solche Nachlassverbindlichkeiten.

In der Praxis hat dies zur Folge, dass eine Erbschaft für die Hinterbliebenen keineswegs immer positiv ist. Im schlimmsten Fall kann man als Erbe hierdurch einen immensen Vermögensnachteil erfahren, da die Nachlassverbindlichkeiten die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte übersteigen. Ist dies der Fall, spricht man von einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses. Aufgrund der juristisch verankerten Erbenhaftung haftet der Erbe dann auch mit seinem privaten Eigenvermögen für die mit der Erbschaft verbundenen Schulden. Ein zahlungsunfähiger Nachlass kann demzufolge den Ruin für den Erben bedeuten.

Was tun bei Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses?

Für Erben stellt sich angesichts der gesetzlich festgelegten Erbenhaftung die Frage, was bei Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses zu tun ist. Zunächst einmal gilt es herauszufinden, ob und inwiefern der Nachlass des verstorbenen Erblassers zahlungsunfähig ist. Oftmals weiß man über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen nicht im Detail Bescheid und muss sich daher erst einmal einen Überblick verschaffen. Für eine etwaige Erbausschlagung räumt der deutsche Gesetzgeber Erben eine Frist von sechs Wochen ein, wie aus § 1944 BGB hervorgeht. Erklärt der Erbe innerhalb dieser Frist nicht die Erbausschlagung, gilt die Erbschaft als angenommen, so dass die Erbenhaftung in Kraft tritt. Als zweiter Wege bleibt auch die Nachlassinsolvenz.

Natürlich ist es eine überaus unangenehme Situation, für den Nachlass eines geliebten Menschen, um den man trauert, Insolvenz anmelden zu müssen. Erben müssen sich aber vor Augen führen, was der überschuldete Nachlass für ihr privates Eigenvermögen bedeuten würde. Zudem ist es laut § 1980 BGB die Pflicht des Erben, der von der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses Kenntnis erlangt, umgehend einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.

Menschen die eine Familie gründen haben zumeist auch ein höheres Sicherheitsbedürfnis. Dies ist verständlich und erklärbar, denn schließlich möchten sie den Fortbestand der jungen Familie sichern. Die Versicherungsfragen rund um die Familiengründung sind vielfältig und hängen auch vom Lebensstandard und den Erwartungen in die Zukunft ab.

Welche Risiken sollten bei der Familiengründung beachtet werden?

Für diese Antwort sollte man sich schon einige Zeit nehmen. Die Versicherungspalette der Anbieter ist riesig und das Filtern bezogen auf den eigenen Bedarf ist deshalb wichtig.

Man sollte sich zunächst einige Fragen stellen:

• Benötige ich Versicherungen bezogen auf das Wohnen?

• Sind personenbezogene Versicherungen notwendig?

• Möchte ich mein Leben versichern zugunsten der Familie?

• Benötige ich eine Versicherung für die Mobilität?

Umfangreiche Antworten auf alle Fragen können Interessierte hier nachlesen. Zudem listen wir in einer kurzen Übersicht die drängendsten Themen auf.

Die wichtigsten Versicherungen auf einen Blick

Eine Privathaftpflicht ist mit Kindern der wichtige Schutz vor Schäden bei Dritten. Auch Fahrradschäden sind vielfach mitversichert.

Eine Hausratversicherung findet sich ohnehin fast in jedem Haushalt und Haus- oder Wohnungseigentümer haben zudem Versicherungen für das Gebäude und falls erforderlich für die Bauzeit.

Auch die Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht, es besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung abzuschließen.

Auch eine Erwerbsunfähigkeit bedroht die Sicherheit der Familie ganz enorm. Deshalb gilt es hier finanzielle Engpässe durch den Verdienstausfall abzusichern.

Sehr bekannt sind auch die verschiedenen Möglichkeiten der Lebensversicherungen. Die Todesfallversicherung ist die günstigste Art sich abzusichern. Sollte der Ernährer sterben, so ist die Familie versorgt. Dies ist gerade bei hohen Verpflichtungen, wie einer Hypothek für das Grundeigentum unerlässlich. Eine weitere Option besteht in einer Einsparversicherung in Form einer privaten Zusatzrente, welche monatlich oder auch in einem Einmalbetrag ausbezahlt wird.

Wer ein Motorfahrzeug besitzt, kennt zudem die abgestuften Systeme der Motorrad- oder Autoversicherungen. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Variante bis hin zum Vollschutz ist hier alles möglich. Die Versicherer bieten zudem einen Schutz aus einer Hand, das bietet den Vorteil, dass man nur wenige Ansprechpartner hat, falls man Hilfe benötigt.

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Um ein Unternehmen am Markt auf lange Sicht erfolgreich zu etablieren braucht es mehr als Ideenreichtum und Innovationsschübe. Es braucht Menschen die in sozialer Abstimmung zueinander für das gemeinsame Ziel arbeiten. Dazu gehört auch die Bereitschaft, Menschen mit Behinderung einzustellen, die gemäß ihrer fachlichen Qualifikation einen nicht unerheblichen Beitrag zum Gesamterfolg eines Betriebs leisten. Diese sogenannte „Inklusion“, eine Erweiterung der bisherigen Konzeption „Integration“ von Menschen mit einer Behinderung hat sich nicht nur zu einem gesellschaftspolitischen Muss entwickelt, sie birgt auch betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten und ist seit März 2009 geltendes Recht in Deutschland. Aber was bedeutet die Behindertenkonvention der UN in der Praxis? Auch gegenüber Schwerbehinderten?

Die UN-Konvention als Maßstab für europäische Behinderten-Politik

Der Begriff „Inklusion“ überschreitet die Grenzen der Integration. Der Gedanke der Integrierung separater kleinerer Gruppen in eine Mehrheitsgruppe wird erweitert durch das selbstverständliche Zusammenleben verschiedener gesellschaftlicher Gruppen. Die Akzeptanz der Unterschiedlichkeit ist die Basis hierfür. Die inklusive Teilhabe richtet sich an den Bedürfnissen aller. Nach dem Beitritt der EU zur „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ leitet sie hieraus acht eigene Aktionsbereiche ab, die bis 2020 umgesetzt werden sollen. Hierbei soll insbesondere der barrierefreie Zugang von behinderten Menschen zu Waren und Dienstleistungen vorangetrieben sowie die volle Teilhabe an der Gesellschaft, und hier speziell der Arbeitsmarkt, verwirklicht werden. Nachdem die Bundesregierung jedoch 3 Jahre brauchte bis sie 2009 die UN-Konvention aus 2006 ratifizierte, bleibt es abzuwarten, in welchem Umfang die ehrgeizigen und richtigen Ziele umgesetzt werden.

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