Manchmal werden Verträge geschlossen, die schon wenige Stunden später nicht mehr so interessant sind. Zum Glück gibt es meistens Mittel und Wege, von einem Vertrag zurückzutreten. Allerdings ist das auch nicht immer ganz einfach, denn es kommt auf beide Vertragspartner und ihr Verhalten an. Wer einen Rücktritt vom Vertrag erreichen will, muss sich dabei eines sogenannten rechtsvernichtenden Gestaltungsrechtes bedienen.

Der Gesetzgeber hat dafür einige Möglichkeiten vorgesehen. Paragraf 130 I des BGB beinhaltet den Widerruf einer Willenserklärung. Der Rücktritt vom Vertrag ist in den Paragrafen 346 ff geregelt. Außerdem gibt es noch den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und die Kündigung. Am häufigsten wird der Rücktritt vom Vertrag angewendet.

Was muss bei einem Rücktritt vom Vertrag beachtet werden?

Diese Möglichkeit betrifft vor allem einfache Schuldverhältnisse, wie zum Beispiel den Kauf oder Verkauf von beweglichen Sachen. Ganz einfach ist ein Rücktritt, wenn bereits vor dem Vertragsschluss diese Möglichkeit vereinbart wird. Dabei bieten beide Parteien an, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag Abstand zu nehmen.

Etwas komplizierter ist der gesetzliche Rücktritt. Der gesetzliche Rücktritt greift dann, wenn es zu bestimmten Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung kommt. Das kann zum Beispiel sein, wenn der versprochene Gegenstand mit Verspätung kommt. Das Gesetz spricht in Paragraf 326 BGB dann von Verzug. Von einer Unmöglichkeit, wie sie im Paragraf 325 BGB beschrieben wird, geht man aus, wenn die Lieferung gar nicht erst erfolgt. Um in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten, muss der Empfänger dem Lieferer eine erneute Frist zur Leistung setzen. Diese Frist beträgt meistens 7-14 Tage. Wird sie wieder nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Auf die Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen werden kann, warum inzwischen kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages besteht. Erbrachte Leistungen müssen nach dem Rücktritt zurückgegeben werden.

Rein rechtlich gesehen ist das Thema Überstunden klar geregelt. Sofern im Arbeitsvertrag nichts Spezielles fixiert wurde, besteht seitens des Arbeitnehmers keine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden. Eine Ausnahme gilt nur beim Eintritt einer Katastrophe, wie Feuer oder Überschwemmung.

Die meisten Arbeitsverträge enthalten jedoch eine Pauschalklausel für Überstunden. Ob diese jedoch gültig ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. So scheiterte beispielsweise ein Anwalt vor dem Arbeitsgericht beim Versuch, die Bezahlung von mehr als 930 Überstunden einzuklagen. Nach Ansicht des Gerichts wurden die Überstunden mit der Zahlung des Bruttogehalts bereits abgegolten. Das gleiche Gericht verurteilte eine Speditionsfirma zur Zahlung der Überstunden für einen Mitarbeiter aus dem Niedriglohnbereich. Bei diesem hatten sich innerhalb von zwei Jahren sogar mehr als 950 Überstunden angesammelt. Nach der aktuellen Rechtsprechung gibt es allerdings einen direkten Zusammenhang zwischen der Höhe des Gehalts und em Anrecht auf eine Zahlung der Überstunden.

Was zählt als Überstunden?

Als Überstunden werden nur solche Arbeitsstunden gerechnet, welche über die im Vertrag geregelte Arbeitszeit hinausgehen und vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist auch eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag zugelassen, solange die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten 8 Stunden pro Tag nicht übersteigt. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn muss mindestens ein Zeitraum von 11 Stunden liegen.

In der Praxis sollte die Arbeitszeit nach Möglichkeit immer erfasst werden. Geschieht dies nicht seitens des Unternehmens, so können Arbeitnehmer ihre Überstunden auch selbst aufschreiben. Dabei muss jedoch vermerkt werden, aus welchem Grund die Überstunden erforderlich waren.

 

 

Die wesentliche Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch ist der § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In diesem ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie generell zu Unterhalt verpflichtet sind. Dementsprechend liegt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nicht in der elterlichen Sorge, sondern im Verwandtschaftsverhältnis begründet.

Mit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 wurde erstmalig ein fester Unterhaltssatz für minderjährige Kinder festgelegt. Bei Kindern zwischen 0 und 5 Jahren beträgt dieser 317 Euro. Kinder von 7 bis 11 Jahren haben einen Anspruch auf 364 Euro und ab 12 bis 17 Jahren auf 426 Euro pro Monat. Die weiteren Bedarfssätze, beispielsweise für volljährige Kinder mit Unterhaltsanspruch, können der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.

Ehegatten sind einander ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt im Übrigen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem kann sich nach § 1615 BGB ein Unterhaltsanspruch auch durch die Geburt eines Kindes ergeben. So besitzt die Mutter eines nicht ehelichen Kindes ebenfalls einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes. Dieser erlischt in der Regel jedoch, wenn das Kind drei Jahre alt ist. Zu diesem Zeitpunkt muss die Mutter eine Tätigkeit aufnehmen, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Neben dem gesetzlichen gibt es noch einen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Entsprechende Verträge müssen nach neuestem Recht immer notariell beglaubigt werden.

Damit auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, müssen zwei grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Beanspruchende auf den Unterhalt auch tatsächlich angewiesen sein. Diese Bedürftigkeit ist bei minderjährigen Kindern generell gegeben. Zum Zweiten muss der Unterhaltspflichtige auch in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Zum Unterhaltsbedarf gehören Aufwendungen für Wohnung, Nahrung, Kleidung, gesellschaftliche Bedürfnisse, Freizeit sowie eine angemessene Schul- und Berufsausbildung.

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Das Franchise-Konzept ist nicht neu, doch immer wieder lassen sich Gründer darauf ein, ohne genau zu wissen, was auf sie zukommen kann. Die Vorteile einer Partnerschaft mit einem erfahrenen Profi an der Seite liegen auf der Hand, doch als Franchisenehmer sollte man auch die möglichen Negativauswirkungen nicht vergessen und nur Verträge unterzeichnen, deren Details verstanden wurden.

Das Vertriebsmodell kurz erklärt

Franchising bedeutet, dass eine Art Konzessionsverkauf stattfindet. Der Franchisenehmer darf und muss Namen und Produktpalette des Franchisegebers nutzen und anbieten und erhält dazu neben den notwendigen Rohstoffen auch Schulungen und Werbemittel. Im Gegenzug bietet der Nehmer dem Geber seine Arbeitskraft und auch Kapital an, denn es fallen monatliche Zahlungen an den Geber an, die nicht immer nur über den generierten Umsatz berechnet werden. Der Vorteil für den Franchisenehmer liegt auf der Hand, denn er startet in die Selbstständigkeit mit einem Unternehmen, das bereits ein positiv besetztes Image hat. Damit lässt sich bereits in den Anfangsmonaten ein Gewinn erwirtschaften, der bei klassischen Geschäftsgründungen meist auf sich warten lässt, bis die ersten zufriedenen Kunden weitere werben und auch die eigenen Marketingmaßnahmen greifen.

Konzept und Geschäftsplan sind bereits fertig

Gute Geschäftsideen stehen immer am Anfang einer Selbstständigkeit. Völlig neue Konzepte bergen dabei natürlich ein größeres Risiko als bereits in der Praxis erprobte Ideen und auch die Geldgeber sehen das ähnlich. Franchisenehmer erhalten daher von den Banken eher einen Kredit, weil dem Sachbearbeiter ein fertiges Konzept nebst Marktanalyse und Plan vorgelegt werden kann und Beispiele aus der Praxis den Erfolg bestätigen können. Gründer, die nur eine Idee vorweisen können, müssen vor dem Besuch bei der Bank wesentlich mehr Hürden nehmen, damit ein stimmiger Businessplan entsteht, der den Geldgeber überzeugen kann.

Verpflichtungen gelten für beide Parteien

Verträge legen immer fest welche Verpflichtungen die Geschäftspartner eingehen und das gilt auch für Franchise-Modelle. Bei diesem Vertriebsmodell bleibt aber jede Partei unabhängig und das bedeutet, dass auch der Franchisenehmer selbstständig und auf eigene Rechnung arbeitet. Er erhält zwar von seinem Partner den großen Namen, günstige Einkaufsmöglichkeiten und kann sein Personal über ihn schulen lassen, dafür müssen aber regelmäßige Zahlungen geleistet werden. Wenn diese nicht vollständig vom tatsächlich generierten Umsatz abhängen, sondern aus festgelegten Grundsummen samt Umsatzbeteiligung bestehen, können zwei oder drei schlechtere Geschäftsmonate im schlimmsten Fall den Ruin für den Nehmer bedeuten.

Der Franchisegeber gibt konkrete Hilfestellungen

Der Franchisegeber ist natürlich an einem Erfolg seines Partners interessiert und gibt ihm daher schon bei der Planung konkrete Hilfestellungen. So kann der Standort zusammen ausgesucht werden, wobei die Berater des Gebers auf langjährige Erfahrung zurückgreifen können und auch beim Erstellen eines Personalschlüssels kann der Geber wertvolle Tipps geben. Welche Hilfestellungen ein Franchisenehmer aber konkret erwarten kann, hängt vom jeweiligen Vertrag ab und daher sollten alle darin enthaltenen Punkte sorgfältig durchgelesen und gegebenenfalls von einem Anwalt gegengeprüft werden. So wird sichergestellt, dass beide Seiten von der Franchise-Idee profitieren können und für den Existenzgründer ein Weg geschaffen wird, mit dem er erfolgreich sein kann.

In § 149 Abgabenordnung hat der deutsche Gesetzgeber genau festgelegt, wer von Gesetzes wegen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Aus § 46 EStG geht hervor, in welchen Fällen auch für Arbeitnehmer die Abgabepflicht gilt. Unabhängig davon, ob man nun zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder nicht, kann sich dies für Arbeitnehmer durchaus lohnen. Wer als Arbeitnehmer für ein Unternehmen tätig ist, führt zwar mit den monatlichen Abgaben auch Steuern ab und kommt so seiner Steuerpflicht nach, im Rahmen einer Steuererklärung kann man aber möglicherweise eine Erstattung erwirken, sofern man Ausgaben geltend machen kann.

Maßgebend für die Steuererklärung sind das Einkommensteuergesetz sowie die Abgabenordnung. Weiterhin existieren noch viele weitere Gesetze, die für die unterschiedlichsten Steuern als rechtliche Grundlage dienen. Für die meisten Menschen ist allerdings vor allem die Einkommensteuer relevant. Wer zur Abgabe dieser vom Finanzamt aufgefordert wird, sollte dies fristgerecht erledigen, da ansonsten Strafgebühren erhoben werden und mitunter die Besteuerungsgrundlage gemäß § 162 AO geschätzt wird, was für den Steuerpflichtigen ein zum Teil enormer Nachteil sein kann.

Die Steuererklärung 2013

Die Abgabe der Steuererklärung erweist sich für Steuerpflichtige somit in mehrfacher Hinsicht als sinnvoll, denn so entgehen sie etwaigen Konsequenzen und haben zugleich gute Chancen auf eine Steuererstattung. Da nur die wenigsten Menschen mit den Feinheiten des deutschen Steuerrechts vertraut sind, existieren diesbezüglich zum Teil große Unsicherheiten. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich im Vorfeld zu informieren und mit den aktuellen Steuer-Tipps zu befassen, denn auf diese Art und Weise kann man bares Geld sparen. Im Internet existieren einige Portale, die entsprechende Tipps und Tricks bereithalten und Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, ihre Steuererklärung in wenigen Schritten online zu erstellen.

Online-Rechner zeigen das Steuerspar-Potenzial auf und kalkulieren die Steuererstattung vom Finanzamt. Weiterhin stehen hier zahlreiche Hinweise, Erklärungen und Tipps zur Verfügung, die es Laien leichter machen, ihre Steuererklärung zu erstellen.

Die Bundestagswahl naht und mehr und mehr auch die Frage, welche Partei nun die Richtige sein soll. Diese Frage stellen sich viele Bürger auch unter dem Aspekt der Krankenversicherung, denn wie unlängst bekannt wurde, plädieren einige Politiker für die Abschaffung der Zweiklassengesellschaft in puncto Krankenkasse. Ob dies umgesetzt werden kann, ist jedoch fraglich, sodass sich der Einzelne Gedanken darüber machen muss, welche Kasse für in möglich und welche am besten ist. 

Private Krankenversicherungen bieten einige Vorteile

Es ist längst kein Geheimnis mehr, dass privat Versicherte einige Vorteile im Vergleich zu den gesetzlich Versicherten haben. Dies ärgert immer mehr Patienten, die ihrerseits viele Leistungen aus eigener Tasche zahlen müssen oder aber überhaupt nicht bekommen.

So hat ein Privatpatient beispielsweise den Anspruch auf die Behandlung durch den Chefarzt im Krankenhaus. Dies ist meist ein ganz erheblicher Vorteil, da der Chefarzt über große Erfahrungen und umfangreiche Kompetenzen verfügt.

Darüber hinaus beschweren sich viele gesetzlich Versicherten, dass sie in den Arztpraxen deutlich länger warten müssen als die Privatpatienten. Auch das scheint nicht gänzlich von der Hand zu weisen zu sein, denn Privatpatienten sind gerne gesehene Patienten, weil sie mehr Geld bringen. Die Leistungen für Privatpatienten dürfen nämlich höher abgerechnet werden als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Viele Arztpraxen nehmen aus diesem Grund auch keine Kassenpatienten mehr an, sodass der Privatpatient hier also eine größere Auswahlmöglichkeit bei der Arztwahl hat.

Mehr Zeit und umfangreichere Untersuchungen für Privatpatienten

Doch es gibt noch weitere große Vorteile, die den Privatpatienten zuteilwerden können. Vielfach werden die Mitglieder der Privatkassen bei ihrem Arztbesuch wesentlich umfangreicher beraten und es wird ihnen mehr Zeit für die Untersuchung und Beratung zugestanden. Das alles wird natürlich in Rechnung gestellt, doch der Patient hat mehr Möglichkeiten, die für ihn beste Behandlungsmethode auswählen zu können. Kassenleistungen sind häufig auch mit Zuzahlungen verbunden, die es für Privatpatienten quasi einfach so dazugibt.

Das Medienrecht wird unterteilt in inhalts- und übertragungsspezifische Rechtsgebiete. Telekommunikationsrecht und Urheberrecht sind damit Teil des Medienrechts, in das Bereiche des öffentlichen Rechts, das Zivilrecht und auch Teile des Strafrechts fallen. Die neuen Medien wachsen so rasant, dass der Gesetzgeber nicht immer rechtzeitig auf Neuerungen eingehen kann und vor allem im Internet und in Bezug auf das Urheberrecht gibt es immer wieder Probleme. Hier wollen wir auf einige besonders wichtige Punkte aus diesem Teil des Medienrechts eingehen.

Filesharing – erlaubt oder verboten?

Grundsätzlich ist das Teilen von Daten mit anderen Nutzern erlaubt, lediglich urheberrechtlich geschützte Daten dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verteilt und damit zum Download bereitgestellt werden. Gibt es keine Erlaubnis, kann der Urheber Schadenersatz verlangen. In den letzten Jahren häufen sich Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen, die an Privatpersonen gehen. Nicht immer vertreten die Kanzleien wirklich den Urheber der Daten, die unerlaubt verteilt wurden, doch viele Verbraucher lassen sich einschüchtern und zahlen sofort den geforderten Schadenersatz samt Anwaltskosten, um keinen Mahnbescheid zu erhalten. Einige Kanzleien, die massenhaft abmahnen, sind inzwischen bekannt und wenn Sie zu den Personen gehören, die von Waldorf Frommer ein Abmahnschreiben erhalten haben, sollten Sie sich juristisch beraten lassen.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht spielt nicht nur beim Filesharing eine große Rolle, sondern auch für Webseitenbetreiber. Egal ob Sie Ihre Hundeschule im Netz vorstellen oder einen Blog betreiben; Texte, Videos und Bilder Dritter dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers in die Seite eingebunden werden. Auch hier gab es immer wieder Abmahnwellen und sogar Shopinhaber bekamen Probleme, wenn Bilder von Produkten ohne Erlaubnis des Herstellers genutzt wurden. Inzwischen gibt es aber Portale, von denen verschiedene Werke ambitionierter Hobbyfotografen kostenlos genutzt werden dürfen, wenn eine Quellenangabe erfolgt. In jedem Fall sollte sich jeder Webseiteninhaber genau informieren, denn auch Texte von anderen Seiten dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers kopiert und auf der eigenen Seite eingepflegt werden.

Mit Hilfe des Insolvenzrechts können Schuldner die eigene Zahlungsfähigkeit wieder in das richtige Gleichgewicht bringen. Dies ist in Deutschland sowohl für Firmen, als auch für Privatpersonen möglich. Bei Firmen oder auch natürlichen Personen gilt in bestimmten Fällen das Regelinsolvenzverfahren oder aber die Verbraucherinsolvenz. Am Ende des Verfahrens steht letzten Endes die sogenannte Restschuldbefreiung.

Was tun bei Zahlungsunfähigkeit?

Ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht wird zunächst geprüft. Die Insolvenzgründe können vielfältig sein, stehen jedoch immer im Zusammenhang mit vielen Zahlungsverpflichtungen denen der Schuldner nicht nachkommen kann.

Das Gericht prüft hierbei auch Sicherungsmaßnahmen und Vermögenszugriffe des Schuldners, damit dem Gläubiger keine unbotmäßigen Nachteile entstehen. Deshalb entgleitet dem Firmeninhaber zunehmend auch die Kontrolle über sein Unternehmen, sobald das Insolvenzverfahren läuft.

Das selbstbestimmte Sanierungskonzept bei einer Insolvenz erarbeiten

Wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, kann es die negativen Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch umgehen. Die Möglichkeit ist in einem so genannten Schutzschirmverfahren gegeben, selbst in einer Krise die Schulden wieder abzubauen.

Ein Schutzschirmverfahren einzuleiten bedarf allerdings einiger Anstrengungen, damit die Gläubiger dem auch zustimmen. Hierzu ist es wichtig, eine professionelle Insolvenzberatung im Schutzschirmverfahren in Anspruch zu nehmen.

Wie kann man die eigene Verwaltung trotz Insolvenz behalten?

Ein gerichtlicher Schutzschirm leistet Unterstützung, ohne Kontrollverluste den Betrieb zu sanieren. Unternehmen haben die Möglichkeit den Betrieb selbst wieder auf gesunde Beine zu stellen. Wer einen Schutzschirm beantragt hat ab diesem Zeitpunkt drei Monate Zeit, einen glaubhaften Plan für die Sanierung zu erstellen.

Wenn man diesen Weg gehen möchte, benötigt man demzufolge zunächst einmal einen plausiblen Sanierungsplan. Dieser muss von den Gläubigern abgesegnet werden und deshalb sollten diese auch davon überzeugt sein, dass die Planvorgaben in realistischen Bereichen liegen.

Tipps: Wenn man alle Beteiligten schon im Vorfeld einbezieht bestehen hier die höchsten Chancen den Antrag auch erfolgreich durchzusetzen. Wer sich zudem Profis ins Boot holt die nicht nur von außen draufschauen sondern auch Erfahrung haben erhöhen sich die Erfolgsaussichten auch.

Für viele Menschen liegt es klar auf der Hand, dass ihr Eigenheim nach ihrem Tod vererbt wird. Dass noch Alternativen existieren, ist künftigen Erblassern mitunter gar nicht bewusst. Immobilieneigentümer sollten aber alle Möglichkeiten in Erwägung ziehen, um die bestmögliche Lösung zu finden. Vor allem wenn es um ein Haus geht, sollte man nicht nur über das Vererben nachdenken, sondern ebenfalls eine Schenkung in Betracht ziehen.

Der wesentliche Vorteil einer Schenkung besteht darin, dass diese zu Lebzeiten vorgenommen wird. Somit kann man effektiv vermeiden, dass sich die Angehörigen im Erbfall um das Haus streiten. Die Immobilie befindet sich schließlich nicht mehr im Nachlass und hat schon vor der Erbschaft den Eigentümer gewechselt. Dies hat allerdings zur Folge, dass der Schenker seine Eigentumsrechte am Haus zu Lebzeiten an den Beschenkten abtritt. Um dennoch im Eigenheim wohnen bleiben zu können und sich abzusichern, sollte man unbedingt ein lebenslanges Wohnrecht im Rahmen der Haus-Schenkung festlegen.

Darüber hinaus ist ein Aspekt, der für eine Haus-Schenkung spricht, die Tatsache, dass nur Schenkungen, die in den letzten zehn Lebensjahren des Erblassers stattgefunden haben, erbrechtlich berücksichtigt werden. Gemäß § 2325 BGB werden Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, im Pflichtteilsrecht nicht berücksichtigt. Folglich kann es sich lohnen, frühzeitig vorzusorgen.

Durch eine Schenkung kann man die Übertragung des Eigenheims, für das man so manches Opfer gebracht hat, selbst in die Hand nehmen und außerdem Streitigkeiten in der Familie vermeiden. Geht es um selbstgenutzten Wohnraum, ist eine Schenkung an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zudem mitunter von der Schenkungssteuer befreit. Maßgebendes Gesetz hierfür ist § 13 ErbStG, aus dem sich eine mindestens zehnjährige Nutzungsdauer durch den Beschenkten als Voraussetzung für die Steuerbefreiung ergibt. Die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum an den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder ist ebenfalls von der Erbschaftsteuer befreit, sofern der Immobilienerbe hierin für mindestens zehn Jahre lebt. Für die Kinder des Erblassers besteht noch eine Einschränkung, denn die Steuerbefreiung gilt lediglich für eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter.

Durch die zunehmende Bedeutung des Internets im alltäglichen Leben hat sich unter anderem auch der Musikkonsum nachhaltig verändert. Vor allem die jüngere Generation setzt diesbezüglich auf die modernen Medien und bevorzugt digitale Formate wie mp3. Über Videoportale wie YouTube sind aktuelle Musikvideos jederzeit auf Abruf verfügbar. Da es sich hierbei um Streaming-Angebote handelt, sind die entsprechenden Inhalte ausschließlich online über die betreffende Plattform nutzbar.

Internetnutzer, die Musikvideos auf dem eigenen Computer speichern möchten oder die Tonspur in Form einer mp3-Datei sichern wollen, greifen auf sogenannte YouTube Converter zurück, die im weltweiten Datennetz vielfach bereitgestellt werden. Verbraucher sollten sich allerdings im Vorfeld mit der Legalität von YouTube Convertern befassen und nicht blauäugig die juristischen Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung riskieren.

YouTube Converter und das Urheberrecht

Wie kompliziert die Situation ist, zeigt sich bei näherer Betrachtung der Rechtslage. Technisch ist es mithilfe moderner YouTube Converter oder auch über entsprechende Portale problemlos möglich, ganze Videos oder auch nur deren Tonspur herunterzuladen. Der Rechteinhaber entscheidet allerdings darüber, wie ein urheberrechtlich geschütztes Werk bereitgestellt wird. Ist ein Musikvideo auf YouTube verfügbar, handelt es sich hierbei lediglich um ein Streaming-Angebot und keine Bereitstellung von Video- oder Musik-Dateien. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Veröffentlichung nicht selten durch Dritte und nicht durch den eigentlichen Rechteinhaber erfolgt.

Die Nutzungsbedingungen von Google, zu dessen Konzern YouTube gehört, untersagen den Download von YouTube-Videos ausdrücklich. So gerät man mit YouTube beziehungsweise Google in Konflikt, schließlich verstößt man mit YouTube Convertern gegen die Nutzungsbedingungen. Bislang ist von einem konkreten Vorgehen gegen Einzelpersonen noch nichts bekannt geworden. Strafrechtliche Konsequenzen müssen Nutzer von YouTube Convertern laut „techfacts.de“ für gewöhnlich nicht fürchten. Nichtsdestotrotz ist die Situation sehr komplex und kompliziert.

Moderne YouTube Converter sind zwar überaus praktisch und verlockend, die Nutzung ist allerdings nicht vollkommen unbedenklich. Anwender sollten die Legalität der Nutzung daher nicht außer Acht lassen.