Schlusserben werden nicht zu Ersatzerben

Für verheiratete Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erweist sich ein Berliner Testament immer wieder als attraktive und komfortable Möglichkeit, sich gegenseitig für den Fall der Fälle abzusichern. § 2269 BGB entsprechend findet im Rahmen eines solchen gemeinschaftlichen Testaments eine gegenseitige Einsetzung als Alleinerben statt. Wesentliche Aufgabe einer solchen Verfügung von Todes wegen ist somit die Absicherung des längerlebenden Partners, denn dieser soll nach dem Tod des Erstversterbenden den gesamten Nachlass erben. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass der geliebte Partner nicht auch noch um das Vermögen kämpfen muss. In Anbetracht der immensen Trauer, die der Verlust des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners bedeutet, kann ein Berliner Testament eine gewisse Erleichterung sein und dafür sorgen, dass man sich zumindest nicht fragen muss, wie die Erbauseinandersetzung ausgeht und welche Folgen das Nachlassverfahren für den überlebenden Partner hat.

Schlusserbschaft wirkt Enterbung der Kinder im Berliner Testament entgegen

Der Wunsch, den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner bestmöglich abzusichern, ist absolut verständlich und nachvollziehbar. Durch ein solches Berliner Testament werden allerdings andere Personen, wie zum Beispiel die eigenen Kinder, testamentarisch enterbt. Nicht selten geschieht dies ungewollt, da nicht die Kinder benachteiligt werden sollen, sondern vielmehr sichergestellt werden soll, dass der längerlebende Partner optimal abgesichert ist und nach dem Tod seines eingetragenen Lebenspartners oder Ehegatten keine erbrechtlichen Probleme bekommt. Wer zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gemäß § 2303 BGB gehört, kann allerdings auch im ersten Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. In der Regel akzeptieren die Hinterbliebenen aber den Wunsch des Erblassers und unternehmen keine juristischen Schritte.

Damit beispielsweise die Kinder des Erstversterbenden nicht vollkommen leer ausgehen, weil sie keine Erben des anderen Partners sind, macht die Anordnung einer Schlusserbschaft Sinn. Kinder, die aus der gemeinsamen Partnerschaft der beiden Erblasser des Berliner Testaments stammen, erben von Gesetzes wegen im zweiten Erbfall und haben dann zumindest Anspruch auf den Pflichtteil. Bei Abkömmlingen des ersten Erblassers verhält sich dies dahingegen anders, da sie im zweiten Erbfall nicht erbberechtigt sind. Haben sie zuvor zugunsten des gemeinschaftlichen Testaments auf die Inanspruchnahme ihres Pflichtteils verzichtet, verfügen diese somit über kein Erbrecht. Durch eine im Berliner Testament definierte Schlusserbschaft kann man dies allerdings verhindern und dafür Sorge tragen, dass beispielsweise die eigenen Kinder nach dem Tod des zweiten Testators am Nachlass beteiligt werden.

Schlusserben gehen bei Erbausschlagung des Längerlebenden leer aus

Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, die sich für ein Berliner Testament mit integrierter Schlusserbschaft entschieden haben, glauben sich auf der sicheren Seite und sind der festen Überzeugung, dass sie optimal für den Erbfall vorgesorgt haben. In diesem Zusammenhang muss man jedoch beachten, dass eine Erbausschlagung des Längerlebenden auch die Schlusserbschaft außer Kraft setzt. So hat das OLG Hamm (Az.: 15 W 136/13) entschieden, dass die Schlusserben nicht zu Ersatzerben werden, falls der längerlebende Partner die Erbschaft ausschlägt.

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