Wenn Gehwege im Winter mit Eis und Schnee bedeckt sind, dann kann es immer wieder zu Stürzen kommen, die böse Folgen mit sich tragen können. Vor allem Kinder und auch ältere Menschen haben Knochen, die durch einen Sturz sehr leicht brechen können. Damit dieser Gefahr einigermaßen ein Riegel vorgeschoben wird, gibt es in Deutschland die Pflicht, dass Hauseigentümer und auch Mieter dazu verpflichtet sind, dass die Gehwege geräumt oder gestreut werden.

Diese Regelung ist in der Verkehrssicherungspflicht verankert. Im Grunde genommen sind eigentlich die Gemeinden für das Schaufel der Gehwege verantwortlich, allerdings kann diese Aufgabe auch an andere delegiert werden – in den meisten Fällen sind dann die Hauseigentümer für das Schaufeln der Gehwege verantwortlich. Der Hauseigentümer muss aber seinen Gehweg nicht selbst räumen, sondern kann diese Pflicht wiederum an seinen Mieter weitergeben. Diese Verpflichtung muss aber immer im Mietvertrag verankert sein.

Wie muss der Gehweg geräumt werden?

Ob der Hauseigentümer oder der Mieter den Gehweg freischaufelt oder mit Streusalz arbeitet, obliegt meist der eigenen Entscheidung. Anders gestaltet sich dieser Umstand allerdings, wenn die Gemeinde das Streuen mit Salz verbietet. Damit die Wege nicht zu einer Eislaufbahn werden, sollte immer hochwertiges Streusalz verwendet werden, denn auch hier gibt es qualitative Unterschiede und entsprechendes Streu- und Auftausalz bietet “Seton hier an”.

Die Gehwege müssen immer zu bestimmten Zeiten geräumt werden. Da aber niemand verlangen kann, dass auch in der Nacht Schnee geschaufelt wird, besteht diese Pflicht werktags immer nur von 7.00 bis 20.00 abends. Wenn es starken Schneefall gibt, dann reicht aber meist einmaliges Schneeräumen nicht aus, weswegen mehrmals zur Schaufel gegriffen werden muss. Hier zeigt das Streusalz wieder seinen großen Vorteil, denn wenn gestreut wurde, kann sich so rasch keine neue Schneedecke mehr bilden. Die Kosten für das Streusalz muss aber immer der Vermieter tragen.

Das Jugendstrafrecht nimmt im Rahmen unserer Rechtsprechung eine ganz besondere Stellung ein. Es findet nur bei Jugendlichen und jungen Heranwachsenden Anwendung. Bestraft nach dem Jugendstrafrecht werden sie, wenn sie schuldhaft eine rechtswidrige Straftat begangen haben. Auch wenn sie anders bestraft werden als Erwachsene, die ihr Tun genau einordnen können, gilt auch für sie das Strafgesetzbuch. Genau wie Erwachsene, erfüllen sie bei Tatbegehung bestimmte Tatbestandsmerkmale nach dem Strafgesetzbuch. Erst wenn es um das Strafmaß geht, greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz.

Der größte Unterschied zwischen Jugendgerichtsgesetz und dem Strafgesetz ist die Tatsache, dass für die jungen Leute dort keine Strafbestände aufgeführt werden, sondern es gibt nur Sanktionen und Grundsätze zu den Verfahren und dem Vollzug der Sanktionen. Das Jugendstrafrecht greift erst ab dem 14. Lebensjahr. Bis dahin sind Kinder nicht strafmündig und können damit strafrechtlich nicht verfolgt werden. Das gilt auch, wenn sie laut dem Strafgesetzbuch rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat herbeiführen.

Allerdings kann, wenn Kinder bis zum 13. Lebensjahr straffällig werden, ein Vormundschaftsgericht über die entsprechenden erzieherischen Maßnahmen beraten. Als erzieherische Maßnahmen bei Kindern, die mehrfach in dieser Richtung auffallen, kann zum Beispiel eine Heimunterbringung angeordnet werden. Für junge Erwachsene ab 21 Jahren trifft nicht mehr das Jugendstrafrecht zu, sondern sie werden ganz normal nach dem Strafgesetzbuch behandelt.

Altersgrenzen für die Strafmündigkeit

Die im Jugendgerichtsgesetz festgelegten Altersgrenzen entscheiden darüber, ob ein Straftäter bereits strafmündig ist oder nicht. Eine weitere Differenzierung findet bei den Sanktionen statt. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten andere Sanktionen als bei jungen Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren. Bei den Heranwachsenden wird danach geurteilt, ob sie aufgrund ihres individuellen Reife- und Entwicklungsstandes in der Lage sind, die Folgen ihrer Straftat zu erkennen. Im Jugendgerichtsgesetz geht es in erster Linie nicht um Bestrafung, sondern um erzieherische Maßnahmen.

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Das Sozialrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts und betrifft damit jeden. Als öffentliches Recht gehört das Sozialrecht zum Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte. Aufgabe des Sozialrechtes ist es, für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit in Deutschland zu sorgen. Dazu gehört es, die notwendigen Sozialleistungen, inklusive der sozialen und erzieherischen Hilfen, so zu gestalten, dass sie allen zugutekommen.

Das Sozialrecht soll allen Bewohnern Deutschlands ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Glauben oder welchen Status sie haben. Das Sozialrecht schafft gleiche Voraussetzungen, damit jeder die Möglichkeit hat, seine Persönlichkeit frei zu entfalten. Des Weiteren soll das Sozialrecht die Familie schützen und fördern, den Lebensunterhalt ermöglichen und besondere Belastungen, die im Leben entstehen können, ausgleichen. Das muss nicht immer eine finanzielle Hilfe sein, sondern es kann auch eine Hilfe zur Selbsthilfe sein. Eine weitere Aufgabe des Sozialrechtes ist es, die benötigten Dienste und Einrichtungen, die für die Erfüllung dieser Aufgaben benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Geregelt wird das im Paragraf 1 des SGB I.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte

Ein wichtiges Gebiet des Sozialrechts sind die Sozialgerichte. Die Sozialgerichte haben eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie haben die Gerichtsbarkeit über Körperschaften, Anstalten und sonstigen Behörden, die in irgendeiner Form Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu leisten haben. Zu den sonstigen Behörden zählen zum Beispiel die Leistungsträger.

Es gibt allerdings auch Fälle des Sozialrechts, wie beispielsweise Wohngeld oder Ausbildungsförderung, die der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen. Wenn es um Kindergeldstreitigkeiten geht, sind ebenfalls nicht die Sozialgerichte zuständig, sondern die Finanzgerichte. Generell kann man sagen, dass die Sozialleistungen dafür gedacht sind, einzelne Personen vor den verschiedenen Wechselfällen im Leben zu schützen. Zu diesen Wechselfällen gehören beispielsweise der Tod, das Alter und Krankheiten, aber auch Armut und Arbeitslosigkeit werden durch Sozialleistungen gemildert.

Steuerstrafrecht ist eine Bezeichnung, die grob erklärt jedes Gesetz umfasst, welches sich mit Verstößen gegen das Steuergesetz befassen. Die Gesetze umfassen einige Konsequenzen kann jedoch im Großen und Ganzen als offen bezeichnet werden. Die offenen Gesetze ermöglichen es, den Richtern das Strafmaß individuell festzulegen. Eine nachgewiesene Steuerhinterziehung ist die Grundlage einer Anwendung des Steuerstrafrechts. Eine Hinterziehung von Steuern ist nach dem Steuerstrafrecht ein Bruch des Gesetzes, was jedem bewusst sein sollte.

Unkenntnis ist leider kein Schutz und wird auch vor Gericht nicht anerkannt. Unvollständige beziehungsweise unkorrekte Angaben sowie bewusst verschleierte Informationen, die die Finanzbehörde benötigt, gelten bereits Steuerhinterziehung. Eine jährliche Steuererklärung ermöglicht es jedem Verbraucher eine Angabe von seinem Einkommen sowie Sonderausgaben und getätigte Sozialabgaben, was es dem Finanzamt ermöglicht zu errechnen, ob eine Nachzahlung getätigt werden muss.

Das Umsatzsteuerrecht

Unter das Steuergesetz fällt auch das Umsatzsteuergesetz, was bedeutet, dass Nebentätigkeiten angegeben werden müssen. Bei Nebentätigkeiten ist es notwendig, eine Auflistung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Aktuell darf jeden Monat eine Summe von 400 Euro dazu verdient werden. Jeder Euro, der sich über den 400 Euro befindet, muss im Nachhinein versteuert werden, was den Gewinn sehr schmälern kann. Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit, ist es Pflicht eine jährliche Steuererklärung anzufertigen. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) und das Einkommenssteuergesetz (EStG) beinhalten alle wichtigen Vorschriften des Steuerrechts. Umfangreiche Infos zum Steuerstrafrecht sind mit Hilfe des World Wide Webs in Hülle und Fülle zu finden. Bei einer Steuerhinterziehung steht ein gezieltes verkürzen oder komplettes Nichtzahlen von Steuern. Eine Steuerschuld, die nachgewiesen wurde, kann nicht nur Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen mit sich bringen.

Die Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung ist nicht nur bei einer durchgeführten Tat, sondern auch bei einem fruchtlosen Versuch strafbar. Bei einer Feststellung von falschen oder fehlenden Angaben erhält der Betroffene eine zeitlich festgelegte Frist, in der die Angaben getätigt werden müssen. Mit den vollständigen Angaben werden neue Berechnungen vorgenommen, die dazu dienen, mögliche Nachzahlungen zu offenbaren. Die Nachzahlungen müssen ebenfalls innerhalb von wenigen Wochen, unabhängig der Höhe der Summe, beglichen werden.

Ein Richter (Lehnübersetzung aus lat. rector ‘Leiter’, ‘Führer’) ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der – als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers – Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind), zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.

Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG.

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt in Deutschland (ausschließlich) den Richtern anvertraut.

In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Berufsrichter

Allgemeines

Berufsrichter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das dem Dienstverhältnis eines Beamten ähnlich ist.

Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und Richter kraft Auftrages, etwa Beamte, die später zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen (§ 8 DRiG). Professoren können zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeübten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tätig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde (§ 17 DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen (§ 27 DRiG).

Der Richter hat sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 46, § 71 DRiG in Verbindung mit § 61 BBG und § 34 BeamtStG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts. Aus der Dienstleistungspflicht des Richters folgt auch die Pflicht des Richters zur Fortbildung.

Zu den Dienstpflichten des Richters gehören weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten (§ 38 DRiG), das Mäßigungsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, über Beratungen und Abstimmungen zu schweigen (§ 43 DRiG). Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (§ 41 DRiG). Ausnahmen gelten insoweit für Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer Robe) verpflichtet.

Zu den Rechten des Berufsrichters gehört das Recht auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung. Die Einzelheiten sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt (siehe auch Besoldungsordnung R). Im europäischen Vergleich befindet sich die Richterbesoldung in Deutschland unter den Schlusslichtern. Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmäßig befördert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmäßige Erhöhungen der Besoldung nach Lebensalter vor. Ähnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf Urlaub.

Richter unterstehen ähnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, wobei die Dienstaufsicht durch die richterliche Unabhängigkeit jedoch eingeschränkt ist. Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulässig (§ 26 Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werde, kann er einen Antrag an das zuständige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

Pflichtverstöße von Richtern können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Als mildeste Disziplinarmaßnahme kann der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung einen Verweis aussprechen. Wenn das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass es nicht mehr durch einen Verweis geahndet werden kann, so kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im förmlichen Disziplinarverfahren durch den Spruch eines Dienstgerichts auf Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein förmliches Disziplinarverfahren statt, diese können vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden (§ 22 Abs. 3, § 23 DRiG).

Das Dienstverhältnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes mit Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 DRiG für die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen ähnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte – in der Praxis wenig bedeutende – Gründe vorliegen (§ 21 DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, endet das Richterverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (§ 24 DRiG). Darüber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage (Art. 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) oder – bei Belassung seines vollen Gehalts – bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32, § 33 DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Richter_(Deutschland)

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Abgestellte Lkws sind in Wohngebieten für Anwohner oftmals ein echtes Ärgernis. Insbesondere dann, wenn diese noch zu einer Behinderung führen. Die Frage jedoch, ob das Parken von Lastkraftwagen im Wohngebiet erlaubt ist, hängt insbesondere von der Größe des Lkws ab.

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht regelmäßig in reinen Wohngebieten abgestellt werden. Dies gilt auch für Anhänger mit einem erlaubten Gesamtgewicht von mehr als zwei Tonnen. An Sonn- und Feiertagen dürfen die betreffenden Fahrzeuge generell nicht dort abgestellt werden.

Fremde Fahrzeuge, die unzulässig auf dem eigenen Parkplatz abgestellt werden, dürfen in den meisten Fällen abgeschleppt werden. Dies gilt auch, wenn Grundstücks- oder Garageneinfahrten blockiert werden. Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem Grundstück entfernen lässt, muss die Kosten hierfür jedoch in den meisten Fällen zunächst selbst übernehmen. Diese können meist aber im Nachhinein vom Falschparker wieder eingefordert werden. Sollten durch das unzulässige Parken weitere Kosten entstehen, so besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz. Sofern sich der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermitteln lässt, muss unter Umständen der Fahrzeughalter für die entstandenen Kosten aufkommen. Sofern der Falschparker seinen Parkplatz räumen möchte, sollte er nicht daran gehindert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Abschleppdienst bereits verständigt wurde. Andernfalls könnte dies als Nötigung ausgelegt werden.

Wird das Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt, so kann es auch dann abgeschleppt werden, wenn keine konkrete Behinderung besteht. Wird das Abschleppen durch die Polizei beauftragt, gibt es eine klare Regelung bezüglich der Kosten. Diese sind in der jeweiligen kommunalen Gebührenordnung geregelt. Bei einem privaten Abschleppen können die Kosten jedoch weitaus höher ausfallen. Diese werden dann immer vom jeweiligen Abschleppunternehmen selbst festgelegt. Bei Rechnungen die mehr als 120 Euro betragen lohnt sich eine anwaltliche Prüfung.

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Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der Bundesrepublik Deutschland die Gesetzesgrundlage für das gesamte Erbrecht, dem hierin das Fünfte Buch gewidmet ist. Die gesetzliche Erbfolge ist Teil dieser Gesetzgebung und somit ebenfalls im BGB zu finden. Wer sich auf eigene Faust schlaumachen und mit der gesetzlichen Erbfolge befassen möchte, findet im Bürgerlichen Gesetzbuch die relevanten Gesetzestexte. Diese machen rasch deutlich, dass das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge auf dem Verwandtenerbrecht basiert und somit ausschließlich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufen werden.

Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge erlaubt diesbezüglich keinerlei Spielräume und macht strenge Vorgaben die Nachlassverteilung betreffend. In §§ 1924 ff. BGB sind die einzelnen Ordnungen aufgeführt, so dass sich auch juristische Laien leicht einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland verschaffen können. Zunächst sollte man sich über das Repräsentationsprinzip innerhalb der eigenen Erbenordnungen informieren. Demnach werden Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn sie über einen zum Zeitpunkt des Erbanfalls lebenden Erben mit dem verstorbenen Erblasser verwandt waren. Im Gegenzug bedeutet dies, dass durch einen vorverstorbenen Erben im Rahmen des Repräsentationsprinzips dessen Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden. Ein ebenfalls überaus wichtiger Aspekt des Ordnungsprinzips der gesetzlichen Erbfolge ist die Tatsache, dass die Existenz von mindestens einem gesetzlichen Erben alle Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Demnach folgt die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland strengen Regeln, die genau vorgeben, auf welche Art und Weise der Nachlass eines verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen verteilt wird. Wer hiermit nicht einverstanden ist und andere Vorstellungen hat, kann die Testierfreiheit in Anspruch nehmen und so eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende gewillkürte Erbfolge in seinem Testament festlegen.

Eine genauere Betrachtung der einzelnen Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge sollte auf jeden Fall selbstverständlich sein, denn so kann man sich auch als Laie einen Überblick verschaffen und entscheiden, ob das Ordnungsprinzip den persönlichen Wünschen entspricht. Die erste Ordnung, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge absolute Bevorzugung genießt, besteht aus den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers. Dessen Eltern und deren Abkömmlinge werden in der zweiten Ordnung geführt, die Großeltern und deren Abkömmlinge stellen die gesetzlichen Erben dritter Ordnung dar und die vierte Ordnung beruft die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge. In der fünften sowie in ferneren Ordnungen werden entferntere Verwandte berücksichtigt. Nachzulesen ist diese Rangfolge in §§ 1924 ff. BGB.

Ebenfalls anzumerken ist hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge, dass alle erbberechtigten Erben einer Ordnung gleichberechtigt nebeneinander erben. Weiterhin existieren innerhalb der gesetzlichen Erbfolge einige Ausnahmen, die sich nicht auf das Verwandtenerbrecht berufen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen den überlebenden Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner des verstorbenen Erblassers. Da dieser nicht mit dem Verstorbenen verwandt war, bleibt dieser im Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Nichtsdestotrotz verfügt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 BGB über ein gesetzliches Erbrecht im Todesfall seines Partners. Dies gilt ebenfalls für eingetragene Lebenspartner, die diesbezüglich durch § 10 LPartG eine Gleichberechtigung erfahren.

Deutschlandweit geht man von einer Zahl von etwa 160.000 Kennzeichendiebstählen im Jahr aus. Allein in Berlin wurden im Jahr 2012 mehr als 6.000 Diebstähle von Kfz-Kennzeichen aufgenommen und meist werden die Schilder dann für weitere Straftaten genutzt und tauchen im Zusammenhang mit Verbrechen wie Bankraub oder Einbruch auf. Für die Autohalter beginnt mit dem Verlust der Schilder ein wahrer Marathon, denn sie müssen nicht nur den Verlust bei der Zulassung melden, sondern auch bei der Polizei eine Strafanzeige stellen und natürlich neue Schilder auf eigene Kosten anfertigen lassen. Die Polizei muss zuerst informiert werden

Weil viele gestohlene Schilder schnell im Zusammenhang mit Straftaten auftauchen, muss die Polizei sofort informiert werden, wenn das eigene Auto ohne Kennzeichen vorgefunden wurde. Nur so kann verhindert werden, dass ein Streifenwagen vor der Haustür steht und man sich falschen Verdächtigungen gegenübersieht. Bei der Polizei wird auch die Verlustbescheinigung ausgestellt, mit der dann der Gang zur Zulassungsstelle angetreten werden kann. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt, damit neue Schilder ausgestellt werden können:

• Personalausweis

• Kfz-Brief

• Kfz-Schein

• HU-Bericht

Wichtig: Das Fahrzeug darf ohne Kennzeichen im öffentlichen Raum nicht bewegt werden und so müssen öffentliche Verkehrsmittel oder Fußwege genutzt werden, um Polizei und Zulassung zu erreichen. Online lässt sich aber mit wenigen Klicks die richtige Zulassungsstelle finden.

Der Kennzeichenklau ist Urkundenunterdrückung

Wer Kennzeichen von einem fremden Fahrzeug entfernte, machte sich bis vor einigen Jahren des einfachen Diebstahls schuldig. Inzwischen gilt der Kennzeichenklau aber als Urkundenunterdrückung und kann damit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Der OGH (Oberste Gerichtshof) kam nämlich zu dem Schluss, dass Kennzeichen keinen generellen Tauschwert haben und lediglich über einen Gebrauchswert verfügen. Dieser Gebrauchswert ist aber an eine bestimmte Person gebunden und damit scheidet Diebstahl als Anklagepunkt aus. Da nach einem Diebstahl der Kennzeichen meist weitere Straftaten begangen werden und der Schilderklau der Verschleierung dient, kann das Strafmaß für die Entwendung fremder Kfz-Kennzeichen schnell auf etliche Jahre Freiheitsstrafe anwachsen.

Die deutschen Handelsregister sind öffentliche Register, in denen angemeldete Kaufleute und Gesellschaften aufgelistet sind. Eingeteilt sind diese in zuständige Registergerichte. Im Handelsregister erhält jedermann Auskünfte über die hierin hinterlegte Akte.

Wie wird das Handelsregister geführt?

Aufgrund einer EU-Richtlinie ist das Handelsregister elektronisch erstellt und wird auch weiterhin so gepflegt. Somit kann man auch die Auskunft über die Eintragungen mittels elektronischer Informationssysteme erhalten. Lt. Handelsregisterverordnung erhält man einen Handelsregisterauszug online.

Wichtige Unterscheidungen im Handelsregister

Die verschiedenen Gesellschaften werden in Unterordnungen unterschieden. Das Handelsregister ist deshalb unterteilt in zwei Abteilungen:

• Abteilung A – hier sind Einzelunternehmer, Personengesellschaften und rechtlich wirtschaftliche Vereine gelistet.

• Abteilung B – hier finden sich Kapitalgesellschaften

Neuanmeldungen werden per Antrag aufgenommen und sind bindend erforderlich, da ansonsten ein Bußgeld droht. Sobald das Unternehmen den Status eines Kleingewerbetreibenden überschritten hat und ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb betrieben wird, muss er auch im Handelsregister eingetragen sein. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer, als auch für Kapitalgesellschaften. Im elektronischen Bundesanzeiger finden sich sämtliche digitalen Verlautbarungen.

Welche Auskünfte erhalte ich über das Handelsregister?

In der Handelsregisterverordnung ist genau geregelt , welche Eintragungen über die Unternehmen ein Handelsregisterblatt enthalten muss:

• Firmenname

• Firmensitz – mit Angaben der weiteren Zweige

• Gegenstand der Firma

• Vertretung der Firma nach außen und innen

• Rechtliche Form (Einzelunternehmen, GmbH usw.)

• Teilhaber

• Kapitaldecke der Firma

• Alle rechtlich relevanten Verhältnisse (Gründung, Änderungen, Auflösung usw.)

Rechtliche Folgen können sowohl gleich mit der Gründung eintreten, als auch mit dem Vermerk in das Handelsregister. Bäuerliche Betriebe können sich eintragen lassen, müssen dies jedoch nicht zwingend tun. Ihr Status verändert sich allerdings durch einen Antrag, weshalb dies gut zu überlegen ist.

Gründungsdokumente und Verträge, sowie die Auflistung der Gesellschafter werden beim Handelsregister hinterlegt. Hierfür gibt es eine elektronische Ordnung, aus der diese wichtigen Dokumente alle fein säuberlich nach ihrem Eingangsdatum geordnet abrufbar sind.

Firmen können bei neuen Geschäftsbeziehungen aufgrund der Einsicht in das Handelsregister rasch beurteilen, ob der neue Geschäftspartner geeignet ist oder nicht. Gerade große Kapital- und Aktiengesellschaften bestehen häufig aus einem umfangreichen Geflecht von handlungsfähigen Personen und hier im Handelsregister wird deshalb Transparenz geschaffen.

Rechtstipps können grundsätzlich nur allgemeine Auskünfte sein. Wer einen anwaltlichen Rat benötigt sollte sich hingegen mit seinem speziell gelagerten Anliegen vertrauensvoll an eine Anwaltssozietät wenden.

Rechtstipps von Fachanwälten

Das Rechtsgebiet ist derartig umfangreich, dass sich die Fachanwälte spezialisieren. Wichtig ist demnach, zunächst einmal das richtige Fachgebiet auszuwählen.

Spezialisierungen gibt es beispielsweise für folgende Rechtsbereiche:

• Agrarrecht

• Arbeitsrecht

• Bank- und Kapitalmarktrecht

• Baurechtsgebiet

• Architektenrecht

• Familien- und Erbrechtspezialisten

• Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gewerblicher Rechtsschutz

• Strafrecht

• Sozialrecht

• Urheberrecht (im Kunst und Medienbereich)

Viele weitere Fachbereiche könnten hier noch in die Liste aufgenommen werden. Die Rechtsanwaltskammern listen diese für ihren Zuständigkeitsbereich ganz genau auf.

Aktuelle Berichterstattung zu rechtlichen Fragen

Häufig begegnen uns im Alltag grenzwertige Situationen die einer rechtlichen Aufklärung bedürfen. Ob dies eine Kündigung ist, die man verfassen muss, ob die Bahn verspätet gefahren ist und man eine Entschädigung verlangen kann. Dies alles wirft viele Fragen auf und vor allem diese: Worauf muss ich hierbei achten?

Die Rechtstipps, sowie Auskünfte zu aktuellen Gerichtsurteilen sind nach Themenbereichen geordnet und das erleichtert die Suche enorm.

Zum Themenbereich den richtigen Anwalt finden

Ganz unterschiedlich Themenbereiche werden online aufgelistet. Von Tipps für die Urlaubsreise, sowie zu den Zollbestimmungen falls man aus dem Urlaubsland ein unerlaubtes Souvenir mit nach Hause nehmen will. Auch Themen aus dem Berufsleben sind genauso zu finden wie verschiedene Vertragsregelungen auch für das Eigenheim oder die Wohnung.

Tipp: Wichtig ist, dass man für die Rechtstipps eine vertrauenswürdige Quelle findet.

Zum Service gehört ebenso, dass man den richtigen Anwalt wohnortnah und versiert im gesuchten Fachgebiet finden kann. Beratungen sind direkt vor Ort oder auch online möglich. Schildern Sie den Rechtsfall so genau wie eben möglich, damit die Auskunft lückenlos und rechtssicher erfolgen kann benötigt der Anwalt diese Angaben.