Mit einer Kontovollmacht erhält man den Zugriff auf das Konto eines anderen. Häufig erhalten Ehepartner diesen Zugriff auf das Konto ihres Partners und auch erwachsenen Kindern stellt man eine Vollmacht aus, damit sie im Notfall schnell reagieren können. Vor allem im Todesfall können Erben so die Finanzen regeln, ohne dafür eine Freigabe abwarten zu müssen. Dazu muss allerdings eine transmortale Bankvollmacht ausgestellt werden, denn nur sie gilt über den Tod hinaus. Sie gilt aber bereits zu Lebzeiten des Kontoinhabers und wenn nur im Todesfall andere über das Konto verfügen sollen, muss eine postmortale Bankvollmacht ausgestellt werden. Als Kontoinhaber oder Erblasser sollte man sich aber genau überlegen, wem man sein Vermögen zu welchem Zeitpunkt anvertraut.

Der Kontoinhaber bleibt haftbar

Solange der Kontoinhaber lebt, ist auch er für seine Finanzen zuständig. Wurde eine Bankvollmacht erteilt und der Bevollmächtigte macht Schulden mit dem Konto, über das er eine Vollmacht erhalten hat, so steht nach wie vor der Kontoeigentümer in der Pflicht. Er muss dafür sorgen, dass das Minus ausgeglichen wird. Daher sollte man sich gut überlegen, wem man eine Kontovollmacht ausstellt und welchem Zweck sie dienen soll. Mit einer transmortalen Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte voll und ganz über das Vermögen verfügen und selbst Transaktionen in Auftrag geben oder Daueraufträge stoppen. Sie sollte nur ausgestellt werden, wenn ein absolutes Vertrauen herrscht. Soll ein Angehöriger nach dem Tod des Kontoinhabers finanziell abgesichert werden, kann anstelle des Erbscheins eine Bankvollmacht ausgestellt werden, die erst nach dem Tod gültig wird.

Erben absichern dank Vollmacht

Stirbt ein Kontoinhaber, so kann sein Partner den Konto Zugriff nur mit Bevollmächtigung erhalten. Dafür muss ein Erbschein ausgestellt werden oder es wurde bereits zu Lebzeiten eine Bankvollmacht verfügt. Die vor dem Tod abgeschlossene Bankvollmacht bringt vor allem Vorteile, wenn mehrere Erben vorhanden sind, denn sie dürfen nur gemeinschaftlich über das Vermögen verfügen, wenn keine Bevollmächtigung existiert. Da ohne Vollmacht erst ein Erbschein ausgestellt werden muss, können mehrere Wochen vergehen, ehe die Bank einen Zugriff auf das Konto gewährt.

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Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von leitenden Angestellten. Neben den zulässigen Arbeitszeiten werden darin auch die zulässigen Überstunden geregelt. Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. Als Werktage gelten dabei alle Tage von Montag bis Samstag. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten stets Einschränkungen.

Auf Weisung des Arbeitgebers darf die werktägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden pro Tag erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Freizeitausgleich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, sodass die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag nicht übersteigt. Alternativ ist es zudem möglich, die Arbeitszeit im Rahmen eines Tarifvertrags auf bis zu 10 Stunden pro Tag zu erhöhen. Dies ist teilweise auch ohne Freizeitausgleich möglich.

Verbot von Überstunden

Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht, da diese durch das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt sind. Das Ableisten von Überstunden ist für Jugendliche grundsätzlich untersagt. Ist eine Mehrarbeit aufgrund dringender Notfälle nicht zu vermeiden, so muss diese innerhalb von drei Wochen durch Freizeit wieder ausgeglichen werden. Eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit muss in jedem Fall gesondert vergütet werden.

Schwerbehinderte können von ihrem Arbeitgeber übrigens verlangen, dass sie von einer Mehrarbeit freigestellt werden. Als Mehrarbeit zählen dabei alle Arbeitsstunden, die über eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehen. Ein Verbot zur Mehrarbeit gilt zudem auch für schwangere Frauen.

Vergütung der Mehrarbeit

Das Thema Überstundenvergütung ist in fast allen Betrieben ein Streitthema. Arbeitnehmer haben jedoch nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Sofern keine anderweitige vertragliche Regelung besteht, müssen die Überstunden zum normalen Arbeitsentgelt vergütet werden. Zusätzlich kann für die Ableistung der Überstunden auch ein spezieller Zuschlag vereinbart werden. Je nach Branche ist ein Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent an Werktagen und von 50 Prozent an Sonn- und Feiertagen üblich. An Sonntagen ist ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent und Feiertagen von bis zu 125 Prozent steuerfrei, sodass sich der Nettolohn dadurch in jedem Fall erhöht.

Das Gesetz zur elterlichen Sorge wurde zum 19.5.2013 geändert. Vor allem für Eltern, die nicht verheiratet sind, hat sich damit einiges geändert. Die Bundesjustizministerin sieht mit den Veränderungen eine notwendige Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten, denn in den letzten Jahrzehnten hat sich die Gesellschaft sehr verändert und immer weniger werdende Eltern ziehen eine Hochzeit noch vor der Geburt in Betracht.

Die Rechte unverheirateter Väter wurden gestärkt

Seit der Reform des Sorgerechts haben Väter, die nicht mit den Müttern ihrer Kinder verheiratet sind, mehr Rechte, denn es gibt nun ein klares Leitbild, das die gemeinsame elterliche Sorge in diesen Fällen stützt. Von seiner Sorgeverantwortung kann ein unverheirateter Vater nun nur noch ausgeschlossen werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient und er kann auch das alleinige Sorgerecht beantragen, wenn es dazu berechtigte Gründe gibt. Für viele unverheiratete Eltern, die sich nach der Geburt getrennt haben, entstehen so neue Situationen, denn der Vater kann nicht mehr einfach grundlos aus der Erziehung ausgeschlossen werden und sein Recht auf den Umgang mit seinem Kind wurde gestärkt.

Ein gemeinsames Sorgerecht wird angestrebt

Das neue Gesetz sieht vor, dass unverheiratete Eltern sich auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen. Gelingt diese Einigung nicht, hat der Vater nun die Möglichkeit beim Jugendamt vorzusprechen, das dann als Vermittler fungieren soll. Wird trotzdem keine Einigung erreicht, kann er einen Sorgerechtsantrag beim Gericht einreichen. Die Mutter erhält dann die Möglichkeit einer Stellungnahme, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt verlangt werden kann. Wird keine Stellungnahme abgegeben, kann das Gericht in einem schriftlichen Verfahren und ohne eine persönliche Anhörung der Eltern eine Entscheidung treffen. Der Zugang zur Alleinsorge wird dem Vater damit auch ohne das Einverständnis der Mutter ermöglicht und wenn das Wohl des Kindes am besten beim Vater gefördert werden kann, entscheiden die Gerichte auch dementsprechend. Unverheiratete Eltern sollten aber versuchen ein gemeinschaftliches Sorgerecht anzustreben, weil dies dem Wohl des Kindes am meisten dient. Die Jugendämter unterstützen beide Seiten und stehen auch für schriftliche Vereinbarungen zwischen Vater und Mutter zur Verfügung.

Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen und ist noch relativ jung. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks wurde die Idee geboren, dass auch geistiges Eigentum geschützt werden muss und erst im späten Mittelalter wuchs das Verlangen ein Urheberrecht einzuführen. Wissen wurde bis dahin nämlich vorwiegend in Klöstern produziert und erhalten. Man kopierte und übersetzte dort Schriften, kommentierte sie und bewahrte sie für nachfolgende Generationen auf. Erst im 12. Jahrhundert sahen sich die Mönche vermehrt als Autor und damit als Urheber eigenständiger Texte und daraus entwickelte sich ein Bedürfnis nach Anerkennung. Das wurde vor allem durch die Angaben der Autorennamen verdeutlicht, die vermehrt unter den Kopien und Kommentaren auftauchten. Als dann die Universitäten gegründet wurden und das Wissen in weltliche Bildungseinrichtungen wanderte, wurden die Bücher und anderes Lehrmaterial auch gegen Geld gehandelt.

Vom ersten Gesetz bis heute

1810 führte man in Baden ein Urheberrecht ein, das dem französischen Vorbild angepasst wurde. Doch erst nach der Gründung des Deutschen Kaisereichs wurde 1871 im ganzen Land ein Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste eingeführt. Heute verbinden wir mit dem Begriff Urheberrecht auch die Urheberrechtsverletzung und das Internet hat maßgeblich dazu beigetragen, dass viele Menschen sich mit dem Urheberrecht auseinandersetzen müssen. 

Welche Produkte und Schöpfungen urheberechtlich geschützt sind und wie man als Urheber seine Rechte gegenüber Nachahmern durchsetzt, gehört im Netz schon fast zum Grundwissen für Seitenbetreiber und Unternehmen. Vor allem die internationale Produktpiraterie kostet die Industrie jedes Jahr Millionen und neben Software werden auch häufig Bilder oder Texte gesetzeswidrig genutzt. Das Erfordernis der Originalität ist ein Kernpunkt des heutigen Urheberrechts und für verschiedene Teilbereiche geistiger Schöpfungen wurden inzwischen zusätzliche Passagen ins Gesetzbuch aufgenommen. So gibt es für Fotografien, Auftragsarbeiten oder Werke von mehreren Autoren verschiedene Definitionen und Regelungen, die sicherstellen sollen, dass geistiges Eigentum anderer nicht einfach ungefragt genutzt werden kann.

Erbschaften mit Auslandsbezug sind in der heutigen Zeit recht häufig und werfen immer wieder besondere Fragen auf, da die erbrechtlichen Bestimmungen einzelner Länder mitunter stark voneinander abweichen. Folglich stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht in einem konkreten Erbfall mit Auslandsbezug Anwendung findet. Für künftige Erblasser, die angemessen vorsorgen möchten, und auch Erben im konkreten Erbfall ist ein Erbe mit Auslandsbezug folglich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Zunächst einmal gilt es aber festzustellen, wann es sich um einen Erbfall mit Auslandsbezug handelt. Dies ist der Fall, wenn ein ausländischer Staatsbürger verstirbt oder der verstorbene Inländer zuletzt im Ausland wohnhaft war.

Verschiedene Staaten gehen unterschiedlich mit internationalen Erbfällen um

Dies zeigt sich unter anderem auch anhand der Tatsache, dass entweder das Staatsangehörigkeitsprinzip oder das Wohnsitzprinzip gilt. Beide Prinzipien sollen für Klarheit sorgen, wenn es darum geht, zu klären, welches Erbrecht in dem konkreten Erbfall mit Auslandsberührung ausschlaggebend ist. Jeder Staat entscheidet hierbei frei, welches Prinzip er seinen erbrechtlichen Bestimmungen innerhalb seines IPR zugrundelegt. Viele Staaten der Welt greifen in diesem Zusammenhang auf das Wohnsitzprinzip zurück.

Das Wohnsitzprinzip als Grundlage des internationalen Erbrechts

Im sogenannten IPR, dem Internationalen Privatrecht, regelt jedes Land unter anderem, wie es mit internationalen Erbfällen umgeht. Liegt ein Erbfall mit Auslandsberührung vor, kommt so gegebenenfalls das Wohnsitzprinzip zum Einsatz, das unter anderem auch im Rahmen des Steuerrechts zur Anwendung kommen kann. Der Gesetzgeber macht es so am letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers fest, welchem nationalen Erbrechtsbestimmungen der betreffende Erbfall unterliegt.

In Ländern, in denen das Wohnsitzprinzip gilt, ist demnach in erster Linie nur der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers für den internationalen Erbfall relevant. So gehen zahlreiche Länder der Welt mit Erbfällen mit Auslandsberührung um. So gilt das Wohnsitzprinzip unter anderem in Dänemark, Brasilien und Norwegen. Als Angehöriger eines Staates, der im Zusammenhang mit dem internationalen Erbrecht auf das Wohnsitzprinzip zurückgreift, wird man erbrechtlich stets nach den Gesetzen seiner Heimat behandelt, ob man noch dort wohnhaft ist oder nicht. Erblasser, die vor ihrem Tod in einem der betreffenden Staaten wohnhaft waren, unterliegen somit dem jeweiligen Erbrecht, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Das Wohnsitzprinzip lässt somit grundsätzlich keinen großen Spielraum zu und legt von Gesetzes wegen eindeutig fest, wann welches Erbrecht anzuwenden ist. Künftige Erblasser und auch Erben, die von einem Erbe mit Auslandsberührung ausgehen, können sich somit im IPR informieren und anhand dessen herausfinden, wie der konkrete Erbfall gehandhabt wird.

Erfindungen werden meist nicht über Nacht zu erfolgreichen Produkten, die den Alltag erleichtern, besonders edel aussehen oder Prozesse beschleunigen. Häufig vergehen Monate oder sogar Jahre von einer Idee bis hin zum fertigen Produkt und wenn dann die Konkurrenz nicht einfach günstig eine Kopie erstellen und vertreiben soll, muss die Erfindung mit einem Patent geschützt werden. Der Weg zu einer Patentanmeldung ist allerdings nicht einfach und selbst wenn ein Schutzrecht gewährt wurde, muss es über die Jahre hinweg immer wieder durchgesetzt werden. Eine Patentanwaltskanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Erfindung zu schützen und im Leistungsumfang ist auch die Ausarbeitung einer rechtssicheren Schutzrechtsanmeldung enthalten. Damit unterstützt der Profi bereits die Patentanmeldung und auch später kann er bei der Realisierung von Ansprüchen helfen oder bei Streitigkeiten über Ländergrenzen hinweg unterstützend eingreifen.

Anmeldung, Geltendmachung & Durchsetzung verlangen fundiertes Wissen

Eine Idee allein reicht nicht aus, um dafür ein Patent zu erhalten. Die Behörde verlangt Zeichnungen, technische Beschreibungen und eine genaue Formulierung der Patentansprüche. Doch selbst wenn diese Hürden erfolgreich genommen werden konnten, muss das eigene Patent in vielen Fällen durchgesetzt und verteidigt werden. Ohne einen kompetenten Partner an der Seite wird dieser Kampf meist schwierig und im Leistungsumfang einer sind Leistungen in Bezug auf Geltendmachung, Durchsetzung und Verteidigung von Patenten natürlich enthalten. Dabei geht es nicht immer nur um die Funktionsweise, sondern auch um das Design eines Produkts. Optisch angepasste Plagiate sind mehr als ein Ärgernis und der Profi weiß, wo und wie er schnell eingreifen kann, um die Rechte seines Mandanten zu verteidigen. Die Rechtsanwälte verfügen im Idealfall über eine jahrzehntelange Erfahrung und leisten schon bei der Einreichung eines Patents wertvolle Hilfe. Eine rechtssichere Schutzrechtsanmeldung bedarf der Berücksichtigung vieler Punkte und wer hier Fehler macht, verliert am Ende vielleicht alles. Auch die Realisierung von Ansprüchen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist für viele Patentinhaber allein nicht zu stemmen und eine kompetente Patenanwaltskanzlei kann hier gute Dienste leisten.

Die Leistungen im Überblick

• Beratung über das gesamte Spektrum des gewerblichen Schutzrechts

• Ausarbeitung & Durchführung von Schutzrechtsanmeldungen

• Weltweite Geltendmachung und Verteidigung von Schutzrechten

• Beratung und Unterstützung zum Patentmusterschutz

• Durchsetzung von Marken- & Designschutz

• Beratung und Ausarbeitung für Lizenzverträge

Bei Auslandsreisen hat wohl jeder Mensch schon einmal eine Fremdwährung in Händen gehalten. Wer also einen Geldtausch macht, beteiligt sich im weitesten und kleinsten Sinne am Handel mit Währungen. Beim Forex-Handel hält man im Gegensatz dazu diese Devisen nicht physisch in der Hand sondern die Währung wird virtuell gelagert und mit den Kurssprüngen dann wenn es gut läuft auch Gewinne erzielt.

Gesetze und Bestimmungen zum Handel werden strenger

Regulierte Finanzmärkte haben auch die Regierungen schon längst im Auge. Immer strengere Standards müssen die Händler erfüllen. Ebenso müssen die Banken und Trader eine angemessene Kapitaldecke nachweisen. Finanzbehörden haben das Recht Berichte einzufordern und ebenso kann die Lizenz entzogen werden bei Verstößen. Das geht bis hin zu empfindlichen Geldstrafen.

Auch die Regulierungsbehörden und die staatlichen Aufsichtsbehörden tun sich schwer mit Regulierungen, denn der Markt bietet eine große Grauzone. Der US – Verbraucherschutzverein NASAA setzt an beim außerbörslichen Handel da dieser ungemein risikoreich sein kann. Hier tummeln sich auch Betrüger, denen man besser aus dem Weg geht. An solch dubiosen Geschäftspraktiken sollte man sich besser nicht beteiligen.

Helfen können hier nur eine große Transparenz in den Geschäftspraktiken und die schon längst geforderte Regulierung der Finanzmärkte. Dazu gibt es zusätzlich eine Auflistung, die hier in englischer Sprache zu finden ist: fsa.gov.uk/register. Über jedes offizielle Verfahren gegen Firmen, die auffällig wurden wird hier Buch geführt.

Kursbewegungen am Markt nutzen

Viele Möglichkeiten gibt es für Geldanleger, durch das Handeln auf den Märkten mitzuverdienen. Der An- und Verkauf von Aktien Indizes, Rohstoffen und Forex bieten hierzu Einstiegsschritte. Zunächst einmal kann man zum Testen bei einem seriösen Händler: https://www.varengoldbankfx.com/de/ ein kostenfreies Demokonto eröffnen. Hiermit geht man noch keinerlei Verpflichtungen ein und kann lernen, wie das ganze System funktioniert.

Tipp: Man schützt sich auch, wenn die Einlagen zugriffsbegrenzt angelegt werden. Im Falle einer Insolvenz werden dann nicht weitere Gläubigerforderungen erfüllt, sondern durch die Einschränkung ist ein gewisser Schutz vorhanden.

Im Todesfall des Rentners kann dessen Riester-Rente auf eine andere Person übertragen werden. In der Regel soll im Zuge dessen der überlebende Ehegatte begünstigt werden, was in jeglicher Hinsicht sinnvoll ist. So kommt das angesparte Guthaben des Verstorbenen dessen Partner zugute, während bei einer Vererbung einer Riester-Rente an den Ehegatten die Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Bei anderen Erben ist dies dahingegen der Fall, so dass die Erbschaft einer Riester-Rente durchaus mit Nachteilen einhergehen kann. Für die Kinder des Erblassers besteht eine Ausnahmeregelung. Sofern sie zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch einen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld haben, müssen auch begünstigte Kinder die Zulagen und Steuervorteile aus der Riester-Rente ihres verstorbenen Elternteils nicht zurückzahlen, was ansonsten der Fall ist. Das in Deutschland geltende Altersvermögensgesetz schreibt allerdings vor, dass die geerbte Riester-Rente auf den Riester-Renten-Vertrag des begünstigten Erben übertragen werden muss. Eine Bar-Auszahlung des etwaig vorhandenen Guthabens ist demnach nicht vorgesehen.

Gesetzliche Rente im Todesfall

Bei der gesetzlichen Rente verhält es sich im Erbfall vollkommen anders, so dass diese in keinster Weise wie eine Riester-Rente vererbt werden kann. Die gesetzliche Rente soll grundsätzlich dafür sorgen, dass der Berechtigte seinen Lebensstandard trotz Ruhestand halten kann und so für seinen Lebensunterhalt gesorgt ist. Verstirbt ein Rentner, verfallen dessen Rentenansprüche im Allgemeinen nach Ablauf des Monats, in dem sich der Todesfall ereignet hat. Bis dahin haben der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern oder die Person, die den Haushalt des Verstorbenen führt, als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 SGB I einen juristischen Anspruch auf die Rente. Dieser Anspruch ist allerdings sehr kurz befristet und zeigt, dass eine gesetzliche Rente in der Bundesrepublik Deutschland nicht vererbt werden kann.

Für den überlebenden Ehegatten und die Kinder, sofern sie sich noch in der schulischen, akademischen oder beruflichen Ausbildung befinden, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben, schließlich war die Rente des Verstorbenen ein wesentlicher Bestandteil des Familieneinkommens. Für derartige Situationen hat der deutsche Gesetzgeber die Witwenrente sowie die Waisenrente juristisch verankert. Die Rentenansprüche des verstorbenen Rentners können dessen Angehörige zwar nicht direkt erben, sie erwerben allerdings mitunter einen Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente.

Der überlebende Ehegatte erhält demnach im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung beim Tod seines Partners eine Witwenrente. Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in der schulischen, akademischen oder beruflichen Ausbildung befinden, erhalten Waisenrente. Die Rente selbst kann man zwar nicht erben, durch die Witwen- und Waisenrente soll der Familienunterhalt aber auch nach dem Tod des Verstorbenen weiterhin sichergestellt werden. Auch wenn der Erblasser längst noch nicht das Rentenalter erreicht hatte, erhalten dessen Kinder sowie der Ehegatte entsprechende Renten.

Für verheiratete Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erweist sich ein Berliner Testament immer wieder als attraktive und komfortable Möglichkeit, sich gegenseitig für den Fall der Fälle abzusichern. § 2269 BGB entsprechend findet im Rahmen eines solchen gemeinschaftlichen Testaments eine gegenseitige Einsetzung als Alleinerben statt. Wesentliche Aufgabe einer solchen Verfügung von Todes wegen ist somit die Absicherung des längerlebenden Partners, denn dieser soll nach dem Tod des Erstversterbenden den gesamten Nachlass erben. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass der geliebte Partner nicht auch noch um das Vermögen kämpfen muss. In Anbetracht der immensen Trauer, die der Verlust des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners bedeutet, kann ein Berliner Testament eine gewisse Erleichterung sein und dafür sorgen, dass man sich zumindest nicht fragen muss, wie die Erbauseinandersetzung ausgeht und welche Folgen das Nachlassverfahren für den überlebenden Partner hat.

Monopolstellungen in der Wirtschaft wirken sich in der Regel äußerst negativ für die Verbraucher aus, sodass alleine schon aus diesem Grund eine Beobachtung des Monopolisten durch das Kartellamt erfolgen wird. Auch das staatliche Wettmonopol gerät mehr und mehr in die Schlagzeilen, da es laut einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Gera gegen das EU-Recht verstößt (AZ 5 K 155/09 GE). Das Wettmonopol würde hier explizit zu stark in die Freiheiten der möglichen Dienstleistungen eingreifen und darüber hinaus auch nicht dem Schutz vor Spielsucht dienen. Geklagt hat ein privater Anbieter, das Unternehmen Sportwetten Gera GmbH, der das Glücksspielmonopol des Staates lediglich als Einnahmequelle für weitere Steuern sah. Das ehemalige DDR-Unternehmen verfügte bis dato noch über eine Glücksspiel-Lizenz, musste diese jedoch im Jahre 2009, nach Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages in Bezug auch auf das Glückspiel, einstellen. Das Sportwettenmonopol hatte seitdem ausschließlich der Staat.

Europäischer Gerichtshof befasst sich mit dem Wettmonopol

Bereist im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof die Monopolstellung infrage gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kam zu der Meinung, dass das Wettmonopol nur dann fortgeführt werden dürfe, wenn sichergestellt ist, dass mit diesem konsequent auch die Spielsucht bekämpft werden würde. Die Geraer Richter wiederum mahnten an, dass das Wettmonopol in keinster Weise dem Verbraucherschutz dienen würde. Beim Pferderennen sind private Wettanbieter zugelassen. Die Richter, die im Falle des Wettmonopol ihre Urteile gefällt haben bekräftigen ihre Urteile auch aufgrund der Tatsache, dass der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht wirklich einheitlich geregelt ist. Die Tatsache, dass zwar der Spielsucht entgegengewirkt werden solle, lässt nicht verstehen, warum immer mehr Spielkasinos und Spielbanken eröffnet werden dürfen und auch Spielautomaten in Gaststätten eher mehr als weniger werden. Überaus differenziert zu sehen sei darüber hinaus auch die Tatsache, dass es beim Pferderennen keinen einheitlichen Anbieter gibt, sondern hier auch viele private Anbieter zugelassen sind.

Staatliches Lotteriemonopol und private Sportwetten

Obwohl das Urteil des Geraer Gerichts hinsichtlich der Klage der Sportwetten Gera GmbH noch nicht rechtskräftig ist, konnte das Unternehmen doch einen Erfolg erreichen –es wird sein Wettbüro weiter betreiben dürfen. Grundsätzlich wird es jedoch aller Voraussicht nach darauf hinauslaufen, dass am staatlichen Lotteriemonopol festgehalten wird, die Sportwetten allerdings auch von privaten Firmen angeboten werden dürfen. Ob dies sinnvoll ist, darüber lässt sich auch weiterhin streiten. Die Spielsucht wird sich dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eher nicht eindämmen lassen, wohl ist aber zunächst der Übersichtlichkeit Genüge getan. Ob sich aber auch der Europäische Gerichtshof damit zufriedengeben wird, das wird sich in Kürze entscheiden.