Erbstreitigkeiten gibt es immer wieder und meist liegt es am Testament des Verstorbenen, denn ein rechtskräftiger letzter Wille muss bestimmte Angaben enthalten und der Inhalt muss sich an den gültigen, gesetzlichen Bestimmungen orientieren. Wenn ein kleines oder großes Vermögen auf die Angehörigen verteilt werden soll und man nicht alle zu gleichen Teilen begünstigen möchte, sondern auf die Pflichtteilregelung zurückgreifen möchte, sollte man sich einen fachlichen Rat vom Anwalt einholen. Dafür fallen natürlich verschiedene Gebühren an, doch wenn der Nachlass größere Summen Bargeld oder wertvolle Güter enthält, kann sich die Rechnung für den Anwalt durchaus als günstige Lösung darstellen.
Anwälte können aus einem großen Erfahrungsschatz schöpfen, was gescheiterte Ehen und deren Begleiterscheinungen betrifft. Wenn eine Ehe zerbricht oder eine Partnerschaft dem Ende zugeht, sind viele Paare oftmals in einem, dem Krieg ähnlichem Zustand. Da wird bis auf das Blut gestritten und ein gemeinsames Miteinander oder Reden ist kaum mehr möglich. Nähert sich dann noch der Tag, an dem einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Eigenheim auszieht, so eskaliert die Situation manchmal. Dies ist besonders dann der Fall, wenn einer der beiden Kontrahenten die Trennung nicht wollte, bzw. wegen eines neuen Partners verlassen wurde.
Die Zwangsversteigerung ist ein staatliches Machtmittel, die dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, offene Geldforderungen in ein unbewegliches Vermögen zu vollstrecken, um somit seine Ansprüche zu befriedigen. Die Zwangsversteigerung führt zu der Verwertung der Substanz und zielt nicht auf den Ertrag ab. Ein Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag durchgeführt. Entscheidend für die Zuständigkeit ist die Lage der Immobilie. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die Zuständigkeit aber oft bei einem bestimmten Gericht konzentriert. Die Zwangsversteigerung auf dem Weg der Vollstreckung muss von einem Gläubiger beantragt werden. Dies kann der Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Rechts oder der Gläubiger einer sonstigen Geldforderung sein. Geld aus Zwangsversteigerungen von Immobilien ist aber in der Regel nicht mehr zu erwarten. Voraussetzungen einer Zwangsversteigerung sind die Vorlage eines Vollstreckungstitels, eine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung beider an den Schuldner.
Gerichtsbeschluss zur Zwangsversteigerung
Der entsprechende Beschluss ist vom Gericht zuzustellen, eventuell auch vom Gläubiger. Am Verfahren sind sowohl der Schuldner und der betreibende Gläubiger beteiligt. Je nach Verfahren können auch weitere Beteiligte hinzukommen. Die Zwangsversteigerung muss auch im Grundbuch eingetragen sein, denn sie zerstört den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbucheintrags hinsichtlich der Eigentümerstellung. Dem Verfahren können weitere Gläubiger beitreten. Für den Beitritts-Beschluss gelten dieselben Voraussetzungen und Wirkungen. Obwohl es sich um ein Versteigerungsverfahren handelt, sind die betreibenden Gläubiger voneinander unabhängig. Der Schuldner kann gegen eine Zwangsversteigerung vorgehen. Entweder durch sofortigen Widerspruch beim zuständigen Landgericht. Oder indem er die Einstellung beantragt. Einem solchen Antrag kann stattgegeben werden, wenn die Aussicht besteht, dass er die Forderung des Gläubigers innerhalb von sechs Monaten begleicht. Daher wird das Verfahren auch nur für sechs Monate eingestellt und kann nach dem Verfall der Frist fortgesetzt werden.
Die wichtigsten Grundlagen zum Erben und Vererben sind im BGB festgelegt. Im Vierten Buch stehen alle elementaren Vorgaben für Erben und Erblasser. Wer frühzeitig für sein Ableben vorsorgen möchte, der sollte unbedingt ein Testament schreiben. Allerdings hat der Gesetzgeber auch für den Fall, dass kein solches existiert oder gefunden wird vorgesorgt. Erblasser sind deshalb gut beraten zu den gesetzlichen und privatrechtlichen Regelungen des BGB die grundlegenden Erbrecht Informationen einzuholen.
Erben mit oder ohne Testament
Die gesetzliche Erbfolge legt im BGB genau fest wer Erben im Falle des Todes des Erblassers sein sollen. Wenn ein Verstorbener Kinder hinterlässt, so sind diese immer im Vorteil und auch der verwitwete Ehepartner bekommt seinen gesetzlichen Erbteil. Hat der Erblasser keine Kinder, so sieht der Gesetzgeber hier die weiteren Verwandten zur Erbfolge berufen.
Falls man mit diesen gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden ist, sollte man in jeder Lebensphase ein Testament zurücklassen. Hierbei ist zu bedenken, dass dieses auf jeden Fall handschriftlich verfasst sein muss. Von dieser Regelung wird nur dann abgewichen, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt dieses Schriftstück aufsetzen. In diesem Fall ist lediglich die eigenhändige Unterschrift unter das Testament zu setzen. Eine weitere Möglichkeit des letzten Willens bietet auch der Erbvertrag.
Testament versus gesetzliche Erbfolge
Wenn eine letztwillige Verfügung dem Nachlassgericht vorliegt, dann haben die darin festgelegten Bestimmungen bis zu einem gewissen Punkt Vorrang vor den gesetzlichen. Denn es ist hierbei wichtig, dass man den Pflichtteil der Pflichterben nicht übergeht. Ein Mindestanteil wurde den Pflichterben von Gesetzes wegen zugesichert und auch das Nachlassgericht darf dies nicht ignorieren.
Erbe ablehnen oder annehmen?
Wenn ein Erbe total überschuldet ist, kann niemand den Erben zwingen, diese Last anzunehmen. Aufgrund der Erbenhaftung sieht sich ein Erbe ansonsten in der Zahlungsfalle. Der Gesetzgeber hat hierfür zum Schutz das Instrument der Erbzurückweisung geschaffen. Der Erbe hat bestimmte Fristen, in denen er entweder die Nachlassinsolvenz beantragen kann zur Einschränkung der Haftung oder gleich die Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.
Wer keinen gültigen Führerschein hat, darf kein Fahrzeug führen. Soweit zumindest die Theorie. Wer allerdings seinen Führerschein, aus welchen Gründen auch immer, abgenommen bekam, musste nicht zwingend lange warten, bis er sich wieder ans Steuer setzen durfte. Grund dafür war die Regelung, dass die Führerscheinprüfung auch in einem anderen EU-Land abgelegt werden konnte. Vor allem in den letzten Jahren machten diesen Trend viele Autofahrer mit. Bekannt wurde das Ganze auch als Führerscheintourismus. Schwierig war es nicht. Nur ein kurzer Trip etwa in die Nachbarländer Polen oder Tschechien, die nötigen Prüfungen ablegen und schon hielt man einen druckfrischen, gültigen Führerschein in der Hand. Meist sogar noch günstiger als hierzulande. Über die Rechtmäßigkeit wurde lange gestritten, einige Urteile wurden ebenfalls gesprochen. Vor Kurzem allerdings gab es ein Urteil, das dem Führerscheintourismus ein Ende setzen dürfte.
Führerschein und Wohnsitz hängen zusammen
Noch 2004 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jeder Führerschein innerhalb der EU anerkannt werden muss, der in einem der Mitgliedsstaaten auf rechtmäßigem Wege legal erworben wurde. 2010 kam hier jedoch eine Ergänzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinzu, die den Autofahrern die Gültigkeit bzw. den Gebrauch eines Führerscheins aus dem Ausland untersagen kann, sofern der Autofahrer nicht in dem Land lebt, in dem der Führerschein erworben wurde. Unter dem Aktenzeichen Az: C-467/10 entschied der Europäische Gerichtshof, dass zum Beispiel Straftäter, die in Deutschland keine Führerscheinprüfung ablegen dürfen, da sie als nicht geeignet für den Besitz des Führerscheins gelten, weiterhin im Ausland einen Führerschein erwerben dürfen. Jedoch müssen sie dann in diesem Land auch ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Damit wurde die Erfordernis eines Wohnsitzes in dem Land, in dem die Führerscheinprüfung abgelegt wird, nochmals bekräftigt. So muss in Deutschland ein Führerschein nicht anerkannt werden, wenn es feststeht, dass der Besitzer nicht in dem Land wohnt, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Die deutschen Maßstäbe, ob jemand zum Autofahren geeignet ist oder nicht, sind allerdings in den anderen EU-Staaten nicht bindend.
In der Regel reicht es nicht aus, einen Dolmetscher zu beauftragen für Juristische Übersetzungen. Meist wird hier ein beeidigter Dolmetscher benötigt. Im Gegensatz zum Übersetzer überträgt der Dolmetscher einen gesprochenen Text mündlich von der Ausgangssprache in die Zielsprache. Das kann auch mit Hilfe der Gebärdensprache geschehen.
Dolmetscher ist keine geschützte Berufsbezeichnung
Derzeit sind weder in Deutschland noch in Österreich die Berufsbezeichnungen Dolmetscher oder Konferenzdolmetscher gesetzlich geschützt. Das heißt im Klartext, dass sich jeder als Dolmetscher bezeichnen kann, ohne zuvor eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben. Allerdings ist dies nicht in allen Bereichen so, denn die Bezeichnung Dolmetscher in Bezug auf bestimmte Abschlüsse oder Zulassungen ist durchaus geschützt. So darf sich nur derjenige so nennen, der auch den Titel oder die Zulassung „Diplom Dolmetscher“ oder „öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher“ erworben hat. Da die meisten deutschen Gerichte und Behörden nicht über einen eigenen Dolmetscherdienst verfügen, wird bei Bedarf auf bestimmte Gerichtsdolmetscher zurückgegriffen, die entweder bei einem externen Büro angestellt sind oder als freier Dolmetscher auf selbstständiger Basis arbeiten. Wer bei Gericht übersetzen will, muss in der Regel beeidigt sein. Diese allgemeine Beeidigung oder die öffentliche Bestellung von Dolmetschern ist nicht bundeseinheitlich geregelt, so dass dies länderspezifischen Anforderungen unterliegt. So gibt es etwa ein Dolmetscherrecht Berlin, ein Dolmetscherrecht Brandenburg oder eben auch ein Dolmetscherrecht Hessen.
Keine einheitlichen Regelungen
Da es sich bei Dolmetscher nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung handelt, haben die Dolmetscher, die diese Arbeit als Hauptberuf ausüben, meist sehr unterschiedliche Ausbildungsabschlüsse. Es ist sogar von Vorteil, wenn sie neben der perfekten Beherrschung der Ausgangs- und Zielsprachen noch eine Spezialisierung vorweisen können und sich auf dieser Ebene ständig weiterbilden. Hat ein Dolmetscher den Zusatz „öffentliche bestellt“ oder „allgemein beeidigt“ kann man zumindest davon ausgehen, dass der geforderte Qualitätsstandard, der bei Behörden oder bei Gericht gefordert wird, gesichert ist.
