In Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzrecht ist nicht nur detailliertes Detailwissen gefragt, sondern auch eine grobe Kenntnis darüber, womit sich diese juristische Teildisziplin überhaupt befasst. Zu diesem Zweck sollte man die Definition des Begriffs Insolvenzrecht studieren und auf diese Art und Weise in Erfahrung bringen, worum es überhaupt geht. Zunächst sollte man wissen, was eine Insolvenz ist, um abschätzen zu können, was das betreffende Rechtsgebiet regelt. Grundsätzlich versteht man darunter die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Diesem fehlt somit die erforderliche Liquidität, um seinen Zahlungsverpflichtungen gerecht werden zu können. Es liegt eine Überschuldung vor, die zu einer drohenden oder akuten Zahlungsunfähigkeit führt.
Definition Insolvenzrecht
Der Umgang mit zahlungsunfähigen Schuldnern wird in jedem Staat individuell von Gesetzes wegen geregelt. Zuweilen kann es recht unterschiedliche Ziele im Zuge eines Insolvenzverfahrens geben. Während für Verbraucher in den USA das so genannte Fresh-Start-Modell Anwendung findet, das einen Neubeginn ermöglichen soll, wird beispielsweise im deutschen Insolvenzverfahren eine gleichmäßige Verteilung auf die Gläubiger angestrebt. Es geht hierzulande folglich vor allem um eine bestmögliche Befriedigung im Falle einer Insolvenz.
Insolvenz, Konkurs, Pleite oder Bankrott
Vor allem juristische Laien, die sich erstmals ausführlich mit dem Insolvenzrecht befassen, begegnen zuweilen einer verwirrenden Vielzahl an Bezeichnungen. So ist nicht nur von der Insolvenz die Rede, sondern ebenfalls vom Konkurs, Bankrott oder der Pleite. So stellt sich die Frage, welche Bezeichnung korrekt ist und inwiefern die anderen Begriffe abzugrenzen sind.
Zunächst ist festzustellen, dass der in Deutschland korrekte Begriff Insolvenz lautet, während in Österreich und der Schweiz von einem Konkurs die Rede ist. Zuweilen spricht man auch von einer Pleite, wobei es sich dabei um einen rein umgangssprachlichen Begriff ohne juristische Bedeutung handelt. Umgangssprachlich wird der Begriff Bankrott ebenfalls als Synonym für eine Insolvenz genutzt. Aus juristischer Sicht macht dies jedoch einen gewaltigen Unterschied, denn der Bankrott beschreibt im deutschen Insolvenzrecht einen Straftatbestand. So findet der Begriff Bankrott im deutschen Strafrecht Verwendung und bezeichnet ein Insolvenzdelikt, das mit einer betrügerischen Überschuldung einhergeht und nach § 283 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird. Strafrechtlich relevant ist in der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht ebenfalls die Insolvenzverschleppung.
Wo ist das Insolvenzrecht in Deutschland geregelt?
Dass unter anderem das deutsche Strafgesetz Einzelheiten zur Insolvenz regelt, wird anhand der Tatsache deutlich, dass der Bankrott sowie die Insolvenzverschleppung Straftatbestände darstellen. Die rechtswissenschaftliche Basis des Insolvenzrechts findet sich allerdings nicht im Strafgesetzbuch. Das Insolvenzrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland in der Insolvenzordnung, kurz InsO, verankert. Diese tritt als Bundesgesetz in Erscheinung, trat zum 1. Januar des Jahres 1999 in Kraft und setzt sich mit dem Insolvenzverfahren auseinander. Der deutsche Gesetzgeber hat so eine juristische Grundlage für ein spezielles Verfahren geschaffen, dass die einzelnen Gläubiger eines insolventen Schuldners gerecht wird und sie gleichmäßig befriedigen soll.
Das deutsche Insolvenzrecht verfolgt das Ziel, das noch vorhandene Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners zu verwerten, um die Gläubiger zu befriedigen. Dazu wird neben Vermögenswerten auch das Einkommen des Schuldners herangezogen. Abzüglich der anfallenden Verfahrenskosten wird der im Zuge des Insolvenzverfahrens erzielte Erlös abschließend an die Gläubiger ausgezahlt, wodurch die Insolvenz des Schuldners dann als abgeschlossen gilt.
Wenn es um Regelungen des Insolvenzrechts geht, sollte man einen Blick in die Insolvenzordnung werfen, schließlich dient diese hier als Gesetzesgrundlage. Juristische Laien dürften sich dabei jedoch schwertun, weshalb es ratsam ist, einen Fachanwalt für Insolvenzrecht zu konsultieren. Dies gilt für Gläubiger und Schuldner gleichermaßen.
Welche Insolvenzarten gibt es?
Wer sich eingehend mit dem Insolvenzrecht beschäftigt, stellt fest, dass Insolvenz nicht gleich Insolvenz ist. Der Gesetzgeber kennt verschiedene Insolvenzarten, die zum Teil unterschiedlich geregelt sind. So kann es durchaus Differenzen bezüglich der Verfahrensabläufe geben. Grundsätzlich gibt es hierzulande die folgenden Insolvenzarten:
- Regelinsolvenzverfahren
Die Regelinsolvenz findet Anwendung, wenn eine juristische Person als Schuldner in Erscheinung tritt. Zudem kann ein Regelinsolvenzverfahren ebenfalls eröffnet werden, wenn der Schuldner zwar eine natürliche Person ist, jedoch selbständig war beziehungsweise ist und 20 oder mehr Gläubiger vorhanden sind. - Verbraucherinsolvenzverfahren
Für Menschen. die zahlungsunfähig sind und als natürliche Person nicht die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren erfüllen, findet das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung, das zuweilen auch als Privatinsolvenz bezeichnet wird. - Nachlassinsolvenz
Eine besondere Stellung innerhalb des Insolvenzrechts nimmt das Nachlassinsolvenzverfahren ein. So geht aus der InsO hervor, dass ein Regelinsolvenzverfahren ebenfalls als Nachlassinsolvenzverfahren in Erscheinung treten kann. Im Zuge dessen wird dafür gesorgt, dass die Erben des Nachlassvermögens nicht mit ihrem Gesamtvermögen, das neben dem Nachlass auch das private Eigenvermögen umfasst, für Nachlassschulden haften. Stattdessen kann zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich der Nachlass herangezogen werden, während das private Eigenvermögen der Erben unangetastet bleibt.
Wer eine eigene Webseite betreibt bzw. ein Internetportal bereitstellt, der kommt häufig irgendwann an einen Punkt, an dem das übliche Webspace-Angebot nicht mehr ausreichend ist, um die Seite bestmöglich zu gestalten und zu unterhalten. In den meisten Fällen muss nun ein Server her, der allen Anforderungen gerecht werden kann und dem User die Möglichkeit bietet, die Webseite entsprechend besser betreiben zu können. Doch wer an diesem Punkt angelangt ist, stellt sich gleich auch mehrere Fragen, ob es z. B. sinnvoll ist, einen Server zunächst nur zu mieten oder ob ein Kauf stets die bessere Alternative ist. Hier gibt es jedoch grundsätzlich keine allgemeingültige Antwort, denn entscheidend sind die Wünsche des Seitenbetreibers und dessen Vorstellungen über die benötigten Funktionen. Häufig empfiehlt es sich allerdings, zunächst einmal einen Server zu mieten, um den Erfolg der Seite zu testen.
Gemietete Webserver verursachen weniger Kosten
Wer sich dazu entschlossen hat, einen Server zunächst nur zu mieten, der profitiert in der Regel von vielen Vorteilen, die ein Serverkauf hier nicht bietet. Zum einen entfallen nämlich die Anschaffungskosten für den Kauf des Servers und zum anderen sind auch die Wartungen der gemieteten Server für den User absolut kostenlos. Einer der vielfach genutzten Server ist beispielsweise ein sogenannter Exchange Server. Wer einen Exchange Server mieten will, der erhält ein hochwertiges E-Mail-Programm des Anbieters Mircosoft. Andere Server wiederum werden bereitgestellt, um als Plattform für diverse Onlinegames zu fungieren. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass die rechtlichen Bestimmungen stets eingehalten werden. Besonders die gecrackten Server, sprich Server, auf denen der User mit Raubkopien spielen kann, sind illegal und deren Nutzung wird mit einer Geldstrafe geahndet. Wer hier kein Risiko eingehen will, der informiert sich bestenfalls vor der Mietung eines Servers über die Richtlinien, die es zu beachten gilt. Nur so ist gewährleistet, dass sich der Seitenbetreiber am Ende nicht doch strafbar macht.
Das Punktesystem in Flensburg soll neu geregelt werden und schon nach der Bekanntgabe der geplanten Veränderungen ging ein Aufschrei durch die verschiedenen Interessensverbände, obwohl lediglich ein paar Vorschläge vorliegen und noch keine anwendbare Reform. Das System soll einfacher werden und die komplizierte 7 Punkte-Regelung soll komplett wegfallen. Sie würde durch ein oder zwei Punkte ersetzt werden, die je nach Schwere des Vergehens fällig werden. Die Zweijahres-Regelung bei der Verjährung der Punkte wird ebenfalls gestrichen, wenn es nach dem Verkehrsminister geht, und die Punkte sollen separat verjähren oder auch länger Bestand habe, je nach Vergehen. Da noch vieles geklärt werden muss und es auch zum Teil an innovativen Vorschlägen fehlt, wurde ein Ministeriumsportal im Internet ins Leben gerufen, auf dem Bürger und Experten gemeinsam über die vorgeschlagenen Änderungen diskutieren können. Moderiert und betreut wird die Diskussionsplattform täglich von 7:00 bis 22:30 Uhr.
Noch keine Regelung für alte Punkte
Wie die knapp 48 Millionen Altpunkte in Flensburg in das neue System überführt werden sollen, ist noch völlig unbekannt und daher ist auch nicht abzusehen welche rechtlichen Folgen das für Verkehrssünder haben könnte. Allerdings ist eine Schlechterstellung nur schwer vorstellbar und so werden bestehende Punkte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem unerwarteten, sofortigen Führerscheinentzug führen. Straftaten und Trunkenheit am Steuer würden auch nach der Reform noch mit dem sofortigen Entzug des Führerscheins geahndet und grobe Verstöße wie zu schnelles Fahren würden zukünftig mit nur einem Strafpunkt versehen werden. Allerdings wäre der Führerschein schon bei 8 Punkten in Flensburg weg und damit gibt es sicher keine Erleichterung für Verkehrssünder. Wie genau die Reform des Punktesystems nun aussehen wird, steht aber noch in den Sternen, denn bisher gibt es viele unterschiedliche Vorschläge und einige vorgestellte Änderungen wurden bereits wieder verworfen, sodass Autofahrer mit Spannung erwarten dürfen, ob sie nach einer Reform mit härteren Strafen rechnen müssen oder ihre alten Punkte schneller zum Verlust des Führerscheins führen könnten.
Der Bund der Energieverbraucher e. V. schätzt, dass die aktuellen Strompreise um mindestens ein Drittel zu teuer sind. Die Verbraucher müssen sich diese Preispolitik aber nicht tatenlos ansehen, sondern können einschreiten – das Recht haben sie zumindest auf ihrer Seite.
Strom muss „billig“ sein
Sowohl das EU-Recht als auch das deutsche Recht besagen, dass die Stromversorger ihren Kunden Strom und Gas preisgünstig anbieten müssen. Geregelt wird dies durch den § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verbraucher müssen neue Preise demnach zufolge nur annehmen, wenn diese „billig“ sind. Die Billigkeit steht in diesem Zusammenhang für das natürliche Gerechtigkeitsempfinden, also einen angemessenen Preis für Strom. Sind die Verbraucher der Meinung, dass ihr Strompreis nicht der Billigkeit entspricht, können sie Protest einlegen und den monatlichen Rechnungsbeitrag für Strom und/oder Gas kürzen. Besteht der Versorger dennoch auf die neuen Preise, wird er die offenen Rechnungen einklagen müssen. Vor Gericht muss der Versorger dann beweisen, dass der Tatbestand der Billigkeit im Sinne des § 315 gegeben ist. Solange dies nicht geschehen ist, zahlen die Kunden den günstigeren Preis. Stellt das Gericht allerdings fest, dass die Preise billig waren, trägt der Verbraucher die Kosten für Anwalt und Gericht und muss natürlich die geforderten Preise nachzahlen. Diese Situation ist bisher allerdings nur selten eingetreten. War die Preisneubestimmung nicht rechtens, legt das Gericht einen neuen Preis fest, welcher der Billigkeit entspricht.
Das Recht, Preise anzufechten, gilt allerdings nur, wenn der Versorger seine Preise für Strom und Gas erhöht. Hat man bisher anstandslos die verlangten Beträge überwiesen oder wird der Energiepreis durch eine mathematische Formel errechnet, gibt es keine Möglichkeit, erfolgreich Protest einzulegen. Teilt der Versorger seinen Kunden mit, dass eine Preiserhöhung ansteht, kann man einen entsprechenden Brief frei formulieren, in welchem man diese Billigkeit anzweifelt, oder das Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher nutzen.
Verbraucher, die so handeln und zukünftig den erhöhten neuen Preis anteilig nicht bezahlen, müssen sich nicht sorgen, dass sie mit dieser Handlung mit einem Bein im Gefängnis stehen; sie machen sich nicht strafbar. Wichtig ist, dass der unstrittige Teil der Rechnung fristgerecht gezahlt wird. Es besteht zudem nicht die Gefahr, dass die Stromversorgung plötzlich eingestellt wird, weil noch offene Forderungen durch die Preisneubestimmung bestehen. Allerdings darf der Verbraucher nicht versäumt haben, dem Versorger die fehlende Billigkeit der neuen Preise mitgeteilt zu haben. Es ist dann unzulässig, Strom oder Gas abzustellen.
Verträge mit Stromversorger überprüfen
Natürlich kann aber ein Versorger nicht willkürlich die Preise erhöhen; hierfür bedarf es einer vertraglichen Grundlage. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in diesem Zusammenhang den Tarifkunden beziehungsweise den Kunden der Grundversorgung vom Sondervertragskunden. Ist man in dem Ort, an dem man lebt, schon immer Kunde eines bestimmten Stromversorgers gewesen, ist man Tarifkunde. Preiserhöhungen werden hier über das Gesetz gerechtfertigt, müssen also der Billigkeit entsprechen. Hat man bereits einmal bei seinem Versorger den Tarif oder sogar den Versorger gewechselt, ist man Sondervertragskunde. Preiserhöhungen, die an Sondervertragskunden herangetragen werden, müssen im Vertrag festgehalten sein. Die Klauseln, in denen eine Preisneubestimmung geregelt wird, müssen allerdings gültig sein. Sind sie dies nachweisbar nicht, kann der Kunde die verlangten Preiserhöhungen abschlagen.
Wenn eine Ehe vom Scheitern bedroht ist, kommt es oft nicht sofort zu einer Scheidung, sondern die Eheleute können sich erst einmal auf eine Trennung einigen. Diese kann temporär geplant sein, da die Eheleute glauben, dass sie durch diese zeitweilige Trennung wieder eine neue gemeinsame Basis für ihre Ehe finden können. Auch eine endgültige Trennung muss nicht zwingend in einer Scheidung münden, da es manche Ehepaare aus gesellschaftlichen, religiösen oder wirtschaftlichen Gründen bevorzugen, verheiratet zu bleiben.
Regelungen bei einer Trennung
Wen sich die Eheleute einstweilig nur getrennt haben, geht der Gesetzgeber davon aus, dass noch eine gewisse Verbundenheit besteht. Daraus zieht er den Schluss, dass die Eheleute nach wie vor für einander verantwortlich sind. Deshalb soll während der Trennung gewährleistet werden, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner weitgehend in der gleichen wirtschaftlichen Situation lebt wie bisher. Für den unterhaltspflichtigen Ehepartner bedeutet dies, dass er auch schon während einer Trennung Unterhalt an den Ehegatten zahlen muss.
Während der Trennungsphase können die Ehegatten schon vorab verschiedene Dinge regeln:
• Unterhalszahlungen für den Ehegatten und eventuell vorhandene Kinder
Hier ist der alleinverdienende Ehepartner gesetzlich verpflichtet, in angemessenem Umfang für den Unterhalt des Partners und der Kinder aufzukommen. Die genaue Höhe des Unterhaltes ist dabei von vielen Faktoren abhängig.
• Nutzung der Ehewohnung
Während der Trennung müssen sich die Ehegatten darauf einigen, wer die eheliche Wohnung weiter nutzen will. Der Gesetzgeber bevorzugt es dabei, wenn dies der Ehepartner ist, der sich um die Versorgung der Kinder kümmert, da man den Kindern neben der Trennung nicht auch noch zumuten möchte, dass sie ihr gewohntes Umfeld verlieren. Im Einzelfall können die Ehepartner dies aber anders handhaben.
• Umgang mit den Kindern
Hier ist es besonders empfehlenswert, wenn die Ehepartner auch während der Trennungsphase den regelmäßigen Umgang beider Partner mit den Kindern sicher stellen. So erleichtert man diesen, die neue und ungewohnte Situation besser zu verarbeiten.
• Aufteilung von Vermögen und Schulden
In der Phase der Trennung können die Ehepartner sich auch schon Gedanken darüber machen, wie sie das gemeinsame Vermögen, den Hausrat und eventuell vorhandene Schulen handhaben und aufteilen wollen.
Fachanwälte Familienrecht – Unterstützung vom erfahrenen Experten
Auch bei einer Trennung können schon komplexe rechtliche Fragen auftauchen, die von einem Laien nur sehr schwer zu durchschauen und zu beantworten sind. So ist oft die Frage über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nicht so leicht zu beantworten und kann schnell zu Streitigkeiten führen.
Damit man keine Fehler begeht, ist es deshalb eine sehr nützliche Überlegung, Fachanwälte für Familienrecht um Rat zu fragen. Dieser kennt die Thematik genau und kann auf Stolpersteine hinweisen, die sonst vielleicht übersehen worden wären. Vermögensverhältnisse können sehr verzwickt sein, du je nach Ehevertrag gelten auch bei einer Trennung und spätestens bei einer Scheidung unterschiedliche Regelungen, die beachtet werden müssen.
Vermögen zu vererben, ist nicht immer leicht. Die Erfahrung zeigt, gerade wenn es viel zu erben gibt, streiten sich die Nachkommen und Sach- oder Geldbeträge. Manch einer fühlt sich benachteiligt, ein anderer ist sich nicht sicher, ob die Erbfolge auch tatsächlich so eingehalten wird, wie es das Gesetz verlangt. Vielfach ist von Abkömmlingen die Rede, wobei dieser Begriff vielen Menschen im Bezug auf das Erbrecht so nicht ganz klar ist.
Die Abkömmlinge einer Person gehören nach deren Ableben zu den sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Damit ist der Personenkreis gemeint, der im Grunde nur unter sehr erschwerten Bedingungen von dem Erbe ausgeschlossen werden kann. Der Pflichtteil steht den Pflichtteilsberechtigten, zu denen neben den Abkömmlingen auch die Eltern des Verstorbenen gehören, nahezu immer zu. Der Begriff der Abkömmlinge ist im Erbrecht natürlich klar geregelt worden. Der genaue Wortlaut kann unter www.erbrecht-heute.de nachgelesen werden. Als Abkömmlinge sind per Definition alle Nachkommen des Erblassers gemeint. Dazu gehören also nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die Kindeskinder und deren Kinder. Von vornherein sind also sämtliche Söhne und Töchter, Enkel und Enkelinnen sowie Urenkel und Urenkelinnen pflichtteilsberechtigt. Ihnen allen steht aus dem Erbe der sogenannte Pflichtteil zu.
Zu den Abkömmlingen gehören natürlich nicht nur die ehelichen Kinder. Auch uneheliche Kinder, deren Nachkommen sowie adoptierte Kinder und deren Nachkommen sind pflichtteilsberechtigt. Die Abkömmlinge sind Erben erster Ordnung. Sie können quasi nicht enterbt werden, es sei denn, eine Erbunwürdigkeit kann dem Pflichtteilsberechtigten nachgewiesen werden. Wer nun aber glaubt, er habe die wichtigsten Details schon erkannt, wenn er die Pflichtteilsberechtigten kennt, der wird bei einem Blick auf www.erbrecht-heute.de schnell feststellen, dass es so einfach nun auch wieder nicht ist. Denn die Abkömmlinge erben in der Reihenfolge des Stammesprinzips. Zuerst erben also die direkten Kinder, egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert. Sollten diese Kinder schon gestorben sein, erben deren direkte Kinder, also die eigenen Enkel. Und erst dann, wenn die Enkel auch schon tot sind, kommen die Urenkel an die Reihe.
