Finanzamt fordert Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist nur sehr schwer von der Schenkungssteuer zu trennen, denn gewissermaßen ist ein Erbe auch ein Geschenk, nämlich eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Erben. Da auch der Gesetzestext nicht immer allgemein verständlich geschrieben ist, herrschen oft Unklarheiten. Mittlerweile jedoch befassen sich viele Internetseiten, wie das Internetportal unter dem Suchbegriff Erbschaftssteuer auf Erbrecht heute, eingehend mit dem Thema und bereiten es für alle Nutzer verständlich auf.

Die Erbschaftssteuer fällt immer dann an, wenn ein Erwerb aufgrund eines Todesfalls erfolgt (Erbschaft, Vermächtnis etc.). Als Schenkungssteuer wird sie bei Schenkungen unter Lebenden fällig und auch Zweckzuwendungen fallen unter die Erbschaftssteuer. Unter bestimmten Umständen können auch für Stiftungen und Vereine in regelmäßigen Abständen Erbschaftssteuern fällig werden. Doch nicht alles fällt automatisch unter die Steuerpflicht. Ausgenommen sind beispielsweise Gegenstände aus dem Haushalt des Verstorbenen. Solange der Wert von Wäsche, Geschirr und anderen Hausratgegenständen den Wert von 41.000,00 € nicht übersteigt, bleiben diese steuerfrei. Seltener, doch vorkommend, sind die Vererbung von Grundbesitz (oder Teile hiervon), Kunstgegenstände, Bibliotheken oder Sammlungen, welche eine gewisse Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft haben. Liegt die Erhaltung dieser Gegenstände oder Einrichtungen im Sinne des öffentlichen Interesses werden diese von der Steuer ausgenommen und bleiben somit steuerfrei. Auch der Erwerb von Grundbesitz oder Teilen hiervon bleibt steuerfrei, wenn er für die Allgemeinheit zugänglich ist und gewerblich sinnvoll genutzt wird (Beispiel: ein Zoo oder ein Spielplatz).

Jeder, der ein Erbe antritt, welches der Erbschaftssteuer unterliegt, muss der Anzeigepflicht nachkommen. Das bedeutet, er ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem er erfahren hat, dass er Erbe ist, das Erbe anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich an das zuständige Finanzamt zu erfolgen. Auch alle anderen beteiligten Personen und Institute (Banken, andere Ämter etc.) müssen dem Finanzamt Meldung über das Vermögen und die Schulden des Erblassers machen. Nur so kann eine einwandfreie und korrekte Abwicklung und Besteuerung des Erbes erfolgen.

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