Aktuelle Urteile: Leiharbeiter zählen bei Betriebsratsgründung mit

Die Leiharbeit ist in Deutschland weiter auf dem Vormarsch und grundsätzlich ist gegen dieses Konzept nichts einzuwenden. Arbeitssuchende finden schneller einen Job und Betriebe können Spitzenzeiten in der Produktion gut mit dem geliehenen Personal abfangen. In einigen Bereichen des Arbeitsrechts allerdings gibt es Passagen, die durch die veränderten Verhältnisse Anlass zur Diskussion geben. Das Bundesarbeitsgericht hat daher am 13.0.3.2013 entschieden, dass Leiharbeiter bei der Gründung eines Betriebsrats mitzählen. Sie müssen bei der Größe des Betriebsrats, die durch die maßgebliche Zahl an Mitarbeitern errechnet wird, mitgezählt werden. Damit wurde die frühere Rechtsprechung aufgehoben, denn noch 2003 und 2004 ging man davon aus, dass nur Festanstellte mitgerechnet werden und Leiharbeiter nicht als Betriebsangehörige zu zählen sind.

Eine Betriebsratswahl in Bayern wurde angefochten

In Erfurt, wo das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz hat, ging eine Klage ein, in der eine Betriebsratswahl in Bayern angefochten wurde. Im Unternehmen wurden 292 Leiharbeiter regelmäßig beschäftigt und sie zählten bei der letzten Betriebsratswahl nicht mit, wodurch ein 13-köpfiger Betriebsrat eingesetzt wurde. Wären die Leiharbeiter einbezogen worden, hätte der Betriebsrat aus 15 Mitarbeitern bestehen müssen. Einige Arbeitnehmer des Unternehmens klagten daher vor dem Bundesarbeitsgericht, das anders als die Vorinstanzen zu ihren Gunsten entschied.

Die Betriebsratsgremien werden größer & Gründungen in kleinen Unternehmen werden möglich

Durch das Urteil AfA BAG vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11 werden 2014 nicht nur die Betriebsratsgremien größer, sondern auch in kleinen Betrieben wird nun eine Gründung möglich, da die Leiharbeiter als Betriebsangehörige gezählt werden müssen. Damit soll auch der Missbrauch der Leiharbeit erschwert werden, denn bereits im Januar hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeiter bei der Anwendung des Kündigungsrechts in einem Unternehmen mitzählen. Die Richter gehen damit auf die veränderten Bedingungen ein, denn in den meisten Betrieben stellen die Leiharbeiter zum Teil mehr als ein Drittel der Belegschaft.

Bildquelle: APA-OTS; flickr

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