Verfallsklauseln im Arbeitsverhältnis – das gilt es zu beachten

Heutzutage gehört es zu jedem Arbeitsverhältnis dazu, vorab auch einen Arbeitsvertrag abzuschließen bzw. zu unterzeichnen. Dieser Vertrag soll sowohl den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber schützen und Rechte wie Pflichten in schriftlicher Form fixieren.

Nicht selten werden jedoch aus arbeitsrechtlichen Gründen in Arbeits- als auch Tarifverträgen auch sogenannte Verfallsklauseln bzw. Ausschlussfristen geregelt. Diese bestimmen in erster Linie die unterschiedlichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Werden diese nun beispielsweise binnen einer bestimmen Frist nicht erfüllt, so kann es zu einem sogenannten „Verfall“ oder auch „Ausschluss“ kommen.

Rechtsprechung zu Verfallsklauseln

Damit die Verfallsklauseln Wirkung erlangen, müssen im Arbeitsvertrag einige wichtige Punkte abgeklärt werden. Bei einstufigen Ausschlussfristen ist eine schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner binnen einer bestimmten Frist vonnöten. Darüber hinaus muss jedoch stets auch die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren beachtet werden.

Bei der zweistufigen Ausschlussfrist hingegen ist bei einer ersten Frist die schriftliche Anmeldung gegenüber dem Vertragspartner zu tätigen. Wird diese Anmeldung abgelehnt, so muss mithilfe einer anschließenden Frist die gerichtliche Forderung des Anspruches erfolgen, damit diese nicht verfallen kann.

Ein Beispiel aus der Praxis

Der Arbeitnehmer hat laut vertraglicher Vereinbarung Ansprüche auf Überstundenvergütung. Diese Überstunden sind allerdings vom Arbeitgeber weder abgerechnet noch ausgezahlt worden. Damit diese Ansprüche nicht bis zu der im Vertrag vereinbarten Frist verfallen, hat der Arbeitnehmer die Überstundenzuschläge schnellstmöglich geltend zu machen.

Dies ist allerdings nur ein Fall, bei dem die Verfallsklausel zum Einsatz kommt. Tatsächlich gibt es jedoch sehr viele Bereiche im Arbeitsverhältnis, wo die Klausel einbezogen wird. So kann die Verfallsklausel ebenso für Lohn- als auch für Schadensersatzansprüche gelten.

Wichtig ist deshalb, vor einer jeden Vertragsunterzeichnung auch die Ausschlussfristen prüfen zu lassen. Damit diese Fristen und Klauseln wirksam sind, müssen sie für beide Parteien – in diesen Fällen eben für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – dargelegt sein. Ein wichtiger Punkt für die Regelung der Ausfallklauseln sind natürlich die passenden Fristen, die hier nicht zu kurz sein sollten. Die Regelfrist, so sieht es das Gesetz vor, beläuft sich immerhin auf drei Jahre. Daher ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten unwirksam (BAG, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 5 AZR 52/05).

Bei Streitigkeiten lieben einen Rechtsbeistand aufsuchen

Doch nicht immer sind in der heutigen Zeit Verfallsklauseln oder Ausschlussklauseln ganz so leicht durchzusetzen, wie es vielleicht scheint. Viele Arbeitnehmer lassen sich daher trotz vertraglicher Regelungen vom Arbeitgeber immer wieder vertrösten. Wer sich hier allerdings im Recht sieht, kann mithilfe eines Rechtsbeistandes seine Rechte geltend machen. So sind zahlreiche Anwälte spezialisiert und versiert im Bereich des Arbeitsrechts und können ihren Mandanten mit Rat und Tat beiseite stehen. Egal, ob ein Anwalt für Arbeitsrecht im Raum Stuttgart gesucht wird oder in einer anderen Stadt. Überall findet sich eine Kanzlei, die den Mandanten adäquat vertreten kann. Und ganz gleich, ob die Fälle Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeugnisse, Abfindungszahlungen oder Probleme in Form von Ausfallklauseln beinhalten. Stets wird der Mandant hier rechtlich korrekt aufgeklärt und unterstützt werden.

Übrigens: Beratungsgespräche sind oftmals bereits via Telefon möglich!

Für eine ausführliche Beratung ist allerdings ein persönliches Gespräch von Vorteil.

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