Gold ist beliebt wie nie. Verbraucher kaufen und verkaufen das Edelmetall und erfreuen sich an den steigenden Preisen. Der Goldankauf ist den letzten Jahren fast zu einem eigenen Geschäftszweig geworden und sogar per Post lässt sich das gelbe Metall zu Geld machen. Als Verbraucher sollte man aber nicht dem Goldrausch verfallen, denn der Handel mit dem Edelmetall lockt auch Betrüger an und nicht selten stolpern private Verkäufer über die Rücknahmeverpflichtung beim Goldverkauf.

Der Käufer kann noch Jahre später das Geld zurückverlangen

Immer häufiger berichten Verbraucher, die Gold verkauft haben, dass der Käufer später die bezahlte Summe zurückverlangt, weil es angeblich sich nicht um das zugesicherte Edelmetall handelt. Dabei wurde beim Verkauf der Schmuck untersucht und der Verkäufer hält eine Quittung in den Händen, die die Echtheit bestätigt. Das Problem ist die Beweislage, denn der Verkäufer müsste dann beweisen können, dass das Gold echt war und das ist im Nachhinein natürlich schwierig. Sogar Jahre später könnte der Verkäufer sich noch auf die Rücknahmeverpflichtung berufen und so das Geschäft platzen lassen.

Wie kann man sich schützen?

Der Rücknahmeverpflichtung ist ein Verkäufer nicht schutzlos ausgeliefert, denn er kann selbst bestimmen, wem er sein Gold verkauft. In diesem Geschäft in der Münchner Innenstadt gibt es diese Klausel nicht und auch viele andere Goldankäufer arbeiten ohne diese zweifelhafte Klausel. Wer Gold verkaufen möchte, muss sich also nur vorab informieren und dann sorgfältig prüfen, dass der Vertrag diese Klausel nicht enthält. Stattdessen kann der Verkäufer auf eine schriftliche Material-Garantie bestehen und steht dann auf der sicheren Seite. Der Verkauf von Gold per Post sollte genau überlegt werden, denn auch wenn die Werbung anderes verspricht, hier ist der Verkäufer vielen Risiken ausgesetzt. Schließlich muss er beweisen können, was im Paket lag, wenn es später zu Unstimmigkeiten kommt und der Ehepartner wird hier als Zeuge in der Regel nicht anerkannt.

Rechtsprechung bezeichnet

– die rechtsprechende Gewalt – Judikative,

– die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt – Judikatur,

– bestimmte vorangegangene Judikate (gefestigte, ständige, allgemeine Rechtsprechung) zu einer bestimmten Rechtsfrage (vgl. auch herrschende Meinung).

Deutschland

Rechtsprechung ist das Bemühen der Gerichte, dem Regelwerk einer Gesellschaft Geltung zu verschaffen. In Deutschland sprechen das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 und Art. 94 GG), die Verfassungsgerichte der Länder und die Gerichte des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten) nach Art. 95 GG Recht. Die Recht sprechenden Organe sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Rechtsprechung ist Teil der Rechtspflege und wichtigstes Konditionierungs- und Disziplinierungsinstrument einer Gesellschaft. Sie hat das Ziel, die menschliche Bequemlichkeit durch Androhung und Vollzug schmerzhafter Konsequenzen auf ein Maß zu reduzieren, das ein friedliches Zusammenleben vieler Menschen ermöglicht. Die Gesetzmäßigkeit oder Rechtsbindung staatlichen Handelns folgt aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er bildet die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG), die sich als Berufsrichter und ehrenamtliche Richter gemäß (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG) um die Verwirklichung der Rechtsordnung kümmern. In der Europäischen Union wird die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) sowie dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ausgeübt.

Rechtsprechung im engeren Sinn

Im engeren Sinn spricht man von Rechtsprechung im Gegensatz zur rechtswissenschaftlichen Literatur oder von der Rechtsprechung der Gerichte auf einem bestimmten Rechtsgebiet oder zu einer bestimmten Rechtsfrage.

Gefestigte Rechtsprechung

Unter gefestigter Rechtsprechung versteht ein Jurist die feststehende Ansicht der Richter in dem jeweils zuständigen Gerichtszweig, die noch nicht als ständige Rechtsprechung eingestuft werden kann.

Eine Klage, die der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht, sondern auf der gegenteiligen Meinung aufbaut, wird daher meist erfolglos bleiben. Aus Haftungsgründen wird ein Anwalt eine solche Klage in der Regel nicht erheben, ohne seinen Mandanten vorher auf die mit der Klage verbundenen Risiken hinzuweisen. Entscheidend ist dabei im Grunde jedoch nur die Ansicht derjenigen Richter, die in der letzten Instanz zuständig sind, da deren Urteile nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Auf die Ansicht der Untergerichte kommt es jedoch dann an, wenn bei geringen Streitwerten wegen der Kosten nicht davon auszugehen ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird oder dies nicht möglich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert seine gefestigte Rechtsprechung relativ selten. So konnten die Schenkungen von Eltern an ihre verheirateten Schwiegerkinder bis 2010 nicht zurückgefordert werden, weil sie nach der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BGH im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Ehegatten bei Ehescheidung ausgeglichen werden mussten. Hierdurch wurde der Rückgriff der Schwiegereltern durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen. Mit Urteil vom 3. Februar 2010 hatte jedoch der BGH seine bisherige Rechtsprechung hierzu aufgegeben und entschieden, dass Schwiegereltern nach der Ehescheidung der Kinder die während der Ehezeit an das Schwiegerkind gezahlten Geldbeträge zurückverlangen können, weil die Geschäftsgrundlage der Schenkung die Lebensgemeinschaft zwischen Tochter und Schwiegersohn sei und diese Grundlage nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr bestehe.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Rechtsprechung

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Bei vielen Autofahrern besteht Unsicherheit darüber, inwieweit die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Parkplätzen angewendet wird. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, denn dies hängt im Wesentlichen von der Art des jeweiligen Parkplatzes ab. Ein aufgestelltes Schild “Hier gilt die StVO” hat dagegen nur einen bedingten Einfluss.

Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich nach privaten und öffentlichen Parkplätzen. Öffentliche Parkplätze sind für alle Autofahrer frei zugänglich, um ihr Fahrzeug dort abzustellen. Ein Beispiel hierfür sind Parkplätze vor Supermärkten. Dagegen sind private Parkplätze nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich. Hierunter fallen unter anderem Parkplätze vor Vereinsheimen, die nur von Mitgliedern genutzt werden dürfen.

Die Straßenverkehrsordnung gilt generell nur auf öffentlichen Parkplätzen. Allerdings gelten auch hier einige Abweichungen. Die Höchstgeschwindigkeit auf öffentlichen Parkplätzen beträgt stets 10 Km/h. Der Fahrer muss zudem permanent in Bremsbereitschaft sein. Eingezeichnete Fahrspuren haben keinen Einfluss auf die geltende Vorfahrtsregelung und Pfeile stellen lediglich eine Empfehlung für die Fahrtrichtung dar. Autos, die von rechts aus einer Parkbucht fahren, haben zudem kein generelles Vorfahrtsrecht.

Auf privaten Parkplätzen gilt die StVO indes nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Schild „Hier gilt, die StVO” aufgestellt wird. Auf privaten Parkplätzen aufgestellte Verkehrsschilder dienen lediglich der allgemeinen Orientierung. Eine rechtliche Bedeutung haben diese jedoch nicht.

Steht der Privatparkplatz nur einem begrenzten Personenkreis zu Verfügung, so kann der Besitzer eigene Regeln aufstellen, die rechtlich nicht verbindlich sein müssen. Kommt es zu Unfällen auf Privatparkplätzen, dann hat dies zumeist eine Einzelfallentscheidung der Gerichte zur Folge. Autofahrer sollten auf privaten Parkplätzen jedoch generell nicht auf ein Vorfahrtsrecht bestehen. Dies kann dazu führen, dass die zuständige Versicherungsgesellschaft eine Schadensübernahme ablehnt.

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Wer aktiv den Devisenhandel betreibt, der erhofft sich in der Regel, große Gewinne zu erzielen. So dient der Wertpapierhandel nicht selten der Sicherung des Wohlstandes im Alter. Werden beim Devisenhandel jedoch Gewinne erzielt, dann sind diese genauso zu versteuern, wie jedes andere Einkommen auch. Leider gibt es für den Forex-Handel noch keine eigene Forex-Steuer, was die Versteuerung oftmals verkompliziert. Da es sich bei Devisen um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt, fällt die Versteuerung der Forex Gewinne nicht unter die Abgeltungssteuer. Der Forex Händler muss seine Gewinne bei der Einkommensteuer angeben und mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Es kommt bei dieser Versteuerung jedoch explizit auf Details an. So muss zunächst sichergestellt werden, ob es sich um ein Währungsgeschäft handelt oder nicht. Maßgeblich bei dieser Frage ist, ob der Steuerzahler wirklich Devisen besitzt oder ob er nur anteilig an Kursveränderungen beteiligt werden kann. 

Wann muss über welche Steuer versteuert werden?

Besitzt der Trader keine tatsächlichen Devisen, sondern nur einen vertraglich festgelegten Anspruch auf Gewinnbeteiligungen bei Wechselkursveränderungen, dann müssen die Gewinne über die Abgeltungssteuer versteuert werden. Hier gilt ein Steuersatz von 25 Prozent, zuzüglich des Solidaritätszuschlages und eventuell der Kirchensteuer. Befindet sich der Broker in Deutschland, dann wird die Steuer automatisch eingehalten und an die Finanzbehörden gemeldet. Nutzt der Trader hingegen ein ausländisches System, dann ist er selbst dafür verantwortlich, die Steuer abzuziehen. Bei ausländischen Anbietern muss die Gewinnversteuerung zwingend über die Einkommenssteuer erfolgen. Was den Steuersatz angeht, so unterscheiden sich beide Verfahrensweisen nicht voneinander. Auch, wenn über die Einkommenssteurer versteuert werden muss, gilt ein Steuersatz in Höhe von 25 Prozent. Nun gibt es jedoch immer auch Devisenkäufer und Devisenverkäufer, die ihre erzielten Gewinne gern für sich selbst behalten möchten und deshalb versuchen, die Steuer zu umgehen. Doch nicht nur dass derjenige sich damit strafbar macht. Am Ende ist der Verlust des Devisengeschäftes deutlich höher, als der Gewinn einst gewesen war.

In aller Regel geht man in Deutschland von einem Verwandtenerbrecht aus, somit ist das Recht des Ehepartners und des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als Ausnahme im Verwandtenerbrecht zu sehen. Die Ordnungen des deutschen Erbrechts richten sich nach der engeren oder weiteren Verwandtschaft zum Erblasser. Leben Verwandte der vorrangigen Ordnungen zum Zeitpunkt des Erbfalles so gehen Angehörige der nächst-höheren Gruppen leer aus. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Erblasser im Testament durch ein Vermächtnis zu ihren Gunsten bedacht hat.

Verwandte werden bevorzugt durch das deutsche Erbrecht im BGB

Das Verwandtenerbrecht ist allgemein gültig die juristische Basis für das gesetzliche Erbrecht, denn nur die engsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers werden demnach an dessen Nachlass beteiligt. Grundlegend lässt sich also sagen, dass der Verwandtschaftsgrad für die persönliche Erbberechtigung eines jeden Hinterbliebenen entscheidend ist. Künftige Erblasser, die andere Vorstellungen haben, müssen selbst aktiv werden und eine gewillkürte Erbfolge definieren, um so die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen.

Erben außerhalb des Verwandtenprinzips

Der deutsche Gesetzgeber setzt allerdings nicht ausschließlich auf den Verwandtschaftsgrad, obgleich dieser in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist. Der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen verfügt ebenfalls über ein gesetzliches Erbrecht, obwohl zwischen ihm und dem Erblasser keine Verwandtschaft bestand.

Der Gesetzgeber definiert durch das Ehegattenerbrecht gemäß § 1931 BGB sowie das in § 10 LPartG definierte gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners eine Ausnahme und sieht ein gesetzliches Erbrecht unabhängig vom Verwandtenerbrecht vor. Auf diese Art und Weise wird der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner im Erbfall angemessen berücksichtigt und erhält so seinen Anteil am Nachlass. Grundlage hierfür ist allerdings entweder eine gültige Eheschließung oder bei gleichgeschlechtlichen Paaren die Legitimierung der Verbindung. Im Falle einer Trennung oder Scheidung gilt es weitere Vorgaben zu beachten da in unterschiedlich gelagerten Fällen das Erbrecht verwirkt sein kann.

Künftige Erblasser, die sich aktiv mit dem Thema Erbschaft auseinandersetzen, sind auf dem besten Wege zu einer adäquaten Nachlassvorsorge, denn nur wer sich der Thematik stellt und sich nicht von seinen Ängsten zurückhalten lässt, kann das Zepter selbst in die Hand nehmen und im Rahmen einer gewillkürten Erbfolge seine eigenen Wünsche und Vorstellungen verwirklichen. Zunächst stellt sich allerdings die Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen überhaupt erforderlich ist. Um dies festzustellen, muss man sich intensiv mit der gesetzlichen Erbfolge befassen und sollte daher §§ 1924 ff. BGB studieren. Auf diese Art und Weise kann man für sich selbst herausfinden, ob man eine gewillkürte Erbfolge bevorzugt und zu diesem Zweck eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Für den juristischen Laien ist es allerdings gar nicht so leicht, die Feinheiten der gesetzlichen Erbfolge zu durchschauen, so dass es ratsam ist, mit einem Fachanwalt für Erbrecht die gesetzliche Erbfolge am eigenen Beispiel durchzuspielen. So finden sämtliche Aspekte Berücksichtigung, was dem künftigen Erblasser maximale Sicherheit gibt.

Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten

Obwohl wechselbezügliche Verfügungen im Allgemeinen in einem Atemzug mit gemeinschaftlichen Testamenten genannt werden, handelt es sich bei diesen beiden Begrifflichkeiten um keine gleichbedeutenden Synonyme. Wechselbezügliche Verfügungen sind vielmehr Bestandteile gemeinschaftlicher Testamente zwischen eingetragenen Lebenspartnern oder Ehegatten. In § 2270 BGB widmet sich der deutsche Gesetzgeber ausführlich solchen wechselbezüglichen Verfügungen und gibt so die relevanten juristischen Rahmenbedingungen vor.

So spricht man im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments von einer wechselbezüglichen Verfügung, wenn die Annahme nahe liegt, dass die Verfügungen der beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sich gegenseitig bedingen. Ist davon auszugehen, dass die Verfügungen des Partners Voraussetzung für die Verfügungen des anderen Partners sind, handelt es sich folglich eindeutig um wechselbezügliche Verfügungen. Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, geht der deutsche Gesetzgeber § 2270 BGB entsprechend davon aus, dass die gemachten Verfügungen als wechselbezügliche Verfügungen zu verstehen sind. Falls dies nicht im Sinne der Testatoren ist, sollten diese eine entsprechende Anmerkung in ihrem Berliner Testament machen. Wechselbezügliche Verfügungen können aus Erbeinsetzungen, Auflagen und Vermächtnissen bestehen.

Wechselbezügliche Verfügungen als Alternative zum klassischen Testament

Erbverträge und klassische Testamente, bei denen es sich entweder um eigenhändige oder öffentliche Testamente handelt, sind nicht die einzigen Varianten einer Verfügung von Todes wegen, die der deutsche Gesetzgeber erlaubt. Wechselbezügliche Verfügungen erweisen sich immer wieder als attraktive Alternative und werden von vielen Paaren eingesetzt.

Als wechselbezügliche Verfügungen werden im deutschen Erbrecht gemeinschaftliche Testamente bezeichnet. Üblicherweise stellt ein Testament eine einseitige Verfügung von Todes wegen dar, in der der Testator seinen letzten Willen zum Ausdruck bringt. Bei wechselbezüglichen Verfügungen verhält sich dies anders, weil sie von zwei Testatoren gemeinsam errichtet werden und somit besonderen Anforderungen unterliegen. Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch gibt Aufschluss darüber, in welcher Form wechselbezügliche Verfügungen im deutschen Erbrecht möglich sind.

In der Theorie erscheint somit alles ganz einfach und klar, schließlich lässt die vorliegende wechselbezügliche Verfügung keine Fragen offen. Praktisch kann es aber durchaus große Schwierigkeiten geben, denn das Pflichtteilsrecht lässt sich auch durch ein Testament nicht außer Kraft setzen. Dies bedeutet, dass pflichtteilsberechtigte Personen trotz Berliner Testament Ansprüche geltend machen können, so dass entgegen des Willens des Verstorbenen nicht der gesamte Nachlass an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht. Mit einem Pflichtteilsverzicht kann man diesem Szenario vorbeugen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Testament zur gegenseitigen Absicherung errichten möchten, sollten sich somit unbedingt umfassend informieren und alle Eventualitäten in Betracht ziehen.

Künftige Erblasser, die sich fragen, was der Schwiegersohn erbt, beschäftigen sich oftmals mit dieser Frage, da sie sichergehen möchten, dass der Schwiegersohn nicht am Nachlass beteiligt wird. So gilt es, den Nachlass gewissermaßen vor dem Schwiegersohn zu schützen. Insbesondere wenn ein zerrüttetes Verhältnis besteht, existiert der tiefe Wunsch, dem Schwiegersohn nicht einen Cent des Nachlassvermögens zukommen zu lassen. Grundsätzlich besteht hierzu kein Handlungsbedarf, da der Schwiegersohn in der gesetzlichen Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland unberücksichtigt bleibt und auch über keinerlei Pflichtteilsansprüche verfügt.

Verschwägerte und angeheiratete Personen

Ein Angehörigenkreis wie zum Beispiel der Schwiegersohn, sind zwar von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können jedoch auch ohne entsprechendes Testament mitunter Zugriff auf einen Teil des Nachlasses erlangen. Wer dies verhindern möchte, muss vorausschauend planen und alle Eventualitäten berücksichtigen. Im Idealfall konsultiert man als künftiger Erblasser einen Notar oder Rechtsanwalt, mit dessen Hilfe man den Nachlass bestmöglich vor dem Schwiegersohn schützt. Zunächst stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage, inwiefern dies möglich ist. Ist die Tochter vorverstorben und sind die Enkelkinder, die so zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden, noch minderjährig, sollte man so im Rahmen der Verfügung von Todes wegen festlegen, wer die Verwaltung des Erbteils übernehmen soll. Im Zuge dessen ist es ratsam, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Aber für den Fall, dass die Tochter nicht vorverstorben ist, hat man als künftiger Erblasser durchaus Möglichkeiten, den Nachlass vor dem Schwiegersohn zu schützen, indem man einen Vorbehalt oder eine Vor- und Nacherbschaft in seine Verfügung von Todes wegen integriert. Hierbei muss man allerdings bedenken, dass die Tochter über ihren persönlichen Erbteil grundsätzlich frei entscheiden und somit auch ihren Ehegatten daran teilhaben lassen kann, wobei eine Nacherbschaft oder eine Auflage diesbezüglich natürlich eine einschränkende Wirkung hat.

Der Schwiegersohn und das Testament

Sind die Verhältnisse innerhalb der Familie intakt, hat man oftmals auch zu seinem Schwiegersohn ein gutes Verhältnis und gewinnt so durch die Heirat der Tochter einen Sohn hinzu. Faktisch existiert allerdings keine Verwandtschaft zum Schwiegersohn, so dass dieser innerhalb der gesetzlichen Erbfolge außen vor bleibt. Lediglich indirekt wird der Schwiegersohn mitunter von Gesetzes wegen am Nachlass des Erblassers beteiligt. Wer andere Vorstellungen hat und seinen Schwiegersohn bedenken möchte, muss hierzu eine gewillkürte Erbfolge definieren. Basierend auf der allgemeinen Testierfreiheit kann man im Testament frei entscheiden, wer inwiefern am Nachlass beteiligt werden soll. So steht es künftigen Erblassern frei, der tiefen Bindung zu ihrem Schwiegersohn im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung Rechnung zu tragen.

In Deutschland haben wir hohe medizinische Standards. Wird diesen nicht in vollem Umfang gemäß den ärztlichen Regeln entsprochen, so greift das Arzthaftungsrecht. Lt. Bundesministerium für Gesundheit reicht die Anzahl der umfangreichen Liste von Behandlungsfehlern schätzungsweise von 40.000 bis 170.000 Behandlungsfehler im Jahr.

Schadenersatz nach einem Behandlungsfehler durchsetzen

Der erste Schritt ist immer der Weg zum Arzt der die Behandlung vorgenommen hat. Aufgrund umfangreicher Patientenrechte, die gesetzlich geregelt sind, muss ohnehin zwischen Arzt und Patient eine Aufklärung stattfinden, damit Transparenz bei den Behandlungsmethoden herrscht. Ärzte sind zudem verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, wenn der Patient nachfragt, auch dann wenn dieser mutmaßt, dass ein Behandlungsfehler bei der Ausübung der Heilanwendung vorlag.

Bei der Durchsetzung der Patientenrechte hilft auch eine professionelle Kanzlei für Arzthaftungsrecht mit Rat und Tat. Anwälte mit dem Fachgebiet Arzthaftungsrecht kennen sich bestens aus und beraten die Geschädigten nicht nur, sondern sorgen auch dafür, dass die Patienten ihr gutes Recht bekommen.

Was tun nach Fehlern bei Geburten?

Nicht jede Geburt läuft fehlerfrei ab. Die Geburtsfehler können vielfach große Folgen haben für Mutter und Kind oder auch für den gemeinsamen Lebensweg der gesamten Familie haben. Zudem können durch einen Behandlungsfehler bei der Geburt nicht nur tragische Schäden entstehen, sondern auch große finanzielle Verluste drohen.

Ausgewählte Sachverständige und juristische Hilfe nach Fehlern bei Geburten unterstützen, damit man im Notfall nicht alleine dasteht mit seinem Kummer und dem Schaden. In jedem Fall lohnt es sich, zumindest ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen, denn Pfusch am Patienten ist nicht so leicht durchzusetzen, wie viele Anspruchsberechtigte vielleicht glauben mögen.

Tipp: Schildern Sie den Fall möglichst präzise, damit sich der Anwalt ihres Vertrauens ein gutes Bild von der Sachlage machen kann.

Außergerichtliche Stellen für einen Vergleich

Wer sich außergerichtlich mit dem Arzt einigen möchte, hat noch weitere Möglichkeiten, eventuell wenigstens aufgrund der Vorwürfe einen kleinen Ersatz oder Schmerzensgeld zu bekommen. Von Schlichtungsstellen bis hin zu Gutachterkommissionen arbeiten verschiedene Stellen auch kostenlos zum Wohl der Patienten, allerdings sollte der Behandlungsfehler innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren geklärt werden.

Auch die Krankenkasse, Verbraucherschutzzentralen, die Bundesärztekammer und der medizinische Dienst der Kassen können bei der Aufklärung der Fakten behilflich sein. Es sind auch unabhängige Patientenberatungen in diesem Fall hilfreich, deren bundesweite kostenfreie Rufnummer lautet: 0800 – 0117722.

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Die rechtlichen Regelungen zum Thema Kündigungsschutz wurden in den letzten Jahren mit einigen Arbeitsmarktreformen erheblich gelockert. Nach wie vor besteht jedoch immer noch die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer auch bei unbefristeten Verträgen zu kündigen.

Kündigung aus wichtigen Gründen

Abgesehen von den Mitarbeitern, die einen besonderen Kündigungs-Schutz genießen, wie zum Beispiel Behinderte mit einem bestimmten Grad werden auch weitere Gruppen geschützt. Neben den Schwerbehinderten sind dies unter anderem auch Eltern, Arbeitnehmervertretungen und Datenschutzbeauftragte.

Eine Kündigung findet regelmäßig im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten statt. Hierzu gehören unabdingbar die gesetzlichen Kündigungsfristen. Wenn ein Arbeitgeber dieses Recht der Arbeitnehmer auszuhebeln versucht, bestehen rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

Im Vorfeld ist es immer sinnvoll mit dem Arbeitgeber zu sprechen, doch häufig ist hierdurch eine Rücknahme der Kündigung nicht zu erwarten. Auch mit Klagen kann der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern durchgesetzt werden, wobei es immer sinnvoll ist, sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu beraten und vertreten zu lassen.

Kündigungsarten im Überblick

Wenn ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer sich trennen möchten, gibt der Gesetzgeber hierfür verschiedene Möglichkeiten im Rahmen des Arbeitsrechts vor.

Diese Kündigungen können ausgesprochen oder verhandelt werden:

• Änderungskündigung für einen anderen Arbeitsplatz oder veränderte Bedingungen

• Teilkündigung, z.B. für einen bestimmten Arbeitsbereich

• Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit

• Kündigung nach Arbeitsvertragsfristen

Auch ein Aufhebungsvertrag kann das Vertragsverhältnis lösen. Allerdings müssen Arbeitnehmer aufpassen, denn sie erhalten vom Arbeitsamt Sperrfristen auferlegt, denn dieses geht davon aus, das eine aktive Mitwirkung des Mitarbeiters stattgefunden hat.

Kündigungsgründe die ein Arbeitgeber nutzen kann

Die verschiedensten Angaben in der Kündigung sollten vom Arbeitnehmer gründlich geprüft werden. Die wichtigsten drei Gründe liegen im Verhalten oder der Person des Angestellten oder sie ist betriebsbedingt.

In jedem Fall sollte man als Arbeitnehmer sofort eine Klärung des Sachverhalts suchen. Auch bei Abmahnungen muss man hier schon umgehend reagieren. Hat der Arbeitgeber keinen triftigen Grund angegeben oder ist dieser anfechtbar, so kann man mit Hilfe eines guten Anwalts einiges erreichen, wenn man hierbei keine wichtigen Fristen versäumt.

Eine Generalvollmacht erstellt man meist vorab für den Fall der Fälle und wenn die Vollmacht nicht anfechtbar sein soll, muss sie verschiedene Angaben enthalten. Neben Name und Anschrift des Vollmachtgebers, also der Person, die eine Vollmacht ausstellt, müssen auch verschiedene Angaben zum Bevollmächtigten gemacht werden. Mit der Generalvollmacht ermächtigt man eine fremde Person alle Entscheidungen zu treffen, die die eigenen Finanzen betreffen und darüber hinaus auch Entscheidungen in Gesundheitsfragen zu fällen oder den eigenen Aufenthaltsort zu bestimmten. Der Inhalt einer Generalvollmacht sollte also genau an die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden, denn man gibt damit sozusagen sein eigenes Schicksal in fremde Hände.

Die Grundangaben einer Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht kann ein formloses Schreiben sein. Als Überschrift reicht der Hinweis „Vollmacht“. Für eine Generalvollmacht muss der Vollmachtgeber neben seinem vollständigen Namen auch Wohnort, Straße und Geburtsdatum angeben. Die gleichen Angaben sind auch auf der Seite des Bevollmächtigten zu machen. Daneben sollte man unbedingt vermerken, dass der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht vorlegen muss,  um tätig werden zu können. Sollen Entscheidungen getroffen werden, die nicht im Umfang der Generalvollmacht enthalten sind, sollte man verfügen, dass der Bevollmächtigte zum gesetzlichen Betreuer bestimmt werden soll. Mit diesem Zusatz kann man sich absichern, wenn im Text der Generalvollmacht nicht alle Bereiche des Lebens eingeschlossen wurden. Dies kann notwendig werden, wenn beispielsweise eine Mietwohnung vom Bevollmächtigten gekündigt werden soll oder eine Unterbringung in einem Pflegeheim notwendig wird.

Umfassende Generalvollmacht oder einzeln geregelte Fragen?

Nicht jede Generalvollmacht lässt dem Bevollmächtigten in allen Situationen freie Hand und oft ist es sinnvoll, einzelne Punkte detailliert zu regeln. Vermögensangelegenheiten, Verträge und Anträge, persönliche Angelegenheiten und die Wohnungsangelegenheiten sind die Punkte, die man in einer Generalvollmacht auch einzeln regeln kann. Dabei kann man zum Beispiel festlegen, dass das eigene Vermögen ausgebraucht werden soll, um den Lebensstandard auch im Pflegefall erhalten zu können. Das Entscheidungsrecht bei ärztlichen Behandlungen sollte man dem Bevollmächtigten ebenfalls gesondert übertragen, da sonst ein Betreuungsverfahren erforderlich werden könnte. Für den Fall einer dauernden Bewusstlosigkeit kann man verfügen, nach welchem Zeitraum nur die Schmerztherapie und die Grundpflege fortgesetzt werden sollen. Auch ob lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, kann man in der Generalvollmacht festhalten. Die Frage ob man einer Organspende zustimmt, kann ebenfalls bereits in der Generalvollmacht geklärt werden und viele andere Details lassen sich damit vorab klären. Beim Erstellen einer Generalvollmacht, die ohne Einzelauflistungen auskommt, sollte man bedenken, dass viele Fragen offen sind und der Bevollmächtigte schnell überfordert sein kann, wenn er lebensbestimmende Entscheidungen allein treffen soll.