Was sind wechselbezügliche Verfügungen?

Künftige Erblasser, die sich aktiv mit dem Thema Erbschaft auseinandersetzen, sind auf dem besten Wege zu einer adäquaten Nachlassvorsorge, denn nur wer sich der Thematik stellt und sich nicht von seinen Ängsten zurückhalten lässt, kann das Zepter selbst in die Hand nehmen und im Rahmen einer gewillkürten Erbfolge seine eigenen Wünsche und Vorstellungen verwirklichen. Zunächst stellt sich allerdings die Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen überhaupt erforderlich ist. Um dies festzustellen, muss man sich intensiv mit der gesetzlichen Erbfolge befassen und sollte daher §§ 1924 ff. BGB studieren. Auf diese Art und Weise kann man für sich selbst herausfinden, ob man eine gewillkürte Erbfolge bevorzugt und zu diesem Zweck eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Für den juristischen Laien ist es allerdings gar nicht so leicht, die Feinheiten der gesetzlichen Erbfolge zu durchschauen, so dass es ratsam ist, mit einem Fachanwalt für Erbrecht die gesetzliche Erbfolge am eigenen Beispiel durchzuspielen. So finden sämtliche Aspekte Berücksichtigung, was dem künftigen Erblasser maximale Sicherheit gibt.

Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten

Obwohl wechselbezügliche Verfügungen im Allgemeinen in einem Atemzug mit gemeinschaftlichen Testamenten genannt werden, handelt es sich bei diesen beiden Begrifflichkeiten um keine gleichbedeutenden Synonyme. Wechselbezügliche Verfügungen sind vielmehr Bestandteile gemeinschaftlicher Testamente zwischen eingetragenen Lebenspartnern oder Ehegatten. In § 2270 BGB widmet sich der deutsche Gesetzgeber ausführlich solchen wechselbezüglichen Verfügungen und gibt so die relevanten juristischen Rahmenbedingungen vor.

So spricht man im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments von einer wechselbezüglichen Verfügung, wenn die Annahme nahe liegt, dass die Verfügungen der beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sich gegenseitig bedingen. Ist davon auszugehen, dass die Verfügungen des Partners Voraussetzung für die Verfügungen des anderen Partners sind, handelt es sich folglich eindeutig um wechselbezügliche Verfügungen. Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, geht der deutsche Gesetzgeber § 2270 BGB entsprechend davon aus, dass die gemachten Verfügungen als wechselbezügliche Verfügungen zu verstehen sind. Falls dies nicht im Sinne der Testatoren ist, sollten diese eine entsprechende Anmerkung in ihrem Berliner Testament machen. Wechselbezügliche Verfügungen können aus Erbeinsetzungen, Auflagen und Vermächtnissen bestehen.

Wechselbezügliche Verfügungen als Alternative zum klassischen Testament

Erbverträge und klassische Testamente, bei denen es sich entweder um eigenhändige oder öffentliche Testamente handelt, sind nicht die einzigen Varianten einer Verfügung von Todes wegen, die der deutsche Gesetzgeber erlaubt. Wechselbezügliche Verfügungen erweisen sich immer wieder als attraktive Alternative und werden von vielen Paaren eingesetzt.

Als wechselbezügliche Verfügungen werden im deutschen Erbrecht gemeinschaftliche Testamente bezeichnet. Üblicherweise stellt ein Testament eine einseitige Verfügung von Todes wegen dar, in der der Testator seinen letzten Willen zum Ausdruck bringt. Bei wechselbezüglichen Verfügungen verhält sich dies anders, weil sie von zwei Testatoren gemeinsam errichtet werden und somit besonderen Anforderungen unterliegen. Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch gibt Aufschluss darüber, in welcher Form wechselbezügliche Verfügungen im deutschen Erbrecht möglich sind.

In der Theorie erscheint somit alles ganz einfach und klar, schließlich lässt die vorliegende wechselbezügliche Verfügung keine Fragen offen. Praktisch kann es aber durchaus große Schwierigkeiten geben, denn das Pflichtteilsrecht lässt sich auch durch ein Testament nicht außer Kraft setzen. Dies bedeutet, dass pflichtteilsberechtigte Personen trotz Berliner Testament Ansprüche geltend machen können, so dass entgegen des Willens des Verstorbenen nicht der gesamte Nachlass an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht. Mit einem Pflichtteilsverzicht kann man diesem Szenario vorbeugen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Testament zur gegenseitigen Absicherung errichten möchten, sollten sich somit unbedingt umfassend informieren und alle Eventualitäten in Betracht ziehen.

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