Aus dem Reichsministerium der Justiz, das bis 1945 existierte, ging das Bundesministerium für Justiz hervor. Seit dem 20. September 1945 gibt es in Deutschland immer einen Bundesminister oder eine Bundesministerin der Justiz und aktuell bekleidet diesen Posten Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von der FDP. Ihr wurden wie allen anderen Bundesministern für Justiz ein beamteter und ein parlamentarischer Staatssekretär zur Seite gestellt. Die Sicherung und Fortentwicklung des Rechtsstaates ist das oberste Ziel des föderativen Systems in Deutschland und das Bundesministerium für Justiz übernimmt hierbei die gesetzgeberische Tätigkeit.

Die Geschäftsbereiche im Bundesministerium für Justiz

• Das Bundesamt für Justiz

• Der Bundesgerichtshof

• Der Generalbundesanwalt

• Das Bundeszentralregister

• Das Bundesverwaltungsgericht

• Der Bundesfinanzhof

• Das Bundespatentgericht

• Das Deutsche Patent- und Markenkamt

Zudem bereitet das Ministerium die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts vor und auch die der Wahl der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es ist auch der Herausgeber des Bundesgesetzblatts und des Bundesanzeigers und es prüft alle Gesetzesentwürfe auf ihre Rechtsförmlichkeit. Offene Vermögensfragen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands stehen, unterliegen ebenfalls dem Ministerium für Justiz.

Das Justizministerium und die EU

Die EU verlangt in vielen Fällen eine Umsetzung ihrer Richtlinien auf der Ebene ihrer Mitgliedsstaaten. Ratifizierungen und neue Verordnungen müssen Einlass in die deutschen Gesetzbücher finden und ein Konsens wird nicht immer im ersten Schritt erreicht. Eine gewisse Unterordnung wird sich nicht vermeiden lassen, wenn in Europa die Gesetze angeglichen werden sollen. Die Vorratsdatenspeicherung wurde beispielsweise vom Deutschen Bundesverfassungsgericht gekippt, doch die EU besteht auf einer Regelung, die sie zumindest unter bestimmten Umständen erlaubt. Das vereinte Europa stößt nicht nur in diesem Punkt nicht immer ins gleiche Horn wie das Deutsche Bundesministerium für Justiz und auch in Zukunft wird es noch einige Meinungsverschiedenheiten zu schlichten geben, bis in Europa überall gleiche Grundregeln gelten können.

Schnäppchenjäger sind auf dem Vormarsch und wer gerne und günstig shoppen geht, kennt sie, die unzähligen Möglichkeiten, die sich einem durch Gutscheine und Gutscheincodes bieten. Früher sammelte man Wertmarken im Supermarkt um die Ecke. Heute gibt es Bonuskarten, Rabattmarken, Points, Punkte, Chipkarten, wie die Pay-back-Karte, Kundenkarten, Coupons und eben noch traditionelle Gutscheine. Aber auch Abwandlungen davon sind heute möglich, denn viele Städte bieten ebenfalls die sogenannten Bonbücher an. Hier sind für Einheimische wie auch Touristen die Sehenswürdigkeiten der Stadt gelistet, die Gastronomie der Region stellt sich vor und zahlreiche Unternehmen bieten zudem ihre Dienstleistungen an. Zu jeder Sehenswürdigkeit, jedem Restaurant oder Dienstleister gibt es einen Wertbon, den man beim Besuch einlösen kann. Unabhängig davon bieten viele Unternehmen aber auch Gutscheincodes und schaffen sich somit wertvolle Kundenbindungen.

Internet – Gutscheinaktionen

Vor allem, wenn man gerne durch das Internet auf Schnäppchenjagd geht, fallen einem zunehmend Portale und Internetseiten auf, die Gutscheine und Gutscheincodes feilbieten. Die Betreiber durchforsten täglich das Internet nach Rabattmöglichkeiten, Unternehmen, die Vergünstigungen dieser Art anbieten, sei es durch Newsletterabos, Neuanmeldungen oder „einfach nur so“ und listen diese für den Nutzer auf. Eine weitere Form des Gutscheinhandels bietet „Groupon“. Hier können die Schnäppchenjäger nach einer Anmeldung um Gutscheine sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen aus den Bereichen Restaurants & Bars, Dienstleistungen, Events, Wellness, Shoppen, Online-Shop und Freizeiterlebnis dealen. Ist eine Mindestanzahl an Teilnehmern in einen Deal involviert, wird der gewünschte Gutschein oder Gutscheincode ausgegeben und entsprechend des Angebots abgerechnet. Kommt diese Mindestanzahl nicht zustande, erhält niemand den Zuschlag. Wer sich also regelmäßig einloggt, der kann zum einen tolle Events, hochwertige Produkte und zum anderen professionelle Dienstleistungen, wie Massagen oder Zahnbehandlungen, für kleines Geld ergattern. Ob ein Theaterbesuch in der Urlaubsstadt, ein Besuch in einem Sternerestaurant – mit dem richtigen Deal kommt man in großen Kunstgenuss oder zu einem unvergesslichen Candle-Light-Dinner mit der Liebsten. Oder man interessiert sich für Produkte von A wie Autoaccessoires, über P wie Posteraktionen bis hin zu Z, wie Zalando-Schuhe. So gibt es Zalando Gutscheine, für den Traumschuh oder das Textil, das man sich schon seit geraumer Zeit wünscht, aber zu dem regulären Preis nicht finanzieren mag. Und wie bei allem im Leben, hat auch diese Medaille zwei Seiten. Zum einen ist da das unfassbar gute Angebot, zum Anderen gibt es das berühmte Haar in der Suppe.

Das sagt das Amtsgericht

So hat das Amtsgericht Köln im Mai dieses Jahres die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupon für unwirksam erklärt, da die dort festgelegte einjährige Befristung von Gutscheinen nicht zulässig sei. In dem besonderen Fall ging es um eine Dienstleistung aus dem Bereich Gebäudereinigung. Das Gericht befand eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig. In einem anderen Fall jedoch, hier ging es ebenfalls um die einjährige Befristung, hat das Landgericht Berlin genau in die andere Richtung entschieden. Im Bereich Produkte-Gutscheine werde der Kunde zwar einseitig benachteiligt, allerdings sei die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein “Schnäppchenportal” mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig.

Große Maschinen erledigen ihre Arbeit meist nicht im Stillen und wer mit ihnen oder in ihrer Nähe seinen Arbeitsplatz hat, ist der zusätzlichen Lärmbelastung täglich oft mehrere Stunden ausgesetzt. Damit hier klare Grenzen eingehalten werden, wurde in der Lärm- und Vibrationsverordnung festgelegt, in welcher Form Betriebe ihre Mitarbeiter schützen müssen.

Gefährdungsbeurteilung und Lärmminderungsprogramm

Vor Beginn der Arbeiten oder in angemessenen, regelmäßigen Abständen müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Betriebsrat, Brandschutzbeauftragter und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen hier meist die Prüfung. Dabei wird ermittelt, ob Mitarbeiter Lärm ausgesetzt sind und welche Werte er erreicht. Es gibt feste Regelungen für die Lärmexposition, die unter anderem vorschreiben, dass ab einem Pegel von 80 Dezibel die Mitarbeiter informiert werden müssen und ihnen ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden muss. Ab einer Belastung von mehr als 85 Dezibel besteht sogar eine Tragepflicht von Gehörschutz und zudem müssen diese Lärmbereiche gekennzeichnet werden.

Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz gemäß den Bestimmungen verwenden und auch die Überprüfung des Gehörschutzes obliegt dem Arbeitgeber, der sie in regelmäßigen Abständen durchzuführen hat. Das Erarbeiten eines Lärmminderungsprogramms steht ab dem Pegel von 85 Dezibel ebenfalls auf der To-do-Liste der Arbeitgeber, denn sie sind dazu verpflichtet, ihre Maschinen so leise wie möglich arbeiten zu lassen.

Die Art der Schutzmaßnahmen muss sich am aktuellen Stand der Technik orientieren und auch an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Alternative Arbeitsweisen müssen in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Lärmbelästigung am Arbeitsplatz nicht anders verringern lässt und neue Arbeitsmittel, die den Lärm verringern können, gehören ebenfalls in die gesetzlich verlangte Liste der geeigneten Maßnahmen. Der Gesetzgeber fordert zudem eine Anpassung der Arbeitszeitpläne, damit ausreichende Zeiten ohne Belastung für die betroffenen Mitarbeiter entstehen. Zusätzlich muss auch in vorhandenen Ruheräumen entsprechend ihres Zweckes die Lärmexposition verringert werden, soweit wie das technisch möglich ist.

Aus vielen Filmen mit vermögenden Familien ist das Szenario bekannt, dass der Vater im Sterbebett seinem Sohn verkündet ihn enterbt zu haben. Entsetzen macht sich auf dem Gesicht breit und fortan dreht sich alles darum, das Testament verschwinden zu lassen. Solch eine Vorstellung ist aber nur in Filmen möglich, wie ein Blick auf www.erbrecht-heute.de beweisen wird. Denn in Deutschland ist es quasi nicht möglich, einen sogenannten Pflichtteilsberechtigten vom Erbe auszuschließen.

Zwar gibt es die Testierfreiheit und mit ihr auch die Möglichkeit, einen bestimmten Menschen vom Erbe auszuschließen, ihn also zu enterben. Das ist aber nur theoretisch wirksam, denn in der Praxis kann der Enterbte in einem Nachlassverfahren seinen Pflichtteil erstreiten, sofern er denn zu den Pflichtteilsberechtigten gehört. Zu diesem Personenkreis gehören die Eltern des Verstorbenen sowie seine Abkömmlinge, also alle Verwandten ersten Grades. Doch schon der Begriff der Abkömmlinge lässt Platz für Interpretationen. Ob zu den Abkömmlingen nur die eigenen Kinder gehören oder auch adoptierte Kinder, Pflegekinder oder die Stiefkinder hat das deutsche Gesetz natürlich auch geregelt. Details können unter www.erbrecht-heute.de nachgelesen werden. Und überall dort, wo das Gesetz noch Lücken aufweist, gab es in der Regel schon ein Gerichtsurteil, welches sich damit befasst hat. Auch solche Urteile können im Internet nachgelesen werden. Für die Familienmitglieder ersten Grades eines Verstorbenen ist es gut zu wissen, dass sie sich immer auf das Erbrecht berufen können. Denn wer möchte schon nach dem Verlust eines geliebten Menschen auch noch vor dem finanziellen Ruin stehen.

Obwohl es nicht möglich ist, eine gesetzliche Erbfolge auszuschließen, gibt es doch immer wieder sehr viel Streit unter den Erben. Zu Lebzeiten sollte deshalb immer schon überlegt werden, wer was und wie viel tatsächlichen erben soll und auch gesetzlich erben wird. Das ist nicht immer leicht, aber ein richtig erstelltes Testament umgeht spätere Zwistigkeiten.

Ein klassisches gemeinschaftliches Testament ist das Berliner Testament, für dessen Verfassung Testament Vorlagen auf verschiedenen Webseiten im Internet zur Verfügung stehen. Mit diesem Testament setzen sich Ehepaare oder Lebenspartner zum Alleinerben ein. Bestimmt wird testamentarisch auch, dass das Erbe an einen Dritten fallen soll aber erst nach dem Tod der zuletzt Verstorbenen.

Sinn und Zweck dieser Testamentsform ist, dass die Partner sicherstellen wollen, dass das Erbe an den überlebenden Partner fällt und erst nach seinem Ableben den Kindern zufällt. Ohne diese Testamentsform kommt die Erbfolge gem. Gesetz zum Tragen, die besagt, dass der überlebende Partner die Hälfte der Erbmasse erhält und die andere Hälfte auf die Kinder verteilt wird. Leben die Ehepartner bzw. Lebenspartner in Gütergemeinschaft, so erhält der überlebende Partner lediglich 25 % des Nachlasses.

Mit dem Berliner Testament soll, vor allen Dingen dann, wenn Grundeigentum vorhanden ist, vorgesorgt werden, dass das Grundeigentum nicht verkauft werden muss. Möglich ist beim Berliner Testament auch, dass der überlebende Partner die Kinder des verstorbenen Partners, sofern es sich nicht um seine eigenen handelt, vom Erbe ausschließen kann. Nicht ausschließen kann er das Pflichtteilrecht der Kinder.

Ein Widerruf dieser letztwilligen Verfügung ist nach § 2271 Abs. 2 BGB beim Berliner Testament ausgeschlossen bzw. nach dem Tod des anderen Partners nicht mehr möglich. Damit hat für den überlebenden Ehepartner das Testament auch nach dem Tod des Ehepartners Gültigkeit, und da er an dieses gebunden ist, kann er es nicht mehr ändern. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so ist die Wiederverheiratungsklausel für den Nachlass des Erstverstorbenen zulässig.

Das Berliner Testament bzw. das gemeinschaftliche Testament verliert seine Gültigkeit gem. § 2077 BGB, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Ehepartner geschieden wird. Diese Form des letzten Willens sichert die Ehepartner gegenseitig ab und kann auch so gestaltet werden, dass die Erbschaft an die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des letzten Erblassers weitergegeben wird. Damit wird verhindert, dass nach dem Tod des letzten Erblassers die eigenen Kinder benachteiligt werden.

Die Versicherungen werben schon seit etlichen Wochen mit den Veränderungen, die auf die Versicherungsnehmer ab Ende 2012 warten. Neue Tarife werden eingeführt, denn das Geschlecht spielt dann bei Neuabschlüssen keine Rolle mehr und für den Versicherungsnehmer ändert sich damit einiges. Der EuGH hat diese Änderung notwendig gemacht, denn für die Europäische Union ist die Gleichstellung von Mann und Frau ein grundlegendes Prinzip.

Die Auswirkungen der Tarifänderungen

Bisher beeinflusste das Geschlecht die Tarife der Versicherungen. Bei der Kfz-Versicherung wurden Frauen bevorzugt und bei der Krankenversicherung mussten sie bisher mehr bezahlen. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass das Geschlecht keine Rolle mehr bei Versicherungen spielen darf und das bedeutet, dass sich für Frauen und Männer einiges ändern wird. Die neuen Unisex-Tarife beinhalten eine Gleichstellung bei den Versicherungsbeiträgen und damit können einige Versicherungen günstiger werden und andere teurer. Für die private Krankenversicherung werden ab 2013 dann höhere Beiträge für Männer fällig, während der Abschluss einer Lebensversicherung für Männer ab dem kommenden Jahr in vielen Fällen günstiger wird. Männer, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen, sollten dagegen noch in diesem Jahr einen Anbieter wählen, denn nach dem Ende der Einführungsfrist werden für sie die Beiträge vermutlich deutlich höher ausfallen. Sterbegeldversicherungen hingegen werden für Frauen teurer und die Männer sparen hier in Zukunft bei den Beiträgen.

Jetzt vergleichen & sparen

Wer in naher Zukunft eine Versicherung abschließen möchte, aber notfalls auch noch warten kann, sollte sich jetzt informieren, ob für ihn ein Abschluss noch in diesem Jahr günstiger ist als im nächsten. Die Versicherungen informieren ihre Kunden auf ihren eigenen Webseiten über die Tarife und deren Änderungen und es gibt auch Portale, die genau auflisten, welche Versicherungen für wen teurer oder günstiger werden. Überstürzen sollten Versicherungsnehmer trotzdem nichts und nur mit einem detaillierten Vergleich lässt sich auch wirklich bares Geld sparen.

Vermieter werden kann jeder, der ein Objekt zu vermieten hat, doch es gibt rechtliche Grundlagen, die jeder Vermieter kennen muss, damit sich später keine Probleme und Unstimmigkeiten mi dem Mieter ergeben. Vor der Unterzeichnung des Mietvertrags sollte bereits eine Mieterselbstauskunft eingeholt werden, denn seriöse Mieter haben kein Problem damit, die verlangten Angaben und Nachweise zu liefern. Der Mietvertrag selbst muss dann verschiedene Punkte detailliert festhalten, damit er nicht vom Mieter angefochten werden kann.

Die Grundangaben im Mietvertrag müssen genau sein

Wenn Vermieter ihre Mieter an langfristige Verträge binden wollen und dazu Verträge, die länger als ein Jahr laufen, genutzt werden, sollte darauf geachtet werden dass der Mieter genau und damit vollständig bezeichnet wird. Nicht selten kann eine ungenaue Bezeichnung dazu führen, dass der Mieter jederzeit mit einer dreimonatigen Frist kündigen kann und dann entstehen dem Vermieter enorme finanzielle Schäden. Alle Mieter müssen daher nicht nur aufgeführt werden, sondern jeder einzelne muss den Vertrag auch unterzeichnen. Das ist besonders wichtig, wenn ein Mietobjekt an eine GbR vermietet werden soll, andernfalls muss klar vermerkt werden, dass ein Gesellschafter allein die Gesellschaft vertritt. Ehepartner vertreten sich beim Abschluss eines Mietvertrags nicht zwingend gegenseitig und auch das sollten Vermieter wissen. Zeitlich begrenzte Mietverträge müssen zudem eine Begründung der zeitlichen Befristung enthalten und hier sollten Vermieter sich besonders aufmerksam informieren, wenn sie ihren Vorteil nicht verschenken wollen.

Mietzweck, Mietdauer und Miethöhe

Im Mietvertrag muss klar festgehalten werden, welches Objekt zu welchem Zweck vermietet wird. Adresse, Stockwerk, Zimmerbezeichnung und die Größe der Mietfläche müssen ebenso angegeben werden, wie Räumlichkeiten, die zum Mietobjekt gehören wie beispielsweise eine Garage oder ein Stellplatz. Wer dann den Entschluss gefasst hat und ein Haus mieten will, möchte natürlich wissen, wie sich die Miete zusammensetzt und wie hoch sie ist. Im Mietvertrag muss daher die Kaltmiete ebenso vermerkt werden wie die Warmmiete und auch Einzelheiten zum Thema Mieterhöhung müssen vertraglich geregelt werden. Vor allem die Betriebskosten eines Mietobjekts führen immer wieder vor den Richter und Vermieter sollten darauf achten, dass auch dieser Punkt eindeutig im Vertrag geregelt wird. Zudem gilt es mit dem Mieter eine Vereinbarung zu treffen, ob eine Pauschalmiete gezahlt wird oder eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung geleistet wird.

Der Gang zum Profi lohnt sich

Es gibt zwar Einheitsmietverträge, deren Formulare kostenlos zur Verfügung gestellt werden, doch Vermieter sollten sich überlegen, ob sich der Gang zum Profi lohnen könnte. Ein Rechtsanwalt kann einen Mietvertrag so gestalten, dass der Vermieter nach seinen Vorstellungen abgesichert ist und gleichzeitig dafür sorgen, dass auch die Rechte des Mieters gewahrt bleiben.

Bildquelle: Autor: Klaus Littmann; CC

Noch bevor man sich mit den juristischen Grundlagen des Datenschutzrechts befasst, sollte man sich mit dem Begriff Datenschutz auseinandersetzen und erörtern, was darunter zu verstehen ist. Der allgemeinen Definition folgend lässt sich dieser als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschreiben. Darüber hinaus soll der Datenschutz zudem die Persönlichkeitsrechte in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung schützen und zugleich einen Schutz vor Missbräuchen entsprechender Daten bieten. Der Schutz der Privatsphäre ist ein hohes Gut, das somit unter anderem auch mithilfe des Datenschutzes geschützt werden soll.

Was ist Datenschutz?

In Zeiten zunehmender Digitalisierung und moderner Technologien hinterlassen Menschen immer mehr virtuelle Spuren, die sich zuweilen zu einem umfassenden Persönlichkeitsprofil zusammenfügen lassen. Der Weg zum gläsernen Menschen scheint somit nicht mehr weit zu sein. Der Datenschutz schiebt dem einen Riegel vor und verteidigt die Privatsphäre im virtuellen Raum. Sinn und Zweck des Datenschutzrechts ist es somit, das ungleiche Machtverhältnis zwischen einzelnen Personen und Organisationen hinsichtlich des Datenschutzes zu reglementieren.

Datenschutz und Datensicherheit im Internet

Datenschutz und Datensicherheit im Internet sind demnach große Herausforderungen, denen die digitale Gesellschaft adäquat begegnen muss. Das Surfen im Internet ist für die meisten Menschen heutzutage eine absolute Selbstverständlich und gehört zum alltäglichen Leben. Per Smartphone, Notebook, Tablet PC und Desktop-Computer ist man heute nahezu immer und überall online, um Informationen zu recherchieren, einzukaufen oder zu kommunizieren. Die im Zuge dessen entstehenden Daten werden zuweilen als digitales Gold bezeichnet und werden beispielsweise von vielen Unternehmen zu Werbezwecken genutzt. Zielgerichtete Werbeeinblendungen sind unter anderem die Folge. Aber auch Kriminelle bedienen sich vielfach an den Daten, so dass Identitätsdiebstähle, Phishing und andere Methoden leider keine Seltenheit mehr sind.

Um sich selbst zu schützen, sollte man als Nutzer größten Wert auf Datensicherheit im Internet legen und persönliche Daten ausschließlich auf absolut vertrauenswürdigen Seiten angeben. Darüber hinaus sollte man eine aktuelle Virenschutzsoftware verwenden.

Was ist eine Datenschutzerklärung?

Vielfach fragt man sich natürlich, wie man die Seriosität eines Online-Anbieters hinsichtlich des Datenschutzes beurteilen kann. Dies ist alles andere als leicht und zuweilen sogar vollkommen unmöglich, schließlich herrscht im World Wide Web eine gewisse Anonymität vor. Man steht dem anderen nicht gegenüber, sondern kann lediglich die Website besuchen. In Sachen Datenschutz sollte man dort nach einer Datenschutzerklärung Ausschau halten. Seriöse Online-Anbieter veröffentlichen eine Datenschutzerklärung, die im Englischen als Privacy Policy bezeichnet wird. Darin geben Organisationen Auskunft über ihre Bestrebungen zum Datenschutz. So kann man der Datenschutzerklärung entnehmen, welche personenbezogenen Daten erhoben werden. Weiterhin geht es darum, welche Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer ergriffen werden.

Aus der Datenschutzerklärung geht demnach hervor, ob und in welchem Umfang Daten gesammelt werden. Weiterhin ist die Weitergabe der Daten an Dritte ein zentrales Thema. Wer auf seine Datensicherheit im Internet bedacht ist, sollte somit stets zuerst einen Blick in die Datenschutzerklärung eines Dienstanbieters werfen, um festzustellen, ob die Vorgehensweise mit den persönlichen Anforderungen an den Datenschutz vereinbar sind.

Was regelt die EU-Datenschutzrichtlinie?

All diejenigen, die sich intensiver mit dem Datenschutzrecht befassen, wissen, dass nationale Vorschriften allein hier längst nicht mehr ausreichen. Unter anderem gibt es eine EU-Datenschutzrichtlinie, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr regelt. Die Richtlinie 95/46/EG wurde unlängst durch die Datenschutz-Grundverordnung abgelöst, die folglich die neue EU-Datenschutzrichtlinie darstellt. Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz EU-DSGVO, sorgt für eine europaweit einheitliche Basis für den Datenschutz. Ein wesentlicher Aspekt, der auch in den Medien große Beachtung fand, ist das Recht auf Vergessenwerden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass digitale Informationen, die personenbezogene Daten umfassen, nicht dauerhaft verfügbar sind. In der Datenschutz-Grundverordnung der EU kommt dieses Recht als Recht auf Löschung in Artikel 17 zum Ausdruck.

Wie wird der Datenschutz kontrolliert?

Dass der Datenschutz wichtig ist, steht vollkommen außer Frage und ergibt sich schon allein durch die immer weiter fortschreitende Digitalisierung. Unterschiedlichste Gesetze regeln den Datenschutz und schaffen so die Basis für den Schutz der Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung. Man fragt sich aber mitunter, wie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen kontrolliert wird. Im öffentlichen Bereich wird die Datenschutzkontrolle folgendermaßen geregelt:

  • Bundesbeauftragte für den Datenschutz
  • Landesbeauftragte für den Datenschutz
  • besondere Datenschutzbeauftragte bei Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz schreibt für die Kontrolle in Unternehmen ab einer bestimmten Größe einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor. Dieser kann intern als Mitarbeiter in Erscheinung treten oder auch extern engagiert werden.

Der Datenschutz in Deutschland ist viel größer, als es manchmal den Anschein hat. In erster Linie richtet sich der Datenschutz nach den Grundlagen im Bundesdatenschutzgesetz, dem BDSG. Dieses Gesetz legt das Mindestmaß an rechtlichem Datenschutz fest. Zusätzlich zum BDSG gibt es allerdings auch verschiedene Regelungen für unterschiedliche Bereiche, die den Datenschutz für Verbraucher stärken sollen. Die nationalen Regelungen zum Datenschutz sind aber nur die eine Seite der Medaille. Datenschutz ist schon längst international geworden, und so steht das europäische Recht über den nationalen Regelungen. Das BDSG ist so ausgelegt, dass es die europäischen Richtlinien im nationalen Recht umsetzt.

Vorschriften, die in den Rechten verankert sind

Einige Grundsätze und Vorschriften zum Datenschutz finden in einigen anderen Gesetzen Eingang. Dazu gehören zum Beispiel das Telemediengesetz und das Telekommunikationsgesetz. In diesem Gesetz werden sämtliche elektronische Informations- und Kommunikationsdienste geregelt. Das Gesetz hat für alle Anbieter und öffentliche Stellen Gültigkeit. Dabei spielte es keine Rolle, ob für die Nutzung der Dienste ein Entgelt erhoben wird oder nicht. Sogar die Kirchen unterliegen dem Datenschutz. Allerdings haben sie eigene kirchliche Datenschutzregelungen, die natürlich mit dem BDSG vergleichbar sind.

Trotzdem gibt es ein paar gravierende Unterschiede und die evangelische Kirche hat andere Vorschriften als die katholische Kirche. Auch wenn der Datenschutz in Deutschland sehr weit reicht, kann er die Verbraucher nicht von ihrer Eigenverantwortung entbinden. Gerade in sozialen Netzwerken wird immer wieder deutlich, dass die Nutzer freiwillig auf ihre Rechte verzichten und Daten von sich preisgeben, die eigentlich niemanden etwas angehen. Datenschutz beginnt genau dort, wo Anwender Daten von sich bekannt geben.

Das bayerische Mediengesetz, kurz BayMG genannt, regelt die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung von privaten Rundfunkangeboten und anderen Telemedien in Bayern. Weiterhin regelt das Gesetz die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen über die Kabelanlagen in Bayern. Dabei gelten die gleichen Begriffsbestimmungen, wie sie im Paragraf 2 des Rundfunkstaatsvertrages Gültigkeit haben. Ausgenommen vom bayerischen Mediengesetz sind Angebote, die sich auf Medienangebote in Gebäuden oder kompletten Gebäudekomplexen beschränken und eng im Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, die in den Gebäuden erfüllt werden sollen.

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, das zweite deutsche Fernsehprogramm und der Bayerische Rundfunk sind von diesem Gesetz nur insoweit betroffen, wie sie namentlich genannt werden. Im Rahmen des bayerischen Mediengesetzes wird Rundfunk in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft von der bayerischen Landeszentrale für Neue Medien betrieben. Die Landeszentrale Rundfunkprogramme organisiert im Rahmen dieses Gesetzes ihre gestalteten Beiträge. Ihre Aufgabe ist es, auf eine Programmgestaltung mit hoher Qualität hinzuwirken.

Programme und ihre Ausgewogenheit

Entsprechend des bayerischen Mediengesetzes werden die ihr zugeordneten drahtlosen Fernsehfrequenzen dafür genutzt, entweder bundesweit, landesweite, regionale oder lokal bestimmte Programme zu verbreiten. Das Gleiche gilt für die zugeordneten UKW-Hörfunkfrequenzen. Sie kommen allerdings noch die Radioprogramme dazu, die über Satellit oder Breitbandkabelnetz verbreitet werden. Des Weiteren hat die Landeszentrale im Rahmen des Mediengesetzes die Aufgabe, in den beiden am weitesten verbreiteten Fernsehvollprogrammen dafür zu sorgen, dass regionale oder lokale Fensterprogramme geschaltet werden können. Für die Finanzierung sind die Anbieter oder Veranstalter dieser Programme selber zuständig. Anwendung findet hier Paragraf 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags. Neben diesen Aufgaben hat Landeszentrale außerdem dafür Sorge zu tragen, dass die Programme vielseitig und für die Masse der Bevölkerung interessant sind.

Bildquelle: fdp-bundestagsfraktion; flickr

Gold ist beliebt wie nie. Verbraucher kaufen und verkaufen das Edelmetall und erfreuen sich an den steigenden Preisen. Der Goldankauf ist den letzten Jahren fast zu einem eigenen Geschäftszweig geworden und sogar per Post lässt sich das gelbe Metall zu Geld machen. Als Verbraucher sollte man aber nicht dem Goldrausch verfallen, denn der Handel mit dem Edelmetall lockt auch Betrüger an und nicht selten stolpern private Verkäufer über die Rücknahmeverpflichtung beim Goldverkauf.

Der Käufer kann noch Jahre später das Geld zurückverlangen

Immer häufiger berichten Verbraucher, die Gold verkauft haben, dass der Käufer später die bezahlte Summe zurückverlangt, weil es angeblich sich nicht um das zugesicherte Edelmetall handelt. Dabei wurde beim Verkauf der Schmuck untersucht und der Verkäufer hält eine Quittung in den Händen, die die Echtheit bestätigt. Das Problem ist die Beweislage, denn der Verkäufer müsste dann beweisen können, dass das Gold echt war und das ist im Nachhinein natürlich schwierig. Sogar Jahre später könnte der Verkäufer sich noch auf die Rücknahmeverpflichtung berufen und so das Geschäft platzen lassen.

Wie kann man sich schützen?

Der Rücknahmeverpflichtung ist ein Verkäufer nicht schutzlos ausgeliefert, denn er kann selbst bestimmen, wem er sein Gold verkauft. In diesem Geschäft in der Münchner Innenstadt gibt es diese Klausel nicht und auch viele andere Goldankäufer arbeiten ohne diese zweifelhafte Klausel. Wer Gold verkaufen möchte, muss sich also nur vorab informieren und dann sorgfältig prüfen, dass der Vertrag diese Klausel nicht enthält. Stattdessen kann der Verkäufer auf eine schriftliche Material-Garantie bestehen und steht dann auf der sicheren Seite. Der Verkauf von Gold per Post sollte genau überlegt werden, denn auch wenn die Werbung anderes verspricht, hier ist der Verkäufer vielen Risiken ausgesetzt. Schließlich muss er beweisen können, was im Paket lag, wenn es später zu Unstimmigkeiten kommt und der Ehepartner wird hier als Zeuge in der Regel nicht anerkannt.