Testament-Vorlagen für das Berliner Testament

Ein klassisches gemeinschaftliches Testament ist das Berliner Testament, für dessen Verfassung Testament Vorlagen auf verschiedenen Webseiten im Internet zur Verfügung stehen. Mit diesem Testament setzen sich Ehepaare oder Lebenspartner zum Alleinerben ein. Bestimmt wird testamentarisch auch, dass das Erbe an einen Dritten fallen soll aber erst nach dem Tod der zuletzt Verstorbenen.

Sinn und Zweck dieser Testamentsform ist, dass die Partner sicherstellen wollen, dass das Erbe an den überlebenden Partner fällt und erst nach seinem Ableben den Kindern zufällt. Ohne diese Testamentsform kommt die Erbfolge gem. Gesetz zum Tragen, die besagt, dass der überlebende Partner die Hälfte der Erbmasse erhält und die andere Hälfte auf die Kinder verteilt wird. Leben die Ehepartner bzw. Lebenspartner in Gütergemeinschaft, so erhält der überlebende Partner lediglich 25 % des Nachlasses.

Mit dem Berliner Testament soll, vor allen Dingen dann, wenn Grundeigentum vorhanden ist, vorgesorgt werden, dass das Grundeigentum nicht verkauft werden muss. Möglich ist beim Berliner Testament auch, dass der überlebende Partner die Kinder des verstorbenen Partners, sofern es sich nicht um seine eigenen handelt, vom Erbe ausschließen kann. Nicht ausschließen kann er das Pflichtteilrecht der Kinder.

Ein Widerruf dieser letztwilligen Verfügung ist nach § 2271 Abs. 2 BGB beim Berliner Testament ausgeschlossen bzw. nach dem Tod des anderen Partners nicht mehr möglich. Damit hat für den überlebenden Ehepartner das Testament auch nach dem Tod des Ehepartners Gültigkeit, und da er an dieses gebunden ist, kann er es nicht mehr ändern. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so ist die Wiederverheiratungsklausel für den Nachlass des Erstverstorbenen zulässig.

Das Berliner Testament bzw. das gemeinschaftliche Testament verliert seine Gültigkeit gem. § 2077 BGB, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Ehepartner geschieden wird. Diese Form des letzten Willens sichert die Ehepartner gegenseitig ab und kann auch so gestaltet werden, dass die Erbschaft an die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des letzten Erblassers weitergegeben wird. Damit wird verhindert, dass nach dem Tod des letzten Erblassers die eigenen Kinder benachteiligt werden.

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