Nicht nur Arznei und Medizin – auch alternative Behandlungsweisen wie Hypnose fallen unter das Heilmittelwerbegesetz. Das Gesetz gibt klare Richtlinien vor, in welcher Form für Mittel, Gegenstände, Verfahrung und Behandlungen geworben werden darf, die zur Linderung von Krankheiten und Gebrechen eingesetzt werden. Auch Heilpraktiker, die auf ihrer Webseite für Hypnosetherapien werben möchten, sollten aufpassen. Denn wer gegen das Gesetz verstößt, geht eine Ordnungswidrigkeit ein und muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.

Was besagt das Gesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz ist ungefähr so lang wie sein Name. Ganze 18 Paragraphen, zuzüglich Anlage, umfasst das Monstrum, das regelt, welche Art von Werbung erlaubt ist und welche nicht.

Es gibt einige Seiten, die in einfachem und nachvollziehbarem Deutsch erklären, was das Gesetz mit dem sperrigen Namen beinhaltet. Dazu zählt beispielsweise Anwalt.de.

Die Seite verrät, was alles unter das Gesetz fällt:

  • Arzneimittel im Sinne des 2 des Arzneimittelgesetzes
  • Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetzes
  • Andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Mensch oder Tier bezieht
  • Plastisch-chirurgische Eingriffe, wenn sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht

Es wurde bereits 1965 unter dem Namen „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ eingeführt. 2012 bekam das Gesetz, das heute besser als Heilmittelwerbegesetz (HWG) bekannt ist, eine Aktualisierung.  

In den Paragraphen 3 und 3a wird darauf hingewiesen, dass irreführende Werbung unzulässig ist. Irreführend wäre es beispielsweise, wenn Arzneimitteln wie auch Behandlungen eine bestimmte Wirkung oder Fähigkeit nachgesagt würde, die sie eigentlich gar nicht besitzt. Auch 100-prozentige Erfolgschancen zu garantieren, Risiken oder Nebenwirkungen zu verschweigen, oder Reklame für nicht zugelassene Arzneimittel ist unzulässig.

Wer dagegen verstößt, kann sogar ins Gefängnis wandern – Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sowie Geldbußen bis 50.000 Euro können die Folge eines falschen Versprechens sein.

Was hat das alles mit Hypnose zu tun?

Das HWG regelt, dass jede Behauptung mit einem Nachweis belegt werden muss. Insbesondere schulmedizinische Nachweise sind dabei erwünscht. Das gilt auch bei Reklame für Hypnose. Allerdings nur dann, wenn Hypnose zur Heilbehandlung eingesetzt wird.

Möchte man beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass Hypnose gegen Übergewicht wirksam sein kann, bewegt man sich in einer Art Grauzone. Laut dem Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V. (VFP) kommt es auch hier darauf an, in welcher Form wissenschaftlich belegt werden kann, dass Hypnose zum Gewichtsverlust geeignet ist. Laut dem VFP gibt es beispielsweise eine wissenschaftliche Meta-Studie, die besagt, dass Hypnose Linderung bei Fibromyalgie bewirken kann. Laut dem Verband ist es rechtens, auf die Studie in Bezug zu Gewichtsverlust zu verweisen.

Was kann ich auf meine Webseite schreiben?

Die meisten Heilpraktiker haben heutzutage ihre eigene Webseite. Dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist, ist kein Geheimnis. Daher muss auch beim Onlineauftritt genau abgewogen werden, welche Art von Werbung sich im rechtlichen Rahmen bewegt und was verboten ist.

Wichtig ist dabei, dass auf keinen Fall Heilversprechen gemacht werden dürfen. Slogans wie „Einfach abnehmen durch Hypnose“ oder „Hypnose heilt Sie vor Angst oder Phobien“ ist also verboten. Der Trick ist die Formulierung. Sich auf Potentiale zu fokussieren ist nicht verboten, da sie nichts versprechen. Statt also zu versprechen, dass man durch Hypnose sein Traumgewicht erreicht, sind Formulierungen wie „Hypnose kann Ihnen dabei helfen, den Appetit zu zügeln“ erlaubt.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Wer als Heilpraktiker für Hypnose werben, aber keine Fehler begehen möchte, sollte sich Rat von einem Profi holen. Fachanwälte für Medizinrecht sind hier die passende Wahl. Wer jedoch nicht genau weiß, wie er sich am besten mit einem Anwalt in Verbindung setzt, findet beispielsweise auf der Seite Hypnoseinstitut.de ein vorformuliertes Anschreiben mit allen wichtigen Fragen.

Einige von ihnen sind beispielsweise:

  • Ist es rechtens eine abgeschwächte Aussage zu tätigen, wenn schon keine Heilversprechen gemacht werden dürfen?
  • Darf die Behandlung von verschiedenen Süchten (Spielsucht, Betäubungsmittelsucht) beworben werden?
  • Dürfen wir auf der Webseite Hilfestellung geben, um beispielsweise psychische Probleme wie Burnout zu erkennen?
  • Welche Studien gelten laut Heilmittelwerbegesetz als Wirkungsbeweis?
  • Ist Werbung für Fernbehandlung (beispielsweise am Telefon) erlaubt?
  • Gibt es einen Unterschied bezüglich Werbung von Hypnose durch Heilpraktiker und Psychotherapeuten?

Fazit: Was ist denn jetzt eigentlich erlaubt?

Es ist gar nicht so einfach, in Sachen Heilmittelwerbegesetz den Überblick zu behalten. Wer nicht sicher ist, was er bewerben darf und was nicht, sollte besser einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Denn wer Versprechungen macht, die laut HWG nicht zulässig sind, macht sich strafbar und muss im schlimmsten Fall viel Geld bezahlen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Urteile

Jeden Tag werden in Deutschland eine Vielzahl von Urteilen gefällt. Von den kleinen Amtsgerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht haben alle Urteile dabei eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Natürlich wirkt sich die Urteilsverkündigung individuell für den Angeklagten und den Kläger aus – jedoch erregen andere von ihnen auch bundesweite Aufmerksamkeit, wenn sich ein Richter von einer der beiden Parteien zur Auslegung der Gesetzestexte in einer Weise hat überzeugen lassen, die so noch nicht in der deutschen Rechtssprechung vorkam. Die meisten, aktuellen Diskussionen im Rechtswesen entstehen dementsprechend auch nach besonderen Urteilen und machen es für jede Fachperson der Rechtswissenschaften notwendig, einen regelmäßigen Blick auf die aktuellen Urteile im entsprechenden Fachgebiet zu werfen. Um an Urteile zu gelangen, die von Interesse sind, sollte man sich im Regelfall mit dem Aktenzeichen auseinandersetzen. Jeder Rechtsstreitigkeit wird ein solches Aktenzeichen zugeordnet, aus dem nicht nur der Ort der gerichtlichen Verhandlung hervorgeht, sondern auch weitere Schlüsseldaten wie beispielsweise das Jahr der Urteilsverkündung. Die Vergabe der Aktenzeichen ist dabei einzigartig und macht es so möglich, auch noch nach Jahren nach Urteilen zu suchen und diese bei der eigenen Verhandlung zu zitieren. Wer selbst im Rechtswesen tätig ist, verfügt meist über eine große Sammlung an Urteilen, die beispielsweise in Form von Büchern oder Zeitschriften regelmäßig zur eigenen Person gelangen und so dafür sorgen, dass man selbst stets auf dem neusten Stand bleiben kann. Untenstehend besitzen auch Sie die Möglichkeit, einen Überblick über aktuelle Urteile zu erhalten. Viele von Ihnen können dabei relevant für eine eigene Streitigkeit vor Gericht sein und somit ein wichtiges Indiz für die eigene, gerichtliche Partei, um das entsprechende Urteil in einer laufenden Verhandlung erwähnen zu können. Gültig gesprochenes Recht kann zwar hier von einem Richter anders bewertet werden und bringt somit nicht zwingend die gleiche Urteilsverkündung mit sich, ist aber meistens ein wesentlicher Anhaltspunkt für eine erfolgreiche Gerichtsverhandlung.

Ein Darlehensvertrag sollte immer in ausreichendem Maße rechtlich abgesichert sein. Hier geht es in erster Linie um die Verpflichtung des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, letzten Endes also um Sicherheiten, die zur Verfügung gestellt werden können. Das kann bedeuten dass bestimmte Gegenstände sicherungsübereignet werden, auch können ausstehende Geldforderungen abgetreten werden oder eine andere Person bürgt für den Kredit, eine Hypothek wird als Grundschuld eingetragen. Wer nun einen Kredit zum Bau oder Kauf eines Hauses aufnehmen möchte, sollte sich ebenso wie über die günstigsten Angebote der Institutionen, die leicht durch Vergleichsseiten im Internet zu erfahren sind, fragen, welche anderen Möglichkeiten bestehen, günstiges Geld für den Bau zu besorgen. Die Möglichkeiten, Baugeld erhalten zu können, sind vielfältig. So ist es möglich, einen Hausbau oder Hauskauf durch einen Bausparvertrag vorzufinanzieren. Die Frage, was aktuelle Bauzinsen angeht, also die Bedingungen, zu denen Privatbanken und Kreditinstitute Geld für Immobilienkäufe verleihen, ist wichtig, wenn man sich für einen herkömmlichen Kredit entscheidet. Grundsätzlich sollte man sich in möglichst breitem Rahmen über alle Finanzierungsmöglichkeiten gründlich informieren. Grundlegend bei allen Kreditverträgen zwischen zwei Personen sind etliche Punkte. So sollte inhaltlich klar ersichtlich sein, dass ein Darlehen gewährt wird, die Abkommen über Tilgung und Verzinsung der Kreditsumme sollten dargelegt sein, eventuelle Sicherungsmechanismen. Die Kündigungsbedingungen sind ein wichtiger Punkt. Kreditverträge sollten immer in schriftlicher Form abgeschlossen werden, besonders natürlich, wenn es sich um höhere Summen handelt. Die sogenannte “Salvatorische Klausel” vom Lateinischen “salvatorius” was “bewahrend” oder “erhaltend” heißt, wird die Bestimmung, die Klausel eines Vertrages bezeichnet, die bestimmt, welche rechtlichen Folgen eintreten, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht beantwortet, die eigentlich hätten festgelegt werden müssen. Natürlich muss eine Regelung eventuell entstehender Nebenkosten deutlich sein. Weiter ist zu klären, ob das Verbraucherkreditgesetz Beachtung findet oder außer Kraft gesetzt werden soll. Dieses Gesetz regelt die im modernen Rechtsverkehr häufigen Verbraucherkreditverträge und dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Besonderes Ziel dieses Gesetzes ist es, auf die modernen Entwicklungen im Kreditgewerbe zu reagieren. Eine alte Weisheit ist, dass bei Geld auch die Freundschaft endet. Es ist also durchaus davon abzuraten, nur auf gutem Glauben vertrauend einen Kredit aufzunehmen oder zu vergeben. In einer materiell eingestellten Gesellschaft kann das leicht zu empfindlichen Überraschungen führen. Vertrauen ist gut, doch das kann man auch schriftlich bestätigen.

Wird ein Film gedreht, werden im Anschluss daran in der Regel auch die Filmlizenzen vergeben. Die Produktionsfirma hat für den jeweiligen Film die Filmrechte und erlaubt nun mit der Vergabe der Filmlizenzen die Ausstrahlung in nationalen und internationalen Medien. Bei den amerikanischen Filmstudios ist es so, dass diese ihre Filmlizenzen nicht an einzelne Länder, sondern an gesamte Sprachräume übergeben. Das hieße, dass beispielsweise die Länder Österreich, die Schweiz, Lichtenstein und Deutschland eine gemeinsame Lizenz für die Ausstrahlung der Filme bekommen würden. Die Lizenzgebühren variieren und sind in der Regel abhängig von den unterschiedlichen Publikumsgrößen, für den der Film gedacht ist. So wird ein Film mit Brad Pitt vermutlich mehr Besucher in die Kinos locken, als ein Film mit einem noch unbekannten Schauspieler. Verhandlungsgeschickt ist bei den Lizenzgebühren jedoch immer gefragt, da für beide Parteien hier durchaus immer Verhandlungspotenzial gegeben ist. Vielfach ist es allerdings so, dass die Produktionsfirmen vom Käufer der Lizenzen erwarten, dass diese neben den Blockbustern, auch viele B- und C-Filme kaufen. Oftmals gibt es auch noch einen Zwischenhändler, der Komplettpakete der Lizenzen vergibt, in denen auch die Rechte für die Zweitausstrahlung, für die DVDs, für die Fluggesellschaften und die TV-Sender enthalten sind. Ist eine Lizenz gekauft, so steht der Filmübertragung in der Regel nichts mehr im Wege. Selbst ein mehrmaliges Senden des Films ist dann erlaubt. Nur manche Regisseure machen dem üblichen Lizenzkauf hier schon mal einen Strich durch die Rechnung. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn darauf bestanden wird, dass der Film in ungekürzter Form ausgestrahlt wird, nichts herausgeschnitten wird und auch ansonsten keine Änderungen stattfinden. Manch ein Regisseur verlangt auch die Ausstrahlung ohne Werbeunterbrechung und im Originalformat. Viele Menschen sind verärgert darüber, dass gerade im TV auf allen Sendern die gleichen Filme laufen. Das kann ursächlich dafür sein, dass bei einem Sender die Lizenzlaufzeit für einen bestimmten Film endet, dieser dann aber schnell noch mal gesendet werden soll, während beim anderen Sender die Lizenzlaufzeit gerade begonnen hat und der Film deshalb gleich auch ausgestrahlt wird.

Wer als Rechtsanwalt in Deutschland tätig ist, der ist bei einer, von insgesamt 28 Anwaltskammern in Deutschland zugelassen. Die Bundesrechtsanwaltskammer, kurz BRAK genannt, wurde bereits im Jahr 1959 gegründet und sieht sich als Selbstverantwortungskörperschaft der Anwaltschaft in Deutschland. Somit repräsentiert die BRAK jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin in Deutschland, das heißt, sie nimmt die Interessen der Anwaltschaft, die berufspolitischer Natur sind, auf Bundesebene wahr. Zu den obersten Aufgaben der BRAK gehört die Sicherung von anwaltlicher Freiheit vor Einflussnahme des Staates und der Politik. In einem demokratischen Rechtsstaat ist die Wahrung der Stellung der Anwaltschaft enorm wichtig, besonders als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Die BRAK leistet viel in ihrer täglichen Arbeit und ist aus dem anwaltlichen und politischen Leben in Deutschland nicht mehr wegzudenken. So arbeitet sie bei laufenden Gesetzgebungsverfahren mit dem Bundesjustizministerium zusammen bzw. gibt Stellungen ab und ist in Verhandlungen mit der Politik. Dies bedeutet eine unabhängige Stellungnahme zu laufenden Gesetzen und eine Begleitung bei der Gesetzgebung, was sowohl der Politik als auch Anwälten in Deutschland zugutekommt. Selbstverständlich informiert die BRAK auch bei allen Fragen und Problemen im Bereich Berufspolitik, sodass sich hier vertrauensvoll an die Mitarbeiter der BRAK gewandt werden kann und Probleme besprochen werden können sowie die Interessen der Anwälte gewahrt werden können. Von besonderer Bedeutung sind die Stellungnahmen der BRAK nach Gerichtsurteilen oder zur Gesetzgebung. Zwar sind die abgegebenen Stellungnahmen und Meinungen nicht verbindlich und beanspruchen keine Richtigkeit, jedoch sind sie ein wichtiges Hilfsmittel, um auf Dinge hinzuweisen, die nicht ungehört bleiben dürfen. Oftmals sind sie auch fachlich geeignete Hilfsmittel, um auf eine Schieflage in der Gesetzgebung oder Ähnliches hinzuweisen. Auf der Homepage der BRAK befinden sich alle Stellungnahmen ab dem Jahr 2004.

Befristete Arbeitsverträge gehören heute zum normalen Alltag für viele Beschäftigte. Die Unternehmen wollen und müssen flexibel sein und auch von den Arbeitnehmern wird verlangt, dass sie befristete Arbeitsverhältnisse akzeptieren, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Natürlich hofft jeder Arbeitnehmer, dass er am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags vom Unternehmen übernommen wird und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen kann. Doch die Unternehmen verlängern gern die befristeten Verträge und nur weg genau weiß, wie oft das erlaubt ist, kann dagegen vorgehen.

Laut § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Dauer von zwei Jahren insgesamt dreimal verlängert werden. Lag mit dem Arbeitgeber vorher ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis vor, so darf keine Befristung ohne sachlichen Grund erfolgen. Sachliche Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn der Bedarf an einer Arbeitsleistung nur vorrübergehend besteht, ein Arbeitnehmer einen anderen befristet ersetzt, die Befristung der Erprobung dient oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Das  bedeutet, dass die jeweilige Sachlage ausschlaggebend ist und es keine Pauschalregelungen gibt. Existiert ein Unternehmen weniger als vier Jahre, so kann der Arbeitgeber auch ohne sachliche Gründe befristete Arbeitsverhältnisse eingehen. Das gilt innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung des Unternehmens. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber mehrmals hintereinander befristete Verträge anbieten. Länger als vier Jahre darf das befristete Arbeitsverhältnis insgesamt allerdings nicht dauern. Hat der Arbeitnehmer bei Beginn seiner Tätigkeit das 52. Lebensjahr bereits vollendet und war davor mindestens vier Monate arbeitslos, so darf ein Arbeitgeber  bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ein befristetes Arbeitsverhältnis anbieten. Dabei können auch kürzere Zeiträume gewählt werden, die insgesamt aber nicht mehr als fünf Jahre dauern dürfen.

Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

Dass befristete Arbeitsverträge innerhalb von zwei Jahren insgesamt maximal dreimal verlängert werden dürfen, macht das Teilzeit- und Befristungsgesetz deutlich. Diese Regelung gilt zumindest für den Fall, dass kein sachlicher Grund vorliegt. Kann der Arbeitgeber jedoch einen Sachgrund für die Befristung anführen, gelten diese zeitlichen Vorgaben nicht. Es kommt also darauf an, ob sachliche Gründe die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen oder nicht. Viele Arbeitnehmer/innen sind diesbezüglich überfordert und wissen gar nicht, was unter einem solchen sachlichen Grund zu verstehen ist. Zudem fühlen sie sich dem Arbeitgeber gegenüber in einer schlechteren Position, da sie beruflich von diesem abhängen. Hier ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle oder gleich einen Rechtsanwalt zu wenden. Dort erfährt man unter anderem, dass es sich bei einem solchen Sachgrund beispielsweise um Projektarbeit, die Vertretung eines Arbeitnehmers in Elternzeit oder Mutterschutz, Saisonarbeit oder auch eine Anschlussbeschäftigung nach der Berufsausbildung handeln kann. Genauere Informationen kann man § 14 TzBfG entnehmen.

Wie kann es trotz strenger gesetzlicher Vorgaben zu einer Kettenbefristung kommen?

Befristete Arbeitsverhältnisse gehen für Arbeitnehmer/innen mit einigen Nachteilen einher und sollten daher kein Dauerzustand sein. Daher hat der deutsche Gesetzgeber Gesetze erlassen, die dies verhindern und einer immer wiederkehrenden Befristung entgegenwirken sollen. Viele Arbeitnehmer/innen bekommen davon aber nichts zu spüren und erleben eine sogenannte Kettenbefristung. Dabei handelt es sich um mehrere aufeinanderfolgende stets befristete Arbeitsverträge zwischen ein und demselben Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dazu bedarf es einer sachlichen Begründung. Vor Gericht kommt es aber mitunter dazu, dass die Befristung als unwirksam betrachtet wird und daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis resultiert. Dies ist der Fall, wenn der Sachgrund ungültig ist oder das Vorgehen des Arbeitgebers einen Missbrauch der arbeitsrechtlichen Regelungen zur Befristung vermuten lässt. Arbeitnehmer/innen müssen eine Kettenbefristung also keineswegs hinnehmen, sondern können sich gegebenenfalls dagegen zur Wehr setzen.

Wenn das Wasserbett mit in die neue Mietwohnung umziehen soll oder ein Wasserbett angeschafft werden soll, stellen sich Mieter immer wieder die Frage, ob es mietrechtliche Probleme durch das Wasserbett geben könnte. Sein Gewicht und die Möglichkeit eines Wasserschadens sind meist Gründe, warum Vermieter ein Wasserbett grundsätzlich ablehnen oder genehmigungspflichtig machen. Dabei werden Verbote hier manchmal nach willkürlichen Entscheidungen ausgesprochen und die Gefährdung der Statik des Gebäudes dient als Ablehnungsgrund.

Die folgende Rechnung belegt, wie sich die Verkehrslast bei Wasserbetten verteilt. Bei einem 200×200 cm Wasserbett mit Softsiderahmen werden zur Füllung ca. 696 Liter Wasser benötigt. Das ergibt sich aus Höhe, Länge und Breite des Wasserkerns. Da diese Wassermenge auf 4 Quadratmeter Stellfläche verteilt wird, entsteht eine Bodenbelastung von etwa 175 kg pro Quadratmeter.

Die Medienlandschaft in Deutschland wird in den privaten und in den öffentlich rechtlichen Bereich eingeteilt. Beide Komponenten versorgen den Rezipienten mit Informationen, wie aktuellen Nachrichten und einem Unterhaltungsprogramm. Beide Formen unterscheiden sich jedoch in ihrer Arbeitsweise deutlich voneinander. So finanziert sich der private Bereich ausschließlich aus Einnahmen, die durch die Platzierung von Werbung im täglichen Programm erzielt werden. Der öffentlich-rechtliche Sendebereich hingegen bezieht seine Mittel aus Gebühren. Die Gebühren werden von der Gebühreneinzugszentrale der GEZ, eingetrieben. Jeder Besitzer von Geräten mit denen Medienangebote verfolgt werden können sind dazu verpflichtet ihre Geräte bei der GEZ anzugeben. Dafür müssen Gebühren entrichtet werden. Diese nutzen die öffentlich rechtlichen Sendeanstalten für die Finanzierung. Dafür wird auf die Platzierung von Werbung im täglichen Programm weitestgehend verzichtet. 80 Prozent der Einnahmen stammen dabei aus den Gebühren und 20 Prozent aus der Werbung. Der öffentlich rechtliche Sendebereich besteht aus Fernsehsendern und aus regionalen und überregionalen Rundfunkprogrammen. Zu den Fernsehsendern zählen alle Anstalten der ARD oder das ZDF. Beide Sendeanstalten stellen neben den Fernsehangeboten auch digitale Inhalte im Internet zur Verfügung. Des Weiteren betreibt die ARD mehrere Radioprogramme. Die einzelnen Rundfunkanstalten sind dabei regional eingeteilt, was sich auch im Programm der einzelnen Sender widerspiegelt. Dabei werden stets verschiedene Sparten bedient. So hat jeder regionale Rundfunk mindestens ein Informationsprogramm und einige Unterhaltungsprogramme, die unterschiedliche Zielgruppen ansprechen sollen. Zu den Rundfunkanstalten der ARD zählen zum Beispiel der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), der Norddeutsche Rundfunk (NDR) oder der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Auch die Radioprogramme verfügen über ein umfassendes Onlineangebot, welches die Hörer aktiv nutzen können.

Ein Vertrag stellt – egal in welcher Form und ob im privaten oder geschäftlichen Bereich – stets ein Abkommen zwischen mindestens zwei Personen oder Parteien dar. Gerade deshalb birgt die Vertragsgestaltung auch immer ein gewisses Konfliktpotenzial. Handelt es sich um einen Vertrag für finanzielle Belange, ist besondere Vorsicht geboten, da bei eventuellen Diskrepanzen oder Missverständnissen schnell hohe finanzielle Aufwände für eine der Vertragsparteien entstehen. Man kommt im Alltag nicht umhin, Verträge abzuschließen. Das beginnt beim Arbeitsvertrag und reicht über finanzielle Abkommen für einen Kredit oder die Anlage in Festgeld bis hin zum Mietvertrag. In vielen Fällen besteht ein vorgefertigter Vertrag, der vom Anbieter der Ware oder der Dienstleistung bereitgestellt wird und vom Kunden zu unterzeichnen ist. In der Vertragsgestaltung gibt es also wenig Spielraum, da diverse Konditionen und Rahmenbedingungen bereits von vornherein gegeben sind und es diese zu akzeptieren und von beiden Parteien einzuhalten gilt. Im besten Fall geht der Vertragsunterzeichnung ein Beratungsgespräch voraus, in dem die einzelnen Punkte besprochen und eventuelle Unstimmigkeiten geklärt werden. Im privaten Bereich oder auch bei Kreditverträgen mit Privatpersonen kommen oft etwas freier gehaltene Verträge zustande, da eine gewisse Vertrauensbasis und Flexibilität vorhanden ist. Eine solche Vertragsgestaltung bietet weniger Konfliktpotenzial während der Übereinkunft, vermag aber gerade aus diesem Grund später zu Konflikten führen, weil die Bedingungen nicht genau genug niedergelegt wurden. Beide Parteien sollten den Vertrag gründlich durchlesen und durchaus nachfragen, wenn etwas nicht verstanden wird oder nicht zusagt. Gibt es hinterher doch Probleme, lässt sich ein unbeteiligter Dritter als Schlichter einsetzen. Es bietet sich im gewerblichen Bereich an, einen Anwalt zurate zu ziehen, wenn es um die Vertragsgestaltung oder zu einem späteren Zeitpunkt um die Konfliktlösung geht. Beamtendeutsch wird Laien häufig etwas überfordern und hinter diversen Klauseln verbirgt sich mehr, als auf den ersten Blick ersichtlich ist. Professionelle Hilfe ist daher notwendig.

Wo sind die rechtlichen Grundlagen der Privathaftpflichtversicherung festgelegt? Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt alle Belange rund um Versicherungsverträge. In 99 Paragrafen sind hier die rechtlichen Vorschriften, die für alle Versicherungen gelten, dargestellt. In weiteren 109 Paragrafen folgen die Bestimmungen für die einzelnen Versicherungen. Für die Privathaftpflichtversicherung sind die Paragrafen 100 bis 124 relevant, welche die Leistung, den Fälligkeitsanspruch, das Kündigungsrecht und viele weitere Aspekte bis ins Detail erläutern. Die private Haftpflichtversicherung zählt, obwohl der Abschluss freiwillig ist, zu den wichtigsten Versicherungen, die man eigentlich auch haben muss. Sie tritt dann ein, wenn durch eigenes Handeln einem Dritten ein Schaden entsteht, sofern dieser Schaden durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht oder durch eine Erhöhung der Gefährdung für andere resultiert, also durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Ein Nebeneffekt der Haftpflichtversicherung ist der passive Rechtsschutz, der dadurch gewährleistet wird, dass die Versicherung Schadensfälle überprüft und so entscheidet, ob die Ansprüche von Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer gerechtfertigt sind. Ist man noch nicht im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung kann man eine günstige Privathaftpflichtversicherung online finden.

Was ist in der privaten Haftpflichtversicherung abgesichert, was nicht?

Wichtige Grundlage für das Greifen der privaten Haftpflichtversicherung ist der private Rahmen, in der ein Schadenfall entstanden ist. Nicht abgesichert sind Schäden, die im Rahmen des ausgeübten Berufes, einer Vereinstätigkeit oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen. Es handelt sich also um eine Versicherung, welche die Risiken des typischen Alltagslebens abdeckt. Nicht inbegriffen sind Schäden, die durch die Nutzung eines Fahrzeuges entstehen. Hierfür muss eine zusätzliche Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Ebenso sind Schäden durch die Tierhaltung und das Jagen nicht über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Eine wichtige Zusatzleistung, die gegen einen Aufpreis abgesichert werden kann, ist die sogenannte Ausfalldeckung. Da der Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung freiwillig ist, besitzen auch nur 67 Prozent der Menschen in Deutschland diese Versicherung. Wird man durch jemanden geschädigt, der diese Versicherung nicht besitzt und kein Geld hat, um den Schaden zu begleichen, bleibt der Schaden häufig unbezahlt. Mit Ausfalldeckung übernimmt die eigene Versicherung den Schaden, der durch einen zahlungsunfähigen Dritten entsteht.