Nicht nur Arznei und Medizin – auch alternative Behandlungsweisen wie Hypnose fallen unter das Heilmittelwerbegesetz. Das Gesetz gibt klare Richtlinien vor, in welcher Form für Mittel, Gegenstände, Verfahrung und Behandlungen geworben werden darf, die zur Linderung von Krankheiten und Gebrechen eingesetzt werden. Auch Heilpraktiker, die auf ihrer Webseite für Hypnosetherapien werben möchten, sollten aufpassen. Denn wer gegen das Gesetz verstößt, geht eine Ordnungswidrigkeit ein und muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.

Was besagt das Gesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz ist ungefähr so lang wie sein Name. Ganze 18 Paragraphen, zuzüglich Anlage, umfasst das Monstrum, das regelt, welche Art von Werbung erlaubt ist und welche nicht.

Es gibt einige Seiten, die in einfachem und nachvollziehbarem Deutsch erklären, was das Gesetz mit dem sperrigen Namen beinhaltet. Dazu zählt beispielsweise Anwalt.de.

Die Seite verrät, was alles unter das Gesetz fällt:

  • Arzneimittel im Sinne des 2 des Arzneimittelgesetzes
  • Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetzes
  • Andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Mensch oder Tier bezieht
  • Plastisch-chirurgische Eingriffe, wenn sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht

Es wurde bereits 1965 unter dem Namen „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ eingeführt. 2012 bekam das Gesetz, das heute besser als Heilmittelwerbegesetz (HWG) bekannt ist, eine Aktualisierung.  

In den Paragraphen 3 und 3a wird darauf hingewiesen, dass irreführende Werbung unzulässig ist. Irreführend wäre es beispielsweise, wenn Arzneimitteln wie auch Behandlungen eine bestimmte Wirkung oder Fähigkeit nachgesagt würde, die sie eigentlich gar nicht besitzt. Auch 100-prozentige Erfolgschancen zu garantieren, Risiken oder Nebenwirkungen zu verschweigen, oder Reklame für nicht zugelassene Arzneimittel ist unzulässig.

Wer dagegen verstößt, kann sogar ins Gefängnis wandern – Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sowie Geldbußen bis 50.000 Euro können die Folge eines falschen Versprechens sein.

Was hat das alles mit Hypnose zu tun?

Das HWG regelt, dass jede Behauptung mit einem Nachweis belegt werden muss. Insbesondere schulmedizinische Nachweise sind dabei erwünscht. Das gilt auch bei Reklame für Hypnose. Allerdings nur dann, wenn Hypnose zur Heilbehandlung eingesetzt wird.

Möchte man beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass Hypnose gegen Übergewicht wirksam sein kann, bewegt man sich in einer Art Grauzone. Laut dem Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V. (VFP) kommt es auch hier darauf an, in welcher Form wissenschaftlich belegt werden kann, dass Hypnose zum Gewichtsverlust geeignet ist. Laut dem VFP gibt es beispielsweise eine wissenschaftliche Meta-Studie, die besagt, dass Hypnose Linderung bei Fibromyalgie bewirken kann. Laut dem Verband ist es rechtens, auf die Studie in Bezug zu Gewichtsverlust zu verweisen.

Was kann ich auf meine Webseite schreiben?

Die meisten Heilpraktiker haben heutzutage ihre eigene Webseite. Dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist, ist kein Geheimnis. Daher muss auch beim Onlineauftritt genau abgewogen werden, welche Art von Werbung sich im rechtlichen Rahmen bewegt und was verboten ist.

Wichtig ist dabei, dass auf keinen Fall Heilversprechen gemacht werden dürfen. Slogans wie „Einfach abnehmen durch Hypnose“ oder „Hypnose heilt Sie vor Angst oder Phobien“ ist also verboten. Der Trick ist die Formulierung. Sich auf Potentiale zu fokussieren ist nicht verboten, da sie nichts versprechen. Statt also zu versprechen, dass man durch Hypnose sein Traumgewicht erreicht, sind Formulierungen wie „Hypnose kann Ihnen dabei helfen, den Appetit zu zügeln“ erlaubt.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Wer als Heilpraktiker für Hypnose werben, aber keine Fehler begehen möchte, sollte sich Rat von einem Profi holen. Fachanwälte für Medizinrecht sind hier die passende Wahl. Wer jedoch nicht genau weiß, wie er sich am besten mit einem Anwalt in Verbindung setzt, findet beispielsweise auf der Seite Hypnoseinstitut.de ein vorformuliertes Anschreiben mit allen wichtigen Fragen.

Einige von ihnen sind beispielsweise:

  • Ist es rechtens eine abgeschwächte Aussage zu tätigen, wenn schon keine Heilversprechen gemacht werden dürfen?
  • Darf die Behandlung von verschiedenen Süchten (Spielsucht, Betäubungsmittelsucht) beworben werden?
  • Dürfen wir auf der Webseite Hilfestellung geben, um beispielsweise psychische Probleme wie Burnout zu erkennen?
  • Welche Studien gelten laut Heilmittelwerbegesetz als Wirkungsbeweis?
  • Ist Werbung für Fernbehandlung (beispielsweise am Telefon) erlaubt?
  • Gibt es einen Unterschied bezüglich Werbung von Hypnose durch Heilpraktiker und Psychotherapeuten?

Fazit: Was ist denn jetzt eigentlich erlaubt?

Es ist gar nicht so einfach, in Sachen Heilmittelwerbegesetz den Überblick zu behalten. Wer nicht sicher ist, was er bewerben darf und was nicht, sollte besser einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Denn wer Versprechungen macht, die laut HWG nicht zulässig sind, macht sich strafbar und muss im schlimmsten Fall viel Geld bezahlen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Wer kennt nicht folgende Situation. Man plant eine größere Anschaffung, etwa ein neues Auto, eine Heimkinoanlage, eine neue Küche oder neue Möbel fürs Wohnzimmer oder man möchte gerne einmal für zwei Wochen richtig Urlaub machen. All diese Wünsche erfordern zumeist langfristige Sparmaßnahmen, es sei denn, man nutzt die Möglichkeit der Finanzierung durch einen Kredit. Kredite werden von nahezu allen Banken zu unterschiedlichsten Konditionen angeboten, die allerdings in den meisten Fällen mit einer Schufa-Auskunft verbunden sind. Mittlerweile werden aber auch Ratenkredite ohne Schufa-Auskunft angeboten. Doch wann kommt ein solcher Ratenkredit überhaupt infrage und was sollte man bei dessen Beantragung unbedingt beachten? Beantragt man einen Kredit bei einer Bank, holt diese in den meisten Fällen eine Schufa-Auskunft ein, um Rückschlüsse über die Zahlungsmoral sowie möglicher Schulden durch andere Verbindlichkeiten des Kreditnehmers zu erhalten. Liegen keine negativen Einträge vor, steht dem Kredit auch meistens nichts mehr im Wege. Doch, was ist, wenn etwa durch eine gekündigte Ratenzahlungsvereinbarung oder eine nicht vollständig beglichene Rechnung negative Einträge in der Schufa existieren. In den meisten Fällen wird dann der Kredit von der Bank mit einem meist freundlichen Schreiben abgelehnt. Oftmals hat es dann auch wenig Zweck, es bei einer anderen Bank zu versuchen, da diese ebenfalls eine Schufa-Auskunft einholen wird. Der einzige Ausweg aus dieser Situation ist dann ein Kredit ohne Schufa-Auskunft. Kreditangebote ohne Schufa-Auskunft sind unter anderem zahlreich im Internet zu finden. Doch Vorsicht. Nicht alle Angebote, die auf dem ersten Blick als lukrativ erscheinen, erweisen sich auch als günstig. In jedem Fall sollte man die Angebote mehrerer Kreditgeber gründlich miteinander vergleichen und vor allem auch das Kleingedruckte studieren. Kredite ohne Schufa-Auskunft sind nicht selten mit schlechten Zinsen oder hohen Bearbeitungsgebühren verbunden, in einigen Fällen müssen im Zuge der Antragstellung weitere Finanzprodukte gekauft oder Versicherungen abgeschlossen werden. Zudem ist die Vergabe eines Schufa-freien Kredites an eine feste Anstellung gebunden, die nicht kürzer als 6 oder sogar 12 Monate sein darf. Freiberufler und Selbstständige bekommen meistens keinen Kredit ohne Schufa, da hierbei mit Ausfällen gerechnet werden muss. Positiv ist dagegen, dass die Einholung eines unverbindlichen Kreditangebotes meistens online erfolgen kann. So kann man ohne Laufereien oder festen Terminen sich mehrere Angebote unterbreiten lassen und diese in Ruhe miteinander vergleichen, bevor man sich dann für einen bestimmten Kreditgeber entscheidet.

Keiner weiß, woran es liegen mag. Heutzutage scheint man gern zu streiten, und zwar nicht nur in den heimischen vier Wänden, sondern vor allem auch vor Gericht. Schneller als man denkt kann man da in eine juristische Auseinandersetzung geraten – und dies vielleicht nur, weil der Hund nach Meinung eines Anwohners zu oft bellt, die Blumen im Garten sich auch auf dem Terrain des Nachbarn aussäen oder eine alte Dame auf dem nicht geräumten, verschneiten Bordstein vor dem eigenen Haus ausgerutscht ist und sich dabei die Hose zerrissen hat. Recht haben und Recht bekommen sind eben zwei Paar Schuhe. Daher gilt es, sich zu verteidigen und um sein Recht zu kämpfen. Das kann indessen ganz fix sehr teuer werden – dasselbe gilt für Streitfälle, in denen man selbst Dinge einklagen möchte. Aus diesem Grunde sollte jeder Bürger, der volljährig ist, über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Diese kann nicht nur bei Streitigkeiten im Privatleben sondern auch bei Zwist im beruflichen Umfeld wertvolle Dienste leisten. Schließlich sorgt sie für eine umfassende finanzielle Absicherung und zahlt die Kosten eines Rechtsstreits – so kann man sich auch gute Anwälte leisten und hat demzufolge auch höhere Chancen, zu gewinnen. Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen sind bei eigentlich allen Rechtsschutzversicherungen identisch, Unterscheidungen ergeben sich nur im Detail. So sichert eine Rechtsschutzversicherung immer nicht nur den Versicherungsnehmer selbst ab, sondern auch den Lebens- beziehungsweise Ehepartner als auch deren Kinder – sofern diese im Haushalt der Eltern wohnen, dabei noch nicht volljährig sind oder sich noch in beruflicher Ausbildung befinden. Die finanzielle Abdeckung umfasst alle Kosten, die durch Gericht oder Anwalt entstehen – und falls man verlieren sollte, nötigenfalls auch jene des Gegners. Da sich die meisten Rechtsschutzversicherungen nicht nur hinsichtlich ihrer Leistungen unterscheiden, sondern auch im Hinblick auf ihre Tarife, lohnt sich ein sorgfältiger Vorab-Vergleich der einzelnen Anbieter. Am besten geht das im Internet – so zum Beispiel über die Website www.rechtsschutzversicherung.org. 

Hatte man schon einmal mit der Rentenversicherung zu tun, weiß man, dass hier “gut Ding viel Weile” hat. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit den ärztlichen Gutachten, die die Berufsunfähigkeit bescheinigen sollen, dauert meist mehr als vier Monate. Kommt dann der Bescheid endlich ins Haus, fällt der Betroffene meist aus allen Wolken. Die Bewilligung der Rente für Erwerbsminderung reicht nämlich im Normfall kaum zum Leben aus. Diejenigen, die nicht für diesen Fall Vorsorge getroffen haben, werden nicht selten zum Sozialfall. Es ist ratsam, Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit schon in jungen Jahren zu treffen, denn die Berufsunfähigkeit kennt keine Altersbeschränkung. Absichern kann man sich über die Berufsunfähigkeitsversicherung, die von allen Versicherungsgesellschaften angeboten wird. Will man bei den Beiträgen sparen, aber trotzdem in den Genuss von guten Konditionen und Leistungen kommen, vergleicht man über den Berufsunfähigkeitsversicherung Rechner, der im Internet auf vielen Webseiten zu finden ist, die verschiedenen Anbieter miteinander. Zurück zur gesetzlichen Rentenversicherung: Gegen den Rentenbescheid der gesetzlichen Rente darf man natürlich Widerspruch einlegen. Die Frist dafür ist ein Monat nach Erhalt des Bescheids. Auf der Rückseite ist die Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, die darüber informiert, wo und mit welcher Frist der Widerspruch einzulegen ist. Hat der Versicherte Recht, so erhält er einen Abhilfebescheid. Meist ist es jedoch so, dass die Rentenversicherung mit dem Widerspruch nicht einverstanden ist und so gibt sie diesen an einen Ausschuss weiter. Dieser Widerspruchsausschuss entscheidet dann. Bekommt der Versicherte einen negativen Widerspruchsbescheid, so hat er die Möglichkeit, eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht anzustreben. Die Klage lässt sich sowohl schriftlich als auch mündlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Sozialgerichts einreichen. Die Fristen müssen selbstverständlich eingehalten werden. Ist auch das zuständige Sozialgericht mit der Rentenversicherung einer Meinung, gibt es die Option, in Berufung zu gehen. Dieses Verfahren findet vor dem Landessozialgericht statt. Beide Verfahren sind für den Kläger kostenlos. Nach einem dort gefassten Urteil kann der Versicherte in Revision vor das Bundessozialgericht gehen. Hierfür braucht er allerdings einen Rechtsanwalt, der die Revision einlegt. Das Urteil des Bundessozialgerichts ist endgültig – es gibt keine weitere Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel anzuwenden.

Internet-Apotheken werden immer beliebter. Der Kunde muss das Haus nicht verlassen. Er kann Tag und Nacht bestellen. Und wer aus welchen Gründen auch immer Schamgefühle bei der Bestellung eines Medikaments hat, kann in einer Versandapotheke diskret bestellen, ohne sich peinlichen Momenten, Fragen und Blicken auszusetzen. Für Internet-Apotheken gelten im Wesentlichen dieselben gesetzlichen Regelungen wie für andere Versandapotheken auch. Bis Ende 2003 war der Internethandel für Apotheken noch gesetzlich untersagt. Nach der Novellierung des Arzneimittel- und des Apothekergesetzes bestehen klare rechtliche Bestimmungen für den Betrieb einer Internet-Apotheke. Diese können nur von einem Apotheker im Rahmen einer offizinen Apotheke betrieben werden. Es muss sich also um eine Apotheke handeln, die ihre Dienste vor Ort anbietet und gleichzeitig ihre Medikamente deutschlandweit vertreibt. Die Versandfrist darf maximal zwei Tage betragen und der Versand das gleiche Sortiment umfassen, wie Offizin-Apotheken. Dies gewährleistet, dass alle Medikamente deutschlandweit lieferbar sind. Viele Vorschriften sind nachzulesen in den Veröffentlichungen des Bundesverbandes deutscher Versandapotheken (BVDVA).

Das Finanzwesen ist inzwischen so vielseitig geworden, das es für einen Laien kaum noch eine Chance gibt, sich auf diesem Gebiet in genügender Art und Weise selber zu informieren. Immer häufiger sind Verbraucher deshalb darauf angewiesen, dass sie sich umfassend und vor allem rechtlich korrekt beraten lassen können. Auf vielen verschiedenen Internetseiten wie zum Beispiel Broker-Test.org können Sie ganz einfach nach gewünschten Informationen suchen. Hier werden in einfachen, auch für den Laien verständlichen Worten Fachbegriffe so erklärt, dass sie kein Amtschinesisch mehr darstellen. Mit diesen Fachbegriffen sollte man sich auseinandersetzen, wenn man vorhat in den Forexhandel einzusteigen. Hier kann auch ein erster simulierter Handel absolviert werden und Verbaucher lernen dabei, wie es genau funktioniert. Der simulierte Handel ist kostenlos, es kann allerdings auch kein Geld verdient oder verloren werden.

Rechtlich korrekte Beratungen im Sinne der Verbraucher

Aber nicht nur in Sachen Derivatehandel sollten sich Verbraucher gut beraten lassen, sondern auch wenn es um Kredite oder Finanzanlagen geht. Vor allem Hausbauer oder Immobilienkäufer sollten, bevor sie einen Vertrag abschließen, verschiedene Informationen einholen. Schließlich gibt es hier viele Angebote, die zwar ähnlich sind, aber im Endeffekt einen sehr großen Unterschied ausmachen können. So kann schon ein Prozentsatz von einem halben Punkt einen sehr großen Unterschied im Preis bedeuten. Ähnliches gilt für die Anschlussfinanzierung. Ganz sicher ist es nicht ratsam, sich bei der Anschlussfinanzierung nur auf die Auskünfte der eigenen Bank zu verlassen, denn nicht immer wird man hier das beste Angebot finden. Aber gerade wenn es um die neue Finanzierung geht, bieten die Banken im Internet inzwischen in der Regel die bedeutend besseren Angebote. Das liegt natürlich in erster Linie daran, dass es hier keine Büros oder Kundenbesuche gibt, sondern die komplette Beratung über Telefon oder Internet durchgeführt wird.

Aus dem Reichsministerium der Justiz, das bis 1945 existierte, ging das Bundesministerium für Justiz hervor. Seit dem 20. September 1945 gibt es in Deutschland immer einen Bundesminister oder eine Bundesministerin der Justiz und aktuell bekleidet diesen Posten Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von der FDP. Ihr wurden wie allen anderen Bundesministern für Justiz ein beamteter und ein parlamentarischer Staatssekretär zur Seite gestellt. Die Sicherung und Fortentwicklung des Rechtsstaates ist das oberste Ziel des föderativen Systems in Deutschland und das Bundesministerium für Justiz übernimmt hierbei die gesetzgeberische Tätigkeit.

Die Geschäftsbereiche im Bundesministerium für Justiz

• Das Bundesamt für Justiz

• Der Bundesgerichtshof

• Der Generalbundesanwalt

• Das Bundeszentralregister

• Das Bundesverwaltungsgericht

• Der Bundesfinanzhof

• Das Bundespatentgericht

• Das Deutsche Patent- und Markenkamt

Zudem bereitet das Ministerium die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts vor und auch die der Wahl der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es ist auch der Herausgeber des Bundesgesetzblatts und des Bundesanzeigers und es prüft alle Gesetzesentwürfe auf ihre Rechtsförmlichkeit. Offene Vermögensfragen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands stehen, unterliegen ebenfalls dem Ministerium für Justiz.

Das Justizministerium und die EU

Die EU verlangt in vielen Fällen eine Umsetzung ihrer Richtlinien auf der Ebene ihrer Mitgliedsstaaten. Ratifizierungen und neue Verordnungen müssen Einlass in die deutschen Gesetzbücher finden und ein Konsens wird nicht immer im ersten Schritt erreicht. Eine gewisse Unterordnung wird sich nicht vermeiden lassen, wenn in Europa die Gesetze angeglichen werden sollen. Die Vorratsdatenspeicherung wurde beispielsweise vom Deutschen Bundesverfassungsgericht gekippt, doch die EU besteht auf einer Regelung, die sie zumindest unter bestimmten Umständen erlaubt. Das vereinte Europa stößt nicht nur in diesem Punkt nicht immer ins gleiche Horn wie das Deutsche Bundesministerium für Justiz und auch in Zukunft wird es noch einige Meinungsverschiedenheiten zu schlichten geben, bis in Europa überall gleiche Grundregeln gelten können.

Schnäppchenjäger sind auf dem Vormarsch und wer gerne und günstig shoppen geht, kennt sie, die unzähligen Möglichkeiten, die sich einem durch Gutscheine und Gutscheincodes bieten. Früher sammelte man Wertmarken im Supermarkt um die Ecke. Heute gibt es Bonuskarten, Rabattmarken, Points, Punkte, Chipkarten, wie die Pay-back-Karte, Kundenkarten, Coupons und eben noch traditionelle Gutscheine. Aber auch Abwandlungen davon sind heute möglich, denn viele Städte bieten ebenfalls die sogenannten Bonbücher an. Hier sind für Einheimische wie auch Touristen die Sehenswürdigkeiten der Stadt gelistet, die Gastronomie der Region stellt sich vor und zahlreiche Unternehmen bieten zudem ihre Dienstleistungen an. Zu jeder Sehenswürdigkeit, jedem Restaurant oder Dienstleister gibt es einen Wertbon, den man beim Besuch einlösen kann. Unabhängig davon bieten viele Unternehmen aber auch Gutscheincodes und schaffen sich somit wertvolle Kundenbindungen.

Internet – Gutscheinaktionen

Vor allem, wenn man gerne durch das Internet auf Schnäppchenjagd geht, fallen einem zunehmend Portale und Internetseiten auf, die Gutscheine und Gutscheincodes feilbieten. Die Betreiber durchforsten täglich das Internet nach Rabattmöglichkeiten, Unternehmen, die Vergünstigungen dieser Art anbieten, sei es durch Newsletterabos, Neuanmeldungen oder „einfach nur so“ und listen diese für den Nutzer auf. Eine weitere Form des Gutscheinhandels bietet „Groupon“. Hier können die Schnäppchenjäger nach einer Anmeldung um Gutscheine sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen aus den Bereichen Restaurants & Bars, Dienstleistungen, Events, Wellness, Shoppen, Online-Shop und Freizeiterlebnis dealen. Ist eine Mindestanzahl an Teilnehmern in einen Deal involviert, wird der gewünschte Gutschein oder Gutscheincode ausgegeben und entsprechend des Angebots abgerechnet. Kommt diese Mindestanzahl nicht zustande, erhält niemand den Zuschlag. Wer sich also regelmäßig einloggt, der kann zum einen tolle Events, hochwertige Produkte und zum anderen professionelle Dienstleistungen, wie Massagen oder Zahnbehandlungen, für kleines Geld ergattern. Ob ein Theaterbesuch in der Urlaubsstadt, ein Besuch in einem Sternerestaurant – mit dem richtigen Deal kommt man in großen Kunstgenuss oder zu einem unvergesslichen Candle-Light-Dinner mit der Liebsten. Oder man interessiert sich für Produkte von A wie Autoaccessoires, über P wie Posteraktionen bis hin zu Z, wie Zalando-Schuhe. So gibt es Zalando Gutscheine, für den Traumschuh oder das Textil, das man sich schon seit geraumer Zeit wünscht, aber zu dem regulären Preis nicht finanzieren mag. Und wie bei allem im Leben, hat auch diese Medaille zwei Seiten. Zum einen ist da das unfassbar gute Angebot, zum Anderen gibt es das berühmte Haar in der Suppe.

Das sagt das Amtsgericht

So hat das Amtsgericht Köln im Mai dieses Jahres die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupon für unwirksam erklärt, da die dort festgelegte einjährige Befristung von Gutscheinen nicht zulässig sei. In dem besonderen Fall ging es um eine Dienstleistung aus dem Bereich Gebäudereinigung. Das Gericht befand eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig. In einem anderen Fall jedoch, hier ging es ebenfalls um die einjährige Befristung, hat das Landgericht Berlin genau in die andere Richtung entschieden. Im Bereich Produkte-Gutscheine werde der Kunde zwar einseitig benachteiligt, allerdings sei die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein “Schnäppchenportal” mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig.

Große Maschinen erledigen ihre Arbeit meist nicht im Stillen und wer mit ihnen oder in ihrer Nähe seinen Arbeitsplatz hat, ist der zusätzlichen Lärmbelastung täglich oft mehrere Stunden ausgesetzt. Damit hier klare Grenzen eingehalten werden, wurde in der Lärm- und Vibrationsverordnung festgelegt, in welcher Form Betriebe ihre Mitarbeiter schützen müssen.

Gefährdungsbeurteilung und Lärmminderungsprogramm

Vor Beginn der Arbeiten oder in angemessenen, regelmäßigen Abständen müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Betriebsrat, Brandschutzbeauftragter und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen hier meist die Prüfung. Dabei wird ermittelt, ob Mitarbeiter Lärm ausgesetzt sind und welche Werte er erreicht. Es gibt feste Regelungen für die Lärmexposition, die unter anderem vorschreiben, dass ab einem Pegel von 80 Dezibel die Mitarbeiter informiert werden müssen und ihnen ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden muss. Ab einer Belastung von mehr als 85 Dezibel besteht sogar eine Tragepflicht von Gehörschutz und zudem müssen diese Lärmbereiche gekennzeichnet werden.

Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz gemäß den Bestimmungen verwenden und auch die Überprüfung des Gehörschutzes obliegt dem Arbeitgeber, der sie in regelmäßigen Abständen durchzuführen hat. Das Erarbeiten eines Lärmminderungsprogramms steht ab dem Pegel von 85 Dezibel ebenfalls auf der To-do-Liste der Arbeitgeber, denn sie sind dazu verpflichtet, ihre Maschinen so leise wie möglich arbeiten zu lassen.

Die Art der Schutzmaßnahmen muss sich am aktuellen Stand der Technik orientieren und auch an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Alternative Arbeitsweisen müssen in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Lärmbelästigung am Arbeitsplatz nicht anders verringern lässt und neue Arbeitsmittel, die den Lärm verringern können, gehören ebenfalls in die gesetzlich verlangte Liste der geeigneten Maßnahmen. Der Gesetzgeber fordert zudem eine Anpassung der Arbeitszeitpläne, damit ausreichende Zeiten ohne Belastung für die betroffenen Mitarbeiter entstehen. Zusätzlich muss auch in vorhandenen Ruheräumen entsprechend ihres Zweckes die Lärmexposition verringert werden, soweit wie das technisch möglich ist.

Aus vielen Filmen mit vermögenden Familien ist das Szenario bekannt, dass der Vater im Sterbebett seinem Sohn verkündet ihn enterbt zu haben. Entsetzen macht sich auf dem Gesicht breit und fortan dreht sich alles darum, das Testament verschwinden zu lassen. Solch eine Vorstellung ist aber nur in Filmen möglich, wie ein Blick auf www.erbrecht-heute.de beweisen wird. Denn in Deutschland ist es quasi nicht möglich, einen sogenannten Pflichtteilsberechtigten vom Erbe auszuschließen.

Zwar gibt es die Testierfreiheit und mit ihr auch die Möglichkeit, einen bestimmten Menschen vom Erbe auszuschließen, ihn also zu enterben. Das ist aber nur theoretisch wirksam, denn in der Praxis kann der Enterbte in einem Nachlassverfahren seinen Pflichtteil erstreiten, sofern er denn zu den Pflichtteilsberechtigten gehört. Zu diesem Personenkreis gehören die Eltern des Verstorbenen sowie seine Abkömmlinge, also alle Verwandten ersten Grades. Doch schon der Begriff der Abkömmlinge lässt Platz für Interpretationen. Ob zu den Abkömmlingen nur die eigenen Kinder gehören oder auch adoptierte Kinder, Pflegekinder oder die Stiefkinder hat das deutsche Gesetz natürlich auch geregelt. Details können unter www.erbrecht-heute.de nachgelesen werden. Und überall dort, wo das Gesetz noch Lücken aufweist, gab es in der Regel schon ein Gerichtsurteil, welches sich damit befasst hat. Auch solche Urteile können im Internet nachgelesen werden. Für die Familienmitglieder ersten Grades eines Verstorbenen ist es gut zu wissen, dass sie sich immer auf das Erbrecht berufen können. Denn wer möchte schon nach dem Verlust eines geliebten Menschen auch noch vor dem finanziellen Ruin stehen.

Obwohl es nicht möglich ist, eine gesetzliche Erbfolge auszuschließen, gibt es doch immer wieder sehr viel Streit unter den Erben. Zu Lebzeiten sollte deshalb immer schon überlegt werden, wer was und wie viel tatsächlichen erben soll und auch gesetzlich erben wird. Das ist nicht immer leicht, aber ein richtig erstelltes Testament umgeht spätere Zwistigkeiten.