Gültiges Recht regelt viele Bereiche des Lebens. Auch beim Erbrecht gibt es viele Gesetze, die die Erbfolge regeln und als Laie weiß man nur selten genau, was Sache ist. Fachanwälte und Steuerberate für Erbrecht können hier eine große Hilfe sein und Licht ins Dunkel bringen. Bei größeren Werten lohnt sich in manchen Fällen eine Schenkung zu Lebzeiten und auch die Übertragung von Immobilien kann steuerrechtlich günstiger ausfallen, als sie erst nach dem Tod zu erben. Da hier die individuellen Verhältnisse eine große Rolle spielen, kann nur jeweils im Einzelfall entschieden werden und ein persönliches Beratungsgespräch kann klären welche Vorgehensweise für alle Beteiligten die meisten Vorteile birgt.
Unerwünschte Vertragsabschlüsse online
Auch der Abschluss unerwünschter Verträge und die sogenannten Abo-Fallen zählen zu den weit verbreiteten rechtlichen Problemen, die bei der Nutzung von IT auftauchen können. Rechtshinweise auf gutefrage.net sind eine Möglichkeit der Information. Ein einfacher und typischer Rechtsverstoß ist das unvollständige Impressum einer Website. Nach deutschem Recht müssen auf einer Firmen-Hompage der Name des Unternehmens oder Unternehmers, seine vollständige Anschrift, die Steuernummer und die Umsatzsteuer-ID, und der Verantwortliche im Sinne des Telemediengesetzes angegeben werden. Außerdem empfiehlt sich das Anbringen eines sogenannten Disclaimers zur Einschränkung der Haftung für Aktualität und Gültigkeit der Inhalte und für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Kunden die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer sich zu solchen Fragen informieren will, kann zunächst bei einer bekannten Online-Enzyklopädie Rat suchen oder Kanzleien konsultieren, die sich mit dieser Materie auskennen. Es gibt inzwischen eine ganze Reihe von Anwälten, die sich mit diesem Thema befassen. Natürlich sollten bei Abschluss von Verträgen rund um IT und Software auch die Verträge gründlich geprüft und studiert werden und auch bei Lizenzen von Programmen sollte dem Nehmer klar sein, was seine Rechten und Pflichten sind.Die meisten Arbeitnehmer haben große Angst davor, dass ihr Arbeitgeber in die Insolvenz gehen könnte. Und diese Angst ist oftmals auch berechtigt, denn wie die Statistiken immer wieder aufzeigen, sind immer mehr Betriebe und Unternehmen schon jetzt zahlungsunfähig bzw. stehen kurz davor.
Ist der Arbeitgeber jedoch dann tatsächlich nicht mehr in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen adäquat nachzukommen, so ist die Insolvenz meist nicht mehr weit und mit ihr die Schwierigkeiten, die auf die beschäftigten Mitarbeiter zukommen werden. Zunächst folgt allerdings die sogenannte Abwicklung des Unternehmens nach dem Insolvenzrecht, worin auch die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich seiner Mitarbeiter festgeschrieben wurden.
Insolvenzverwalter kündigt die Arbeitsverhältnisse
In der Regel ist es so, dass bei Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben, zügig auch ein Insolvenzverwalter bestimmt wird. Dieser kündigt häufig dann auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Hat der Arbeitnehmer noch Ansprüche an den Arbeitgeber, die aus den vergangenen drei Monaten vor der Insolvenz herrühren, dann hat er Anspruch auf die Zahlung des sogenannten Insolvenzgeldes. Sind es ältere Forderungen, so sind diese im Rahmen der Konkursmasse zu verteilen, wobei die Lohnzahlungen hier jedoch keineswegs bevorzugt behandelt werden.
Ist das Unternehmen nicht mehr zu retten, so wird der Insolvenzverwalter der gesamten Belegschaft kündigen und die Betriebsstilllegung veranlassen. Da zu diesem Zeitpunkt häufig schon keine Löhne mehr ausgezahlt wurden und ein Sozialplan noch weit entfernt scheint, müssen viele der Beschäftigten schon jetzt einen Konsum- oder Mikrokredit aufnehmen, um Miete oder Eigenheimfinanzierungen noch adäquat bedienen zu können.
Wird ein Sozialplan angestrebt, dann klingt das zunächst zwar positiv, jedoch darf der Arbeitnehmer nicht darauf hoffen, alle ausstehenden Lohnzahlungen auch erstattet zu bekommen, da in der Regel lediglich 2 ½ Monatsgehälter gezahlt werden. Die meisten Beschäftigten sind jedoch schon zu diesem Zeitpunkt finanziell arg gebeutelt und mit ihren Nerven am Ende, dass sie nur noch darauf hoffen, schnellstmöglich einen neuen Job zu bekommen, der dann hoffentlich langfristig auch die Zahlung von Löhnen und Gehältern sicherstellt.
„Eine vom Kunden nicht gewollte GPRS-Internet-Verbindung, über deren Bestehen der Mobilfunkhersteller nicht ausreichend informiert hat, löst beim Kunden keine Zahlungspflicht aus.“ Diesem Antrag der Verteidigung einer Telefonkundin kommt das Amtsgericht Hamburg am 16. Juni 2011 nach und weist eine entsprechende Klage eines Mobilfunkanbieters ab. Damit stützt dieses Urteil unzählige Verbraucher vor horrenden Zahlungsaufforderungen, deren Zustandekommen mit dem normalen täglichen Telefonierverhalten nicht übereinkommt.
In diesem besonderen Fall hatte die Kundin einen neuen Vertrag für ein iPhone abgeschlossen. Wie üblich akzeptierte sie bei Vertragsabschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers sowie seine Tarifliste. Sie nahm ihr neues Gerät in Betrieb und deaktivierte die voreingestellte W-LAN-Funktion, ohne zu wissen, dass das Telefon mit einem zusätzlichen GPRS ausgestattet war. Gemäß des vertraglich vereinbarten Standardtarifes erhielt die Kundin dann eine Rechnung über 1.200 Euro, deren Zahlung sie verweigerte.
Das Amtsgericht Hamburg klärt auf
In diesem Fall ist zwischen Kundin und Mobilfunkanbieter keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Gestützt durch einen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass „Sprachverbindungen keine Daten beinhalten“ und der Tatsache, dass die Angeklagte keine GPRS-Verbindung beauftragt habe, sei die Forderung gegenstandslos.
Nur weil man ein iPhone oder Smartphone in Betrieb nimmt, welches grundsätzlich eine solche Verbindung zur Verfügung stellt, ist diese Möglichkeit nicht gleichzeitig Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Zumal war es für die Kundin zu keiner Zeit ersichtlich, dass sie sich überhaupt in ein Netz eingewählt hat. Von daher sprach das Amtsgericht die Angeklagte von dieser Zahlungspflicht frei.
Von solchen Fällen liest und hört man in der Vergangenheit immer häufiger. Einem selbst, so wird manch ein User denken, kann so etwas nicht passieren, denn man verfolgt immerhin aufdeckende Magazine, deren Reporter investigativ recherchieren. Doch nicht selten sind es Abo-Fallen oder sogenannte Schmuddelangebote, die dem Kunden den Hals brechen. Angebote wurden nicht gut genug gelesen oder nur überflogen.
In diesem Fall gab es für die Kundin jedoch nichts misszuverstehen oder zu übersehen. Der Fall lag für das Gericht klar auf der Hand.
Wie kann man sich schützen?
Auch dieser Rechtsstreit belegt, dass ein umfassender Angebotsvergleich unerlässlich ist. Der Kunde sollte im eigenen Interesse Sorge dafür tragen, dass er nur den Vertrag abschließt, der auch seinem eigenen Telefonverhalten entspricht. Möglichkeiten hierzu erhalten Interessierte auf sogenannten Vergleichsportalen. Aktuelle Angebote erhalten Sie unter prepaidvergleich.com. Das berühmte Kleingedruckte wird hier detailliert gelistet und mit dem anderer Mobilfunkanbieter verglichen. Ob es um die genaue Kostenaufteilung geht oder zusätzliche Optionen. Sowohl auf der Portalseite wie auch unter den weiterführenden Links kann der Kunde alle notwendigen Informationen über einen potenziell neuen Vertrag erlesen und abfragen. Rundum informiert sollte es dann keine Möglichkeiten mehr geben, über versteckte Kosten zu stolpern. Ausgestattet mit Daten und Fakten ist man so gerüstet für jedes Verkaufsgespräch oder kann sich sorgenfrei durch die Online-Angebote von Mobilfunkanbietern lesen und einen Vertrag abschließen.
