Wer Geschäfte über das Internet tätigt, ist grundsätzlich nicht schlechtergestellt – was die Gewährleistungsansprüche angeht – wie der Käufer, der seine Produkte ganz herkömmlich im Einzelhandel ersteht. Auch beim Online-Kauf kann es passieren, dass der Toner nicht die bestellte Farbe hat, die Uhr nicht richtig funktioniert oder die neue Hose zu klein ist. Was kann der Kunde nun tun?

Geldanlagen sind schon lange nicht mehr nur für Großverdiener interessant. Wer ein Haus bauen will oder sein Gespartes nicht mühselig mit den geringen Zinsen des Sparbuchs vermehren möchte, sucht nach Anlagen, die das Kapital schnell vermehren. Dass Geld arbeiten muss, um sich zu vermehren, ist hinlänglich bekannt, doch wer gute Zinsen einnimmt, kann nicht immer jeden Euro davon behalten. Natürlich freut sich jeder Sparer, wenn seine Anlage gut verzinst wird und damit große Erträge anfallen, doch nur bis zu einer bestimmten Grenze sind diese Zinserträge auch steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag, wie der Sparerfreibetrag seit dem 1. Januar 2009 genannt wird, liegt für Ledige bei 801 Euro im Jahr. Verheiratete, die zusammen veranlagt werden,  können bis zu 1.602 Euro im Jahr an Zinsen einnehmen ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. In diesem Sparerfreibetrag für Eheleute sind allerdings bereits die Werbungskosten von 102 Euro enthalten, die bei der Einkommenssteuererklärung die Steuerlast senken können. Liegen die Zinserträge unter den genannten Grenzen, bleiben sie steuerfrei. Darüber jedoch müssen die Zinserträge von jeder Anlage versteuert werden. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung werden sämtliche erzielten Zinserträge angegeben und wenn kein Freistellungsantrag vorliegt, muss das Kreditinstitut die Steuern automatisch abführen. Da Kinder ebenfalls einen Freibetrag haben, können Eltern in bestimmten Fällen auch Anlagen auf sie übertragen und so die Steuerlast legal senken. Allerdings sollte man vor jeder Anlage ein ausführliches Gespräch mit dem Anlageberater führen und dabei die persönlichen Fakten komplett durchleuchten. Nur so lassen sich die Steuern auf Zinserträge bereits im Voraus errechnen und man muss nicht mit einem bösen Erwachen rechnen sobald der Einkommenssteuerbescheid vom letzten Jahr im Briefkasten liegt.

Es gibt ganz sicher nur wenige Berufe, bei denen so genau auf die Kleidung geachtet wird, wie bei einem Anwalt. Ein dunkler, oder wenigstens farblich bedeckter Anzug, ein passenden Businesshemd und eine dezente Krawatte sind das mindeste, was man vom Outfit eines Anwalts erwarten darf. Generell kann man in dem Fall sagen, dass es bedeutend besser ist, overdressed zu sein, als underdressed. Das gilt allerdings nicht nur für Anwälte, sondern auch für Bankangestellte, Versicherungsmitarbeiter oder leitende Angestellte. Je höher ein Mitarbeiter auf der Karriereleiter aufsteigen möchte, desto mehr Wert sollte auch auf die entsprechende Kleidung gelegt werden. Krawatten und gute Businesshemden sind in der Chefetage ein absolutes Muss. Vor allem die Krawatte ist bei der Kleidung ein feines, aber wichtiges Detail. Ganz beliebt ist derzeit die Krawatte aus Seide.

Für viele Frauen ist es inzwischen schon fast selbstverständlich, dass sie während der Schwangerschaft und auch kurze Zeit nach der Entbindung arbeiten. Trotzdem haben auch Sie einen Anspruch auf Mutterschutz. Sie sollten sich in ihren Rechten auskennen und natürlich auch wissen, welche Verpflichtungen ihnen und ihrem Arbeitgeber daraus entstehen. Partizipieren vom Mutterschutz, können alle Arbeitnehmerinnen, die irgendeine Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis ausüben, oder ein soziales Jahr oder ein Praktikum leisten.

Arbeitgeber rechtzeitig informieren

Müssen Arbeitgeber informiert werden? Diese Frage sollte mit „JA“ beantwortet werden, denn in dem Moment der Arbeitgeber über die Schwangerschaft Bescheid weiß, ändert sich die komplette Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Regelungen aus dem Mutterschutz eingehalten werden. Einige Punkte sind zum Beispiel:
  • der Schutz vor Kündigungen
  • Beschäftigungsverbote
  • festgelegte Schutzfrist oder
  • Regelungen zur Bezahlung
Schwangere Angestellte dürfen weder während der Schwangerschaft, noch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt gekündigt werden. Eine Kündigung kann nur noch ausgesprochen werden, wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden zustimmen. Jeder Art der Kündigung, egal ob fristlose oder ordentliche Kündigung, ist davon betroffen. Spricht der Arbeitgeber trotzdem eine Kündigung aus, kann sich die werdende Mutter innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht darüber beklagen.

Schutz bei Schwangerschaften

Der Schutz der Schwangeren und ihres ungeborenen Babys haben einen sehr hohen Stellenwert. Deshalb gibt es ein Beschäftigungsverbot für verschiedene Arbeitsleistungen. Die Arbeitsleistungen, die von der Arbeitnehmerin zu erbringen sind, richten sich nicht mehr nach dem Arbeitsvertrag sondern nach dem Mutterschutzrecht. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er mögliche Gefahren ermitteln muss um notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören zum Beispiel Hitze- und Kälteeinwirkungen, Stöße und Erschütterungen, aber auch der Umgang mit Chemikalien oder Krebs erregenden Stoffen. Schwangere dürfen nicht zu lange stehen und hohe körperliche Belastungen müssen vermieden werden. Dazu gehört auch das Heben von Lasten, die mehr als fünf Kilo wiegen.

So gut wie jeder Existenzgründer steht irgendwann vor ungeklärten rechtlichen Fragen, die sich vor allem um die Themen wie beispielsweise die zu wählende Rechtsform, die Firmierung, die damit verbundene Haftung und auch um die diesbezügliche Besteuerung drehen. Vor allem wenn vom Existenzgründer eine Rechtsform gewählt wurde, die eine persönliche Haftung einschließt, sind die Fragen meist sehr umfangreich. Diese frühzeitig zu klären ist äußerst wichtig, da Unwissenheit schnell den geschäftlichen wie auch privaten finanziellen Ruin bedeuten kann.

Es ist nach wie vor ein Irrglaube, dass jeder geschlossene Vertrag nachträglich noch widerrufen werden kann. Wird ein Vertrag geschlossen, dann ist dieser zunächst einmal auch gültig und die Verbraucher können diese nicht einfach widerrufen, nur weil Sie beispielsweise später feststellen, sich einen bestimmten Artikel doch nicht leisten können. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen, welche es doch noch möglich machen einen Vertrag nachträglich noch zu widerrufen oder gar zu kündigen. Zudem besteht für alle Vertragsarten die Möglichkeit einer Anfechtung, wenn beispielsweise eine der Vertragsparteien getäuscht oder sogar bedroht worden ist. Dies muss dann natürlich auch bewiesen werden.

Widerrufsmöglichkeiten bei Verträgen

Wer eine Ware direkt im örtlichen Ladenlokal kauft, der hat hier eher schlechte Karten, wenn er sich die Sache bzw. den Kauf später noch einmal anders überlegt. Liegt nämlich kein Mangel bei der Ware vor, so kann der Kaufvertrag nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Auch ein persönlich erteilter Reparaturauftrag ist bindend und kann später nicht widerrufen werden.

Etwas anders sieht es bei Verträgen aus, welche zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei der Freizeitgestaltung abgeschlossen werden. Diese können in der Regel auch innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss noch widerrufen werden. Für den Fall, dass der Verbraucher keine Widerrufsbelehrung erhalten hat oder diese nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht, dann kann der Vertrag sogar innerhalb von 6 Monaten widerrufen werden. Eine zweiwöchige Widerrufsfrist gilt zudem auch bei Geschäften, die über das Internet abgeschlossen wurden. Allerdings muss hier nicht extra eine Widerrufsbelehrung unterschrieben werden. Es reicht aus, wenn diese auf der jeweiligen Webseite vorhanden ist. Kaufverträge mit einem Versandhandel können ebenfalls widerrufen werden, indem der bestellte Artikel innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurückgesendet werden.

Widerrufsregelungen bei Internationalen Verträgen

Bei internationalen Verträgen kommt es auf den Gerichtsstand des jeweiligen Unternehmens an. Deshalb können hier keine einheitlichen Aussagen getroffen werden. Eine fachgerechte Beratung über internationale Verträge erhalten Verbraucher unter anderem bei Rechtsanwälten oder Verbraucherberatungen. Diese helfen auch, wenn sich ein Unternehmen weigert, einen rechtmäßigen Widerruf zu akzeptieren. Soll ein Vertrag beispielsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, dann empfiehlt sich in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Häuser, die über einen Ofen oder einen Kamin verfügen, benötigen einen professionell montierten Schornstein. Dieser dient dazu, den Rauch nach außen zu leiten.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Schornstein zum Kamin, respektive zur Art der Feuerstätte, passen muss. Es ist grundsätzlich nicht jeder Schornstein auch für jede Art von Kamin geeignet. Bevor der Schornstein also montiert wird, sollte der Hausbesitzer Kontakt zu einem fachlich versierten Schornsteinfeger aufnehmen. Der Hausbesitzer muss dem Schornsteinfeger zudem diverse Dokumente vorlegen, welche bequem und schnell aus dem Internet heruntergeladen werden können. Anhand der notierten Informationen ermittelt der Schornsteinfeger dann, ob Kamin und Schornstein überhaupt zueinanderpassen.

Diese Aufgaben erfüllt der Schornsteinfegermeister

Damit der Schornstein fachgerecht montiert werden kann, müssen vom Schornsteinfeger verschiedene Dinge überprüft werden kann. Dabei ist es besonders wichtig, dass die Brandschutzrichtlinien eingehalten werden. Der Zustand und die Zugeigenschaften des Schornsteines müssen einwandfrei sein. Ebenfalls muss sich der Kamineinsatz in einem guten Zustand befinden. Zuluftführung und Belüftungsverhältnisse werden darüber hinaus natürlich ebenso vom Schornsteinfeger überprüft.

Den richtigen Montage-Service beauftragen

Für die ordnungsgemäße Montage eines Schornsteines wird jedoch nicht nur der zuständige Schornsteinfegermeister benötigt. Des Weiteren muss sich der Hausbesitzer um einen Montageservice kümmern. Dieser muss sich den Bericht, den der Schornsteinfeger über den Zustand des Schornsteines erstellt hat, genau ansehen. Eventuell sind weitere bauliche Maßnahmen erforderlich, um gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

Der richtige Montage-Service sowie alle Informationen über Montage und Rechtsvorschriften lassen sich schnell und mit nur wenigen Klicks im Internet finden.

Der beauftragte Montageservice sollte jedoch stets über Fachwissen verfügen und seine umfangreichen Leistungen zu fairen Preisen anbieten.

Darüber hinaus lohnt es sich meist, Erfahrungsberichte über verschiedene Unternehmen zu überprüfen bzw. für sich selbst auszuwerten. So ist der Kunde in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Doch genauso, wie es eine Vielzahl an Montage-Unternehmen gibt, so gibt es auch eine Vielzahl an unterschiedlichen Schornstein-Modellen. Der Kunde hat somit also einiges zu tun, bevor er sich vor den neu errichteten Kaminofen setzten kann. Erst muss der Schornsteinfeger beauftragt werden, dann müssen diverse Kamin- und Schornsteinmodelle ausgewählt werden, und zu guter Letzt wird dann auch noch der Montageservice benötigt. Das alles dauert seine Zeit und will gut überlegt sein.

Die Wartung des Kamins

Doch nicht nur bei der Montage des Schornsteins muss fachgerecht vorgegangen werden. Genauso wichtig ist es, den Schornstein regelmäßig zu warten. Eventuell müssen im Laufe der Jahre Reparaturen vorgenommen werden, um eine weitere komplikationslose Funktionsweise gewährleisten zu können. In Mietshäusern ist der Vermieter beziehungsweise der Hausbesitzer dafür verantwortlich, dass der Schornstein regelmäßig untersucht wird. Wartungs- und Reparaturkosten können jedoch in den Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

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Die Reform des Erbrechts von 2009 trägt den neueren gesellschaftlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Im Zentrum steht das Pflichtteil. Dieser Anteil am Erbvermögen, den auch ein testamentarisch enterbter Berechtigter einfordern kann, ist im deutschen Erbrecht nicht neu. Verbessert aber wurden die Möglichkeiten seiner Handhabung. Das Informationsportal www.erbrecht-heute.de gibt einen Überblick, was die neueste Reform in diesen Fragen genau festlegt.

Der Pflichtteil ist die gesetzlich geschützte Beteiligung naher Angehöriger am Vermögen eines Erblassers. Die Reform ändert nicht den Kreis der Berechtigten, wohl aber ihre Gleichstellung. Bisher geltende Unterschiede wurden aufgehoben. Nachkömmlinge, adoptierte Kinder, Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner des Erblassers sind nunmehr in gleicher Weise am Erbvermögen zu beteiligen. Auch die Höhe des Pflichtteils wurde nicht verändert. Er beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Darin gehen auch Schenkungen ein, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Das neue Gesetz hat die Verjährungsfrist auf die allgemein übliche Dauer von 10 Jahren angeglichen und innerhalb dieser Frist eine jährliche Stufenregelung von 10 % eingeführt. Je länger eine Schenkung also her ist, desto geringer wird sie eingerechnet. Bevorzugt werden jetzt nahe Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben.

Bei der Begründung des Pflichtteilentzugs wurde die bisher gültige Formulierung eines “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel” gestrichen. Was bisher eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten offenließ, ist nunmehr an die Konkretheit des Strafrechts gebunden. Ein Pflichtteilentzug wird demnach möglich, wenn der Berechtigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Weiterhin gilt für die Entziehung des Pflichtteils wegen Tätlichkeiten gegenüber Angehörigen nunmehr auch ein erweiterter Personenkreis, darunter auch Stief- und Pflegekinder.

Sehr praktischer Natur sind die Regelungen für die Stundung zur Zahlung des Pflichtteils. Hier wird zukünftig besser darauf geachtet, dass durch die Forderungen der Berechtigten keine Beeinträchtigung des Vermögens zustande kommt. Das schützt z. B. vor Notverkäufen von Immobilen oder schafft bessere Bedingungen für Darlehen. Die Verjährungsfrist für Erbrechtsansprüche wurde auf die übliche Frist von drei Jahren angeglichen.

Das Erbschaftssteuergesetz wurde im Jahre 2009 mit Beginn ab dem 1.1.2010 zuletzt geändert. Dabei wurden die bisherigen Freibeträge angehoben und die direkten Erbberechtigten, zu denen der Ehepartner sowie die Kinder zählen, steuerlich besonders entlastet. Kritisiert wurden aber die Schlechterstellung von Geschwistern, deren Kinder und weitere Verwandte. Zwar wurden auch hier die entsprechenden Freibeträge angehoben, jedoch nicht so stark, wie bei den direkten Erbberechtigten. Weiterhin wurden besondere Bedingungen für das selbst genutzte Wohneigentum geschaffen. Wird es vom nahe verwandten Erben und den Kindern weiterhin genutzt so bleibt die Immobilie steuerfrei. Andere vermietete Immobilien werden dagegen zu 100 % versteuert. Zur Erbschaftssteuer zählen das gesamte Barvermögen wie Wertpapiere sowie Immobilien.

Für die Berechnung dieser Steuer ist das Datum des Todes des Erblassers maßgebend. Die Steuer ist fällig direkt nach dem Tod des Erblassers oder bei Vermächtnissen nach dem Erhalt der Erbmasse. Stirbt der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung, so wird auch dieser Teil noch mit der Erbschaftssteuer belegt, falls der Freibetrag überschritten worden ist. Hat der Erblasser auch Vermögenswerte in Form von Immobilien im Ausland so wird auch für diesen Teil der Erbmasse die Erbschaftssteuer fällig. Bei Übernahme des Objektes im Ausland durch den Erben kann in dem betreffenden Land auch noch eine Steuer durch den Fiskus des Landes anfallen. Da Deutschland mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen getroffen hat, zählt zunächst der in Deutschland zu zahlende Steueranteil und wird auf die gesamte Erbschaftssteuersumme angerechnet.

In die Steuerfreibeträge wurden mit der Steuerreform auch eingetragene Lebensgemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen aufgenommen. Dabei erhält der Hinterbliebene genau wie der überlebende Ehepartner einen Steuerfreibetrag bis zu 500.000,– Euro. Der Freibetrag für Kinder wurde auf 400.000,– Euro, für die Enkelkinder immerhin noch auf 200.000,– Euro angehoben. Bei der Erbschaft einer Firma wurden die Steuermodelle zwar reduziert auf das Sieben-Jahres- bzw. Fünf-Jahres-Modell, doch wurden zugunsten des Erben der Anteil des Verwaltungsvermögens sowie die einzuhaltenden Lohnsummen am Gesamteinkommen des Betriebes reduziert.

Wer eine Reise bucht, der kann sich vielfach die einzelnen Leistungen individuell zusammenstellen. Diese Möglichkeit wird auch als „Dynamic Packaging“ bezeichnet und von den meisten Reiseveranstaltern angeboten. Dabei schreiben die meisten Reiseveranstalter die Zahlungsbedingungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Verlangt wird neben einer Anzahlung in Höhe von 40 Prozent die komplette Bezahlung des Restbetrags bis 45 Tage vor Reisebeginn. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden sind diese in den Klauseln der Reiseveranstalter enthaltenen Zahlungsbedingungen allerdings unzulässig. Nach Ansicht der Richter werden die Reisenden durch diese Regelung unangemessen benachteiligt. Zudem verstößt die Klausel gegen die gesetzlich geregelte Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters. Die Vorleistungspflicht gelte auch dann, wenn die Reise in Form des „Dynamic Packaging“ gebucht wird. Damit hat das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichtes in Leipzig bestätigt, wogegen der Reiseveranstalter Urlaubstours in Berufung gegangen ist.

Der Reiseveranstalter hatte argumentiert, dass er seine Leistungen in Form von Bausteinen ausschließlich über das Internet anbietet. Da sich die speziellen Leistungen bereits nach Sekunden nicht mehr wiederherstellen lassen, sieht Urlaubstours hier eine höhere Anzahlung als gerechtfertigt an. Dieser Ansicht folgten die Richter jedoch nicht.