Wer keinen gültigen Führerschein hat, darf kein Fahrzeug führen. Soweit zumindest die Theorie. Wer allerdings seinen Führerschein, aus welchen Gründen auch immer, abgenommen bekam, musste nicht zwingend lange warten, bis er sich wieder ans Steuer setzen durfte. Grund dafür war die Regelung, dass die Führerscheinprüfung auch in einem anderen EU-Land abgelegt werden konnte. Vor allem in den letzten Jahren machten diesen Trend viele Autofahrer mit. Bekannt wurde das Ganze auch als Führerscheintourismus. Schwierig war es nicht. Nur ein kurzer Trip etwa in die Nachbarländer Polen oder Tschechien, die nötigen Prüfungen ablegen und schon hielt man einen druckfrischen, gültigen Führerschein in der Hand. Meist sogar noch günstiger als hierzulande. Über die Rechtmäßigkeit wurde lange gestritten, einige Urteile wurden ebenfalls gesprochen. Vor Kurzem allerdings gab es ein Urteil, das dem Führerscheintourismus ein Ende setzen dürfte.

Führerschein und Wohnsitz hängen zusammen

Noch 2004 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jeder Führerschein innerhalb der EU anerkannt werden muss, der in einem der Mitgliedsstaaten auf rechtmäßigem Wege legal erworben wurde. 2010 kam hier jedoch eine Ergänzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinzu, die den Autofahrern die Gültigkeit bzw. den Gebrauch eines Führerscheins aus dem Ausland untersagen kann, sofern der Autofahrer nicht in dem Land lebt, in dem der Führerschein erworben wurde. Unter dem Aktenzeichen Az: C-467/10 entschied der Europäische Gerichtshof, dass zum Beispiel Straftäter, die in Deutschland keine Führerscheinprüfung ablegen dürfen, da sie als nicht geeignet für den Besitz des Führerscheins gelten, weiterhin im Ausland einen Führerschein erwerben dürfen. Jedoch müssen sie dann in diesem Land auch ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Damit wurde die Erfordernis eines Wohnsitzes in dem Land, in dem die Führerscheinprüfung abgelegt wird, nochmals bekräftigt. So muss in Deutschland ein Führerschein nicht anerkannt werden, wenn es feststeht, dass der Besitzer nicht in dem Land wohnt, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Die deutschen Maßstäbe, ob jemand zum Autofahren geeignet ist oder nicht, sind allerdings in den anderen EU-Staaten nicht bindend.

Weit mehr als die Hälfte aller deutschen ist übergewichtig. Entsprechend groß ist der Markt an Diäten und Nahrungsergänzungsmitteln. Um Verbraucher vor einer gesundheitlichen Schädigung durch bilanzierte Diäten und Nahrungsergänzungsmitteln zu schützen, verbietet das deutsche Lebensmittelrecht eine Werbung mit gesundheitlichen Aspekten. Ohnehin machen radikale Diäten beim Bemühen um ein dauerhaftes Idealgewicht nur wenig Sinn. Der langfristige Effekt von extremen Diäten ist äußerst gering und zudem kann es aufgrund auftretender Mangelerscheinungen auch noch zu gesundheitlichen Schädigungen kommen. Wer auf Dauer Gewicht verlieren möchte, sollte stattdessen lieber auf eine Umstellung der Ernährung sowie eine ausreichende Bewegung achten. Doch worauf kommt es bei der richtigen Ernährung an? Dr. Barbara Hendel ist Ernährungscoach und –expertin und zeigt, wie man langfristig zur Wunschfigur kommt ohne dabei Hungern oder auf die Annehmlichkeiten guten Essens verzichten zu müssen.

Individuelles Ernährungscoaching für maximalen Erfolg

Es gibt viele Gründe, warum Diäten bei den meisten Menschen auf Dauer keinen Erfolg bringen. Einer der Hauptgründe ist sicherlich, dass jeder Mensch unterschiedliche Essgewohnheiten besitzt und es deshalb nur wenig Sinn macht alle Menschen an die Ernährungsform einer Diät anzupassen. Essen gehört zum Leben dazu und wer sich hier einschränkt, schränkt sich zwangsläufig in seinem Wohlbefinden ein. Deshalb ist es sinnvoller die Empfehlungen zu einer gesunden und bewussten Ernährung an die individuellen Essgewohnheiten des Einzelnen anzupassen. Dies ist unter anderem die Aufgabe eines professionellen Ernährungscoaches. Dieser berücksichtigt bei der Ernährungsplanung nicht nur den Stoffwechsel der einzelnen Person, sondern auch deren Vorlieben und Unverträglichkeiten. Dazu spielt auch der individuelle Energiebedarf eines Menschen eine wichtige Rolle beim erfolgreichen Abnehmen. Schließlich benötigt ein Schwerstarbeiter eine andere Ernährung als ein Student oder Büroangestellter. So besteht die Möglichkeit, dass zu essen was einem Spaß macht und dennoch dauerhaft erfolgreich abzunehmen. Denn Essen ist nicht nur bloße Nahrungsaufnahme, sondern Genuss und Wohlbefinden und die Befriedigung eines elementaren Bedürfnisses.

Eines sei diesbezüglich gleich einmal vorab geklärt. Eine Nachlassplanung vorbei am deutschen Erbrecht ist im Grunde nicht möglich. Denn das Erbrecht hat sich in der Regel viel zu sehr eine Gleichbehandlung der Erben auf die Fahne geschrieben, als das man hier machen könnte, was man will. Selbst das Thema Testierfreiheit kann zur Farce degradieren wenn man sich die neue Stellung der Pflichtteilsberechtigten betrachtet. Je nach Höhe des Nachlasses kommt diesem Personenkreis ein erquickliches Sümmchen zugute. Dessen muss man sich einfach bewusst sein, wenn man seinen Nachlass plant. Wichtige Details und Fallstricke sind auch auf http://www.erbrecht-heute.de nachzulesen. Interessant im Zusammenhang mit der eigenen Nachlassplanung ist vor allen Dingen der Teil des Vermögens, der über den Pflichtteil hinausgeht. Nach Bestimmung des Erbteils geht die Hälfte als Pflichtteil an die Pflichtteilsberechtigten, über die andere Hälfte kann dann tatsächlich frei verfügt werden.

Wer also Vermögen zu verteilen hat, der sollte zum Zeitpunkt seiner Testamentserstellung Tabula rasa machen. Wie hoch ist das Vermögen, und wie soll es verteilt werden. Sinnvoll ist es, mit Prozentsätzen zu arbeiten, da in diesem Fall die tatsächliche Höhe unbedeutend ist. Häufig ist es allerdings auch so, dass bestimmte Personen, Vereine oder Stiftungen mit einer Summe X bedacht werden, der Rest dann an eine andere Person vermacht wird. In diesem Fall spielt in der Regel die Höhe des Erbes auch keine Rolle für die Erstellung des Testaments. Das oben benannte Internetportal zeigt, was man beachten sollte, wenn man ein Testament erstellt und welche wichtigen Punkte bei der Nachlassplanung nicht vergessen werden sollte. Zudem finden sich hier aber immer auch viele andere nützliche Hinweise und Tipps, die die User interessieren und die den Umgang mit Testament und dem Erbrecht insgesamt wesentlich vereinfachen. Das Portal ist sehr benutzerfreundlich aufgebaut, sodass hier jeder schnell und bequem die gesuchten Informationen finden kann.

Laut Laut § 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG steht jedem Erben unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber ein Freibetrag zu. Dieser gilt sowohl für den Erwerb von Todes wegen, also den sog. Erbnachlass, als auch für Schenkungen, welche unter Lebenden stattfinden. Bei Schenkungen können die Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden, bei Erbnachlässen ist dies aus bekannten Gründen nicht der Fall. Es ist also ratsam, sich bereits frühzeitig Gedanken über das Erbe zu machen und es gegebenenfalls durch vorzeitige Schenkungen vor der Steuer zu retten (weitere legale Wege zur Steuersenkung bei der Erbschaftssteuer auf Erbrecht-heute.de).

Für das geerbte Vermögen können die Hinterbliebenen Freibeträge geltend machen, die im Gesetz verankert sind. Für Ehegatten und Lebenspartner ist ein Freibetrag von 500.000,00 € vorgesehen, für Kinder und Stiefkinder ein Betrag in Höhe von 400.000,00 €, für Enkelkinder (falls Kind gestorben ist) ein Freibetrag von ebenfalls 400.000,00 €, für Enkelkinder bei lebenden Kindern beträgt er dagegen 200.000,00 €. Für alle anderen Personen ist ein Freibetrag von 20.000,00 € vorgesehen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuersätze wird das verbleibende Vermögen wie folgt versteuert:

Ein Vermögen bis 75.000,00 € wird bei Steuerklasse I mit 7 % versteuert, in der Steuerklasse II mit 15 %, in der Steuerklasse III mit 30 %. Ein Vermögen bis 300.000,00 € muss in der Steuerklasse I mit 11 %, in der Steuerklasse II mit 20 % und in der Steuerklasse III mit 30 % versteuert werden. Der Steuersatz bei einem Vermögen bis 600.000,00 € lautet in der Steuerklasse I auf 15 %, in der Steuerklasse II auf 25 % und in der Steuerklasse III auf 30%. Handelt es sich nach Abzug aller Freibeträge um ein Vermögen bis 6 Mio., fallen in der Steuerklasse I Steuern in Höhe von 19 % an, in der Steuerklasse II in Höhe von 30 % und in der Steuerklasse III ebenfalls in Höhe von 30 %. Bei einem Vermögen von bis zu 13 Mio. fallen in der Steuerklasse I 23 % Steuern an, in der Steuerklasse II 35 % und in der Steuerklasse III ganze 50 %. Bis zu einem Vermögen von 26 Mio. beträgt der Steuersatz in der Steuerklasse I 27 %, in der Steuerklasse II 40 % und in der Steuerklasse III 50 %. Ab einem Vermögen nach Abzug aller Freibeträge in einer Höhe ab 26 Mio. fallen die höchsten Steuern an, nämlich in der Steuerklasse I 30 %, in der Steuerklasse II 43 % und in der Steuerklasse III 50 %.

Seit in den 1980er Jahren die Heimcomputer die deutschen Wohnzimmer erobert haben, hat sich vieles verändert. Eines allerdings ist geblieben, denn damals wie heute versuchten Gamer Kopien von Spielen zum Laufen zu bringen. Wo früher eine Datasette noch relativ einfach zu kopieren war, löste irgendwann die CD die alten Speichermedien an und mit einem handelsüblichen Brenner werden noch heute Kopien verschiedener Daten angefertigt. Das Urheberrecht vergessen vor allem die Spieler und Musikfreunde schnell, denn wenn ein Programm fast jeden Kopierschutz knackt, wird das Anfertigen einer Kopie zum Kinderspiel. Die Softwareunternehmen allerdings sehen dann rot, schließlich wird ihr Werk einfach weiterverbreitet, ohne dass sie am Umsatz beteiligt werden. Das Urheberrecht bei Computerspielen bezieht sich allerdings nicht immer nur auf das Programm, das die Pixel zum Leben erwachen lässt, obwohl hier die meisten Anbieter darin ihr Hauptrecht sehen.

Schon die Spielidee kann urheberrechtlich geschützt sein

Ein Spiel besteht aus mehreren Teilen und auch für das Thema Urheberrecht zerlegen die Anwälte jedes Spiel in Programm, Idee, Gestaltung, Figuren und Darstellung von Sound und Grafik. Damit entstehen fünf große Teilbereiche und jeder einzelne kann urheberrechtlich geschützt sein oder auch nicht. Das Computerprogramm genießt in der Regel ein anerkanntes Urheberrecht, doch bei der Spielidee kann das bereits anders aussehen. Individualität ist hier der Trumpf, denn auch wenn Spiele sich vom Grundaufbau her ähneln, so werden doch verschiedene Welten geschaffen und auch die Transportmittel oder die Ausrüstungsgegenstände unterscheiden sich voneinander. Wenn also Individualität erkennbar ist, kann auch eine Spielidee urheberrechtlich geschützt werden.

Computerspiele können Filmwerke sein

Die Zwischensequenzen in einem Computerspiel sind oft aufwändig gestaltet und generell ist es sogar möglich den Schutz eines Spiels als Filmwerk zu erreichen. Das allerdings kann nur vor Gericht anerkannt werden, wenn die gesamte Idee als individuell bezeichnet werden kann und niemand ähnliche Produkte auf dem Markt findet. Das Unterteilen eines Computerspiels für das Urheberecht kann aber auch problematisch werden, denn wenn Teile des Spiels als Film angesehen werden, wären auch Personen am Urheberrecht beteiligt, die an der audiovisuellen Umsetzung mitgearbeitet haben und nicht nur die Person, die das Programm geschrieben hat.

Der wirtschaftliche Schaden durch Urheberechtsverletzung

Das Thema Urheberrecht ist in der moderne Gesellschaft extrem wichtig geworden, denn über Computer und das Internet lassen sich viele Daten einfach weiterschicken oder kopieren. Softwareunternehmen oder Musiker, die Alben aufnehmen, stecken aber viel Geld in ihre Projekte und wenn sie dann kostenlos verteilt werden, geht ihnen die Existenzgrundlage verloren. Poker kostenlos hingegen ist keine Verletzung des Urheberrechts und jeder Kartenfan kann sich auch online nach Lust und Laune austoben. Das Urheberrecht soll verhindern, dass das geistige und schöpferische Eigentum ohne Erlaubnis weiter verbreitet werden darf und nur wenn die Gesellschaft hier einen Konsens findet, wird die Medienlandschaft auch in Zukunft noch bunt bleiben.

Wer ein Testament schreibt und auch später die Erben müssen in diesem Zusammenhang an zahlreiche Dinge denken. Vorrangig geht es vorausblickenden Erblassern darum, dass durch ihre Verfügungen ihr Nachlass in die richtigen Hände übergeben wird. Hierzu sind die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages eine wichtige Voraussetzung. Nur so ist es möglich, von der gesetzlich verankerten Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Hierbei sollten die im BGB erlassenen Formvorschriften und auch das Pflichtteilsrecht beachtet werden.

Für die Hinterbliebenen ist diese Sachlage natürlich auch alles andere als einfach, denn sie verkraften gerade den Tod eines geliebten Menschen und trotzdem gilt es in kürzester, auch die erbrechtlichen Angelegenheiten des geliebten Verstorbenen zu ordnen oder zu übernehmen. Das Erbe sollte angetreten werden, da der Erbfall mit dem Ableben des Verwandten Erblassers automatisch eintritt. In solch einer schweren Zeit muss man sich somit mit Vermögensfragen auseinandersetzen und einen kühlen Kopf bewahren, denn die Erbenhaftung bedeutet auch eine Gefahr für das eigene Vermögen, falls das Erbe verschuldet sein sollte. Viele Erbengemeinschaften werden zudem nicht nur mit Erinnerungen sondern häufig auch mit Erbstreitigkeiten konfrontiert. Zusätzlich muss man sich noch mit einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beschäftigen. Bei großen Vermögen darf man die Erbschaftsteuer Gesetzgebung nicht außer Acht lassen. Nach einem Erbfall erhalten die Erben häufig auch ein Schreiben vom Fiskus. Doch nicht bei allen Erbschaften erhebt das Finanzamt Erbschaftsteuer. Deshalb erfahren Sie hier mehr rund um das Erbschaftssteuergesetz.

Die deutsche Erbschaftsteuer

Erben müssen unterschiedliche Gesetze berücksichtigen und dürfen die Steuergesetzgebung nicht vernachlässigen. Die Behörden benachrichtigen sich in einem Erbfall in der Regel automatisch untereinander. Das Erbe beim Finanzamt zu melden ist jedoch auch für die Hinterbliebenen eine Pflichtsache. So muss man Schenkungen und auch Erbschaften als Erwerbsvorgang anzeigen. Aufgrund dieser Meldung verschafft sich das Finanzamt einen Überblick und bewertet daraufhin, ob eine Erbschaftsteuererklärung überhaupt ausgestellt werden muss.

Wer aufgrund des Gesetzes oder des Testaments am Nachlass beteiligt wird muss nicht in jedem Fall Erbschaftsteuer zahlen. Generell ist zwar eine Steuerpflicht für Erbschaftserwerber vorgeschrieben, doch zusätzlich sind auch in § 2 ErbStG persönliche Freibeträge eingeräumt. Erbschaften bis zu diesem steuerlichen Freibetrag sind komplett steuerfrei. Eine Erbschaftsteuerpflicht wird erst bei darüber hinaus gehenden Vermögen fällig. Wie hoch diese Erbschaftsteuerschuld ausfällt, hängt von diesem persönlichen Freibetrag und dem festgesetzten Steuersatz ab. Diese Sätze variieren zwischen 7 und 50 %. Zusätzlich hierzu gibt es noch viele Sonderregelungen im Erbschaftssteuergesetz, in Bezug auf selbstgenutzten Wohnraum und enger verwandtschaftlicher Nähe.

Beim Erbverzicht wird häufig eine Abfindungszahlung vereinbart und hierauf ist ebenfalls die Erbschaftssteuer zu zahlen, wenn die Freibeträge überschritten werden. Diese wird mit der Verzichtserklärung fällig. Auch eine lebzeitige Schenkung kann eine Steuerschuld verursachen, hier greift die Schenkungssteuer. Für diese Beispielsfälle legt das Finanzamt die gleichen Bemessungsgrundlagen zugrunde wie im Erbfall.

Das Finanzamt besteuert die Erben unterschiedlich

Die Erbschaftssteuererklärungen basieren auf der Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Dieses ist die gesetzliche Basis für die Steuerfestlegung bei Erbschaften in Deutschland. Sowohl Erbgesetze als auch die Steuergesetzgebung hierzu sind ein überaus komplexes Gebilde. Ständige zeitgemäße Veränderungen führen zumeist nicht nur zu Erleichterungen in der Gesetzeslage. Erbschaftsteuerreformen sorgen für Verunsicherungen, was eine ausführliche Beratung durch einen Fachmann (Rechtsanwalt für Erbrecht, Notare oder Steuerberater) so wertvoll macht.

Anfang des Jahres 2010 wurden die Steuersätze zum Erben verändert. Für die engsten Familienmitglieder gab es Entlastungen und auch in der Steuerklasse II wurden die Steuern gesenkt. Die niedrigeren Steuersätze im §19 Abs.1 des Erbschaftssteuergesetzes traten ab dem 1.1.2010 in Kraft. Rückwirkend können diese bei Schenkungen und Erbschaften nicht angesetzt werden.

Steuersätze beim Erben

die Höhe des Steuersatzes hängt ab vom Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Todesfalles. Seit dem Jahreswechsel 2010 gelten in der Steuerklasse II geringere Steuersätze. Für Firmennachfolger wurde – ohne Koppelung an den Verwandtschaftsgrad – die Steuerklasse I festgelegt. Erben der Steuerklasse I bleiben in den geltenden Tarifstufen. Bei Steuerklasse II und III wurde ein mehrstufiger Tarif festgelegt.

Die Steuersätze sind, verglichen mit den alten Festsetzungen in einigen Bereichen abgesenkt worden.

Kleinere Erbschaften – Nachlässe bis zu 75.000 Euro – werden beispielsweise nach der Erbschaftssteuerreform mit einem Steuersatz von 15 % besteuert. Vor der Reform mussten noch 30 % abgeführt werden. Erbschaftssteuern für Geschwister, und deren Erben, die im Jahr 2009 noch je nach übertragenem Vermögen von 30 oder gar 50 % sind ab 2010 günstiger worden. Erhoben auf die Netto-Erbschaftssumme werden 15 bis zu 43 Prozent angesetzt.

Erben sind eingeteilt nach Steuerklassen

Steuerklasse I

Diese Klasse ist die vorteilhafteste und hierzu zählen:

 

  • Der verwitwete Ehe- oder Lebenspartner
  • Nachkommen des Erblassers, (auch uneheliche und Adoptivkinder)
  • Enkel und weitere Kindeskinder (wenn deren Eltern vorverstorben sind)
  • Eltern und Großeltern eventuell (gilt nicht bei Schenkung)
  • Firmennachfolger

 

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II gehören:

 

  • Mutter und Vater
  • Großeltern, bei einer Schenkung
  • Brüder und Schwestern
  • Kinder der Geschwister
  • Verschwägerte Abkömmlinge
  • Schwiegervater und -mutter
  • Ehepartner nach einer Scheidung

 

Steuerklasse III

Alle weiter entfernten Stammverwandten (z.B. seine Nichten + Neffen, Großnichten + Großneffen), ein nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner. Alle weiteren Erben, die nicht verwandt mit dem Erblasser waren hierzu zählt auch der ledige Lebenspartner.

Steuerberater sind in diesem Zusammenhang zwar die richtigen Ansprechpartner und übernehmen gerne alle relevanten Formalitäten, doch die Tücken der sonstigen Bestimmungen im Erbschaftsrecht erfahren Klienten eher beim Erbrechtsexperten. Eine Kombination aus Experten für Steuerrecht und Experten für Erbrecht ist deshalb die erste Wahl. Alle genannten Berufsgruppen sind natürlich auch im Bezug auf Erbschaftsteuerreformen stets bestens auf dem Laufenden und wissen somit um die Neuerungen in der Erbschaftsteuer. Man sollte allerdings Kanzleien für Erbrecht aufsuchen, denn nur dort trifft man häufig ebenfalls auf Experten für Erbschaftsteuer und kann sich über den aktuellen Stand der Erbschaftsteuer und entsprechende Reformen eingehend beraten lassen. Juristische Laien sollten auf jeden Fall eine Beratung zur Erbschaftsteuer in Anspruch nehmen und sich im Zuge dessen von einem Fachmann unterstützen lassen. Für künftige Erblasser und Erben ist dies gleichermaßen sinnvoll.

Erbschaftssteuer

  • Erbschaftssteuer: Was ist neu?
  • Wann verjährt die Erbschaftssteuer?
  • Was hat es mit der Erbschaftssteuererklärung auf sich?
  • Welche Freibeträge bieten sich bei der Erbschaftssteuer?
  • Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer bei Immobilien?
  • Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
  • Wie kann man die Erbschaftsteuer vermeiden?
  • Wie sieht es mit der Erbschaftssteuer bei einer Erbengemeinschaft aus?

 

Mehr zum Thema im Netz

 

  • Wikipedia zur Erbschaftssteuer (de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer)
  • Richter zerlegen die Erbschaftsteuer (www.zeit.de)
  • Wie handeln bei der Erbschaftssteuer? (www.ftd.de)

 

Durch den Anlegerschutz sollen Verbraucher besser vor Falschberatung geschützt werden. Die Neuerungen betreffen insbesondere den gesetzlich vorgeschriebenen Beipackzettel bei der Anlageberatung, die Änderung bei offenen Investmentfonds, die Konkretisierung der Beratungspflichten und zusätzliche Möglichkeiten, die der Finanzaufsicht eingeräumt werden. 

Beipackzettel als Anlegerschutz

Bereits seit April 2011 ist das Anlegerschutzgesetz in Teilen in Kraft getreten. Seit Juli 2011 sind die Kreditinstitute verpflichtet, ihre Produkte mit einem sogenannten Beipackzettel auszustatten. Das soll es Anlegern ermöglichen, die Risiken besser einschätzen zu können. Ursprünglich war angedacht, dass es zu dem Anlageprodukt, das durch eine Bank verkauft wird, eine leicht verständliche Infobroschüre geben sollte, in denen die wichtigen Details zu Chancen und Risiken zusammengefasst werden. Allerdings konnten sich die Banken nicht auf einen Standard-Beipackzettel einigen, sodass es mehrere Ausführungen gab und die Verbraucher die einzelnen Produkte anhand des Beipackzettels nicht von Bank zu Bank vergleichen konnten. Mithilfe des Anlegerschutzgesetzes soll damit nun aufgeräumt werden. Bei Anlageberatungen sind die Banken nun verpflichtet, den Verbrauchern ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. 

Das gilt allerdings nicht bei bloßen Anlagevermittlungen. Eine ganz klare Abgrenzung ist hier allerdings nicht immer leicht möglich. Wichtig ist jedoch immer, dass der Verbraucher den Beipackzettel vor dem Abschluss des Vertrages erhalten muss. Bei den offenen Investmentfonds sieht das Ganze etwas anders aus. Hier werden keine Produktinformationsblätter ausgegeben, sondern es gelten die Anlegerinformationen nach dem Investmentgesetz. Wie das Blatt auszusehen hat, dafür existieren ebenfalls Vorgaben. Auch bei den Beratungspflichten gibt es Änderungen. So dürfen Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Verbraucher nur ein geeignetes Finanzprodukt empfehlen. Dazu müssen sie die finanzielle Situation des Kunden, seine Erfahrungen und selbstverständlich seine Anlageziele mit in Betracht ziehen, um die Situation umfassend analysieren zu können. Nur dann ist es möglich, eine für den Kunden maßgeschneiderte und geeignete Anlageempfehlung aussprechen zu können.

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Die Leiharbeit ist in Deutschland weiter auf dem Vormarsch und grundsätzlich ist gegen dieses Konzept nichts einzuwenden. Arbeitssuchende finden schneller einen Job und Betriebe können Spitzenzeiten in der Produktion gut mit dem geliehenen Personal abfangen. In einigen Bereichen des Arbeitsrechts allerdings gibt es Passagen, die durch die veränderten Verhältnisse Anlass zur Diskussion geben. Das Bundesarbeitsgericht hat daher am 13.0.3.2013 entschieden, dass Leiharbeiter bei der Gründung eines Betriebsrats mitzählen. Sie müssen bei der Größe des Betriebsrats, die durch die maßgebliche Zahl an Mitarbeitern errechnet wird, mitgezählt werden. Damit wurde die frühere Rechtsprechung aufgehoben, denn noch 2003 und 2004 ging man davon aus, dass nur Festanstellte mitgerechnet werden und Leiharbeiter nicht als Betriebsangehörige zu zählen sind.

Eine Betriebsratswahl in Bayern wurde angefochten

In Erfurt, wo das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz hat, ging eine Klage ein, in der eine Betriebsratswahl in Bayern angefochten wurde. Im Unternehmen wurden 292 Leiharbeiter regelmäßig beschäftigt und sie zählten bei der letzten Betriebsratswahl nicht mit, wodurch ein 13-köpfiger Betriebsrat eingesetzt wurde. Wären die Leiharbeiter einbezogen worden, hätte der Betriebsrat aus 15 Mitarbeitern bestehen müssen. Einige Arbeitnehmer des Unternehmens klagten daher vor dem Bundesarbeitsgericht, das anders als die Vorinstanzen zu ihren Gunsten entschied.

Die Betriebsratsgremien werden größer & Gründungen in kleinen Unternehmen werden möglich

Durch das Urteil AfA BAG vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11 werden 2014 nicht nur die Betriebsratsgremien größer, sondern auch in kleinen Betrieben wird nun eine Gründung möglich, da die Leiharbeiter als Betriebsangehörige gezählt werden müssen. Damit soll auch der Missbrauch der Leiharbeit erschwert werden, denn bereits im Januar hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeiter bei der Anwendung des Kündigungsrechts in einem Unternehmen mitzählen. Die Richter gehen damit auf die veränderten Bedingungen ein, denn in den meisten Betrieben stellen die Leiharbeiter zum Teil mehr als ein Drittel der Belegschaft.

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Der Bundesgerichtshof auch bekannt unter der Abkürzung BGH befindet sich in der Stadt Karlsruhe und ist das höchste (oberste) Gericht. Das oberste Gericht von Deutschland kommt bei ordentlichen Gerichtsbarkeiten zum Einsatz. Als ordentliche Gerichtsbarkeiten gelten Rechtsstreitigkeiten im Zivilverfahren und Strafsachen. Spezialrechtsgebiete wie zum Beispiel Berufsrecht oder Rechtspflege kommen deutlich seltener vor. Die Hauptaufgabe des Bundesgerichtshofes besteht darin, die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte zu überprüfen. Aufgrund der Rechtszweige hat das BGH das Recht die Entscheidungen der ungeordneten Gerichte aufzuheben. Die weiteren vier der fünf obersten Gerichtshöfe sind das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht, der Bundesfinanzhof und das Bundesarbeitsgericht.

BGH wir begleitet von Richtern

Der Bundesgerichtshof wird von mehreren Richtern begleitet, die in Senate eingeteilt sind. Jeder der Vorsitzenden hat sechs bis acht Mitglieder unter sich. Bei den Entscheidungen der einzelnen Richter haben die untergeordneten Mitglieder nur bedingt ein Mitspracherecht.

Die Anzahl der notwendigen Senate wird durch den Bundesminister der Justiz festgelegt. Zusätzlich zu den Senaten können Hilfssenate und Spezialsenate ernannt werden. Von acht Spezialsenaten haben mindestens sechs Senate die Aufgabe sich mit dem Berufsrecht zu befassen. Die Spezialsenate sind das Senat für Notarsachen, das Senat für Anwaltssachen, das Senat für Wirtschaftsprüfersachen, das Senat für Steuerbevollmächtigten und Steuerberater, das Senat für Patentanwaltssachen sowie das Senat für Landwirtschaft und das Kartellsenat.

Die Urteile

Urteile des BGH sind von allen anderen Gerichten aufgrund ihrer geringeren Rangordnung anzuerkennen. Nach einer Zuteilung eines Falls durch den zuständigen Senat werden die für eine Beurteilung zuständigen Personen individuell festgelegt. Einige Richter werden als sogenannte Berichterstatter eingeteilt und haben die Aufgabe die zugeteilten Fälle vorzubereiten. Die Tätigkeit eines Berichterstatters darf grundsätzlich nicht von einem Senats-Vorsitzenden ausgeführt werden. Es ist jedoch vorgeschrieben, dass alle Fälle von zwei Personen geprüft und vorbereitet werden müssen, was der Vorbeugung von Fehlern dient. In regelmäßigen Abständen muss sich der Senat für Beratungen treffen in Hinsicht auf mögliche Entscheidungen und Stellungnahmen von Gutachtern. Ein Urteil wird von mehreren (fünf) Richtern gefällt und anschließend von einem Richter verkündet

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Mit einer Kontovollmacht erhält man den Zugriff auf das Konto eines anderen. Häufig erhalten Ehepartner diesen Zugriff auf das Konto ihres Partners und auch erwachsenen Kindern stellt man eine Vollmacht aus, damit sie im Notfall schnell reagieren können. Vor allem im Todesfall können Erben so die Finanzen regeln, ohne dafür eine Freigabe abwarten zu müssen. Dazu muss allerdings eine transmortale Bankvollmacht ausgestellt werden, denn nur sie gilt über den Tod hinaus. Sie gilt aber bereits zu Lebzeiten des Kontoinhabers und wenn nur im Todesfall andere über das Konto verfügen sollen, muss eine postmortale Bankvollmacht ausgestellt werden. Als Kontoinhaber oder Erblasser sollte man sich aber genau überlegen, wem man sein Vermögen zu welchem Zeitpunkt anvertraut.

Der Kontoinhaber bleibt haftbar

Solange der Kontoinhaber lebt, ist auch er für seine Finanzen zuständig. Wurde eine Bankvollmacht erteilt und der Bevollmächtigte macht Schulden mit dem Konto, über das er eine Vollmacht erhalten hat, so steht nach wie vor der Kontoeigentümer in der Pflicht. Er muss dafür sorgen, dass das Minus ausgeglichen wird. Daher sollte man sich gut überlegen, wem man eine Kontovollmacht ausstellt und welchem Zweck sie dienen soll. Mit einer transmortalen Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte voll und ganz über das Vermögen verfügen und selbst Transaktionen in Auftrag geben oder Daueraufträge stoppen. Sie sollte nur ausgestellt werden, wenn ein absolutes Vertrauen herrscht. Soll ein Angehöriger nach dem Tod des Kontoinhabers finanziell abgesichert werden, kann anstelle des Erbscheins eine Bankvollmacht ausgestellt werden, die erst nach dem Tod gültig wird.

Erben absichern dank Vollmacht

Stirbt ein Kontoinhaber, so kann sein Partner den Konto Zugriff nur mit Bevollmächtigung erhalten. Dafür muss ein Erbschein ausgestellt werden oder es wurde bereits zu Lebzeiten eine Bankvollmacht verfügt. Die vor dem Tod abgeschlossene Bankvollmacht bringt vor allem Vorteile, wenn mehrere Erben vorhanden sind, denn sie dürfen nur gemeinschaftlich über das Vermögen verfügen, wenn keine Bevollmächtigung existiert. Da ohne Vollmacht erst ein Erbschein ausgestellt werden muss, können mehrere Wochen vergehen, ehe die Bank einen Zugriff auf das Konto gewährt.

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