Befristete Arbeitsverträge gehören heute zum normalen Alltag für viele Beschäftigte. Die Unternehmen wollen und müssen flexibel sein und auch von den Arbeitnehmern wird verlangt, dass sie befristete Arbeitsverhältnisse akzeptieren, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Natürlich hofft jeder Arbeitnehmer, dass er am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags vom Unternehmen übernommen wird und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen kann. Doch die Unternehmen verlängern gern die befristeten Verträge und nur weg genau weiß, wie oft das erlaubt ist, kann dagegen vorgehen.
Laut § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Dauer von zwei Jahren insgesamt dreimal verlängert werden. Lag mit dem Arbeitgeber vorher ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis vor, so darf keine Befristung ohne sachlichen Grund erfolgen. Sachliche Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn der Bedarf an einer Arbeitsleistung nur vorrübergehend besteht, ein Arbeitnehmer einen anderen befristet ersetzt, die Befristung der Erprobung dient oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Das bedeutet, dass die jeweilige Sachlage ausschlaggebend ist und es keine Pauschalregelungen gibt. Existiert ein Unternehmen weniger als vier Jahre, so kann der Arbeitgeber auch ohne sachliche Gründe befristete Arbeitsverhältnisse eingehen. Das gilt innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung des Unternehmens. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber mehrmals hintereinander befristete Verträge anbieten. Länger als vier Jahre darf das befristete Arbeitsverhältnis insgesamt allerdings nicht dauern. Hat der Arbeitnehmer bei Beginn seiner Tätigkeit das 52. Lebensjahr bereits vollendet und war davor mindestens vier Monate arbeitslos, so darf ein Arbeitgeber bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ein befristetes Arbeitsverhältnis anbieten. Dabei können auch kürzere Zeiträume gewählt werden, die insgesamt aber nicht mehr als fünf Jahre dauern dürfen.
Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?
Dass befristete Arbeitsverträge innerhalb von zwei Jahren insgesamt maximal dreimal verlängert werden dürfen, macht das Teilzeit- und Befristungsgesetz deutlich. Diese Regelung gilt zumindest für den Fall, dass kein sachlicher Grund vorliegt. Kann der Arbeitgeber jedoch einen Sachgrund für die Befristung anführen, gelten diese zeitlichen Vorgaben nicht. Es kommt also darauf an, ob sachliche Gründe die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen oder nicht. Viele Arbeitnehmer/innen sind diesbezüglich überfordert und wissen gar nicht, was unter einem solchen sachlichen Grund zu verstehen ist. Zudem fühlen sie sich dem Arbeitgeber gegenüber in einer schlechteren Position, da sie beruflich von diesem abhängen. Hier ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle oder gleich einen Rechtsanwalt zu wenden. Dort erfährt man unter anderem, dass es sich bei einem solchen Sachgrund beispielsweise um Projektarbeit, die Vertretung eines Arbeitnehmers in Elternzeit oder Mutterschutz, Saisonarbeit oder auch eine Anschlussbeschäftigung nach der Berufsausbildung handeln kann. Genauere Informationen kann man § 14 TzBfG entnehmen.
Wie kann es trotz strenger gesetzlicher Vorgaben zu einer Kettenbefristung kommen?
Befristete Arbeitsverhältnisse gehen für Arbeitnehmer/innen mit einigen Nachteilen einher und sollten daher kein Dauerzustand sein. Daher hat der deutsche Gesetzgeber Gesetze erlassen, die dies verhindern und einer immer wiederkehrenden Befristung entgegenwirken sollen. Viele Arbeitnehmer/innen bekommen davon aber nichts zu spüren und erleben eine sogenannte Kettenbefristung. Dabei handelt es sich um mehrere aufeinanderfolgende stets befristete Arbeitsverträge zwischen ein und demselben Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dazu bedarf es einer sachlichen Begründung. Vor Gericht kommt es aber mitunter dazu, dass die Befristung als unwirksam betrachtet wird und daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis resultiert. Dies ist der Fall, wenn der Sachgrund ungültig ist oder das Vorgehen des Arbeitgebers einen Missbrauch der arbeitsrechtlichen Regelungen zur Befristung vermuten lässt. Arbeitnehmer/innen müssen eine Kettenbefristung also keineswegs hinnehmen, sondern können sich gegebenenfalls dagegen zur Wehr setzen.
Wenn das Wasserbett mit in die neue Mietwohnung umziehen soll oder ein Wasserbett angeschafft werden soll, stellen sich Mieter immer wieder die Frage, ob es mietrechtliche Probleme durch das Wasserbett geben könnte. Sein Gewicht und die Möglichkeit eines Wasserschadens sind meist Gründe, warum Vermieter ein Wasserbett grundsätzlich ablehnen oder genehmigungspflichtig machen. Dabei werden Verbote hier manchmal nach willkürlichen Entscheidungen ausgesprochen und die Gefährdung der Statik des Gebäudes dient als Ablehnungsgrund.
Die folgende Rechnung belegt, wie sich die Verkehrslast bei Wasserbetten verteilt. Bei einem 200×200 cm Wasserbett mit Softsiderahmen werden zur Füllung ca. 696 Liter Wasser benötigt. Das ergibt sich aus Höhe, Länge und Breite des Wasserkerns. Da diese Wassermenge auf 4 Quadratmeter Stellfläche verteilt wird, entsteht eine Bodenbelastung von etwa 175 kg pro Quadratmeter.
Was ist in der privaten Haftpflichtversicherung abgesichert, was nicht?
Wichtige Grundlage für das Greifen der privaten Haftpflichtversicherung ist der private Rahmen, in der ein Schadenfall entstanden ist. Nicht abgesichert sind Schäden, die im Rahmen des ausgeübten Berufes, einer Vereinstätigkeit oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen. Es handelt sich also um eine Versicherung, welche die Risiken des typischen Alltagslebens abdeckt. Nicht inbegriffen sind Schäden, die durch die Nutzung eines Fahrzeuges entstehen. Hierfür muss eine zusätzliche Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Ebenso sind Schäden durch die Tierhaltung und das Jagen nicht über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Eine wichtige Zusatzleistung, die gegen einen Aufpreis abgesichert werden kann, ist die sogenannte Ausfalldeckung. Da der Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung freiwillig ist, besitzen auch nur 67 Prozent der Menschen in Deutschland diese Versicherung. Wird man durch jemanden geschädigt, der diese Versicherung nicht besitzt und kein Geld hat, um den Schaden zu begleichen, bleibt der Schaden häufig unbezahlt. Mit Ausfalldeckung übernimmt die eigene Versicherung den Schaden, der durch einen zahlungsunfähigen Dritten entsteht.Fast jeder Nachbarschaftstreit, der im Garten beginnt dreht sich um Bäume oder Sträucher, die einen Schatten auf das Nachbargrundstück werfen oder um Lichtquellen, die nebenan an störend empfunden werden. Natürlich hat jeder Mensch ein Recht auf Licht, doch hier gelten Regeln, die auch Einschränkungen vorsehen. Wenn Nachbars Bäume dafür sorgen, dass weder Mittags- noch Abendsonne das eigene Grundstück im Sommer erreichen können, ist das nicht nur unangenehm, sondern beschäftigte sogar den Gesetzgeber, der sich dazu im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) in einem Absatz zum Nachbarschaftrecht äußert. Doch nicht nur zu wenig Licht, sondern auch zu viel Licht kann für Ärger sorgen, denn wenn die Garagenbeleuchtung im Haus gegenüber die Nacht zum Tag macht, fühlen sich die Nachbarn um ihr Recht auf Ruhe betrogen. Was zu Beginn nach einer kleinen Meinungsverschiedenheit aussieht, kann sich schnell zu einem Streit vor Gericht auswachsen und wer den vermeiden möchte, sollte wissen was erlaubt ist und was nicht.
Unzumutbarkeit und außergerichtliche Einigungsversuche
Das Nachbarschaftsrecht sieht vor allem bei extremen Beeinträchtigungen einen klaren Handlungsrahmen für Betroffene. Braucht man im Raum auch tagsüber Licht, weil der Baum des Nachbarn die Sonne verdeckt oder erhält die Terrasse nur vormittags eine Stunde Sonne, weil der Baumbestand des Nachbarn auch hier große Schatten wirft, so kann sich jeder Hausbesitzer dagegen wehren. Unzumutbarkeit liegt in diesen Fällen garantiert vor und eigens eingerichtete Schlichtstellen sollen dafür sorgen, dass außergerichtliche Lösungen gefunden werden können. Stört die Garagenbeleuchtung den Nachbarn, so sollte man sich fragen, ob hier wirklich ein großer Streit entstehen muss, oder die helle Leuchte nicht gegen Leuchtstofflampen von der leuchtenzentrale.de mit geringerer Lichtstärke getauscht werden können. Oft reicht bereits der Austausch des Leuchtmittels um den Blendfaktor verschwinden zu lassen und ein gut eingestellter Bewegungsmelder kann zusätzlich für Akzeptanz sorgen.
Der Unterhalt – ein kurzer Überblick: Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist sehr kompliziert und immer von Veränderungen geprägt. Verpflichtungen zum Unterhalt können entweder aus einer bestehenden Verwandtschaft oder aus einer Ehe resultieren. So gibt es nicht nur die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, sondern auch in bestimmten Fällen die Pflicht, Unterhalt an den Ex-Partner zu zahlen. Eltern sind gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, die Kinder aber auch gegenüber ihren Eltern. Selbst Großeltern können gegenüber ihren Enkelkindern unterhaltspflichtig sein, umgekehrt auch Enkelkinder gegenüber ihren Großeltern. Bei Ehegatten geht es um Trennungsunterhalt oder, wenn die Scheidung rechtskräftig geworden ist, um den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Hier gibt es wieder verschiedene Unterhaltsansprüche wie den Betreuungsunterhalt oder den Krankheitsunterhalt. Bei nichtehelich geborenen Kindern, die von Mutter oder Vater betreut werden, haben die Eltern nicht nur die Pflicht, für das Kind zu sorgen und für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen, es kann auch sein, dass der betreuende Elternteil einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat.
Unterhaltsberechnung
Die Unterhaltsberechnung setzt sich aus mehreren Schritten zusammen. Zunächst wird ermittelt, wie hoch der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist. Danach wird die Bedürftigkeit geprüft, ebenso, ob der Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Im letzten Teil der Prüfung geht es darum, ob derjenige, der den Unterhalt zahlen soll, dazu überhaupt aufgrund seiner Einkünfte in der Lage ist. Dem Unterhaltsverpflichteten muss immer ein gewisser Selbstbehalt verbleiben, der im Gesetz festgelegt ist. Die Höhe des Selbstbehaltes ist abhängig vom Unterhaltsanspruch.
Ermitteln des Unterhaltsbedarfs
Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsanspruch. Beispielsweise ist es beim Bedarf Kindesunterhalt so, dass die Lebensstellung der Eltern eine Rolle spielt, beim nachehelichen Unterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse in der Regel maßgebend. Manche Unterhaltsansprüche sind zeitlich befristet, andere sind vielleicht schon verwirkt. All dies muss gründlich geprüft werden, bevor die Höhe des Unterhalts festgesetzt wird.
Kindesunterhalt
Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, ist der Unterhalt häufig ein Thema. Wer für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen muss, ist zwar den Beteiligten meist klar, die Höhe des Unterhaltes jedoch nicht. Gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern besteht grundsätzlich die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen. Bei volljährigen unverheirateten Kindern besteht die Pflicht ebenfalls, jedenfalls solange, wie sich das Kind in einer Schul –bzw. Berufsausbildung befindet. Die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen, hat nichts damit zu tun, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist.
Unterhalt für minderjährige Kinder
Können sich die Kinder nicht selbst unterhalten, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammen in dem gemeinsamen Haushalt lebt, leistet den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt. Das bedeutet in Form von Versorgung und Betreuung. Der andere Elternteil leistet den Unterhalt in Form von Geldzahlungen, die in einer festgesetzten Höhe monatlich erfolgen. Der Unterhaltsschuldner, der dem minderjährigen Kind gegenüber in der Pflicht ist, kann seinen notwendigen Selbstbehalt vom Unterhalt abziehen, der sich derzeit für einen arbeitenden Unterhaltspflichtigen auf 950 Euro monatlich beläuft. Der Mindestunterhalt für Kinder von 0-5 Jahren liegt bei 317,00 Euro, für Kinder von 6-11 Jahren bei 364,00 Euro und für Kinder von 12-17 Jahren bei 426,00 Euro. Nachzulesen sind diese Beiträge in der Düsseldorfer Tabelle, an dieser orientieren sich die Gerichte für die Berechnung von Kindesunterhalt. Auf diese Beträge ist jeweils das Kindergeld anzurechnen. Weiterführende Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf sozialleistungen.info.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig zur Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen. Sie ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen des Unterhaltsschuldners ist und je älter das Kind ist, desto höher wird der Kindesunterhalt ausfallen. Ein Kind im Alter von zwei Jahren erhält also weniger Kindesunterhalt als ein Kind von 17 Jahren. Da die Handhabung der Tabellen zwar einfach erscheint, jedoch der Laie nicht alle Besonderheiten berücksichtigen kann, empfiehlt es sich für die Berechnung des Kindesunterhaltes fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wird der Unterhalt im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung oder einer Trennung der Eltern berechnet, werden die Gerichte dem Unterhaltsschuldner den Betrag mitteilen, den er monatlich an Unterhalt zahlen muss. Hier ist jedoch der Selbstbehalt zu beachten, der dem Unterhaltsschuldner monatlich verbleiben muss.
