Notarielle Belehrungen zum Testament

Die Errichtung eines Testaments ist stets eine sensible Angelegenheit, die viele Menschen zunächst nur sehr ungern angehen. Oftmals existieren Hemmungen, sich mit dem eigenen Erbfall und somit auch eigenen Tod auseinanderzusetzen, da man sich schlichtweg fürchtet und daher jegliche Gedanken, die in diese Richtung gehen, verdrängt. Jeder muss eines Tages sterben und sollte den Tod als Teil des Lebens akzeptieren, denn wer sich dieser Realität stellt, kann seine Ängste abbauen, entspannter leben und zudem die Chance nutzen, seinen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln.

Die üblichste Variante der Verfügung von Todes wegen ist in der Bundesrepublik Deutschland das eigenhändige Testament. Künftige Erblasser, die eine letztwillige Verfügung errichten, greifen häufig auf diese Testamentsform zurück, da sie ein eigenhändiges Testament allein errichten können und hierdurch zudem keine Kosten anfallen. Das öffentliche Testament ist eine ebenfalls vom deutschen Gesetzgeber juristisch verankerte Form der Verfügung von Todes wegen. Bei einem solchen Testament fallen zwar Gebühren an, im Allgemeinen macht sich diese Investition aber bezahlt. Die notarielle Beurkundung des Testaments sorgt für ein hohes Maß an Rechtssicherheit und außerdem kommt man in den Genuss der notariellen Belehrungen und wird somit umfassend beraten. Insbesondere juristische Laien, die über kein tiefergehendes Fachwissen aus dem Bereich des Erbrechts verfügen, profitieren erheblich hiervon.

Die notariellen Belehrungspflichten und das öffentliche Testament

Zentrales Merkmal eines öffentlichen Testaments ist stets die notarielle Beurkundung. Juristische Basis hierfür ist das Beurkundungsgesetz sowie § 2232 BGB, denn hieraus ergibt sich die Formerfordernis einer notariellen Beurkundung für ein öffentliches Testament. Demnach muss der Notar, vor dem der Testator sein öffentliches Testament errichtet, durch seine Unterschrift auf der Verfügung von Todes wegen bestätigen, dass der Testator geschäfts- und testierfähig ist. § 11 BeurkG ist diesbezüglich maßgebend und sorgt so für die hohe Sicherheit eines öffentlichen Testaments. Ein wesentlicher Aspekt der notariellen Beurkundung sind die Belehrungspflichten, denen der Notar nachkommen muss.

Ein Notar hat im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht nur die Aufgabe, die Identität und Testierfähigkeit festzustellen, sondern muss seinen Belehrungspflichten nachkommen. § 17 des Beurkundungsgesetzes geht auf die notariellen Belehrungen ein, die ein öffentliches Testament zu einem großen Teil ausmachen. Zunächst muss der Notar den Willen des künftigen Erblassers erforschen und diesen bezüglich seines Testaments beraten. Als erfahrener Jurist muss er seinen Mandanten über die Modalitäten des Erbrechts aufklären und ihn hinsichtlich der rechtlichen Tragweite des öffentlichen Testaments belehren. Irrtümer, Missverständnisse und Zweifel am letzten Willen des Testators sollen auf diese Art und Weise aus der Welt geschaffen werden.

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